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Versicherungsnehmer muss Versicherer Auskunft über Einkommensverhältnisse erteilen

Versicherungsstreit um Einbruchdiebstahl: Haftung, Obliegenheiten und Einkommensnachweise

Der Fall, der vor dem LG Hamburg verhandelt wurde, dreht sich um einen komplexen Versicherungsstreit. Die Klägerin forderte von der Beklagten, ihrer Hausratversicherung, die Auszahlung einer Versicherungsleistung aufgrund eines mutmaßlichen Einbruchdiebstahls. Die Klägerin und ihr Ehemann waren Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, die auch Wertsachen abdeckte. Nach einem angeblichen Einbruchdiebstahl in ihrer Wohnung, bei dem unter anderem teure Taschen und Uhren gestohlen wurden, verlangte die Klägerin die Auszahlung der Versicherungsleistung. Das Hauptproblem in diesem Fall lag in den Obliegenheiten und der Informationspflicht der Klägerin gegenüber der Versicherung, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung ihrer Einkommensverhältnisse.

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Die Obliegenheiten und ihre Rechtsfolgen

Versicherungsnehmer muss Versicherer Auskunft über Einkommensverhältnisse erteilen
Versicherungsstreit um Einbruchdiebstahl: Das LG Hamburg betont die Bedeutung von Obliegenheiten und Informationspflicht. (Symbolfoto: Natee Meepian /Shutterstock.com)

Die Versicherungsbedingungen enthielten spezifische Obliegenheiten, die der Versicherungsnehmer im Schadensfall zu erfüllen hatte. Dazu gehörte die Pflicht, alle zumutbaren Untersuchungen über Ursache und Höhe des Schadens zu gestatten und alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Bei einer Verletzung dieser Obliegenheiten könnte die Versicherung die Leistung kürzen oder ganz verweigern. Im Falle der Klägerin wurde die Auszahlung der Versicherungsleistung verweigert, da sie die geforderten Einkommensnachweise nicht erbrachte.

Die Rolle der Einkommensnachweise

Die Versicherung forderte von der Klägerin und ihrem Ehemann Einkommensnachweise, um die Glaubwürdigkeit der Stehlgutliste zu überprüfen. Die Klägerin weigerte sich jedoch, diese Informationen bereitzustellen, und argumentierte, dass sie nicht verpflichtet sei, Auskünfte zu ihren Einkommensverhältnissen zu geben. Die Versicherung hielt dagegen, dass sie ohne diese Informationen die Ansprüche der Klägerin nicht prüfen könne.

Die Klage und die Gegenargumente

Die Klägerin erhob Klage und verlangte die Auszahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 168.091,40 Euro nebst Zinsen. Sie argumentierte, dass sie alle erforderlichen Informationen und Belege für den Einbruchdiebstahl und das gestohlene Gut bereitgestellt habe. Die Versicherung beantragte die Abweisung der Klage und berief sich darauf, dass die Klägerin die geforderten Auskünfte und Nachweise nicht erbracht habe.

Das Urteil und seine Implikationen

Das LG Hamburg wies die Klage der Klägerin ab und entschied, dass sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen habe. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 167.777,60 Euro festgesetzt. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der Obliegenheiten und der Informationspflicht im Versicherungsrecht, insbesondere wenn es um hohe Versicherungssummen und wertvolle Gegenstände geht.

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Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 306 O 151/22 – Urteil vom 16.06.2023

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 167.777,60 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung wegen eines (streitigen) Einbruchdiebstahls.

Die Klägerin war im Jahr 2021 Versicherungsnehmerin einer bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung. Versichert war der Hausrat der von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam bewohnten Wohnung ###-Straße ###. Die Versicherungssumme betrug 250.000,00. Versichert waren dabei Wertsachen bis zu einem Betrag von Euro 100.000,00 (40 % der Versicherungssumme), wobei für Wertsachen außerhalb von Behältnissen eine zusätzliche Entschädigungsgrenze vereinbart war, nämlich in Höhe von Euro 30.000,00 bei Schmucksachen, Edelsteinen, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen sowie allen Sachen aus Gold oder Platin (vgl. hierzu den als Anlage K 1 eingereichten Versicherungsschein sowie Teil A Ziff. 2.2 (3) c der zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen Baustein Hausratversicherung SicherheitPlus Fassung 2012, Anlage K 2 (nachfolgend „AVB“) ).

In den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen heißt es ferner:

„Teil A Ziff. 3.2.2 Welche Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten sind zu beachten, wenn Leistungen geltend gemacht werden?

