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Unfallversicherung – Feststellung des Unfalltodes bei Todesfallleistung

Strittige Todesfallleistung aus privater Unfallversicherung

In einer Kontroverse, die wie ein Thriller anmutet, fand die Auseinandersetzung zwischen den Klägern und einer Versicherungsgesellschaft ihren Abschluss im Landgericht Darmstadt. Die Kläger verlangten die Auszahlung einer erheblichen Todesfallleistung aus einer privaten Unfallversicherung, die vom mittlerweile verstorbenen Ehemann und Vater abgeschlossen wurde. Der Kern der Auseinandersetzung drehte sich darum, ob der Tod als Unfall gelten kann und ob der Todesfall rechtzeitig gemeldet wurde.

Direkt zum Urteil Az: 28 O 129/19 springen.

Die Debatte um den Todesfall

Im Zentrum der Debatte stand der Tod des Versicherungsnehmers, dessen Todesursache auf dem Leichenschauschein als „Erstickung. Mund voll mit Hähnchen“ festgehalten wurde. Eine weitere Untersuchung der Polizei führte jedoch zu einer alternativen Ursache – dem Herz-Kreislauf-Stillstand durch Bolustod. Die Kläger, bestehend aus der Ehefrau und zwei Kindern, behaupteten, dass der Tod des Versicherungsnehmers als Unfall gewertet werden sollte und forderten daher die Auszahlung der Todesfallleistung.

Kontroverse um die rechtzeitige Meldung

Ein weiterer Knackpunkt in diesem Fall war die rechtzeitige Meldung des Todesfalls. Die beklagte Versicherung behauptete, dass der Todesfall verspätet gemeldet wurde, was sie ihrer Meinung nach von der Leistungspflicht befreit. Die Kläger hielten jedoch dagegen, dass sie die Versicherung unmittelbar nach dem Todesfall telefonisch kontaktiert und eine Aufstellung der bestehenden Versicherungen angefordert hatten.

Gerichtliche Entscheidung und Zeugenvernehmung

Das Gericht führte eine gründliche Prüfung des Falles durch, einschließlich der Vernehmung mehrerer Zeugen, und zog eine Akte der Staatsanwaltschaft hinzu. Basierend auf den Ermittlungsergebnissen und der Beweisaufnahme kam es zu einer Entscheidung. Das Gericht entschied, dass die Beklagte an die Kläger als Gesamtgläubiger die verlangte Summe nebst Zinsen zahlen muss, die Klage im Übrigen aber abgewiesen wurde.

Tragweite des Urteils

Dieses Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf die Definition von Unfällen in Bezug auf private Unfallversicherungen. Es hebt die Wichtigkeit der pünktlichen Meldung von Todesfällen hervor und kann als Richtschnur für zukünftige Fälle dienen, in denen die Umstände eines Todesfalls strittig sind.


Das vorliegende Urteil

LG Darmstadt – Az.: 28 O 129/19 – Urteil vom 25.02.2021

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 558.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2019 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Der verstorbene Ehemann der Klägerin zu 1.) und Vater der Kläger zu 2.) und 3.) (Versicherungsnehmer) hatte bei der Beklagten eine private Unfallversicherung abgeschlossen (Versicherungsscheinnummer …). Diese sah eine Todesfallleistung i.H.v. 558.000,00 € vor. Bezugsberechtigt im Todesfall sind die Kläger. Der Unfallversicherung lagen die AUB 2016 der Beklagten zugrunde.

Der Versicherungsnehmer verstarb zwischen dem XX.XX.2019 und XX.XX.2019.

Der Leichenschauschein vom XX.01.2019 führt zur Todesursache aus: „Erstickung. Mund voll mit Hähnchen“.

Das Ermittlungsergebnis des Polizeipräsidiums Südosthessen (Kriminaldirektion Offenbach) vom 25.01.2019 führt zur Todesursache nach der Ansichtsart der Polizei aus: „Herz-Kreislauf-Stillstand durch Bolustod“.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.04.2019 forderten die Kläger die Beklagte letztmalig, aber erfolglos, zur Zahlung des vorliegend geltend gemachten Betrages unter Fristsetzung zum 20.04.2019 auf.

Die Kläger behaupten, dass der Versicherungsnehmer infolge eines Unfalls gestorben sei.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 558.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.04.2019 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 7.966,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass ein Unfalltod des Versicherungsnehmers nicht vorgelegen habe. Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass der Todesfall verspätet gemeldet worden sei und die Beklagte deswegen leistungsfrei sei.

