OLG Karlsruhe, Az.: 12 U 5/15, Urteil vom 03.03.2016
Amtliche Leitsätze: Eine Verursachung der Berufsunfähigkeit durch vorsätzliche oder versuchte Ausführung einer Straftat liegt nicht vor, wenn der Versicherte durch Maßnahmen der Strafverfolgung (Hausdurchsuchung, Untersuchungshaft) seelische Schäden davon trägt, die ihm die Ausübung seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit unmöglich machen.
Einer Leistungspflicht des Versicherers wegen Berufsunfähigkeit steht nicht entgegen, dass der Versicherte zum Zeitpunkt des Eintritts oder des Fortbestehens der Berufsunfähigkeit sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26.11.2014, Az. 9 O 4/11, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Februar 2011bis zur Beendigung der Berufsunfähigkeit, längstens bis zum 31.03.2029, monatlich im Voraus eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.713,48 EUR … zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Zeitraum vom 19.11.2008 – 31.03.2009 von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger zuvor nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung geltend.
Der Kläger unterhielt gemäß Versicherungsschein bei der Beklagten eine Risiko-Lebensversicherung nebst Rentenversicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit und Versicherung zur Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit. In den zugrundeliegenden Vertragsbedingungen – fortan AVB – heißt es auszugsweise:
§ 2 Eintritt der Berufsunfähigkeit
1. Berufsunfähigkeit tritt ein, wenn die versicherte Person für voraussichtlich wenigstens 6 Monate
a) infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls zu mindestens 50 % ununterbrochen außerstande ist, ihren zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, weiter auszuüben und
b) aus Erwerbstätigkeit, auch aus einem anderen Beruf, kein Brutto-Monatseinkommen bezieht, das den Betrag des zulässigen Resteinkommens (§ 3) übersteigt.
2. Zur Ausübung seines Berufes außerstande ist nicht, wer seinen Beruf unter möglicher und zumutbarer Verwendung medizinischer oder allgemein verfügbarer technischer Hilfsmittel ausüben kann. Selbstständige sind zur Ausübung ihres Berufes auch dann nicht außer Stande, wenn eine Umorganisation des Arbeitsplatzes möglich und zumutbar ist.
3. Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit ist der Tag, an dem die maßgeblichen sechs Monate begonnen haben.
§ 5 Einschränkung der Leistungspflicht
Anspruch auf Leistungen besteht nicht, wenn die Berufsunfähigkeit verursacht ist:
a) dadurch, dass die versicherte Person eine Straftat vorsätzlich ausführt oder verursacht
(…)
Als Versicherungsleistung war eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 1.500,00 EUR garantiert, die infolge einer jährlichen Beitragsanpassung von 3% jeweils neu festgesetzt werden sollte. … Als Ablauf der Leistungsdauer war der 31.03.2029 vereinbart. Aufgrund Kündigungserklärung des Klägers vom 02.08.2008 endete das Versicherungsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2009.
Bei Abschluss des Vertrages war der geborene Kläger als Geschäftsstellenleiter und Vermittler für die C AG in der Rechtsform eines selbständigen Handelsvertreters tätig.
Am 16./17.10.2008 erfolgte bei dem Kläger eine Hausdurchsuchung; er wurde für einen Tag in Haft genommen. Der Kläger suchte am 07.11.2008 seine Hausärztin Dr. S auf und klagte unter anderem über Schlafstörungen und Angstzustände. Am 13.11.2008 wurde der Kläger in Untersuchungshaft genommen. Nach einer Verurteilung wegen Computerbetrugs zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren … verbüßte er diese bis zum 09.03.2012. Während der Haft suchte der Kläger mehrfach Ärzte wegen somatischer und psychischer Beschwerden auf. Nach der Haftentlassung ging der Kläger keiner beruflichen Tätigkeit nach.
Der Kläger hat behauptet, er leide seit dem traumatischen Geschehen vom 16./17.10.2008 unter einer Depression mit somatischen Beschwerden, welche ihn hindere, den zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. In diesem habe er die Organisation und Überwachung der Geschäftsstelle, die Betreuung, Kontrolle und Schulung der ihm zugeordneten Handelsvertreter übernommen und sei zugleich als Vermittler aufgetreten. Bereits mit dem für ihn traumatischen Geschehen der Hausdurchsuchung und der eintägigen Inhaftierung sei eine fortdauernde Berufsunfähigkeit im Sinne des § 2 der Versicherungsbedingungen eingetreten.
Der Ablauf der Versicherung zum 01.04.2009 sei für die Leistungspflicht der Beklagten ohne Belang, da der Versicherungsfall bereits in ungekündigter Zeit eingetreten sei und damit die Leistungspflicht fortbestehe. Die Beklagte sei somit verpflichtet, die vereinbarte monatliche Berufsunfähigkeitsrente … sowie den aufgelaufenen Rückstand von 47.093,06 EUR zu zahlen und ihn von der Beitragspflicht freizustellen.
Der Kläger hat beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Februar 2011 monatlich im Voraus EUR 1.713,48 unter entsprechender Einbeziehung/Festsetzung der vertraglich vereinbarten Überschussbeteiligung entsprechend § 12 m Leben Bedingungen für die Betragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit (m Leben VB 2001 Beitragsbefreiung BU), längstens bis zum 31.03.2029 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.713,48 EUR sowie weitere EUR 47.093,60 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB aus 829,10 EUR ab dem 03.11.2008 … zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in dem Zeitraum vom 13.10.2008-31.03.2009 von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, jedenfalls bis zum Ende der Versicherungsdauer am 31.03.2009 hätten bei dem Kläger nur geringfügige psychische Beschwerden vorgelegen, die ihn nicht gehindert hätten, wenigstens 50% des bisherigen Arbeitsumfangs zu bewältigen. Zumindest sei die Prognose für eine Wiederherstellung der Arbeitskraft vor Ablauf der 6-Monats-Frist gut gewesen, wobei der Kläger als Selbständiger gegebenenfalls auch seinen Betrieb habe umorganisieren müssen. Ein Anspruch scheide auch aus, soweit der Kläger infolge eines Berufsverbots oder infolge der Inhaftierung keiner Berufstätigkeit habe nachgehen können. Die Berufsunfähigkeit sei nicht „infolge“ Krankheit eingetreten.
Die Beklagte hat sich des Weiteren darauf berufen, dass nach den Versicherungsbedingungen ein Leistungsanspruch nicht bestehe, wenn die Berufsunfähigkeit durch eine vorsätzliche Straftat der versicherten Person verursacht worden sei.
Nach Beweiserhebung durch Einholung eines psychologischen sowie neuropsychologischen Gutachtens und eines fachpsychiatrischen Gutachtens hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen sei für die Zeit vor der Inhaftierung nicht nachgewiesen. Zwar habe sich die Hausdurchsuchung als ein traumatisches Erlebnis erwiesen. Dieses habe aber noch nicht die Prognose einer mindestens sechsmonatigen Berufsunfähigkeit gerechtfertigt. Zunächst sei von einer Anpassungsstörung auszugehen gewesen, die eine Besserung habe erwarten lassen. Erst während der Inhaftierung und im Zusammenhang mit dieser habe sich die Situation des Klägers verschlechtert, sodass aufgrund der nunmehr verfestigten Symptome eine depressive Störung vorgelegen habe, bei der mit einer Wiederherstellung der Berufsfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate nicht zu rechnen gewesen sei. Während der Dauer der Freiheitsentziehung sei die Berufsunfähigkeit nicht infolge der Krankheit eingetreten. Wenngleich im Schadensersatzrecht eine Doppelkausalität ausreiche, so entspreche es im Versicherungsrecht ersichtlich nicht dem Sinn der Berufsunfähigkeitsversicherung, wenn der Inhaftierte wegen einer parallel vorliegenden Krankheit eine Berufsunfähigkeitsrente verlangen könnte. Auf den Zeitraum nach der Entlassung komme es insoweit nicht mehr an, weil das Versicherungsverhältnis in diesem Zeitpunkt beendet gewesen sei.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass der Kläger bereits vor dem 31.03.2009 berufsunfähig gewesen sei. Das Landgericht habe die für das Schadensrecht entwickelte Lehre von der Doppelkausalität auf das Versicherungsrecht zu Unrecht nicht angewandt; weder in dem Bedingungswerk noch in allgemeinen Rechtsgrundsätzen finde die Argumentation des Landgerichts eine Stütze. Die Kausalität entfalle nicht, vielmehr beruhe die Berufsunfähigkeit sowohl auf der Krankheit als auch auf der Inhaftierung. Konsequent zu Ende gedacht müsste dann der Versicherte nach Verbüßung der Haftstrafe einen erneuten Leistungsantrag stellen, obwohl die Voraussetzungen der vermuteten Berufsunfähigkeit aber schon seit langem erfüllt seien. Auch sei es für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswerk nicht zu entnehmen, dass der Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und der Unfähigkeit zur Berufsausübung nicht mehr gegeben sein soll, wenn der Versicherte gleichzeitig aus einem anderen Grund an der Berufsausübung gehindert sei. Auch der Schutzzweck der Berufsunfähigkeitsversicherung gebiete nichts anderes. Dieser unterbreche den Kausalzusammenhang nicht. Außerdem handele es sich um eine Summenversicherung, die keinen konkreten, sondern einen abstrakten Bedarf decke. Ein Bereicherungsverbot sei der Summenversicherung fremd. Anfang 2011 habe der Kläger den Freigängerstatus erhalten und hätte trotz Verbüßung seiner Strafhaft einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgehen können.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 26.11.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts
I. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ab Februar 2011 monatlich im … eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.713,48 EUR sowie weitere EUR 47.093,60 … zu zahlen.
II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger in dem Zeitraum vom 13.10.2008-31.03.2009 von der Beitragszahlungspflicht für seine Berufsunfähigkeitsversicherung freizustellen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und ergänzend Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen R, B, Dr. F, Dr. med. S und Dr. med. Fo sowie durch mündliche Anhörung der Sachverständigen Dr. G . …
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften sowie – sofern hier nicht abweichendes festgestellt ist – auf die getroffenen Feststellungen des Landgerichts verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig und überwiegend begründet.
A.
Der Kläger ist berufsunfähig im Sinne der einbezogenen Versicherungsbedingungen und hat ab dem 19.11.2008 Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung bis einschließlich März 2009.
1. Bei der Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist auf das … vorgetragene Berufsbild abzustellen.
a) Für Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist nicht die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit schlechthin maßgebend. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt (BGHZ 119, 263, Tz. 16, juris).
Insoweit ist es Sache desjenigen, der den Eintritt des Versicherungsfalles Berufsunfähigkeit geltend machen will, substantiiert vorzutragen und im Falle des Bestreitens Beweis für sein Vorbringen anzutreten. Als Sachvortrag genügt dabei nicht die Angabe eines bloßen Berufstyps und der Arbeitszeit. Es muss von dem Versicherten, der hierzu unschwer imstande ist, verlangt werden, dass er eine ganz konkrete Arbeitsbeschreibung gibt, mit der die für ihn anfallenden Leistungen nach Art, Umfang und Häufigkeit für einen Außenstehenden nachvollziehbar werden (BGH, aaO, Tz. 17).
b) Diesen Anforderungen genügt der Prozessvortrag des Klägers. Er hat auf die landgerichtliche Verfügung vom 13.01.2011zu seiner Tätigkeit als Geschäftsstellenleiter der C AG im Form eines selbstständigen Handelsvertreters gemäß § 84 HGB und Finanzvermittler vorgetragen und die zugrunde liegenden Verträge vorgelegt. Sodann hat der Kläger … umfangreich zu seinem konkret ausgeübten Beruf vorgetragen. Er habe rund 46,5 Stunden in der Woche gearbeitet. Als Geschäftsstellenleiter er die Betreuung, Kontrolle und Schulung der seiner konkret zugeordneten Handelsvertreter zu verantworten gehabt. Daneben habe er selbst Finanzprodukte vermittelt. Insgesamt habe sich seine Arbeitszeit wie folgt aufgeteilt: ……………….