Nach Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie …

f) uns jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft – auf Verlangen schriftlich – erteilen und Belege beibringen. …“

„Teil A 3.3 Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung

Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?

Die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Obliegenheiten richten sich nach Teil B Ziffer 3. Unter den dort genannten Voraussetzungen können wir ganz oder teilweise leistungsfrei sein sowie ein Kündigungsrecht haben.“

„Teil B Ziff. 3 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen

Welche Rechtsfolgen haben Obliegenheitsverletzungen?

(1) Nachteilige Auswirkungen auf unsere Leistungspflicht Wenn Sie eine Obliegenheit verletzen, kann dies dazu führen, dass wir nicht oder nur teilweise leistungspflichtig sind. Im Einzelnen gilt:

– Wenn Sie die Obliegenheit vorsätzlich verletzen, sind wir nicht leistungspflichtig.

– Wenn Sie die Obliegenheit grob fahrlässig verletzen, sind wir berechtigt, die Versicherungsleistung zu kürzen. Die Kürzung richtet sich nach der Schwere des Verschuldens. Sie kann gegebenenfalls zum vollständigen Anspruchsverlust führen. Wenn Sie nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, kürzen wird die Leistung nicht.

Auch im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleiben wir insoweit zur Leistung verpflichtet, als Sie uns nachweisen, dass die Verletzung der Obliegenheit

– weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls

– noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht

ursächlich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Obliegenheit arglistig verletzt haben.“

Am 07.11.2021 zeigten die Klägerin und ihr Ehemann bei der Polizei einen Wohnungseinbruchdiebstahl an. Die Polizei erschien vor Ort und nahm eine Anzeige auf. Sie dokumentierte zudem fotografisch das Vorhandensein von Aufbruchspuren an der Terrassentür und einer „durchwühlten“ Wohnung (vgl. die Fotoanlage in der Beiakte). Ausweislich der in der Ermittlungsakte enthaltenen Anzeige der Klägerin soll sie gegenüber den Polizeibeamten angegeben haben:

„Es fehlen bisher 3 Taschen von Hermès und 2 Rolex Uhren. Weiteres Stehlgut konnten wir noch nicht feststellen.“

Die Klägerin zeigte auch bei der Beklagten den Wohnungseinbruchdiebstahl an. Sie reichte unter anderem eine mehrseitige Stehlgutliste ein (Anlage K 3). Auf Basis dieser Stehlgutliste erstellte ein von der Beklagten beauftragter Sachverständiger eine „Schadenzusammenstellung“, die 64 Einzelpositionen enthält. Er listete dort „Gold- und Schmucksachen“ im Wert von Euro 108.745,00 sowie „Übrigen Hausrat“ im Wert von Euro 87.592,00 auf.

Ausweislich einer am 07.12.2021 von einem Beauftragten der Beklagten aufgenommenen und von der Klägerin unterschriebenen „Verhandlungsniederschrift, die einen Hinweis gemäß § 28 Abs. 4 VVG enthielt, gab die Klägerin ihm gegenüber an:

„Mein Mann ist angestellter Bauleiter und verdient monatlich netto rund Euro 5.000,00. Ich verdiene netto rund 100.000 – 150.000 jährlich. Ich bin selbstständige Immobilienkauffrau (###).“

Die Beklagte verlangte nachfolgend von der Klägerin Einkommensnachweise von ihr und ihrem Ehemann. Die Klägerin ließ sich daraufhin von ihrem Prozessbevollmächtigten vertreten. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 05.01.2022 mit, dass die Klägerin keine Einkommensunterlagen übermitteln würde, es sei denn, dass die Beklagte erläutern würde, inwiefern dieses im Rahmen einer Hausratversicherung eine Rolle spiele. Auch mit Schreiben vom 31.01.2021 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie keine Veranlassung sehe, Auskünfte zum Einkommen zu erteilen (Anlage K 5). Die Beklagte erläuterte daraufhin mit Schreiben vom 07.02.2022, dass sie die Auskünfte zum Einkommen aufgrund der eingereichten umfangreichen Stehlgutliste benötige. Anderenfalls sei ihr eine Prüfung der Ansprüche nicht möglich. Mit Schreiben vom 21.02.2022 verweigerte die Klägerin über ihren vorgerichtlich tätigen Prozessbevollmächtigten die Erteilung weiterer Auskünfte zur Einkommenssituation, da hierfür keine Rechtsgrundlage ersichtlich sei. Mit Schreiben vom 24.02.2022 (Anlage K 7) teilte die Beklagte schließlich mit, dass für die mangels Beibringung notwendiger Unterlagen eine vollständige und fallabschließende Prüfung nicht möglich sei.

Die Klägerin beansprucht nunmehr von der Beklagten die Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 40 % des von dem Sachverständigen ermittelten „Gesamtschadens“ von Euro 196.337, mithin Euro 78.534,00, sowie zusätzlich den (in dem Gesamtschaden bereits enthaltenen) Betrag für den „Übrigen Hausrat“ von Euro 87.592,00 und Kosten für die Reparatur der Terrassentür von Euro 1.965,40.

Die Klägerin behauptet, dass es am 07.11.2021 während ihrer Abwesenheit zu einem Wohnungseinbruchdiebstahl gekommen sei. Von den unbekannt gebliebenen Tätern seien die in der Schadensaufstellung des Sachverständigen F. aufgelisteten Gegenstände gestohlen worden. Die Klägerin ist der Ansicht, einen fälligen und durchsetzbaren Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistung zu haben. Zu weitergehenden Angaben zu ihren eigenen Vermögensverhältnissen und denjenigen ihres Ehemannes sei sie nicht verpflichtet. Sie habe dargelegt, wie und wann die entwendeten Gegenstände angeschafft worden seien und entsprechende Quittungen vorgelegt. Auskünfte über die Einkommensverhältnisse könne die Beklagte nur dann beanspruchen, wenn es Zweifel an der Finanzierung der entwendeten Gegenstände geben würde. Die Klägerin sei aber nicht verpflichtet, beliebige Auskünfte zu erteilen. Ein Verlangen nach Auskünften, die mit der Sache nicht zu tun haben, sei überzogen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Euro 168.091,40 nebst gesetzlicher Zinsen mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet den Eintritt eines Versicherungsfalls und die Menge des von der Klägerin angegebenen Stehlguts. Sie beruft sich auf eine fehlende Fälligkeit eines Anspruches auf Auszahlung einer Versicherungsleistung, weil die Klägerin die geforderten Auskünfte und Nachweise zu den Einkommensverhältnissen nicht erbracht habe. Zudem sei die Beklagte wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei. Sie habe unzutreffende Angaben über das Stehlgut und unvollständige sowie falsche Angaben zu den Vermögensverhältnissen gemacht. Die Beklagte wendet schließlich ein, dass die von der Klägerin vorgenommene Entschädigungsberechnung falsch sei und in Anbetracht des von dem Sachverständigen F. angegebenen Wert des vermeintlichen Stehlguts von fast 200.000,00 eine Unterversicherung vorliege, weil die Versicherungssumme für den gesamten Hausrat nur Euro 250.000,00 betrage.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Auszahlung einer Versicherungsleistung wegen des streitigen Einbruchdiebstahls am 07.11.2021.

Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob es den behaupteten Einbruch und die Entwendung des von der Klägerin angegeben Stehlguts tatsächlich gegeben hat. Denn die Beklagte ist im vorliegenden Fall jedenfalls gemäß § 28 VVG i.V.m. Teil A Ziff. 3.2.2 f), 3.3 s sowie Teil B Ziff. 3 vollständig leistungsfrei.

Nach der hier zugrunde liegenden Auskunftsobliegenheit ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten jede Auskunft zu erteilen, die zur Prüfung der Ursache und Höhe des Schadens sowie zum Umfangs der Entschädigungspflicht dienlich ist. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichende und gesicherte Tatsachen treffen zu können (vgl. BGH, Urt. V. 22.10.2014, IV ZR 242/13). Dazu können auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers oder seiner Angehörigen gehören, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundene Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers (vgl. OLG Köln, B.v. 2.5.2022, 9 U 204/21). Auch wenn insoweit nicht grenzenlos Auskünfte von dem Versicherungsnehmer verlangt werden können, reicht es aus, dass die begehrten Auskünfte zur Einschätzung des subjektiven Risikos durch den Versicherer dienlich sein können (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, § 31. Aufl., § 31 VVG Rz. 11; Bruck/Möller-Brömmelmeyer, § 31 VVG Rz. 29). Insofern ist in Bezug auf den Umfang der Auskunftspflicht grundsätzlich eine differenzierte, einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich. Dabei liegt es allerdings auf der Hand, dass mit einem zunehmendem Wert des angegebenen Stehlguts ein gesteigertes Interesse des Versicherers an der Aufklärung der Vermögenssituation des Versicherungsnehmers besteht. Dieses Interesse betrifft nämlich nicht nur – wie die Klägerin irrig meint – etwaige Auskünfte über die Anschaffung der Gegenstände, sondern vielmehr auch die Frage, in welcher konkreten Vermögenssituation der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls gewesen ist. Denn eine Vermögenssituation kann sich ändern. Wenn dem Versicherungsnehmer in der Vergangenheit die Anschaffung eines Wertgegenstandes möglich gewesen ist, heißt dieses nicht, dass er mit fortlaufender Zeit – möglicherweise aus wirtschaftlichen Gründen – ein Interesse haben könnte, den einmal angeschafften Gegenstand wieder zu verwerten.