Die Kläger behaupten, dass unmittelbar nach dem Todesfall bei der Beklagten telefonisch eine Aufstellung der bestehenden Versicherungen angefordert worden sei. Die Klägerin zu 1.) habe sich nach Erhalt der Liste mit den bestehenden Versicherungen sodann umgehend am 05.02.2019 mit dem zuständigen Berater, dem Zeugen A, in Verbindung gesetzt und ihn vom Tod des Versicherungsnehmers unterrichtet. Einen Gesprächstermin bei dem Zeugen A hätten die Kläger sodann am 18.02.2019 bekommen.

Das Gericht hat die Akte der Staatsanwaltschaft …, Az. […], beigezogen. Das Gericht hat weiterhin Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, Dr. B, KOK’in C und Dr. D. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.02.2021 Bezug genommen. Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 07.07.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat vollumfänglich Erfolg.

Die Kläger haben als Gesamtschuldner einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung der streitgegenständlichen Versicherungssumme i.H.v. 558.000,00 € gemäß Ziff. 2.13 AUB 2016.

Danach zahlt die Beklagte die Todesfall-Leistung in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme aus, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt.

Das Gericht hat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme keinen vernünftigen Zweifel, dass der Versicherungsnehmer durch einen Unfall zeitlich unmittelbar zu Tode kam.

Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet (Ziff. 1.3 AUB 2016).

Für das Vorliegen eines Unfalltodes des Versicherungsnehmers sind die Kläger darlegungs- und beweispflichtig. Für die Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs, die Gesundheitsschädigung und die Unfallfolgen ist der Vollbeweis gemäß § 286 ZPO zu führen (BGH, Beschluss vom 13.04.2011, Az. IV ZR 36/10 = BeckRS 2011, 11533). Die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung des Gerichts erfordert keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (BGH, Urteil vom 8.07.2008, Az. VI ZR 274/07 = NJW 2008, 2845). Beim Unfalltod muss ein bestimmtes Unfallgeschehen nicht festgestellt werden. Es genügt die Schilderung von Geschehensabläufen, die den Unfallbegriff der maßgeblichen Versicherungsbedingungen erfüllen (HK-VVG/Wilfried Rüffer, 4. Aufl. 2020, VVG § 178 Rn. 19 mwN). Hierbei reicht es aus, wenn als Ursache für den Tod der versicherten Person nur solche Geschehensabläufe in Betracht kommen, die den Unfallbegriff erfüllen (BGH, Urteil vom 22.06.1977, Az. IV ZR 128/75 = BeckRS 2008, 19035). Für die Kausalität, also die Behauptung, dass der Gesundheitsschaden durch das Unfallereignis herbeigeführt worden ist, genügt das Beweismaß des § 287 ZPO (BGH, Beschluss vom 13.04.2011, Az. IV ZR 36/10 = BeckRS 2011, 11533). Der Beweis dafür, dass die Gesundheitsschädigung auf das Unfallereignis zurückzuführen ist, kann auch in der Weise geführt werden, dass nicht unfallbedingte Ursachen ausscheiden (HK-VVG/Wilfried Rüffer, 4. Aufl. 2020, VVG § 178 Rn. 19 mwN).

Die Kläger haben zur Überzeugung des Gerichts den Beweis des Unfalltods des Versicherungsnehmers geführt.

Nach dem Leichenschauschein, dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen und dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts mit der nach § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit fest, dass der Tod des Versicherungsnehmers als Unfalltod einzuordnen ist. Das Gericht hat keinen vernünftigen Zweifel, dass der Tod des Versicherungsnehmers nicht infolge einer missglückten Nahrungsaufnahme eingetreten ist.

Dabei kann letztlich offenbleiben, ob der Versicherungsnehmer nun einen Erstickungstod oder einen Bolustod erlitten hat. Denn bei beiden Alternativen handelt es sich zweifelsfrei um Unfalltode (s. Langheidt/Wandt, MüKo-VVG, 2. Aufl. 2017, § 178 VVG Rn. 59).

Dass der Versicherungsnehmer entweder durch einen Erstickungstod oder einen Bolustod gestorben ist, wurde durch den Leichenschauschein, die beigezogene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte und die Zeugenaussagen substantiiert dargelegt und bewiesen.

