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Versicherungsvertreter-Provisionsanspruch bei Vertragsstornierung

Wann darf ein Versicherer gezahlte Provisionen von seinem Vertreter zurückverlangen, wenn Kunden den Vertrag kündigen? Diese Frage hat nun das Landgericht Hamburg beantwortet. Es stellt klar: Bevor der Versicherer nach dem Geld greift, muss er sich nachweislich selbst intensiv um den Erhalt des Geschäfts bemüht haben. Bleiben diese „Rettungsversuche“ aus, bleibt die Provision beim Vertreter.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 305 S 52/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Hamburg
  • Verfahrensart: Berufung
  • Rechtsbereiche: Handelsvertreterrecht, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsunternehmen, das Rückzahlung von Provisionen fordert.
  • Beklagte: Handelsvertreter, der die Provisionen für vermittelte Verträge erhalten hat.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Versicherungsunternehmen forderte vom Handelsvertreter Provisionen zurück, die dieser für drei Versicherungsverträge erhalten hatte. Diese Verträge wurden nach der Vermittlung vom Kunden gekündigt oder beitragsfrei gestellt.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob das Versicherungsunternehmen die Provision zurückfordern darf, wenn es keine ausreichenden Anstrengungen (Nachbearbeitung) unternommen hat, um die gekündigten oder beitragsfrei gestellten Verträge doch noch zu erhalten.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht Hamburg beabsichtigt, die Berufung des Versicherungsunternehmens gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückzuweisen. Das Gericht hält die Berufung für offensichtlich aussichtslos.
  • Begründung: Das Gericht schloss sich der Auffassung des Amtsgerichts an. Das Versicherungsunternehmen hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen, weil es die erforderlichen Nachbearbeitungsbemühungen bei den Kunden nicht dargelegt hat. Der Provisionsanspruch erlischt nicht, wenn die Nichtausführung des Vertrags vom Unternehmer zu vertreten ist, wozu auch das Unterlassen notwendiger Nachbearbeitung gehört.
  • Folgen: Das Versicherungsunternehmen wird voraussichtlich die geforderten € 1.577,77 nicht vom Handelsvertreter zurückerhalten. Das Gericht riet zur Rücknahme der Berufung aus Kostengründen.

Der Fall vor Gericht


Provisionsrückforderung Versicherungsvertreter: LG Hamburg verneint Anspruch bei fehlender Nachbearbeitung durch Versicherer (§ 87a HGB)

Das Landgericht Hamburg hat in einem Berufungsverfahren wichtige Grundsätze zur Provisionsrückforderung von Versicherungsvertretern bekräftigt.

Versicherungsvertreter in Büroszene erhält Brief zur Rückzahlung von Provisionen nach Vertragskündigung
Versicherungsverträge, Kündigung & Provision: Konflikt zwischen Versicherungsunternehmen und Vertretern. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Im Kern ging es um die Frage, ob ein Versicherungsunternehmen bereits gezahlte Provisionen zurückverlangen darf, wenn die vermittelten Verträge später von den Kunden gekündigt oder beitragsfrei gestellt werden, das Unternehmen aber keine ausreichenden Anstrengungen zur Rettung dieser Verträge (Nachbearbeitung) unternommen hat. Die Entscheidung des Landgerichts stärkt die Position der Versicherungsvertreter, indem sie hohe Anforderungen an die Nachbearbeitungspflicht der Versicherer stellt.

Streit um Provisionsrückzahlung: Versicherungsunternehmen fordert Geld von Versicherungsvertreter zurück

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die Forderung eines Versicherungsunternehmens gegen einen seiner ehemaligen Handelsvertreter, der in diesem Fall als Versicherungsvertreter tätig war. Das Unternehmen verlangte die Rückzahlung von Provisionen in Höhe von 1.577,77 Euro. Diese Summe bezog sich auf drei spezifische Versicherungsverträge, die der Vertreter erfolgreich vermittelt hatte. Die Verträge, intern mit den Kürzeln R., B. und A. bezeichnet, wurden jedoch nach einiger Zeit von den jeweiligen Versicherungsnehmern beendet. Die Verträge R. und B. wurden gekündigt, während der Vertrag A. vom Kunden beitragsfrei gestellt wurde.

Das Versicherungsunternehmen war der Ansicht, dass ihm aufgrund dieser Vertragsbeendigungen ein Anspruch auf Rückzahlung der an den Vertreter ausgezahlten Provisionen zustehe. Alternativ wollte es die Summe mit zukünftigen Provisionsansprüchen des Vertreters verrechnen. Die rechtliche Grundlage für diese Forderung sah das Unternehmen in § 87a Absatz 3 Satz 1 des Handelsgesetzbuches (HGB). Diese Vorschrift besagt, dass der Anspruch des Handelsvertreters auf Provision entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde (hier der Versicherungsnehmer) das Geschäft nicht ausführt.

