Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 206/20 – Beschluss vom 28.04.2021
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 28.08.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus – 6 O 579/18 – wird gem. § 522 Abs. 2 ZPO als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das angefochtene Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 6.000,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Berufung ist durch einstimmig gefassten Beschluss gem. § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Klage ist in allen Haupt-, Hilfs- und Nebenforderungen unbegründet. Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im gem. § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweisbeschluss vom 03.03.2021 in vollem Umfang Bezug genommen.
Die hiergegen im Schriftsatz des Klägers vom 19.04.2021 vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis:
Der Senat bleibt zunächst dabei, dass das Landgericht den Versicherungsvertrag zutreffend dahingehend ausgelegt hat, dass im Streitfall weder eine Überflutung noch ein bedingungsgemäßer Wassereintritt im Sinne von Ziffer 2.5.1 der AVB der Beklagten anzunehmen ist. Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, liegt auch die vom Kläger im Schriftsatz vom 19.04.2021 nochmals angeführte zweite Variante, also das Einfließen des Wassers in das Gebäude, im Sinne der Klausel in Ziffer 2.5.1 AVB, nicht vor. Der Senat überstrapaziert insoweit nicht den Wortlaut der vereinbarten Versicherungsbedingung, denn auch ein um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer kann – wie im Hinweisbeschluss ausgeführt – ohne Weiteres erkennen, dass es sich bei der genannten Vertragsvorschrift nicht um eine Art Generalklausel handelt, die jeglichen Wassereintritt in das versicherte Haus umfasst, sondern deren Anwendungsbereich auch insoweit ein im Sinne der ersten Tatbestandsalternative der Ziffer 2.5.1 vergleichbares Elementarschadensereignis voraussetzt. Danach ist ein Wassereintritt versichert, der sich allein wegen der Wassermassen des Niederschlags ereignet. Ein primär durch eine Grundstücksneigung verursachter Wassereintritt ist hiervon nicht umfasst. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob in der Konsequenz der Argumentation des Senats angesichts der Lage und Beschaffenheit des klägerischen Grundstücks überhaupt ein Versicherungsfall am klägerischen Grundstück denkbar sei, ist an dieser Stelle durch den Senat nicht zu entscheiden, erscheint aber mit Blick auf etwaiges Eindringen von Wasser an einer Stelle, an der keine Neigung des Grundstücks den Wassereintritt hervorruft, auch nicht ausgeschlossen.
Darüber hinaus bleibt der Senat dabei, dass der Kläger auch zu den vorgebrachten Schäden nicht hinreichend vorgetragen hat. Mit den dahingehenden Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 03.03.2021 setzt sich der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.04.2021 nicht weiter auseinander, weshalb es dabei verbleibt.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Ziff. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision war durch den Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zuzulassen. Die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht.