AG Hannover, Az.: 568 C 18481/00, Urteil vom 23.02.2001
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Jedoch kann die Beklagte die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.500,– DM abwenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Schadens, welcher von der Klägerin in der Wohnung einer Bekannten verursacht wurde.
Die Klägerin behauptet, sie lebe erst seit wenigen Wochen in München und sei beruflich viel unterwegs und damit wenig Zuhause. Sie habe mit Frau …, der Geschädigten, die beruflich auch viel unterwegs sei, eine Verabredung, wonach sie wechselseitig in Abwesenheit des anderen im Haushalt nach dem Rechten sehen und die Blumen gießen sollten. Am 23.07.2000 habe sie die Wohnung der Geschädigten aufgesucht und habe die wie besprochen die Blumen gegossen. Beim Blumengießen sei Wasser auf das Laptop der Marke Apple Macintosh gelangt und hineingesickert. Der Laptop sei derart geschädigt worden, dass er nicht mehr funktionierte. Insgesamt sei ein Schaden in Höhe von 5.832,03 DM entstanden.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.832,03 DM nebst 11 % Zinsen seit dem 13.09.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die Klägerin habe gegen ihre Obliegenheiten nach § 5 Abs. 5 AHB verstoßen, indem sie den vermeintlichen Anspruch der Frau … bereits vollständig befriedigt habe. Im Übrigen habe die Klägerin keine haftungsrechtliche Verpflichtung getroffen, den Schaden der Frau … auszugleichen. Zwischen der Klägerin und Frau … habe nämlich kein Vertragsverhältnis mit einer Rechtsbindung bestanden.
Wegen des weiteren ausführlichen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin – siehe § 5 AHB – die Befriedigung der Geschädigten nicht ohne offenbare Unbilligkeit verweigern konnte. Jedenfalls bestand für die Klägerin keine haftungsrechtliche Verpflichtung, den Schaden der Frau … auszugleichen. Denn ersichtlich hat überhaupt kein Rechtsbindungswille vorgelegen. Es hat sich um ein reines Gefälligkeitsverhältnis gehandelt. Dies ergibt sich aus dem eigenen Schreiben der Klägerin vom 19.08.2000 an die Beklagte. In diesem Schreiben weist die Klägerin selber darauf hin, dass sie nun öfter in die Situation komme, jemanden bitten zu müssen, in ihrer Abwesenheit Blumen zu gießen. Die Klägerin schreibt weiter, dass Frau … eine Bekannte sei, der sie es geradezu aufgedrängt habe, an diesem Wochenende bei ihr die Blumen versorgen zu dürfen, da sie – die Klägerin – in Kürze auf ihre Hilfe zurückgreifen müsse. Die Abrede zwischen der Klägerin und Frau … beruhte deshalb allein auf Bekanntschaft bzw. Nachbarschaft. Richtig ist allerdings, dass nach der Vorstellung der Klägerin eine Gefälligkeit – aus zutreffenden moralischen Gründen – keine Einbahnstraße sein sollte. Die Klägerin wollte deshalb auch gern der Frau … gefällig sein. Auch diese Umstände sprechen indes für ein reines Gefälligkeitsverhältnis ohne Rechtsbindungswillen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH 56, 210) ist hier nicht einschlägig. Denn für die Begünstigte – später Geschädigte – standen nicht erhebliche Werte auf dem Spiel. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn lediglich Blumen gegossen werden sollen. Anders wäre die Sachlage nur zu beurteilen, wenn der Laptop der besonderen Obhut der Klägerin anvertraut worden wäre. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg (VersR. 89, 468) führt die Bereitschaft, das Haus eines abwesenden Nachbarn oder Verwandten zu beaufsichtigen, nicht zu einer Rechtsbindung. Besondere Umstände, die eine Abweichung rechtfertigten, sind von der Klägerin nicht vorgetragen. Wenn es der Klägerin so unangenehm war, den Schaden verursacht zu haben, so dass sie gleich ihre Bekannte entschädigt hat, spricht dies für die Klägerin und ihre moralische Integrität. Darüber hinaus wird dadurch die Fortsetzung der gegenseitigen Gefälligkeiten sicherlich gefördert. Ein Rechtsbindungswille wird dadurch aber nicht begründet. Die Beklagte hat sich daher zu Recht geweigert, den entstandenen Haftpflichtschaden zu ersetzen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 11 und 711 ZPO.