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hatte die Klage des Versicherungsunternehmens in erster Instanz abgewiesen (Az. 811b C 231/15). Es sah die Voraussetzungen für eine Rückforderung der Provisionen für die genannten drei Verträge als nicht erfüllt an. Gegen dieses Urteil legte das Versicherungsunternehmen Berufung beim Landgericht Hamburg ein.

Kern des Streits: War eine Nachbearbeitung gekündigter Versicherungsverträge durch den Versicherer zumutbar und erforderlich?

In seiner Berufungsbegründung argumentierte das Versicherungsunternehmen, dass die Kündigungen und die Beitragsfreistellung auf einer bewussten und freien Entscheidung der Kunden beruht hätten. Die Kunden hätten lediglich ihre vertraglichen oder gesetzlichen Rechte wahrgenommen. Daraus schloss das Unternehmen, dass die Entscheidungen der Kunden unumstößlich gewesen seien. Jegliche Bemühungen des Versicherungsunternehmens, die Kunden umzustimmen und die Verträge zu erhalten (sogenannte Nachbearbeitungsbemühungen), wären daher von vornherein aussichtslos und somit entbehrlich gewesen. Das Unternehmen sah sich deshalb nicht in der Pflicht, solche Rettungsversuche zu unternehmen, bevor es die Provisionen zurückforderte.

Landgericht Hamburg bestätigt: Keine Provisionsrückforderung ohne ausreichende Bemühungen zur Vertragserhaltung

Die 305. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg teilte in einem Beschluss mit, dass sie beabsichtigt, die Berufung des Versicherungsunternehmens einstimmig zurückzuweisen. Nach § 522 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Berufungsgericht so verfahren, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Gericht begründete seine Absicht damit, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe. Das bedeutet, es geht nicht um eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus für viele andere Fälle relevant ist und bisher nicht höchstrichterlich geklärt wurde. Auch sei eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder für die Fortbildung des Rechts noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung hielt das Gericht ebenfalls nicht für geboten.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass das Versicherungsunternehmen voraussichtlich keinen Anspruch auf die Zahlung der geforderten 1.577,77 Euro gegen den Versicherungsvertreter haben wird. Das Landgericht legte dem Versicherungsunternehmen nahe, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen, um weitere unnötige Ausgaben zu vermeiden.

Die rechtliche Verankerung: § 87a HGB und die Pflicht zur Nachbearbeitung durch den Versicherer

Das Landgericht Hamburg schloss sich in seiner Begründung vollumfänglich der Rechtsauffassung des Amtsgerichts an. Zentral für die Entscheidung ist die Auslegung des § 87a Absatz 3 HGB. Gemäß Satz 1 dieser Vorschrift entfällt der Provisionsanspruch des Handelsvertreters, wenn feststeht, dass der Dritte – hier der Versicherungsnehmer – das vermittelte Geschäft nicht ausführt.

Entscheidend ist jedoch Satz 2 des § 87a Absatz 3 HGB. Diese wichtige Einschränkung besagt, dass der Provisionsanspruch des Vertreters nicht erlischt, wenn die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die der Unternehmer (hier das Versicherungsunternehmen) zu vertreten hat. Das Gericht interpretierte diesen „Zuzuvertreten“-Begriff im Lichte der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 13.01.2017, Az. I-16 U 32/16), insbesondere im Kontext von Versicherungsverträgen, bei denen Prämien nicht gezahlt werden oder die Verträge anderweitig beendet werden.

Demnach hat der Versicherer eine aktive Pflicht, die Gründe für die Nichtzahlung oder die Beendigung des Vertrages beim Versicherungsnehmer zu erforschen. Er muss versuchen, gemeinsam mit dem Kunden eine Lösung zu finden, die eine Fortsetzung des Vertrages ermöglicht. Diese Pflicht wird als Nachbearbeitungspflicht oder Stornogefahrminderungspflicht bezeichnet. Typische und regelmäßig erforderliche Maßnahmen sind laut OLG Düsseldorf eine persönliche Rücksprache mit dem Versicherungsnehmer sowie eine nachdrückliche Zahlungsaufforderung. Eine solche Nachbearbeitung ist nur dann ausnahmsweise entbehrlich, wenn endgültig und unabänderlich feststeht, dass der Versicherungsnehmer nicht zahlen wird oder den Vertrag nicht fortsetzen möchte. Dies ist eine sehr hohe Hürde.

Die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Versicherungsunternehmen

Ein weiterer entscheidender Punkt ist die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. Wenn ein Versicherungsunternehmen bereits gezahlte Provisionen zurückfordert, weil ein Vertrag storniert wurde, muss es darlegen und beweisen, dass die Voraussetzungen für den Wegfall des Provisionsanspruchs vorliegen. Möchte sich das Unternehmen darauf berufen, dass die Nichtausführung des Geschäfts auf Umständen beruht, die es nicht zu vertreten hat (also, dass es seine Nachbearbeitungspflicht nicht verletzt hat), muss es konkret für jeden einzelnen betroffenen Vertrag Folgendes substanziiert darlegen und beweisen:

  1. Entweder, dass es eine ausreichende Nachbearbeitung durchgeführt hat, diese aber erfolglos geblieben ist.
  2. Oder, dass eine Nachbearbeitung im konkreten Einzelfall ausnahmsweise entbehrlich war, weil sie keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt hätte.

Versicherungsunternehmen scheitert an Darlegung konkreter Nachbearbeitungsbemühungen für Verträge R., B. und A.

Nach Ansicht des Landgerichts ist das klagende Versicherungsunternehmen dieser umfassenden Darlegungs- und Beweislast für die drei streitigen Verträge R., B. und A. nicht ausreichend nachgekommen. Das Unternehmen hatte sich lediglich darauf berufen, dass die Kunden ihre Verträge gekündigt bzw. eine Beitragsfreistellung beantragt und damit lediglich ihre gesetzlichen oder vertraglichen Rechte wahrgenommen hätten. Daraus zog das Unternehmen den Schluss, die Kunden seien von ihrer Entscheidung unumstößlich überzeugt gewesen, weshalb eine Nachbearbeitung überflüssig gewesen sei.

Diese Argumentation wies das Gericht als nicht haltbar zurück. Die reine Tatsache, dass ein Kunde kündigt oder eine Beitragsfreistellung wünscht, lässt allein noch nicht den Schluss zu, dass eine Nachbearbeitung von vornherein erfolglos gewesen wäre. Es ist nicht automatisch davon auszugehen, dass die Entscheidung des Kunden endgültig und unabänderlich ist.

Vielmehr wäre es die Aufgabe des Versicherungsunternehmens gewesen, die konkreten Gründe für die Kündigung oder den Wunsch nach Beitragsfreistellung bei jedem einzelnen Kunden zu erfragen. Anschließend hätte es prüfen und versuchen müssen, gemeinsam mit den Kunden Lösungswege zu finden, um die Verträge doch noch fortzusetzen. Es stand jedoch unstreitig fest – also von beiden Parteien nicht bestritten –, dass das Versicherungsunternehmen keinerlei solche Nachbearbeitungsbemühungen unternommen hatte. Da keinerlei Kontaktaufnahme mit den Kunden stattgefunden hatte, konnte das Unternehmen auch keine Angaben zu den Kündigungsgründen oder den Gründen für die Beitragsfreistellung machen. Folglich konnte das Gericht für keinen der drei konkreten Fälle feststellen, dass endgültig und unabänderlich feststand, dass die Versicherungsnehmer die Verträge nicht fortsetzen würden.

Ausübung von Kundenrechten entbindet Versicherer nicht von Nachbearbeitungspflicht

Auch der Einwand des Versicherungsunternehmens, dass die Kunden mit der Kündigung oder Beitragsfreistellung lediglich ihre vertraglichen Rechte wahrgenommen hätten und dies vom Versicherer zu akzeptieren sei, änderte nichts an der rechtlichen Bewertung. Das Gericht stellte klar, dass auch in solchen Fällen eine aktive Nachbearbeitung durch den Versicherer, die auf eine Fortsetzung des Vertrages abzielt, noch erfolgversprechend sein kann und daher grundsätzlich erforderlich ist. Die bloße Hinnahme einer Kundenentscheidung genügt nicht.

Keine Anwendung der „Kleinstorni“-Rechtsprechung auf Versicherungsverträge dieser Größenordnung

Schließlich prüfte das Gericht, ob die sogenannte „Kleinstorni“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 12.03.2015, Az. VII ZR 336/13) Anwendung finden könnte. Nach dieser Rechtsprechung kann bei sehr geringfügigen ausstehenden Beträgen (Kleinstbeträge) in bestimmten Massengeschäften, wie beispielsweise bei Zeitschriftenabonnements, der Nachweis spezifischer Nachbearbeitungsbemühungen vom Unternehmer unter Umständen nicht im Detail verlangt werden.

Das Landgericht Hamburg entschied jedoch, dass diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall von Versicherungsverträgen nicht übertragbar sei. Die Natur und typische Höhe der Provisionen bei Versicherungsverträgen unterscheiden sich erheblich von den Kleinstbeträgen bei Abonnements. Allein die Höhe der hier streitigen Provisionen für die drei Verträge spreche gegen die Annahme von „Kleinstverträgen“ im Sinne dieser BGH-Rechtsprechung.

Berufung des Versicherungsunternehmens ohne Aussicht auf Erfolg: Rat zur Rücknahme aus Kostengründen

Da das Versicherungsunternehmen somit die ihm obliegende Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des Provisionswegfalls nicht erfüllt hatte, insbesondere keine ausreichenden oder entbehrlichen Nachbearbeitungsbemühungen nachgewiesen hatte, bestand kein Anspruch auf Rückzahlung der Provisionen in Höhe von 1.577,77 Euro. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hatte die Klage des Versicherungsunternehmens daher zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Unternehmens beim Landgericht Hamburg hatte folglich keine Aussicht auf Erfolg, was zur Empfehlung führte, diese zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Die Entscheidung unterstreicht die Verantwortung der Versicherer, sich aktiv um den Erhalt vermittelter Verträge zu bemühen, bevor sie Provisionsansprüche ihrer Vertreter kürzen oder zurückfordern.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil stärkt die Rechtsposition von Versicherungsvertretern, indem es festlegt, dass Versicherungsunternehmen bereits gezahlte Provisionen nicht zurückfordern können, wenn sie keine aktiven Versuche unternommen haben, gekündigte Verträge zu retten (Nachbearbeitungspflicht). Die Beweislast liegt dabei beim Versicherungsunternehmen, welches konkret für jeden einzelnen Vertrag nachweisen muss, dass ausreichende Nachbearbeitungsbemühungen erfolgten oder diese nachweislich aussichtslos gewesen wären. Dies bedeutet, dass die bloße Tatsache einer Vertragskündigung oder Beitragsfreistellung durch den Kunden nicht automatisch zum Provisionsverfall führt – vielmehr muss der Versicherer zunächst alles Zumutbare unternehmen, um den Vertrag zu erhalten.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Unter welchen Umständen kann ein Versicherungsunternehmen von einem Versicherungsvertreter bereits gezahlte Provisionen zurückfordern?

Als Versicherungsvertreter erhalten Sie in der Regel eine Provision, wenn ein Kunde über Sie einen Versicherungsvertrag abschließt. Diese Provision wird oft sofort oder kurz nach Vertragsabschluss gezahlt, auch wenn der Vertrag über viele Jahre läuft. Man spricht hier von einer „vorschüssigen“ Auszahlung.

Grundsätzlich gilt: Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn der Kunde den Vertrag abschließt und der Versicherer den ersten Beitrag erhalten hat (§ 87 Abs. 1 und 2 Handelsgesetzbuch, kurz HGB). Die Provision ist verdient, wenn der Vertrag vollständig ausgeführt ist oder der Versicherer seinen Teil der Leistung erbracht hat. Da Versicherungsverträge oft lange laufen, erlaubt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die vorzeitige Auszahlung der Provision.

Allerdings kann ein Versicherungsunternehmen unter bestimmten Umständen bereits gezahlte Provisionen vom Vertreter zurückfordern. Dies wird als Provisionsrückforderung oder auch Storno bezeichnet. Die gesetzliche Grundlage hierfür findet sich hauptsächlich in § 87a Abs. 3 HGB.

Eine Provisionsrückforderung ist NICHT automatisch immer möglich, wenn ein Vertrag endet. Sie ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Der Vertrag wird nicht ausgeführt: Die wichtigste Voraussetzung für eine Rückforderung ist, dass der Versicherungsvertrag, für den Sie die Provision erhalten haben, nicht oder nicht vollständig ausgeführt wird. Dies liegt meistens daran, dass der Kunde den Vertrag vorzeitig beendet, zum Beispiel durch Kündigung oder durch Nichtzahlung der Beiträge, die zur Kündigung durch den Versicherer führt.
  • Kündigung innerhalb einer Stornohaftungszeit: Die Möglichkeit zur Rückforderung ist oft zeitlich begrenzt. Das Gesetz sieht für bestimmte Verträge, wie Lebens- oder Krankenversicherungen, eine maximale sogenannte Stornohaftungszeit von fünf Jahren vor (§ 87a Abs. 3 Satz 2 HGB). Kündigt der Kunde einen Vertrag innerhalb dieser Zeit, kann der Versicherer einen Teil der Provision zurückverlangen. Bei anderen Verträgen oder kürzeren Laufzeiten können andere Fristen gelten.
  • Die Kündigung liegt NICHT in der Verantwortung des Versicherers: Eine Rückforderung ist in der Regel ausgeschlossen, wenn der Grund für die Nichtausführung des Vertrages beim Versicherungsunternehmen liegt. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Versicherer seine Pflichten aus dem Vertrag nicht erfüllt, Leistungen ungerechtfertigt verweigert oder den Vertrag selbst aus einem Grund kündigt, den er zu vertreten hat.
  • Der Versicherer hat versucht, den Vertrag zu erhalten: Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Pflicht des Versicherers, sich um die Erhaltung des Geschäfts zu bemühen. Hat der Kunde zum Beispiel Beitragsschulden, muss der Versicherer in der Regel Mahnungen verschicken und versuchen, eine Lösung zu finden, bevor er den Vertrag kündigt und eine Provision zurückfordert. Hat der Versicherer diese Bemühungen unterlassen, obwohl sie möglich gewesen wären, kann dies die Rückforderung ausschließen oder einschränken.

Für Sie als Versicherungsvertreter bedeutet das: Eine Rückforderung droht primär dann, wenn ein von Ihnen vermittelter Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist endet, ohne dass der Versicherer dafür verantwortlich ist und obwohl der Versicherer sich um die Vertragserhaltung bemüht hat. Die genauen Bedingungen und Fristen können auch in Ihrem konkreten Vertretervertrag geregelt sein, dürfen aber die gesetzlichen Vorgaben aus § 87a HGB nicht unterschreiten oder zu Ihren Lasten abweichen.


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Welche Pflichten hat ein Versicherungsunternehmen, um eine Provisionsrückforderung zu vermeiden, wenn ein Versicherungsvertrag gekündigt wird?

Wenn ein Versicherungsvertrag kurz nach seinem Abschluss vom Kunden gekündigt wird, kann unter bestimmten Umständen die dafür gezahlte Provision vom Vermittler zurückgefordert werden. Man spricht hier von einer Stornierung und der Stornohaftung des Vermittlers. Bevor ein Versicherungsunternehmen jedoch eine solche Provision zurückfordern kann, ist es in der Regel dazu verpflichtet, sich aktiv um den Erhalt des Vertrages zu bemühen. Dies wird oft als „Pflicht zur Nachbearbeitung“ oder „Stornobearbeitungspflicht“ bezeichnet.

Diese Pflicht ergibt sich aus dem Grundgedanken, dass die Provision für einen Vertrag gezahlt wird, der voraussichtlich Bestand hat. Wenn der Vertrag frühzeitig endet, liegt das Risiko dafür nicht allein beim Vermittler. Das Versicherungsunternehmen muss seinerseits versuchen, die Kündigung abzuwenden.

Was bedeutet diese Pflicht konkret? Das Versicherungsunternehmen muss angemessene und ernsthafte Anstrengungen unternehmen, um den Kunden von der Kündigung abzubringen und den Vertrag zu erhalten oder eine alternative Lösung zu finden. Dies kann zum Beispiel bedeuten, dass das Unternehmen:

  • Kontakt mit dem Kunden aufnimmt: Den Kunden aktiv anschreiben oder anrufen, um die Gründe für die Kündigung zu erfahren.
  • Alternativen anbietet: Möglicherweise Anpassungen des Vertrages vorschlagen, die besser zu den aktuellen Bedürfnissen des Kunden passen.
  • Auf die Folgen der Kündigung hinweist: Dem Kunden darlegen, welche Nachteile eine Kündigung haben könnte (z.B. Verlust des Versicherungsschutzes, höhere Kosten bei Neuabschluss).

Zumutbarkeit und Erforderlichkeit der Bemühungen

Die Anforderungen an diese Bemühungen sind nicht unbegrenzt. Das Versicherungsunternehmen muss zumutbare und erforderliche Schritte unternehmen. Was als zumutbar und erforderlich gilt, hängt vom Einzelfall ab. Eine pauschale Regel gibt es hier nicht.

Es kommt beispielsweise darauf an, wie schwerwiegend die Gründe für die Kündigung sind, ob der Kunde für Gespräche offen ist oder ob von vornherein klar ist, dass eine Rettung des Vertrages aussichtslos ist (z.B. weil der Kunde verstorben ist oder umzieht und die Versicherung am neuen Wohnort nicht benötigt wird). Auch die Höhe der Provision und die Art des Vertrages können eine Rolle spielen.

Wichtig ist, dass die Bemühungen des Versicherers tatsächlich darauf abzielen müssen, den Vertrag zu retten, und nicht nur eine reine Formsache darstellen.

Die Konsequenz bei Nichterfüllung

Wenn das Versicherungsunternehmen diese Pflicht zur Nachbearbeitung nicht erfüllt oder die Bemühungen nicht ausreichend und ernsthaft sind, kann dies dazu führen, dass das Unternehmen seinen Anspruch auf Rückforderung der Provision ganz oder teilweise verliert. Denn durch das Unterlassen der notwendigen Bemühungen trägt das Unternehmen selbst dazu bei, dass der Vertrag nicht gerettet werden konnte. Für Sie als Vermittler kann dies bedeuten, dass eine Rückforderung unberechtigt ist, wenn der Versicherer seine Pflichten vernachlässigt hat.


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Was bedeutet „Nachbearbeitung“ im Zusammenhang mit gekündigten Versicherungsverträgen genau und welche Maßnahmen gehören dazu?

„Nachbearbeitung“ bei gekündigten Versicherungsverträgen ist ein Begriff, der den Versuch des Versicherungsunternehmens beschreibt, Sie als Kunden trotz Ihrer ausgesprochenen Kündigung doch noch zu halten. Das Ziel ist, Sie davon zu überzeugen, Ihre Kündigung zurückzunehmen oder einen anderen Vertrag beim selben Versicherer abzuschließen.

Das bedeutet, die Nachbearbeitung geht über die rein verwaltungstechnische Abwicklung Ihrer Kündigung hinaus. Anstatt nur den Vertrag formal zu beenden, wird der Versicherer aktiv auf Sie zugehen.

Dazu gehören typischerweise Maßnahmen wie:

  • Persönliche Kontaktaufnahme: Der Versicherer oder ein Beauftragter (z.B. ein Vermittler) ruft Sie an oder schreibt Ihnen, um nach den Gründen für Ihre Kündigung zu fragen.
  • Angebote zur Vertragsanpassung: Es können Ihnen alternative Vertragsbedingungen vorgeschlagen werden. Das kann eine Anpassung der Leistungen, des Tarifs oder sogar des Beitrags sein, um den Vertrag für Sie attraktiver zu machen.
  • Gesprächsangebote: Der Versicherer bietet ein persönliches Gespräch an, um die Vorteile des bestehenden Vertrags hervorzuheben und mögliche Nachteile eines Wechsels oder einer Vertragslosigkeit zu erläutern.
  • Vorschläge für andere Produkte: Falls der gekündigte Vertrag nicht mehr passt, kann versucht werden, Sie für ein anderes Versicherungsprodukt des Unternehmens zu gewinnen.

Kurz gesagt: Nachbearbeitung ist der gezielte Versuch des Versicherers, Sie durch individuelle Ansprache und unterbreitete Angebote zum Verbleib im Unternehmen zu bewegen, nachdem Sie bereits gekündigt haben.


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Inwieweit beeinflusst die freie Entscheidung des Kunden, einen Vertrag zu kündigen, den Anspruch des Versicherers auf Provisionsrückforderung?

Wenn ein Kunde einen Versicherungsvertrag kündigt, auch wenn dies seine freie Entscheidung ist, bedeutet das nicht automatisch, dass der Versicherer oder Vermittler die Provision zurückfordern kann.

Die Provision, die ein Vermittler oder Versicherer erhält, ist in der Regel eine Vergütung nicht nur dafür, dass ein Vertrag zustande kommt, sondern auch dafür, dass dieser Vertrag eine gewisse Zeit lang besteht. Man kann sagen, die Provision wird sowohl für die Gewinnung des Kunden als auch für die Betreuung und Pflege des Vertrages gezahlt.

Entscheidet sich der Kunde, den Vertrag vorzeitig zu beenden, so muss der Versicherer oder Vermittler in der Regel versuchen, den Kunden zu halten. Dies wird oft als „Nachbearbeitungspflicht“ bezeichnet. Das bedeutet, es reicht nicht aus, die Kündigung einfach hinzunehmen.

Zur Nachbearbeitung gehört beispielsweise, dass der Versicherer oder Vermittler Kontakt zum Kunden aufnimmt, den Grund für die Kündigung erfragt und möglicherweise alternative Lösungen oder Produkte anbietet, um den Kunden umzustimmen.

Nur wenn solche Bemühungen zur Kundenbindung unternommen wurden (oder nachweislich sinnlos gewesen wären) und die Kündigung trotzdem erfolgt ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Provisionsrückforderung entstehen. Die freie Entscheidung des Kunden allein entbindet den Vermittler oder Versicherer nicht von seiner Pflicht zur Nachbearbeitung.

Es kommt also nicht nur auf die Kündigungsentscheidung des Kunden an, sondern auch darauf, ob derjenige, der die Provision erhalten hat, seine Pflichten zur Vertragspflege und Nachbearbeitung erfüllt hat, bevor es zur Kündigung kommt.


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Welche Rolle spielt das Handelsgesetzbuch (§ 87a HGB) bei der Provisionsrückforderung von Versicherungsvertretern?

Das Handelsgesetzbuch (HGB), insbesondere § 87a, ist eine zentrale Vorschrift für den Provisionsanspruch von Handelsvertretern. Versicherungsvertreter sind oft Handelsvertreter im Sinne des HGB oder ihre Tätigkeit wird durch entsprechende vertragliche Regelungen ähnlich behandelt. Für sie bedeutet § 87a HGB die rechtliche Grundlage dafür, wann sie eine Provision verdienen und wann dieser Anspruch möglicherweise wieder entfällt.

Wann entsteht der Provisionsanspruch?

Nach § 87a Absatz 1 HGB entsteht der Anspruch auf Provision in dem Moment, in dem das Geschäft – hier also der Abschluss des Versicherungsvertrags – vom Versicherungsunternehmen angenommen wird. Stellen Sie sich vor: Sie als Versicherungsvertreter vermitteln einen Vertrag, das Unternehmen stimmt zu und der Vertrag ist damit abgeschlossen. In diesem Augenblick entsteht grundsätzlich Ihr Recht auf Provision. Wann die Provision dann tatsächlich ausgezahlt werden muss (die Fälligkeit), regelt ebenfalls dieser Absatz. Meistens ist das der Zeitpunkt, zu dem der Kunde seine Zahlung leistet.

Wann kann der Provisionsanspruch wieder entfallen?