Der Bericht der Zeugin KOK’in C aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft … führt als Todesursache „Herzkreislaufstillstand durch Bolustod“ auf.

Der Leichenschauschein führt als Todesursache des Versicherungsnehmers „Erstickung, Hähnchen im Mund“ auf.

Bei dem Leichenschauschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde gemäß § 415 ZPO, der eine besondere Beweiskraft im Sinne des öffentlichen Glaubens zukommt (s. Ulsenheimer, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 134 Rn. 37; so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.01.2017, Az. 2 (4) Ss 401/16 = NJOZ 2018, 914 mit Verweis auf RGSt 22, 406). Die inhaltliche Richtigkeit des Leichenschauscheins wird durch § 271 StGB (und vorliegend wohl auch durch § 348 StGB, da es sich bei dem den Leichenschauschein ausstellenden Arzt Dr. B ausweislich der Ermittlungsakte offenbar um den damaligen Polizeiarzt und somit einen Amtsträger handelte) geschützt (s. Ulsenheimer, in: Laufs/Kern/Rehborn, Handbuch des Arztrechts, 5. Aufl. 2019, § 134 Rn. 37). Zivilprozessual folgt daraus, dass einem Leichenschauschein der Beweiswert einer tatsächlichen Vermutung zukommt (so MüKo-ZPO/Schreiber, 5. Aufl. 2016, ZPO § 415 Rn. 30). Die Feststellungen des Leichenschauscheins sind sodann dem Gegenbeweis zugänglich, für den der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist (s. MüKo-ZPO/Schreiber, 5. Aufl. 2016, ZPO § 415 Rn. 30). Die Anforderungen, die in einer solchen Situation an das Führen des Gegenbeweises gestellt werden, sind allerdings höher, als dies gewöhnlich der Fall ist; sie können bei § 415 ZPO grundsätzlich sogar bis zum vollen Beweis des Gegenteils gehen (so ausdrücklich Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15.07.1993, Az. 3Z BR 128/93; s.a. OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.08.2009, Az. 7 MS 72/09 = BeckRS 2009, 38747). Welche konkreten Anforderungen an das Führen des Gegenbeweises durch die Beklagte im vorliegenden Fall zu stellen sind, kann letztlich offenbleiben. Denn der Beklagten ist es nicht gelungen, Anhaltspunkte aufzuzeigen, die gegen den Tod des Versicherungsnehmers als Unfalltod – entweder als Erstickungstod oder als Bolustod – sprechen.

Nach den Zeugenaussagen der Zeugen Dr. B, KOK’in C und Dr. D lag vorliegend entweder ein Erstickungstod oder ein Bolustod des Versicherungsnehmers vor. Bei der Tatsache, dass sich Hähnchen im Mund des Versicherungsnehmers befand, handelte es sich nach der Aussage des Zeugen Dr. B um einen Anhaltspunkt für einen Erstickungstod. Ein Bolustod kommt aber nach Aussage des Zeugen Dr. B sowie der Zeuginnen KOK’in C und Dr. D ebenso wahrscheinlich in Betracht. Die Zeugin KOK’in C führte überzeugend aus, dass insbesondere das Fehlen von Petechien und Blutstauungen sowie das Fehlen von Anzeichen für ein Würgen des Versicherungsnehmers sowie die Tatsache, dass es aussah, als wäre der Versicherungsnehmer „einfach tot umgefallen“ darauf hindeuten, dass der Versicherungsnehmer aufgrund eines Bolustodes verstorben sei.

Nach den Aussagen der Zeugen Dr. B, KOK’in C und Dr. D gab es am Fundort keine Anhaltspunkte, dass Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers zu seinem Tod führten. Nach den Angaben der bei der Leichenschau anwesenden Kläger litt der Versicherungsnehmer unter einer Darm-Vorerkrankung und es lag Alkoholabusus vor.

Ebenfalls gab es im Rahmen der durch die Zeugen Dr. B, KOK’in C und Dr. D jeweils am Fundort durchgeführten Untersuchungen keine Anhaltspunkte für äußere Verletzungen bei dem Versicherungsnehmer, die für seinen Tod ursächlich gewesen sind.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen. Die Zeugen berichteten widerspruchsfrei, detailreich und erkennbar aus ihrer Erinnerung heraus.

