Skip to content

Unfallversicherung: Umknicken eines Knies als Unfall

OLG Köln, Az.: I-20 U 30/11, Urteil vom 10.05.2013

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.01.2011 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln (Az. 26 O 456/09) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Invaliditätsleistungen noch ein Anspruch auf Erstattung der durch die vorgerichtliche Verfolgung eines solchen Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltsgebühren zu.

Unfallversicherung: Umknicken eines Knies als Unfall
Symbolfoto: iammotos/Bigstock

a. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der dem zwischen den Parteien geschlossenen Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 88, Bl. 12 ff. d.A.) entsteht ein Anspruch auf Kapitalleistung aus der für den Invaliditätsfall versicherten Summe, wenn ein Unfall zu einer dauernden Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit des Versicherten führt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

b. Dem Anspruch steht allerdings nicht bereits ein Leistungsausschluss nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AUB 88 entgegen, wonach Unfälle durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen nicht unter den Versicherungsschutz fallen. Den ihr obliegenden Beweis, dass der Treppensturz des Klägers auf einer Bewusstseinsstörung beruhte, hat die Beklagte nicht erbracht.

Zwar ist die in der Unfall-Schadenanzeige vom 19.12.2006 (Bl. 20 ff. d.A.) gestellte Frage Nr. 9, ob der Unfall auf eine vorher eingetretene Bewusstseinsstörung zurückzuführen ist, durch Ankreuzen der Alternative mit „ja“ mit dem Zusatz „schwarz vor Augen“ beantwortet worden.

Hieran war der Kläger indes nicht festzuhalten. Dieser hat bereits erstinstanzlich bestritten, dass der Treppensturz Folge einer Bewusstseinsstörung gewesen sei, und im Einzelnen dargelegt, wie es zu den anderslautenden Angaben in der Unfall-Schadenanzeige gekommen sei: Aufgrund erheblicher Verständnisschwierigkeiten mit der deutschen Sprache habe er die Arzthelferin des ihn behandelnden Orthopäden, die Zeugin U, gebeten, die Anzeige für ihn auszufüllen. Die Zeugin habe seine Erläuterung, dass ihm zwar durch das Tragen der Reifen für ca. 2-3 Sekunden schwindelig geworden sei, der Unfall sich aber erst nach einer Pause von mehr als fünf Minuten ereignet habe, falsch aufgenommen.

Nach Vernehmung der Zeugin U ist der Senat von der Richtigkeit dieser Darstellung überzeugt.

Die Zeugin U hat ausgesagt, der Kläger sei Patient in der orthopädischen Praxis gewesen, in der sie als Arzthelferin beschäftigt gewesen sei. Der Kläger spreche sehr schlecht deutsch, so dass sie – die Zeugin – ihm auf Wunsch ihres Chefs beim Ausfüllen der Schadenanzeige geholfen habe. Sie habe die Anzeige so ausgefüllt, wie sie den Kläger zunächst verstanden habe, nämlich dahin, dass diesem schwindelig geworden sei. Seitens des Klägers sei zwar von einer Pause die Rede gewesen, hiermit habe sie aber nichts anzufangen gewusst. Auf Empfehlung ihres Chefs, dem sie das Gespräch geschildert habe, habe sie daher zu Frage Nr. 9 „schwarz vor Augen eingetragen“. Erst später – der Kläger sei öfter in der Praxis gewesen – sei ihrem Chef und ihr klar geworden, was der Kläger mit der Pause gemeint habe.

Der Senat sieht keinen Anlass der Aussage der Zeugin U nicht zu folgen. Die Unfallanzeige erbringt daher keinen Beweis zugunsten der Beklagten.

Selbst wenn man im Übrigen aufgrund der Angaben in der Schadenanzeige zu Gunsten der nach allgemeinen Regeln für die Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses beweisbelasteten Beklagten eine Beweislastumkehr annehmen würde, konnte dem Kläger zumindest der Gegenbeweis nicht verwehrt werden. Diesen Gegenbeweis hat der Kläger jedenfalls vorliegend erbracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme erachtet der Senat den folgenden, von dem Kläger geschilderten Ablauf als erwiesen:

Der Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat angegeben, am fraglichen Tag, dem 19.10.2006, an seinem Pkw Winterreifen montiert zu haben. Die abmontierten Sommerreifen habe er in den Keller bringen wollen. Nachdem er die Sommerreifen demontiert, von seinem Pkw zur Kellertür getragen und diese dort abgelegt habe, habe er gemerkt, dass es ihm nicht gut gehe. Es sei ihm zwar nicht schwarz vor Augen gewesen, er sei aber etwas erschöpft gewesen. Nachdem er sich ungefähr fünf Minuten ausgeruht habe, sei es ihm wieder besser gegangen. Er habe dann einen Reifen genommen und sei mit diesem die steile Beton-Kellertreppe hinabgegangen. Dabei habe er wahrscheinlich eine Stufe übersprungen. Er habe das Gefühl gehabt, dass er gleich fallen werde, und daraufhin den Reifen von sich gestoßen. Gleichwohl habe er das Gleichgewicht nicht mehr halten können und sei, nachdem er zunächst versucht habe, sich an der Wand abzustützen, mit dem Knie an die Spitze der Treppenstufe gestoßen.

Der Senat ist von der Richtigkeit dieser Schilderung überzeugt.

Die Darstellung des Klägers ist nachvollziehbar, lebensnah und in sich widerspruchsfrei. Sie steht auch im Einklang mit den Bekundungen der Zeugin Q, der Ehefrau des Klägers. Diese hat im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigt, dass der Kläger nach dem Transport der Reifen zur Kellertür erschöpft gewesen sei und sich fünf Minuten lang ausgeruht habe. Er habe dann den ersten Reifen die Kellertreppe heruntergetragen. Sie sei oben an der Kellertür geblieben und habe auf die Reifen aufgepasst, habe aber mitbekommen, dass der Kläger gestürzt sei, und habe ihn im unteren Bereich der Kellertreppe gefunden, wo er auf der linken Körperseite gelegen habe.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Q bestehen nicht. Zwar hat diese als Ehefrau des Klägers ein Interesse an einem für diesen günstigen Ausgang des Rechtsstreits. Der Senat hat jedoch nicht den Eindruck gewonnen, dass die Zeugin sich bei ihrer Aussage hiervon hat leiten lassen. So hat die Zeugin etwa – dem Kläger eher ungünstig – eingeräumt, nicht mitbekommen zu haben, wie dieser die Kellertreppe hinunter gegangen sei.

Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Insbesondere hat diese auch zahlreiche Details zum Randgeschehen zu schildern vermocht. Ihre Bekundungen werden im Übrigen durch die Aussage der Zeugin U gestützt, die – wie ausgeführt – bestätigt hat, dass der Kläger ihr gegenüber bereits beim Ausfüllen der Schadenanzeige von einer Pause gesprochen habe.

c. Daraus ergibt sich zugleich, dass ein bedingungsgemäßes Unfallereignis i. S. v. § 1 Abs. 3 AUB 88 zu bejahen ist. Nach dieser Klausel liegt ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper einwirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Als Unfall ist damit jedes vom Versicherten nicht beherrschbare und in Bezug auf die dadurch verursachte Gesundheitsschädigung unfreiwillige Geschehen anzusehen (BGH VersR 2009, 492). In dem vom Kläger beschriebenen Aufprall des linken Knies auf die Treppenstufe liegt ein entsprechendes Unfallereignis. Auch wenn am Anfang des Geschehens eine ungeschickte Eigenbewegung gestanden haben mag, die als solche nicht als Unfallereignis anzusehen wäre (dazu siehe unten), stellt der anschließende Aufprall mit dem Knie auf die Treppenstufe ein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis dar.

d. Gleichwohl ist die Klage im Ergebnis unbegründet. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch den erlittenen Aufprall mit dem linken Knie auf die Treppenstufe einen dauernden Gesundheitsschaden, der Voraussetzung für eine Leistungspflicht der Beklagten wäre, erlitten hat.

aa. Entgegen der Ansicht des Landgerichts konnte ein solcher dauernder Gesundheitsschaden allerdings nicht bereits mit dem Hinweis auf die von der Beklagten vorprozessual eingeholten und zu den Akten gereichten Gutachten der Ärzte C (Bl. 59 ff. d.A.) und M-C / Dr. K. (Bl. 75 ff. d.A.) verneint werden. Privatgutachten können zwar grundsätzlich als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und ausnahmsweise eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann (vgl. BGH NJW 1993, 2382; OLG Köln – 5. Zivilsenat – VersR 2005, 679; OLG Köln VersR 2001, 755). Insoweit gelten jedoch strenge Voraussetzungen. Insbesondere bedarf es dann der Einholung eines Gutachtens durch das Gericht, wenn die Begutachtung von der Gegenpartei hinreichend angegriffen wird, wobei an die Qualität der Angriffe keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger jedenfalls mit der Vorlage des ärztlichen Attestes des Dr. B vom 11.03.2010 (Bl. 98 f. d.A.) das Erforderliche getan, um die Richtigkeit der Feststellungen der beklagtenseits beauftragten Privatgutachter in Frage zu stellen. Darin bescheinigt der den Kläger behandelnde Orthopäde Dr. B, bei diesem verletzungsbedingte Funktionseinbußen im Bereich des linken Kniegelenkes und des linken Beines festgestellt zu haben, die als aus dem Unfallereignis resultierende Dauerschäden anzusehen seien. Eine Mitwirkung degenerativer Veränderungen sei zu verneinen.

bb. Danach war zwar in der Berufungsinstanz die erstinstanzlich unterbliebene Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens durch den Senat nachzuholen. Am Ergebnis ändert das jedoch nichts; denn aufgrund der gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dr. S ist davon auszugehen, dass der Kläger durch den Aufprall auf der Treppenstufe keine Dauerschäden im Bereich des linken Knies erlitten hat.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 17.07.2012 (Bl. 227 ff. d.A.) ausgeführt, auf der Grundlage der Unfallschilderung des Klägers sei von einem Anpralltrauma des linken Kniegelenks an der Treppenkante und nicht von einer Distorsion des linken Kniegelenkes auszugehen (Bl. 228 d.A.). Dies entspreche dem zeitnah nach dem Unfallereignis erhobenen kernspintomographischen Befund vom 25.11.2006, welcher zwar eine mäßige Ergussbildung und degenerative Veränderungen im Bereich des Innenmeniskushinterhornes zeige (Bl. 228 d.A.), einen akuten Meniskuseinriss aber ausgeschlossen erscheinen lasse (Bl. 228 f. d.A.). Auch die Arthroskopie vom 04.05.2007 und die MRT-Nachuntersuchungen am 30.11.2007 und 05.07.2010 hätten lediglich eine Innenmeniskusvorderhornläsion und degenerative Randauffaserungen des gesamten Innenmeniskus, die Zeichen einer degenerativen Meniskusläsion seien, jedoch keine zusätzliche Rissbildung ergeben (Bl. 229 f. d.A.). Die danach durch den Unfall allein erlittene Kniegelenkskontusion oder -prellung sei letztendlich folgenlos ausgeheilt. Die vorliegende degenerative Meniskusveränderung sei nicht im Zusammenhang mit dem Unfallereignis, sondern als eigenständige Erkrankung zu sehen (Bl. 230 d.A.). Die klägerseits beschriebene Kraftminderung im Bereich des linken Beines sei überwiegend durch degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule erklärbar (Bl. 231 d.A.).

Die von dem Kläger erhobenen Einwendungen gegen die gutachterlichen Feststellungen greifen – insbesondere unter Berücksichtigung der eingeholten Ergänzungsgutachten vom 29.10.2012 (Bl. 259 ff. d.A.) und 28.11.2012 (Bl. 264 ff. d.A.) – nicht durch:

Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Gutachter von den richtigen und vollständigen Anschlusstatsachen ausgegangen.