Der springende Punkt für Rückforderungen liegt in § 87a Absatz 2 HGB. Dieser besagt, dass der Provisionsanspruch entfällt, wenn klar ist, dass das vermittelte Geschäft (der Versicherungsvertrag) nicht ausgeführt wird. „Nicht ausgeführt wird“ kann zum Beispiel bedeuten:

  • Der Kunde zahlt den ersten Beitrag nicht und der Vertrag kommt deshalb doch nicht zustande.
  • Der Kunde widerruft den Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist.
  • Der Vertrag wird aus bestimmten Gründen vorzeitig beendet.

Wichtig hierbei ist die Einschränkung im Gesetz: Der Anspruch entfällt nur, wenn die Nichtausführung nicht vom Versicherungsunternehmen zu vertreten ist. Das bedeutet, wenn das Unternehmen selbst durch sein Verhalten dafür verantwortlich ist, dass der Vertrag nicht zustande kommt oder nicht ausgeführt wird, behält der Vertreter seinen Provisionsanspruch in der Regel.

Was bedeutet das für die Rückforderung (Storno)?

Wenn das Versicherungsunternehmen Ihnen eine Provision bereits gezahlt hat, obwohl später der Provisionsanspruch nach § 87a Absatz 2 HGB entfallen ist (weil der Vertrag doch nicht ausgeführt wurde und das nicht am Unternehmen lag), kann das Unternehmen die bereits gezahlte Provision zurückfordern. Dieser Vorgang wird oft als „Storno“ bezeichnet. Die Rückforderung betrifft also Provisionen für Geschäfte, die im Nachhinein scheitern, ohne dass das Unternehmen daran Schuld trägt.

Wer muss was beweisen?

Eine weitere wichtige Regelung findet sich in § 87a Absatz 3 HGB. Dort ist die Beweislast geregelt. Dies bedeutet, wer im Streitfall beweisen muss, dass die Voraussetzungen für den Provisionsanspruch oder seinen Wegfall vorliegen. Nach dem Gesetz liegt die Beweislast dafür, dass der Provisionsanspruch entfallen ist oder gemindert wurde, grundsätzlich beim Versicherungsunternehmen. Das Unternehmen muss also darlegen und beweisen, warum der Vertrag nicht ausgeführt wurde und dass dies nicht an ihm selbst lag, wenn es eine bereits gezahlte Provision zurückfordern möchte.

Zusammenfassend legt § 87a HGB fest, wann ein Versicherungsvertreter Anspruch auf Provision hat, unter welchen Bedingungen dieser Anspruch nachträglich wegfallen kann (was eine Rückforderung ermöglicht) und wer im Zweifelsfall beweisen muss, dass die Voraussetzungen für diesen Wegfall vorliegen. Das Gesetz schafft hier eine Balance zwischen dem Schutz des Vertreters und den Interessen des Unternehmens.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Provisionsrückforderung

Die Provisionsrückforderung bezeichnet das Recht eines Versicherungsunternehmens, bereits an einen Versicherungsvertreter gezahlte Provisionen zurückzufordern, wenn der vermittelte Versicherungsvertrag vorzeitig endet oder nicht wie erwartet ausgeführt wird. Grundlage hierfür ist meist § 87a Absatz 3 HGB, wonach der Provisionsanspruch entfällt, wenn der Vertrag nicht durchgeführt wird und der Versicherer nicht dafür verantwortlich ist. Entscheidend ist, dass das Unternehmen die Gründe für die Vertragsbeendigung nicht zu vertreten hat und vorher angemessene Nachbearbeitungen versucht wurden. Beispiel: Wenn ein Kunde einen Vertrag kündigt und der Versicherer keine Rettungsmaßnahmen ergreift, kann er normalerweise die Provision nicht zurückfordern.


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Nachbearbeitungspflicht

Die Nachbearbeitungspflicht verpflichtet das Versicherungsunternehmen, aktiv Maßnahmen zu ergreifen, um eine vorzeitige Vertragsbeendigung zu verhindern. Dazu gehören beispielsweise persönliche Kontaktaufnahme, Nachfragen nach den Kündigungsgründen und Vorschläge zur Vertragsänderung, um den Kunden zu halten. Diese Pflicht ist wichtig, damit der Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters nicht automatisch entfällt, wenn ein Vertrag gekündigt wird. Die Pflicht besteht nur dann nicht, wenn eindeutig feststeht, dass der Vertrag nicht mehr gerettet werden kann. Beispiel: Ein Versicherer muss den Kunden anrufen und prüfen, ob eine Beitragsreduzierung möglich ist, bevor er die Provision zurückverlangt.


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§ 87a Absatz 3 Handelsgesetzbuch (HGB)

§ 87a Absatz 3 HGB regelt den Wegfall des Provisionsanspruchs bei einem Handelsvertreter, wenn der Kunde das vermittelte Geschäft nicht ausführt. Satz 1 beschreibt, dass der Anspruch entfällt, wenn feststeht, dass der Vertrag nicht ausgeführt wird. Satz 2 schränkt dies ein, indem der Provisionsanspruch erhalten bleibt, wenn der Unternehmer (z. B. das Versicherungsunternehmen) die Nichtausführung zu vertreten hat. Dieser Paragraf begründet die Rechtslage für Provisionsrückforderungen und schützt den Vertreter vor unberechtigten Rückforderungen. Die Norm verlangt zudem, dass das Versicherungsunternehmen die Pflicht hat, Nachbearbeitungen vorzunehmen, bevor es die Provision zurückfordert.