Im Wesentlichen habe der Kläger folgende Aufgaben erledigt:
An einem typischen Montag habe er von 9.30 Uhr bis 10.30 Uhr das Mitarbeitertreffen vorbereitet und sich eingearbeitet. Von 10.30 Uhr bis 12:00 Uhr habe das Mitarbeitertreffen stattgefunden, das nach einer einstündigen Mittagspause bis 14 Uhr fortgesetzt worden sei. Anschließend habe er dies nachgearbeitet und protokolliert (0,5 Stunden). An den übrigen Tage habe er morgens zwischen 10 Uhr und 11.30 Uhr einen Kunden beraten oder Mitarbeiter geschult oder allgemeine Bürotätigkeit ausgeübt. Entsprechendes gelte für den Nachmittag. Zwischen 16 Uhr und 19 Uhr habe er zwei Kunden beraten, gelegentlich auch noch einen dritten bis 20.30 Uhr. Er habe Mitarbeiter angeworben, Auswahlgespräche geführt, die Verträge abgeschlossen, sie eingearbeitet und motiviert, Akquisekonzepte erarbeitet. Darüber hinaus habe ihm die Büroleitung oblegen, für die ca. 1,5 Stunden pro Arbeitstag anzusetzen seien. Es hätten sich typische Managementaufgaben eines Profitcenter-Leiters (Abteilungsleiter) ergeben. Als Vermittler habe er in 2008 mehr als 700 Kunden betreut, mit denen ein- bis zweimal jährlich ausführliche Gespräche stattgefunden hätten. Zusätzlich hierzu galt es diese – gelegentlich mehrstündigen – Termine, vor- und nachzubereiten. Dies habe ungefähr die Hälfte seines Arbeitstages ausgemacht. Darüber hinaus habe er an 8 bis 10 Arbeitstagen im Jahr Schulungen durchgeführt, einige in Q für die C, andere in weiteren Geschäftsstellen, um den Verkauf zu fördern und Mitarbeiter zu informieren und zu motivieren.
c) Die Beklagte hat dieses Berufsbild zwar bestritten. Der Senat erachtet dieses nach der durchgeführten Beweisaufnahme aber als erwiesen (§ 286 ZPO). Die Zeugen R, B und Dr. F haben in ihrer Vernehmung am 18.08.2015 (vgl. Sitzungsniederschrift AS II 147 ff) den Vortrag des Klägers zum Umfang und zur Ausgestaltung seiner Berufstätigkeit bestätigt, soweit die Zeugen hierzu Wahrnehmungen gemacht haben.
Der Zeuge R – der zum damaligen Zeitpunkt Vorstandsvorsitzender der C AG war – hat bestätigt, dass der Kläger eine große Geschäftsstelle leitete und in erheblichem Umfang bei Schulungsmaßnahmen eingesetzt wurde. Der Ansatz von 1,5 Stunden täglich für die Management-Aufgaben eines Abteilungsleiters stelle aus seiner Sicht das Mindestmaß dar. Ebenfalls bestätigt hat der Zeuge, dass der Kläger ein sehr erfolgreicher Berater gewesen sei und mehrere hundert Kunden gehabt habe. Er konnte nachvollziehbar erläutern, dass der im Jahr 2008 zulasten des Klägers bestehende Saldo in Höhe von ca. 70.000,00 EUR zurückzuzahlender Provisionsvorschüsse damit vereinbar sei. Bei diesem Saldo habe es sich um denjenigen der gesamten Geschäftsstelle gehandelt, für den der Kläger aber persönlich gehaftet habe. Eine Unterdeckung der Geschäftsstellen in den ersten Jahren sei planmäßig angelegt gewesen.
Der Zeuge B war in der gleichen Geschäftsstelle wie der Kläger tätig. Er hat die durchschnittlichen Arbeitszeiten mit 09:30 bis 20:30 Uhr angegeben und die Behauptung des Klägers bestätigt, dass auch anlassunabhängig ein bis zwei Gespräche jährlich mit den einzelnen Kunden geführt worden seien.
Auch der Zeuge Dr. F hat die Zeitaufstellung des Klägers bestätigt und diese sogar eher als zu gering bemessen angesehen. Der Kläger sei regelmäßig von ca. 09:00 Uhr bis 19.30 oder 20:00 Uhr im Büro gewesen. Ebenfalls hat er bestätigt, dass der Kläger regelmäßig Trainingsmaßnahmen außerhalb der Geschäftsstelle durchführte.
Der Senat hat auf der Grundlage der übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Vortrag des Klägers zur Ausgestaltung seiner beruflichen Tätigkeit der Wahrheit entspricht.
2. Zur Überzeugung des Senats steht weiter fest, dass der Kläger krankheitsbedingt außer Stande ist, seine vor der Inhaftierung ausgeübte berufliche Tätigkeit zumindest zu 50% wieder aufzunehmen.
a) Die Sachverständige hat zu dieser Frage das schriftliche Sachverständigengutachten erstattet, das schriftlich ergänzt sowie mündlich erläutert hat. Dabei lagen ihr die erhobenen ärztlichen Unterlagen vor, die zu ihrem wesentlichen Teil nach Versicherungsende erstellt wurden.
(1) Sie hat unter Berücksichtigung der vorgelegten Stellungnahmen der behandelnden Ärzte Dr. S und Dr. Fo sowie des eingeholten psychologischen und neuropsychologischen Zusatzgutachtens von Herrn Dr. Sch im Gutachten ausgeführt, dass es als Reaktion auf die Hausdurchsuchung und Inhaftierung zunächst zu einer Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) gekommen sei, die sich im weiteren Verlauf zu einer schweren depressiven Episode verfestigt hätte, wobei sich der genaue Übergangszeitpunkt nicht exakt angeben lasse. Aufgrund der ab dem 07.11.2008 bis zum 05.05.2009 von den behandelnden Ärzten Dr. S und Dr. Fo durchgehend bescheinigten 100%igen Arbeitsunfähigkeit sei davon auszugehen, dass vor dem 31.03.2009 ein Gesundheitszustand bestanden habe, der eine Wiederherstellung der halben Arbeitskraft aus medizinischer Sicht nicht erwarten ließ.
(2) Nachdem die Beklagte unter Vorlage privatgutachterlicher Stellungnahmen Einwendungen insbesondere im Hinblick auf die nach ihrer Auffassung unzureichende Konsistenzprüfung der Beschwerdeschilderungen erhoben hatte, hat die Sachverständige ein Ergänzungsgutachten erstattet.
Dort hat sie darauf verwiesen, dass nur wenige Berichte in dem vorgelegten Privatgutachten den Zeitraum bis 31.03.2009 beträfen. Die Eintragungen in der Krankenakte vor diesem Zeitpunkt seien nicht geeignet, die Wertigkeit der von Frau Dr. S und Herrn Dr. Fo im Rahmen der Leistungsprüfung ausgefüllten Fragebögen zu mindern. In diesen Eintragungen drücke sich lediglich eine verbreitete Skepsis gegenüber psychopharmakologischer Behandlung aus. An psychiatrischen Symptomen werde über Depressivität, Frustration, Wut, Reizbarkeit und Nervosität berichtet.