Gemessen daran, sind im vorliegenden Fall ein Aufklärungsinteresse der Beklagten und eine damit einhergehende Aufklärungsobliegenheit der Klägerin in Bezug auf deren eigene Vermögenssituation und diejenige ihres Ehepartners als mitversicherter Person zu bejahen. Denn hier wird von der Klägerin einerseits der Verlust von äußert hochwertigem Diebesgut geltend gemacht und andererseits nicht offen gelegt, wie sich die Vermögensverhältnisse, insbesondere die Einkommenssituation zum Zeitpunkt des Einbruchdiebstahls, dargestellt haben.

Ein entsprechendes Aufklärungsinteresse der Beklagten besteht auch deshalb, weil sie in Erfahrung gebracht hat, dass beim AG H. W. unter dem dortigen Aktenzeichen eine Eintragung im Schuldnerregister in Bezug auf den Ehemann der Klägerin bestehen soll, wonach eine „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ sein soll. Zudem gibt auch der Gründungszeitpunkt des Unternehmens der Klägerin „J. B. I. GmbH“ am 18.05.2021, mithin erst wenige Monate vor dem Versicherungsfall, hinreichend Anlass zu Nachfragen zu der konkreten Einkommenssituation der Klägerin. Gleiches gilt für die abweichende Angabe zu der Tätigkeit ihres Ehemannes, der – abweichend von der Angabe in der Verhandlungsniederschrift – als „freiberuflicher“ Bauleiter tätig gewesen sein soll.

Allein die im vorliegenden Rechtsstreit getätigten Angaben reichen zur Erfüllung der Aufklärungsobliegenheit nicht aus. Die vorgelegten Wettscheine dokumentieren Gewinne aus den Jahren 2015 bis 2017. Abgesehen davon, dass diese noch nicht einmal personalisiert sind, geben sie keine Auskunft zu etwaigen Wettverlusten und sagen schon gar nichts zur Vermögenssituation zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls aus.

Zu den Einkünften ihres Ehemannes (dessen Kenntnis und Verhalten der Klägerin hier gegebenenfalls gemäß § 47 VVG zuzurechnen wäre) schweigt sich die Klägerin nach wie vor aus. Gleiches gilt in Bezug auf die eigene Einkommenssituation. Der von ihr vorgelegte Kontoauszug weist vier Zahlungseingänge in dem Zeitraum vom 17.01.2022 bis zum 18.07.2022 aus. Er sagt mithin überhaupt nichts zu der Einkommenssituation zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls aus. Auch lässt sich – worauf die Beklagte zu Recht hinweist – allein aus den dort genannten Zahlungseingängen überhaupt nicht entnehmen, in welcher Höhe die Klägerin tatsächlich Gewinne aus ihrer Tätigkeit erwirtschaftet hat. Dass ein Zahlungseingang auf einem Geschäftskonto, der noch nicht einmal einen Verwendungszweck ausweist, nicht mit einem unternehmerischen Gewinn gleichgesetzt werden, liegt schließlich auf der Hand.

Die Klägerin hat auch vorsätzlich gegen die ihr obliegende Aufklärungsobliegenheit verstoßen, indem sie sich – selbst im vorliegenden Rechtsstreit – nach wie vor beharrlich weigert, ergänzende und nachvollziehbare Angaben zu tätigen, sondern statt dessen – rechtsirrig – meint, hierzu nicht verpflichtet zu sein.

Eine ordnungsgemäße Belehrung der Klägerin zu den Konsequenzen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 4 VVG ist – sogar mehrfach – erfolgt.

Da die Einkommensverhältnisse der Klägerin und ihres Ehemannes nach wie vor im Dunkeln bleiben, hat sie auch keinen sog. „Kausalitätsgegenbeweis“ geführt. Auf die Frage, ob die Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sogar als arglistig zu bewerten ist, kommt deshalb nicht an.

Es kann insofern auch dahin gestellt bleiben, dass die Klagforderung von vornherein teilweise unbegründet ist, weil sie die Entschädigungsgrenze für Wertsachen außerhalb geschlossenen Behältnisse in Teil A Ziff. 2.2 (3) AVB unberücksichtigt lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

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