Durch eine persönliche Untersuchung des Klägers – so hat der Sachverständige erläutert (Bl. 264 d.A.) – wäre sechs Jahre nach dem Unfallereignis keine Informationsverbesserung mehr zu erwarten gewesen.

Auch dass der Sachverständige seiner Begutachtung allein das Aufprallen des Knies auf die Treppenstufe zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger dies rügt und geltend macht, er sei vor dem Auftreffen mit dem Knie auf der Treppenkante mit diesem umgeknickt bzw. habe es verdreht (Bl. 244 d.A.), steht dies zum einen nicht im Einklang mit seiner Unfallschilderung in der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2011, (Bl. 179 d.A.), und ist zum anderen auch unerheblich weil, – wie der Sachverständige erläutert hat (Bl. 264 d.A.) – die MRT-Untersuchung im November 2006 gerade keinen Hinweis auf eine erlittene Kniegelenksdistorsion mit Kniebinnenschaden ergeben hat. Davon abgesehen wäre das behauptete Umknicken kein bedingungsgemäßer Unfall i. S. v. § 1 Abs. 3 AUB 88. Eine ungeschickte Körperbewegung, die als solche zu einer Gesundheitsschädigung führt, stellt kein von außen auf den Körper des Klägers einwirkendes Ereignis dar (vgl. OLG Köln r+s 2002, 482; OLG Köln r+s 1992, 105; OLG Düsseldorf NVersZ 1999, 524; Prölss/Martin-Knappmann, VVG, 28. Auflage 2010, § 178 VVG Rn. 4 m.w.N.; Grimm, AUB, 5. Auflage 2013, § 1 Rn. 32 m.w.N.). Zwar mag das Gewicht des Reifens auf den Körper des Klägers eingewirkt haben; die für ein Unfallereignis typische, von der versicherten Person nicht beherrschte Dynamik des Vorgangs fehlt indes. Der Kläger hat bei seiner persönlichen Anhörung angegeben, beim Treppensteigen wahrscheinlich eine Stufe übersprungen zu haben und den Reifen daraufhin – da er das Gefühl gehabt habe, gleich zu fallen – von sich gestoßen zu haben.

Auch mit den weiteren Einwänden des Klägers hat sich der Sachverständige in seinen Ergänzungsgutachten ausführlich und überzeugend auseinandergesetzt. Insbesondere hat er nochmals erläutert, dass und weshalb die erhobenen Befunde für ein Anpralltrauma und darüber hinaus bestehende degenerative Vorschädigungen im Bereich des linken Kniegelenks sprächen, eine frische Verletzung des Innenmeniskus aber ausgeschlossen werden könne (Bl. 260, 264 d.A.).

Der zu den Ergänzungsgutachten erneut Stellung nehmende Schriftsatz des Klägers vom 18.01.2013 (Bl. 282 ff. d.A.) gibt keinen Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen. Der Kläger wiederholt hierin im Wesentlichen die bereits zuvor erhobenen Einwände und setzt lediglich seine Meinung bzw. die des ihn behandelnden Arztes B an die Stelle derjenigen des Sachverständigen.

Soweit der Kläger sich darüber hinaus auf eine durch die Arthroskopie festgestellte Innenmeniskushinterhornläsion beruft, unterliegt er einem Irrtum. Festgestellt worden ist vielmehr – vgl. den Arztbericht vom 07.05.2007 – allein eine Innenmeniskusvorderhornläsion, die der Sachverständige aber bereits in seinem Ausgangsgutachten vom 17.07.2012 als degenerative Meniskusläsion eingeordnet hat (Bl. 229 d.A.).

Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass dieser vor dem Unfall keine Beschwerden am linken Knie hatte, schließt das nicht aus, dass erst später aufgetretenen Beschwerden unfallunabhängig sind.

Für die vom Kläger beantragte Einholung eines weiteren Gutachtens besteht nach alledem keine Veranlassung.

2. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Rechtsstreit kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu; die Zulassung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

Berufungsstreitwert: 12.271,20 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!