Zutreffend sei, dass die diagnostischen Einordnungen nicht konsistent seien, sondern von einer leichten bis zu einer mittelgradigen Depression reichten. Von einer weitgehenden Besserung könne aufgrund der vorliegenden Berichte aber nicht ausgegangen werden. Aus einem Schreiben der Leitung der Justizvollzugsanstalt vom 29.07.2010 ergebe sich, dass der Kläger nach der Einschätzung des Anstaltsarztes lediglich eingeschränkt arbeitsfähig sei. Daraus sei abzuleiten, dass er einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Finanzbereich keinesfalls gewachsen sei.
Bei ihrer Beurteilung hätten die Stellungnahmen der Ärzte Dr. S und Dr. Fo besonderes Gewicht gehabt. Frau Dr. S habe bei ihrer Diagnose einer reaktiven Depression zwar keinen Schweregrad angegeben, aber therapeutische Maßnahmen wie die Gabe eines Antidepressivums befürwortet, die üblicherweise erst ab einem mittleren Schweregrad eingesetzt würden. Gleichzeitig habe sie eine völlige Aufhebung des Leistungsvermögens in den für die berufliche Tätigkeit des Klägers maßgeblichen Leistungsbereichen angegeben. Herr Dr. Fo habe diesbezüglich eine starke bis völlige Einschränkung angegeben. Beide hätten den Krankheitsverlauf als negativ eingeschätzt.
Der erhobene Einwand der leichten Durchschaubarkeit der bei der gutachterlichen Untersuchung verwendeten Fragebögen sei zwar zutreffend. Aber gerade deshalb würden die Untersuchungen von mehreren Personen durchgeführt. Die Selbst- und Fremdratings hätten übereinstimmend die Einordnung der nach ICD-10 diagnostizierten Depression als schwer in ihrer Ausprägung ergeben. Der Einschätzung des Privatgutachters Dr. W, dass zum Zeitpunkt der Begutachtung keine schwere Depression vorgelegen habe, könne daher nicht zugestimmt werden. Die Symptomatik sei im Krankheitsverlauf unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen und habe sich bis zum Zeitpunkt der Begutachtung verschlechtert.
Ausschlaggebend für die Beurteilung sei zudem nicht allein die Diagnose, sondern vor allem auch das dokumentierte Leistungsprofil gewesen.
(3) In ihrer Anhörung vor dem Landgericht am 05.11.2014 hat die Sachverständige ergänzend und klarstellend ausgeführt, dass zum Zeitpunkt 07.11.2008 noch nicht von Berufsunfähigkeit auszugehen sei. Von einer Berufsunfähigkeit könne erst ausgegangen werde, wenn sich der Zustand manifestiert habe. Erleide jemand – wie hier der Kläger – infolge eines traumatischen Ereignisses eine Gesundheitsbeeinträchtigung, gehe man zunächst nur von einer Anpassungsstörung aus. Erst während der Untersuchungshaft habe sich der Zustand des Klägers verschlechtert und verfestigt.
(4) Schließlich hat sie in der Sitzung des Senats vom 17.12.2015 ihre Gutachten unter Berücksichtigung der Angaben der in ihrer Anwesenheit vernommenen Zeugen Dr. S und Dr. Fo ergänzt. Sie hat ausgeführt, dass dem Bericht von Frau Dr. S entgegen den früheren Gutachten kein besonderes Gewicht zukomme, nachdem sie die dortigen Angaben in ihrer Vernehmung relativiert habe. Aus der Schilderung des Herr Dr. Fo ergebe sich dagegen, dass der Kläger bei seiner Erstvorstellung über die typischen Symptome einer mittelgradigen Depression geklagt habe. Sie hat weiter ausgeführt, dass eine solche Erkrankung grundsätzlich mit guten Erfolgsaussichten behandelbar sei, eine optimierte Therapie unter den Haftbedingungen aber offensichtlich nicht umsetzbar gewesen sei. Im Laufe der Haftzeit sei es daher zu einer Chronifizierung gekommen. Zum Zeitpunkt ihrer Exploration im Jahr 2012 sei der Kläger im Hinblick auf die erforderlichen beruflichen Qualifikationen als erheblich beeinträchtigt anzusehen. So sei er insbesondere nicht mehr in der Lage gewesen, die erforderliche optimistische Grundhaltung zu vermitteln, um Finanzprodukte erfolgreich verkaufen zu können. Darüber hinaus sei insbesondere die Multitasking-Fähigkeit erheblich beeinträchtigt. Aus ihrer Sicht sei die Prognose bereits während der Behandlung bei Herrn Dr. Fo schlecht gewesen. Bereits damals habe eine hochgradige Gefahr einer Chronifizierung bestanden, die aber wesentlich durch den Umstand der Inhaftierung mit bedingt gewesen sei. Als zeitlichen Bezugspunkt hinsichtlich der negativen Prognose könne auf den 05.05.2009 abgestellt werden. Zu diesem Zeitpunkt habe sich der Kläger letztmals bei Herrn Dr. Fo vorgestellt, der auf dieser Grundlage seine Prognose abgegeben habe. Die Prognoseerstellung setze in der Regel auch eine gewisse Verlaufsbeobachtung voraus. Der 05.05.2009 biete sich als maßgeblicher Zeitpunkt auch deshalb an, weil zu diesem Zeitpunkt eine hinreichende Dokumentation vorliege, an die angeknüpft werden könne.
b) Die Zeugen Frau Dr. S und Herr Dr. Fo haben in ihrer Vernehmung am 17.12.2015 Ausführungen zu ihren Wahrnehmungen im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Klägers gemacht.
Frau Dr. S hat angegeben, dass der Zustand des Klägers am 07.11 2008 akut gewesen sei. Er sei sehr besorgt gewesen. In dieser akuten Belastungssituation sei die Gabe von Medikamenten nicht indiziert gewesen; ein Antidepressivum habe sie erst im Jahr 2012 verordnet. Sie habe bei ihrer Diagnose 2008 zunächst den recht weit gefassten Schlüssel nach ICD-10 F.48 angegeben. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht ersichtlich gewesen, was sich aus der akuten Situation entwickeln würde.
