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Kaskoversicherung – Wirksamkeit eines formularmäßigen Abtretungsverbots

AG Cochem – Az.: 21 C 523/13 – Urteil vom 15.05.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nach gelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf die Erstattung restlicher Abschleppkosten aufgrund eines Verkehrsunfalls in Anspruch, der sich am 02.04.2013 in Büchel ereignet hat und bei der das bei der Beklagten kaskoversicherter Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … beschädigt wurde.

Zwischen der Beklagten und ihrer Versicherungsnehmerin gelten die AKB der Beklagten, in denen unter Ziffer A.2.6.4. folgendes geregelt ist:

Ihren Anspruch auf Entschädigung können sie vor der endgültigen Feststellung ohne unsere ausdrückliche Genehmigung weder abtreten noch verpfänden

Der Haftungsgrund ist zwischen den Parteien unstreitig, die durch das Verkehrsunfallereignis entstandenen Abschleppkosten wurden durch die Beklagte nach Abtretung der Ansprüche an die Klägerin teilweise gezahlt. Einen Gesamtausgleich verweigert die Beklagte, so dass die Klägerin ihren Restanspruch nunmehr gerichtlich geltend macht.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass Abtretungsversbot in Ziffer A.2.6.4 sei unwirksam.

Darüber hinaus könne sich die Beklagte darauf nicht berufen, da sie, ohne auf die AKB zu verweisen, ihre Eintrittspflicht bereits festgestellt habe und in eine Teilregulierung vorgenommen habe. Außerdem stelle das Abtretungsverbot eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB dar, da dieses dem von der Beklagten selbst angebotenen sog. Schutzbrief zuwiderlaufen würde, der im wesentlichen darauf ziele, Kosten für fremde Hilfeleistungen erstattet zu bekommen.

Sie beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 39,27 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Berufung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beruft sich auf das Abtretungsverbot in Ziffer A 2.6.4 der AKB. Demnach sei die Klägerin mangels wirksamer Abtretung nicht aktivlegitimiert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auch die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Abschleppkosten aus abgetretenem Recht gem. § 1 VVG zu.

Mangels wirksamer Abtretung ist die Klägerin vorliegend nicht aktivlegitimiert. Insoweit beruft sich die Beklagte zurecht auf das Abtretungsverbot Ziffer A.2.5.4 AKB. Danach können Ansprüche auf Entschädigung vor der endgültigen Feststellung ohne ausdrückliche Genehmigung weder abgetreten noch verpfändet werden.

Das Abtretungsverbot ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht gem. § 399 BGB unzulässig. Ein Abtretungsverbot wie das streitgegenständliche ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Literatur weder überraschend im Sinne des § 305c BGB, noch wird der Versicherungsnehmer dadurch unangemessen benachteiligt (vgl. BGH, NJW-RR 1997, 919, AG Münster, Urteil vom 02.10.2013, Az.: 4 C 1823/13 m.w.N.). Dies gilt auch für den Bereich in dem seitens des Versicherers ein sog. Schutzbrief angeboten wurde (vgl. AG Münster a.a.O.).

Soweit sich die Klägerin auf die teilweise Regulierung seitens der Beklagten ohne Verweis auf die AKB beruft, kann auch dieser Einwand nicht durchdringen. Nach dem Wortlaut der AKB ist das Abtretungsverbot nur bei endgültiger Feststellung des Anspruchs ausgeschlossen. Vorliegend ist keine endgültige Feststellung der Ansprüche – insbesondere nicht der Höhe nach – erfolgt. Auch aus dem Abrechnungsschreiben vom 08.05.2013 (Bl. 8 d.A.), dass im Übrigen nicht von der Beklagten stammt, ergibt sich kein endgültiges Anerkenntnis der Forderung; erst recht nicht der Höhe nach. Im Gegenteil ist daraus eindeutig ersichtlich, dass gerade im Hinblick auf die Höhe der geltend gemachten Forderungen Abzüge vorgenommen wurden. Insoweit kann vorliegend nicht von einer endgültigen Feststellung im Sinne der AKB ausgegangen werden. Darüber hinaus beruft sich die Beklagte zurecht darauf, dass es für die Unwirksamkeit der Abtretung nicht darauf ankommt, dass sich die Versicherung zuvor darauf beruft (vgl. BGH a.a.O.)

Die Klage unterlag daher vollumfänglich der Abweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.11, 711 ZPO.

Nachdem die Klägerin mit Schriftsatz vom 11.12.2013 die Zulassung der Berufung beantragt hat und die mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbundene Rechtsfrage der Wirksamkeit des Abtretungsverbots in den AKB grundlegende Bedeutung hat, war die Berufung gem. § 511 Abs.2 Ziffer 2 ZPO zuzulassen.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 39,27 € festgesetzt.

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