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Darlegungs- und Beweislast

Die Darlegungs- und Beweislast beschreibt, dass im Streitfall das Versicherungsunternehmen die Pflicht hat, konkreter Nachweisführung über die Voraussetzungen der Provisionsrückforderung zu erbringen. Es muss darlegen und beweisen, dass es ausreichende Nachbearbeitungen unternommen hat oder dass Nachbearbeitungen ausnahmsweise nicht erforderlich waren. Dies gilt für jeden einzelnen Vertrag, für den eine Rückforderung verlangt wird. Ohne diese Nachweise kann keine Provisionsrückforderung erfolgreich sein. Beispiel: Das Unternehmen muss belegen, dass es den Kunden kontaktiert und versucht hat, ihn zum Verbleib zu bewegen, sonst wird seine Rückforderung abgewiesen.


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Unumstößliche Willensentscheidung des Kunden

Eine unumstößliche Willensentscheidung liegt vor, wenn feststeht, dass der Kunde seine Kündigung oder Vertragsänderung endgültig und ohne Möglichkeit einer Änderung getroffen hat. Im Kontext der Provisionsrückforderung ist diese Voraussetzung relevant, weil die Nachbearbeitungspflicht des Versicherers entfällt, wenn solche endgültigen und unabänderlichen Entscheidungen vorliegen. Allerdings ist die Hürde zur Annahme einer unumstößlichen Entscheidung sehr hoch, da meist ein Versuch der Kundenrückgewinnung zumutbar ist. Beispiel: Ein Kunde, der z. B. verstorben ist oder seinen Wohnsitz komplett ins Ausland verlegt, trifft eine unumstößliche Entscheidung, die eine weitere Nachbearbeitung überflüssig macht.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


Nach Analyse des Vorgabetextes habe ich die wichtigsten Gesetzesreferenzen identifiziert und durch entsprechende Hyperlinks ersetzt:

  • § 87a Absatz 3 HGB: Regelt den Provisionsanspruch von Handelsvertretern und besagt, dass dieser entfällt, wenn feststeht, dass der Kunde das Geschäft nicht ausführt; enthält aber eine Ausnahme, wenn der Unternehmer die Nichtausführung zu vertreten hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend für die Frage, ob der Versicherer Provisionen zurückfordern darf, wobei die Pflicht zur Nachbearbeitung als Voraussetzung für den Erhalt des Provisionsanspruchs gewertet wird.
  • Nachbearbeitungspflicht (Stornogefahrminderungspflicht): Verpflichtung des Versicherers, aktiv und nachdrücklich zu versuchen, eine Vertragserhaltung zu erreichen, z.B. durch persönliche Rücksprache und Zahlungsaufforderungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Versicherer hat durch das Gericht auferlegte Pflichten verletzt, da er keine solchen Nachbearbeitungsbemühungen unternommen hat, was die Rückforderung der Provision unmöglich macht.
  • Beweis- und Darlegungslast des Versicherers: Der Versicherer muss konkret und substanziiert nachweisen, dass entweder ausreichend Nachbearbeitung erfolgte oder diese ausnahmsweise entbehrlich war. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass der Versicherer diese Beweislast nicht erfüllt hat, da er weder Nachbearbeitung dokumentierte noch deren Entbehrlichkeit konkret begründete.
  • § 522 Abs. 2 ZPO: Erlaubt dem Berufungsgericht, eine Berufung zurückzuweisen, wenn diese offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Landgericht Hamburg wandte diese Vorschrift an, um die Berufung des Versicherungsunternehmens ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen.
  • BGH-Rechtsprechung zu „Kleinstorni“ (BGH, VII ZR 336/13): Erleichtert in geringfügigen Fällen die Nachweisführung für Nachbearbeitungsbemühungen, gilt jedoch nur für Massengeschäfte mit sehr kleinen Beträgen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht verneinte deren Anwendbarkeit, weil die Provisionen im Versicherungsbereich deutlich höher und nicht mit kleinen Abonnementsbeträgen vergleichbar sind.
  • Kundenrechte und Kündigung bzw. Beitragsfreistellung: Kunden können ihre vertraglichen Rechte ausüben, was jedoch den Versicherer nicht von seiner Nachbearbeitungspflicht entbindet. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Ausübung dieser Rechte nicht automatisch die Unumstößlichkeit der Kündigungsentscheidung begründet, weshalb Nachbearbeitungen weiterhin erforderlich sind.

Das vorliegende Urteil


LG Hamburg – Az.: 305 S 52/17 – Beschluss vom 12.06.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

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