Der Zeuge Dr. Fo hat angegeben, dass sich der erste Kontakt mit dem Kläger zufällig ergeben habe. Er habe die Suizidalität eines brasilianischen Häftlings abklären müssen und dabei sei ihm der Kläger als Dolmetscher empfohlen worden. Im Ergebnis habe er sich dann aber mehr um den Kläger als um den Mithäftling gesorgt, weil er deutlich verlangsamt gewesen sei und einen depressiven Eindruck gemacht habe. Das sei für ihn Anlass gewesen, den Kläger einzubestellen. Als Arbeitshypothese sei er von einer mittelgradigen depressiven Episode ausgegangen. Er habe dem Kläger durch Verordnung von Medikamenten helfen wollen. Hiergegen habe dieser aber grundsätzliche Bedenken gehabt.
c) Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung der Ergebnisse der Beweisaufnahme bestehen daher seitens des Senats keine vernünftigen Zweifel, dass der Kläger krankheitsbedingt berufsunfähig ist.
Zwar sind nur wenige aussagekräftige Behandlungsunterlagen vorhanden, die Auskunft über den Gesundheitszustand des Klägers im maßgeblichen Zeitraum geben. Eine zielgerichtete Behandlung der Beschwerden des Klägers ist zunächst nicht erfolgt. Dies dürfte maßgeblich in der Haftsituation des Klägers begründet sein. Die angebotene medikamentöse Behandlung war vom Kläger nicht gewünscht.
Die beiden im maßgeblichen Zeitraum behandelnden Ärzte haben jedoch psychische Beeinträchtigungen des Klägers glaubhaft bekundet. Besonders eindrücklich ist dabei die Schilderung des Psychiaters Dr. Fo, der den Kläger gleichsam zufällig kennenlernte, diesen aber als psychisch auffällig wahrnahm. Von Bedeutung ist dabei auch, dass seine Einschätzung der Leistungsfähigkeit des Klägers und seine Prognose gemäß dem als Teil des Anlagenkonvoluts K8 vorgelegten Fragebogen auf Eindrücken beruhten, die dieser anlässlich der erst unmittelbar zuvor erfolgten Vorstellung des Klägers am 05.05.2009 gewonnen hatte. Dieser enge zeitliche Zusammenhang ergibt sich daraus, dass als letzter Behandlungstermin der 05.05.2009 aufgeführt ist und die Anweisung des Honorars für die Beantwortung des Fragebogens bereits am 11.05.2009 erfolgte.
Demgegenüber kommt dem von Frau Dr. S ausgefüllten Fragebogen geringeres Gewicht zu. Die dortigen Angaben hat sie in ihrer Vernehmung relativiert. So hat sie insbesondere angegeben, dass die Verschreibung eines Antidepressivums zum damaligen Zeitpunkt noch nicht im Raum stand. Auch die Einschätzung der Leistungsfähigkeit beruhte offensichtlich nicht auf einer aktuellen eigenen Wahrnehmung. Vielmehr nahm sie dort Bezug auf eine Schilderung der Ehefrau des Klägers. Tatsächlich bestand während der Dauer der Inhaftierung des Klägers kein unmittelbarer persönlicher Kontakt. Allerdings konnte Frau Dr. S glaubhaft und nachvollziehbar bekunden, dass der Kläger bei seiner Vorstellung am 07.11.2008 akut in erheblichem Umfang psychisch belastet war.
Entscheidend für die Überzeugungsbildung ist das Ergebnis des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst schriftlichen und mündlichen Ergänzungen und Erläuterungen. Die Sachverständige G konnte überzeugend darlegen und begründen, weshalb sie davon ausgeht, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, seinen zuletzt ausgeübten Beruf auszuüben. Dabei hat sie in ihrem Ergänzungsgutachten vom 29.12.2013 zutreffend darauf hingewiesen, dass es bei der Beurteilung nicht allein auf die genaue Diagnose (hier: Schweregrad der depressiven Episode) ankomme, sondern dass entscheidend auf die Beeinträchtigungen der für den konkreten Beruf erforderlichen Fähigkeiten abzustellen sei. In ihrer Anhörung hat sie diese Einschränkungen nachvollziehbar erläutert. Mit den erstinstanzlich vorgebrachten Angriffen und den in diesem Zusammenhang vorgelegten Stellungnahmen hat sich die Sachverständige ausführlich auseinandergesetzt und das Festhalten an ihrer Einschätzung nachvollziehbar begründet. Dass die Sachverständige bereit und in der Lage ist, ihre Einschätzung bei begründetem Anlass zu überdenken und gegebenenfalls zu ändern, hat sie in ihrer Anhörung unter Beweis gestellt. Dort hat sie nach Vernehmung der behandelnden Ärzte ihre vorherige Einschätzung zum Zeitpunkt der Prognose einer für einen Zeitraum von mindestens sechs Monate nicht absehbaren Besserung des Gesundheitszustands des Klägers geändert (hierzu siehe unter 3.). Gegen die Ausführungen der Sachverständigen im Termin vom 17.12.2015 hat die Beklagte im Übrigen auch keine Angriffe mehr vorgebracht.
Unabhängig davon, dass gewisse Unsicherheiten hinsichtlich des Schweregrads der depressiven Episode verbleiben, ist daher davon auszugehen, dass der Kläger in den Bereichen Gesprächsführung (Verkaufen von Finanzprodukten). Mitarbeiterführung und Belastbarkeit krankheitsbedingt erheblich eingeschränkt ist. Dabei handelt es sich um grundlegende und unabdingbare Voraussetzungen seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Geschäftsstellenleiters eines Unternehmens der Finanzbranche, sodass bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt.
3. Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 AVB mit Behandlungsbeginn bei Herrn Dr. Fo am 19.11.2008 eingetreten.
a) Allerdings konnte die Prognose, dass der Kläger infolge seiner Krankheit für voraussichtlich mindestens sechs Monate zu mindestens 50% außerstande sein würde, seinen zuletzt ausgeübten Beruf in der maßgeblichen Ausprägung auszuüben, bei retrospektiver Betrachtung entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen erst zum 05.05.2009 und damit zu einem Zeitpunkt nach Beendigung des Versicherungsvertrags gestellt werden. Die Sachverständige hat dabei für den Senat nachvollziehbar und überzeugend darauf abgehoben, dass es im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und der Inhaftierung zunächst zu einer psychischen Belastungsreaktion gekommen sei, die aber bei Wegfall des Anlasses auch wieder abklingen könne. Soweit der Kläger gegenüber Herrn Dr. Fo über typische Symptome einer mittelgradigen Depression geklagt habe, sei diese Erkrankung grundsätzlich mit guten Erfolgsaussichten behandelbar. Im weiteren Verlauf gibt es dann ab dem 19.12.2008 zunächst keine weiteren dokumentierten Erkenntnisse, die eine Prognosestellung ermöglichen. Zwischen dem 19.12.2008 und dem 05.05.2009 hat sich der Kläger nicht bei Herrn Dr. Fo oder – jedenfalls soweit ersichtlich – einem anderen Arzt im Zusammenhang mit seiner psychischen Befindlichkeit vorgestellt. Der Bericht der Zeugin Dr. S vom 20.03.2009 scheidet aus den bereits oben genannten Gründen als Grundlage einer Prognosestellung aus. Dementsprechend kann erst auf der Grundlage der weiteren Vorstellung des Klägers bei Herrn Dr. Fo am 05.05.2009 und dessen unmittelbar danach im Fragebogen abgegebenen Beurteilung eine Prognose über den weiteren Krankheitsverlauf gestellt werden.
b) Dies steht dem Leistungsanspruch des Klägers indes nicht entgegen. § 2 der einbezogenen Versicherungsbedingungen ist auslegungsbedürftig. Bereits mit Verfügung vom 15.05.2015 hatte der Senat darauf hingewiesen, dass die Bedeutung des § 2 Abs. 3 AVB unklar ist.
Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH MDR 2015, 83; BGH RuS 2015, 250; BGHZ 123, 83, 85). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83,85). Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH VersR 2012, 1149 Rn. 21; BGH RuS 2015, 250 – juris, Tz. 14). Lässt die Klausel mehrere Auslegungen zu, so gilt wegen § 305c Abs. 2 BGB die „kundenfreundlichste“ Auslegung (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 75. A., § 305c Rn. 16 m.w.N.)
Diese Vorschrift lässt – entsprechend der Ansicht der Beklagten – ein Verständnis zu, dass damit der Zeitpunkt gemeint ist, zu dem die Prognose der Berufsunfähigkeit erstmals gestellt werden kann. Dann würde es sich um eine letztlich unnötige, lediglich klarstellende Regelung handeln, da sich dies bereits aus § 2 Nr. 1 AVB ergibt. Die Vorschrift kann aber auch dahingehend verstanden werden, dass damit der Beginn der Erkrankung gemeint ist, die zu einer mindestens 50%igen Berufsunfähigkeit führt, auch wenn die Prognose erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt werden kann. Schließlich kann die Bestimmung auch so verstanden werden, dass nach sechsmonatiger Dauer der Erkrankung der Versicherungsfall mit deren Beginn als eingetreten gilt. Es würde sich dann um einen Fall der fingierten Berufsunfähigkeit handeln, wobei allerdings abweichend von anderen gebräuchlichen Versicherungsbedingungen (vgl. § 2 Abs. 3 der Musterbedingungen des GDV für die Berufsunfähigkeitsversicherung, Stand Dezember 2007) bereits der erste Tag der Erkrankung den Beginn der Berufsunfähigkeit fixiert und nicht erst deren Fortdauer nach Ablauf eines Zeitraums von sechs Monaten. Alle diese Auslegungen sind nach der Ansicht des Senats möglich und jedenfalls vertretbar, ohne dass Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass die Parteien die Klausel bei Vertragsabschluss übereinstimmend in einer bestimmten Weise verstanden haben.
Hier würde nur das Verständnis im Sinne einer rein deklaratorischen Bekräftigung der Regelung des § 2 Nr. 1 AVB dazu führen, dass der Kläger mit dem Eintritt der Berufsunfähigkeit in versicherter Zeit beweisfällig bleibt. Aufgrund der Unklarheitenregel ist indes auf ein Verständnis der Klausel abzustellen, wonach Berufsunfähigkeit ab Beginn der maßgeblichen Erkrankung anzunehmen ist. Dieser Zeitpunkt fällt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber in den versicherten Zeitraum. Zwar kann der Beginn der Erkrankung noch nicht zuverlässig zu dem vom Kläger behaupteten Zeitpunkt (16./17.10.2008) und auch nicht zum Zeitpunkt der Vorstellung bei Frau Dr. S am 07.11.2008 festgestellt werden. Denn insoweit ist nach den obigen Ausführungen davon auszugehen, dass beim Kläger zunächst eine akute psychische Belastungsreaktion vorlag, die mit zu der depressiven Erkrankung des Klägers geführt haben mag, mit dieser aber nicht gleichzusetzen ist. Zum Zeitpunkt der Vorstellung bei Herrn Dr. Fo am 19.11.2008 ist allerdings von einem Krankheitsbeginn in diesem Sinne auszugehen. Wie bereits oben ausgeführt, war der psychische Zustand des Klägers nach den Schilderungen des Dr. Fo derart, dass dieser Anlass zur Intervention sah. Dabei schilderte Dr. Fo nach den Ausführungen der Sachverständigen typische Symptome einer mittelgradigen depressiven Episode. Dies entsprach auch der damaligen Arbeitshypothese des Zeugen Dr. Fo. Nach der im Fragebogen dokumentierten Einschätzung des Zeugen war der Kläger während der bis zum 05.05.2009 andauernden Behandlung in seiner Leistungsfähigkeit so erheblich eingeschränkt, dass diesem die Ausübung einer Tätigkeit nicht möglich und mit einer Besserung jedenfalls unter Haftbedingungen nicht zu rechnen gewesen sei. Wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat der Zeuge Dr. Fo zudem durchgehend bis zum 05.05.2009 vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert.
4. Der Anspruch ist auch nicht wegen § 5 a) AVB ausgeschlossen.
a) Diese Vorschrift soll der Risikoerhöhung Rechnung tragen, die auf der Ausführung oder dem Versuch von Verbrechen oder Vergehen beruht. Erforderlich ist zunächst das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Deliktsausführung und Berufsunfähigkeit. Für einen solchen ursächlichen Zusammenhang reicht aber nicht jede Bedingung. Zu fordern ist vielmehr, dass die Ausführung oder der Versuch der Straftat generell geeignet ist, die Berufsunfähigkeit herbeizuführen, der Versicherte mithin mit der Straftat eine Erfolgsbedingung gesetzt hat, die geeignet ist, den Versicherungsfall im Sinne der Adäquanz zu verursachen. An der Adäquanz des Ursachenzusammenhangs fehlt es in solchen Fällen, in denen der Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Unfall nur ein rein zufälliger ist und der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden gar nicht ursächlich gewesen sein kann (BGH, VersR 1963, 133; VersR 1998, 1410, 1411; OLG Celle, Urteil vom 31.08.2005, 8 U 60/05, juris, Tz. 31).