Eine Fortsetzung der Beweisaufnahme durch Durchführung einer Obduktion war nicht geboten, da es sich dabei um unzulässige Ausforschung gehandelt hätte.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass bei der Annahme eines sog. Ausforschungsbeweises Zurückhaltung geboten ist. Die Behauptung von bloßen Vermutungen steht der Durchführung einer Beweiserhebung dabei grundsätzlich nicht entgegen; eine Partei kann im Zivilprozess Tatsachen behaupten, über die sie keine genaue Kenntnis haben kann, die sie aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält (BGH, Urteil vom 20.06.2002, Az. IX ZR 177/99 = NJW-RR 2002, 1419).

Nicht nachzukommen ist jedoch einem Beweisantritt, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufgestellt hat, sodass er nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen zum Inhalt hat (BVerfG, Beschluss vom 10.02.2009, Az. 1 BvR 1232/07 = NJW 2009, 1585).

Die Befragung der Zeugen lieferte vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass es sich bei dem Tod des Versicherungsnehmers nicht entweder um einen Erstickungstod oder aber einen Bolustod gehandelt hat. Insbesondere konnte die Behauptung der Beklagten, dass der Versicherungsnehmer infolge eines Herzinfarktes verstorben sei, durch die Beweisaufnahme nicht im Ansatz bestätigt werden. Die Zeugin KOK’in C führte überzeugend aus, dass bei dem Versicherungsnehmer insbesondere kein „spanischer Kragen“ und keine gestaute Vene entdeckt worden seien, was beides Symptome für einen Herzinfarkt sind. Andere Ursachen für den Tod des Versicherungsnehmers ergab weder die durchgeführte Beweisaufnahme noch wurden solche durch die Beklagte behauptet.

Eine Kürzung der Versicherungssumme gemäß § 28 Abs. 2 VVG war vorliegend nicht vorzunehmen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Tod des Versicherungsnehmers von den Klägern am 05.02.2019, mithin zwölf Tage nach dem Tod des Versicherungsnehmers, und somit nicht verspätet, an die Beklagte gemeldet worden ist. Die Zeitspanne von zwölf Tagen bis zur Meldung des Todesfalles bei der Beklagten ist nach Auffassung des Gerichts angesichts der folgenden Umstände plausibel erklärbar, mit der Folge, dass von einer verspäteten Meldung des Todesfalles durch die Kläger nicht ausgegangen werden kann. Der Tod des Versicherungsnehmers wurde am XX.XX.2019 abends festgestellt. Die Kläger mussten nach dem Tod des Versicherungsnehmers erst – dies ist zwischen den Parteien unstreitig – dessen Nachlass sichten und eine Aufstellung der bestehenden Versicherungen des Versicherungsnehmers bei der Beklagten anfordern. Diese erhielten die Kläger per Brief, was ebenfalls unstreitig ist. Aufgrund der Aussage des Zeugen A ist das Gericht überzeugt, dass die Klägerin zu 1.) den Tod des Versicherungsnehmers am 05.02.2019 sodann nach Erhalt des Briefes telefonisch bei dem Zeugen A meldete. Nach seiner Erinnerung meldete der Zeuge A den Tod des Versicherungsnehmers dann auch umgehend weiter an die Hauptdirektion der Beklagten. Warum ein entsprechender Eintrag im Schadenbuch dort nicht festgestellt werden konnte, konnte durch die Beweisaufnahme nicht endgültig aufgeklärt werden. Bei dem Zeugen A handelt es sich um einen Mitarbeiter der Bezirksdirektion der Beklagten, dessen Wissen sich die Beklagte jedenfalls gemäß § 70 S. 1 VVG zurechnen lassen muss. Das Gericht hat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen A, der kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat und erkennbar darum bemüht war, aus seiner Erinnerung heraus zu berichten.

Die Zinsforderung in Bezug auf die Hauptforderung ist gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Durch den ereignislosen Ablauf der Zahlungsfrist am 20.04.2019 befand sich die Beklagte ab 21.04.2019 in Verzug.

Der Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Zahlung der klageweise geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB besteht dagegen nicht. Da die außergerichtliche Beauftragung des Rechtsanwalts bereits vor Begründung des Verzuges am 21.04.2019 vorgenommen wurde, können diese Kosten nicht als Verzugsschaden ersetzt werden. Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 2 ZPO.

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