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Verlust von Reisepapieren – Anspruch gegen Reiseversicherung?

LG Hildesheim, Az.: 7 S 136/16

Urteil vom 06.01.2017

Unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 03. August 2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Elze auf die Berufung der Beklagten teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens: 1.683,52 €.

Gründe

I.

Verlust von Reisepapieren - Anspruch gegen Reiseversicherung?
Symbolfoto: World Image/Bigstock

Gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Die Beklagte meint, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht zur Erbringung von Versicherungsleistungen verurteilt. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Kläger ein kausaler Schaden an seinem Eigentum entstanden sei. Zutreffend habe das Amtsgericht erkannt, dass der Kläger nicht Eigentümer des ihm entwendeten Reisepasses gewesen sei; der Pass habe im Eigentum des Staates gestanden, der das Ausweisdokument ausgestellt habe. Im Hinblick auf das entwendete Flugticket sei das Vordergericht indes zu Unrecht davon ausgegangen, dass es dem Kläger allein wegen dessen Verlusts nicht möglich gewesen sei, den gebuchten Rückflug zu nutzen. Vielmehr habe er den gebuchten Flug allein wegen des Diebstahls der von ihm mitgeführten Ausweisdokumente nicht antreten können. Selbst wenn der Kläger im Besitz des Tickets geblieben wäre, wäre ihm dieselbe Vermögenseinbuße entstanden. Im Verhältnis zur wirtschaftlichen Lage des Klägers und zu seinem Vermögen stelle der entstandene Schaden ohnehin keine erhebliche Vermögenseinbuße dar.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Elze vom 03.08.2016, 4 C 78/16, die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt der Kläger, die Beklagte unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung weiterer 485,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 01.07.2015 zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens, soweit das Amtsgericht ihm Ersatzansprüche zuerkannt hat. Das Vordergericht habe ihm indes zu Unrecht die Erstattung der Kosten für die Wiederbeschaffung des Reisepasses sowie die Übernachtungskosten zur Beschaffung der Ersatzreisedokumente verwehrt. Bei dem entwendeten Dokument habe es sich um einen chilenischen Reisepass gehandelt. Dieser sei entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Eigentum des Beklagten, nicht der ausstellenden Behörde oder des ausstellenden Landes gewesen. Insoweit weiche die Rechtslage von dem deutschen Recht ab. Infolge des Diebstahls seines Reisepasses sei ihm ein erheblicher Vermögensschaden entstanden, aufgrund dessen die Klägerin zu einer vollständigen Erstattung verpflichtet sei.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden.

Das Rechtsmittel hat in der Sache Erfolg.

Zu Unrecht hat das Amtsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.198,02 € nebst Verzugszinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung der von ihm für den Erwerb des zusätzlichen Flugtickets aufgewendeten Kosten sowie der zusätzlich von ihm entrichteten Gepäckgebühr aus der zwischen den Parteien geschlossenen Reiserücktrittskostenversicherung nicht zu.

Gemäß den in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen „Versicherungsbedingungen Ihrer ADAC Goldkarte“ haftet die Beklagte bei vorzeitigem Abbruch bzw. verspäteter Rückkehr von der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und die hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Klägers, wenn während der Dauer des Versicherungsschutzes Schaden am Eigentum des Klägers infolge strafbarer Handlungen Dritter eingetreten ist, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist, und infolgedessen die gebuchte Reise nicht angetreten oder planmäßig beendet werden kann (vgl. B § 3 Nr. 2 c, Nr. 4 c und d der Versicherungsbedingungen). Diese Voraussetzungen sind entgegen der Ansicht des Amtsgerichts im vorliegenden Streitfall nicht erfüllt:

Unbeschadet der Frage, ob der Kläger Eigentümer des ihm vor der beabsichtigten Rückreise nach Deutschland durch Dritte entwendeten Reisepasses war, stellt weder der Diebstahl seiner Reiseunterlagen noch seiner Ausweispapiere ein versichertes Ereignis dar. Denn bei einem Diebstahl von Reiseunterlagen, Pässen und Fahrkarten/Flugtickets liegt kein erheblicher Schaden am Eigentum der versicherten Person vor, weshalb grundsätzlich in diesen Fällen keine Eintrittspflicht aus der Reiserücktrittskostenversicherung gegeben ist, wenn die Reiseunterlagen sowie die für die Reise erforderlichen Zahlungsmittel vor Reiseantritt gestohlen werden und die versicherte Person die Reise infolgedessen nicht antreten kann (vgl. AG München, VersR, 1994, 887; AG Karlsruhe, VersR, 1984, 887; Prölss/Martin/Dörner, VVG, 29. Aufl., Ziff. 2, VB-Reiserücktritt, Rn. 18).

a) Der reine Sachwert, der dem Kläger entwendeten Reiseunterlagen ist augenscheinlich gering. Die darin (lediglich) dokumentierten Forderungen des Klägers gegen die Fluggesellschaft/das Reiseunternehmen auf Erbringung der gebuchten Reiseleistungen bleiben ungeachtet eines Diebstahls der Papiere bestehen (vgl. van Bühren/Nies, Reiseversicherung, 3. Auflage, Teil II, Rn 168). Mit Rücksicht hierauf ist im Hinblick auf die Reiseunterlagen allenfalls ein geringer Vermögensschaden des Klägers in Höhe der reinen Materialkosten eingetreten.

b) Nichts anderes gilt im Hinblick auf den nach Behauptung des Klägers in seinem Eigentum stehenden chilenischen Reisepass. Dessen Ersatzbeschaffung hat lediglich Kosten in Höhe von 110,50 € verursacht. Da der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen neben seiner monatlichen Rente von 311,00 € (Bl. 4 d.A.) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses jedenfalls über ein Flugticket zu einem Preis von mehr als 500,00 €, weiteres Bargeld in Höhe von 900,00 € sowie zwei Kreditkarten verfügte, und er sich im Übrigen zu seinen Vermögensverhältnissen überhaupt nicht erklärt hat, kann hinsichtlich des entwendeten Reisepasses von einem wesentlichen Vermögensschaden, infolgedessen der Kläger die Reise nicht antreten konnte, keine Rede sein.

2.

Mangels Hauptforderung scheidet eine Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß § 286 Abs. 1 BGB von vornherein aus. Der Umstand, dass der Kläger nach seinen eigenen Angaben über eine Rechtsschutzversicherung verfügt und deshalb infolge gesetzlichen Forderungsübergangs (vgl. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG) ohnehin nicht aktivlegitimiert sein kann, kann ebenso auf sich beruhen, wie die Tatsache, dass dem Kläger bisher eine Abrechnung über die bei seinem nunmehrigen Prozessbevollmächtigten entstandenen Kosten im Sinne des § 10 Abs. 1 RVG offenbar nicht gelegt worden ist. Die in der Klageschrift enthaltene Vergütungsberechnung richtet sich nicht an den Kläger.

III.

Die innerhalb der dem Kläger zur Berufungserwiderung gesetzten Frist bei Gericht eingegangene Anschlussberufung ist zulässig, § 524 ZPO.

Da dem Kläger gegen die Beklagte keine Forderung auf Erbringung von Versicherungsleistungen aus der zwischen den Parteien bestehenden Reiserücktrittskostenversicherung gebühren, ist die Anschlussberufung unbegründet. Auf die vorstehenden Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und erfordert eine Einschaltung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

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