Voraussetzung ist mithin, dass der dem Delikt eigentümliche Gefahrenbereich für den Schaden ursächlich geworden ist (BGH, VersR 1998, 1410, 1411; 1990, 1268, 1269; BGHZ 23, 76, 82). Demgegenüber ist der Grund für den Risikoausschluss nicht in allgemeinen sittlichen Erwägungen zu suchen, denn es ist nicht Aufgabe des Versicherers, Straftaten zu verhüten oder zu ahnden (BGHZ 23, 76, 82). Maßgeblich ist dabei der Schutzzweck des jeweils verwirklichten Delikts, also die Gefahrerhöhung, die spezifischer Ausdruck der Begehung des jeweiligen Straftatbestandes ist (vgl. BGH, VersR 1998, 1410; 1990, 1268; OLG Saarbrücken, r + s 1997, 478). Nicht zu berücksichtigen sind solche Gefahrerhöhungen, die erst durch das Hinzutreten anderer, nicht notwendigerweise mit der jeweiligen Straftat verbundener Risiken entstanden sind (vgl. OLG Saarbrücken, aaO). So hat das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 19.02.1998 – 8 U 171/96 – (in: VersR 1999, 1403) bei § 2 I (2) AUB den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Beteiligung an einem Einbruchdiebstahl und einem späteren Unfall mit einem PKW, in dem sich Teile der Beute befanden, verneint, wenn die Unfallfahrt in keinem ursächlichen Zusammenhang zu dem Einbruchdiebstahl stand, insbesondere nicht der Beutesicherung oder der Flucht vor der Polizei diente (OLG Celle, aaO, Tz. 32).
b) Die Voraussetzungen eines Ausschlusses liegen bei Anwendung dieser Grundsätze hier nicht vor. Zweck des Straftatbestandes des Computerbetruges nach § 263a StGB ist der Schutz des Vermögens des Geschädigten. Risiken, die von der Begehung von Betrugsstraftaten ausgehen, sind typischerweise lediglich im Bereich der Vermögensinteressen zu sehen. Gesundheitliche Schäden des Täters können dagegen nicht als auf einer durch die Verwirklichung des Betrugstatbestandes typischerweise beruhenden Gefahrerhöhung erachtet werden. Bei den Beschwerden des Klägers handelt es sich lediglich um solche, die in der Begehung von Straftaten und ihrer Ahndung sowie den damit verknüpften familiären und sozialen Folgen für den Täter begründet sind. Ein konkreter Bezug gerade zu Gefahrerhöhungen durch Betrugshandlungen ist indes nicht ersichtlich (vgl. OLG Celle, Urteil vom 31.08.2015, 8 O 60/95, Tz. 33; Leverenz in VVG, 9. Aufl., AUB Ziff 5.1.2 Rn. 39).
c) Mit der Untersuchungs- und/oder Strafhaft geht auch nicht zwingend eine zur Berufsunfähigkeit führende psychische Erkrankung einher. Es gibt keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse dafür, dass Straftaten und die mit diesen verbundenen Folgen ursächlich für damit einhergehende psychische Beschwerden sind. Derartige „life events“ führen bei den meisten Menschen nicht zu Depressionen, so dass auch nicht mit den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gearbeitet werden kann (Leverenz, VVG, aaO, AUB Ziff. 5.1.2 Rn. 39). Einen insoweit typischen Geschehensablauf gibt es nicht (OLG Celle, aaO, Tz. 34).
5. Der Leistungsanspruch des Klägers besteht unabhängig davon, dass er (auch) aufgrund der Inhaftierung an der Ausübung des maßgeblichen Berufs gehindert war.
a) Der Versicherungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder körperlichen Verfalls. Auf den Umstand, dass der Kläger seinen Beruf rein faktisch gar nicht ausüben konnte, kommt es nicht an. In den Versicherungsbedingungen finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass neben der Berufsunfähigkeit auch maßgeblich sein soll, ob der Versicherte seinen Beruf auch aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht ausüben kann. Einschränkungen der Leistungspflicht sieht § 5 AVB nur für den Fall vor, dass die Berufsunfähigkeit auf besondere Weise verursacht wurde, z. B. durch eine Straftat oder eine sonst widerrechtliche Handlung. Einen Ansatzpunkt, dass die Leistungspflicht entfiele, wenn der Versicherte seinen Beruf ungeachtet der Berufsunfähigkeit aus anderen Gründen nicht mehr ausüben könne, enthält der Vertrag nicht. Von seiner Leistungspflicht nach Eintritt des Versicherungsfalls wird der Versicherer aber nur frei, wenn dies in den Versicherungsbedingungen bestimmt oder sonst besonders vereinbart war; wollte der Versicherer seine Leistungspflicht weiter einschränken, liegt es an ihm, dies vertraglich zu regeln (vgl. RGZ 157, 6, 9).
b) Nicht überzeugend ist der Hinweis darauf, dass der Kläger aber selbst dann nicht hätte tätig sein können, wenn er gesund geblieben wäre, weil die Berufsunfähigkeitsversicherung nur die Berufsunfähigkeit infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen abdecke und nicht etwa infolge eines durch ein Strafurteil erteilten Berufsverbotes (so aber OLG Celle, aaO, Tz. 50). Die Unfähigkeit zur Berufsausübung aus gesundheitlichen Gründen entfällt nicht deshalb, weil gleichzeitig aus anderen Gründen die weitere Berufsausübung faktisch unmöglich wird. Diese anderen Gründe müssen daher – jedenfalls auf der Grundlage der hier maßgeblichen Versicherungsbedingungen – außer Betracht bleiben.
