Skip to content

Unfallversicherung – unfallbedingte Invalidität

Zeitpunkt ein Jahr nach dem Unfallereignis

KG Berlin – Az.: 6 U 253/12 – Beschluss vom 25.07.2014

Gründe

ln dem Rechtsstreit … hat der Senat vorberaten. Er stimmt danach dem Kläger zu, dass für die Beurteilung seiner unfallbedingten Invalidität nicht sein Gesundheitszustand am 2.6.2010, sondern am 2.7.2008 maßgeblich ist. Gemäß § 11 Ziff. I AUB kommt es auf diesen Zeitpunkt – 1 Jahr nach dem Unfallereignis – an, wenn um die Erstbemessung der Versicherungsleistung gestritten wird. Nach Prüfung des Parteivorbringens beider Seiten streiten die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich um die Richtigkeit der Erstbemessung der unfallbedingten Invalidität. Entscheidend ist insoweit, dass der Kläger sich mit seiner Klage ausschließlich gegen die Erstbemessung der Beklagten gewendet hat, also keine Verschlechterung seiner Beeinträchtigungen anführt, und i.Ü. auch die Beklagte keine Neubemessung verlangt, also keine Verbesserung der unfallbedingten Beschwerden nach der Erstbemessung geltend gemacht hat. Eine solche Beschränkung des Streitstoffs ist den Parteien ohne weiteres möglich (vgl. zu Erstbemessung und Neubemessung: BGH VersR 2010, 243, juris-rz. 24 ff.; Brockmöller, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unfallversicherung, r+s 2012, 313, 315; Kessal-Wulf, Die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Versicherungsrecht, Unfallversicherung und Krankenversicherung, r+s 2010, 353, 355 ff.). Es kommt deshalb letztlich nicht darauf an, ob die Beklagte das Recht hätte, eine Neubewertung der Unfallfolgen zum 2.6.2010 vorzunehmen und demzufolge im anhängigen Rechtsstreit der Invaliditätsgrad zu diesem Zeitpunkt festzustellen und zugrunde legen wäre (so das Landgericht im angefochtenen Urteil). Unabhängig davon hat der Senat aber auch Zweifel, der Auslegung von § 11 Ziff. IV AUB durch das Landgericht zu folgen, dass der Versicherer auch ohne Vorbehalt nach § 11 Ziff. IV S. 3 AUB ein Recht auf eine Neubemessung hat, wenn der Versicherungsnehmer sich gegen die Erstbemessung wendet und insoweit gerichtlich einen höheren Invaliditätsgrad geltend macht. Der Wortlaut der Vorschrift gibt eine solche Auslegung nicht her, vom Sinn und Zweck  soweit er sich einem durchschnittlichen, um Verständnis der Bedingungen bemühten Versicherungsnehmer erschließt – folgt eine solche Einschränkung des Ausschlusses einer Neubemessung ebenfalls nicht. Es ist nicht erkennbar, warum es für den Versicherer unzumutbar sein sollte, sich ein Recht auf Nachbemessung vorzubehalten, bzw. sich an seiner zum Zeitpunkt der Erstbemessung getroffenen Entscheidung, ein solches Recht nicht vorzubehalten, festhalten zu lassen.

Demzufolge ist dem Kläger zuzustimmen, dass die bisherige Beweiserhebung nicht ausreichend ist und die Sachverständige ergänzend zu befragen ist, ob die vom Kläger zu beweisende Behauptung zutrifft, der Unfall habe bis zum 02.07.2008 körperliche Beeinträchtigungen zur Folge gehabt, durch die die Funktionsfähigkeit seines rechten Handgelenks dauerhaft zu 4/10 eingeschränkt worden war.

Zur Abkürzung des Rechtsstreits und zur Vermeidung der Unwägbarkeiten, die mit jeder Beweiserhebung verbunden sind, regt der Senat an, eine gütliche Einigung in Erwägung zu ziehen. Nach Abschätzung des Beweisrisikos auf Basis der bisher vorliegenden medizinischen Unterlagen zu den zum Unfallzeitpunkt bestehenden Vorerkrankungen und zur Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der re. Hand bzw. des re. Handgelenks des Klägers, das der Kläger trägt, schlägt der Senat eine weitere Zahlung durch die Beklagte in Höhe von 680,- EUR (Kosten der zweiten Instanz 1/10 zu 9/10, bzgl. der Kosten der ersten Instanz entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil) vor.

Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme und ggfs. zur Erklärung ihres Einverständnisses mit dem vorgeschlagenen Vergleich sowie der Feststellung des Vergleichs nach § 278 Abs. 6 ZPO binnen zweier Wochen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!