Dieses Ergebnis erweist sich insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt als richtig, dass die faktische Unmöglichkeit, einem Beruf nachzugehen, später wegfallen kann. Tritt ein solcher Fall ein – im Falle der Inhaftierung beispielsweise der Übergang in den offenen Vollzug oder die Entlassung aus der Haft – ließe sich nicht nachvollziehbar begründen, warum bei fortbestehender Grunderkrankung eine bereits zuvor bestehende Berufsunfähigkeit nicht fortdauern soll, sondern allenfalls ein erneuter Versicherungsfall eintreten könnte. Dass selbst nach Abgabe einer Anerkenntniserklärung des Versicherers auch bei möglicherweise nur kurzfristiger Freiheitsentziehung der Versicherungsfall beendet und erneut ein (neues) Leistungsprüfungsverfahren durchzuführen sein soll, ist vernünftigerweise nicht anzunehmen. Die gegenteilige Ansicht des Landgerichts widerspricht ferner dem Grundsatz, dass es sich bei der Berufsunfähigkeit um einen so genannten gedehnten Versicherungsfall handelt, der durch die Fortdauer des mit seinem Eintritt geschaffenen Zustandes bestimmt wird (BGH VersR 1989, 588). Der Versicherer verpflichtet sich im Leistungsversprechen dazu, nicht lediglich eine einmalige Versicherungsleistung zu erbringen, sondern längstens bis zum Ablauf der vertraglich bestimmten Leistungszeit so lange fortlaufend zu leisten, wie der den Versicherungsfall auslösende Zustand andauert (BGH, Urteil vom 16.06.2010, IV ZR 226/07, juris, Tz. 21). Damit nicht vereinbar wäre, wenn der Versicherer trotz Fortdauer des Berufsunfähigkeit begründenden Gesundheitszustands des Versicherungsnehmers die Leistungen einstellen könnte, wenn und solange die Berufsausübung in ihrer maßgeblichen Ausprägung auch aus anderen als gesundheitlichen Gründen nicht möglich wäre. Eine solche Teilung des gedehnten Versicherungsfalls findet im vorliegenden Bedingungswerk auch keine Stütze.
c) Das Ergebnis erweist sich auch aus einem anderen Grund als richtig. Nach der allgemein herrschenden Auffassung ist zwischen der Schadensversicherung und der Summenversicherung zu unterscheiden. Die Schadensversicherung bezweckt die Deckung eines konkreten, dem Versicherungsnehmer und dem Versicherten entstandenen Schadens. Die Leistungspflicht des Versicherers ist bei ihr durch die Entstehung eines solchen Schadens bedingt; sie bemisst sich in diesem Falle nach der Höhe des entstandenen Schadens; wobei allerdings in bestimmten Fällen (Unterversicherung, Selbstbehalt) nur ein Teil dieses Schadens zu ersetzen, in Ausnahmefällen (z. B. Kfz-Kaskoversicherung und Gebäudeneuwertversicherung) ein über den tatsächlichen Schaden hinausgehender Betrag zu zahlen ist. Bei der Summenversicherung verspricht der Versicherer dagegen, einen im Voraus fixierten Geldbetrag zu leisten ohne Rücksicht darauf, ob dem Versicherten durch den Eintritt des Versicherungsfalls materielle Nachteile entstanden sind (vgl. BGH VersR 1979, 1120). Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung handelt es sich um eine Summenversicherung (BGH, Urteil vom 13.12.2000, IV ZR 279/99, juris Tz. 7). Würde die Berufsunfähigkeit infolge Gesundheitsbeeinträchtigung durch die Inhaftierung überlagert, hätte dies zur Konsequenz, dass die Summenversicherung zu einer Schadensversicherung umgestaltet würde. Anhaltspunkte, die dies rechtfertigen könnten, sind indes nicht erkennbar.
d) Dementsprechend ist der Umstand der Inhaftierung für den vorliegenden Fall irrelevant. Einer Entscheidung, ob die Grundsätze der sogenannten doppelten Kausalität, die im Rahmen der Schadenszurechnung für § 249 BGB entwickelt wurden, auf den konkreten Fall Anwendung finden, bedarf es daher nicht.
6. Auf den Umstand, dass das Gewerbe gemäß § 34c GewO am 17.02.2009 abgemeldet worden ist, kommt es insoweit nicht an, zumal die Gründe für die Abmeldung zwischen den Parteien umstritten sind. Eine Tätigkeit als Versicherungsvermittler bedarf nach § 34d Abs. 4 GewO ohnehin keiner Erlaubnis.
7. Der Kläger kann Zahlung an sich selbst verlangen. Soweit eine Abtretung der Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Rede steht, kommt es hierauf nicht an, weil die Abtretung der Beklagten nicht angezeigt wurde (§ 14 Abs. 4 AVB) und der Kläger ohnehin Zahlung an sich selbst verlangt.
8. Die Höhe der zu zahlenden Berufsunfähigkeitsrente von 1.713,48 EUR ist unstreitig. Diese kann der Kläger ab Eintritt der Berufsunfähigkeit beanspruchen, wobei für den Monat November 2008 eine anteilige Kürzung vorzunehmen ist (vgl. § 6 Nr. 1 AVB).
Damit ergibt sich folgende Berechnung der Rückstände:
26 Monate (Dezember 2008 – Januar 2011) x 1.713,48 EUR = 44.550,48 EUR
11/30 x 1.713,48 EUR für den November 2008 = 628,28 EUR
Summe: 45.178,76 EUR
9. Soweit der Kläger in seinem Antrag auf „Einbeziehung/Festsetzung der vertraglich vereinbarten Überschussbeteiligung entsprechend § 12 m Leben Bedingungen für die Beitragsbefreiung für den Fall der Berufsunfähigkeit“ Bezug genommen hat, hatte eine entsprechende Tenorierung zu unterbleiben. Diesem Begehren kommt keine über die erfolgte Bezifferung hinausgehende Bedeutung zu.
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB. Verzugszinsen kann der Kläger erst ab dem 14.06.2010 verlangen, dem Zeitpunkt der Leistungsablehnung der Beklagten.Die endgültige Leistungsverweigerung machte eine Mahnung entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Für einen früheren Zeitpunkt sind die Verzugsvoraussetzungen nicht dargetan.
B.
Die Kostentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers beschränkt sich auf die Berufsunfähigkeitsrente für den Zeitraum 16.10. – 18.11.2008 sowie einen Teil der Verzugszinsen und ist daher verhältnismäßig geringfügig.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, sondern betrifft einen Einzelfall. Das gleiche gilt für die Frage, ob eine Inhaftierung der Annahme krankheitsbedingter Berufsunfähigkeit entgegensteht. Nach Auffassung des Senats ist nicht damit zu rechnen, dass sich dieses Problem in einer unbestimmten Vielzahl an Fällen stellt. Die Zulassung der Revision ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich. Die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom 31.08.2015 betrifft einen anders gelagerten Sachverhalt.