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Verkehrsunfall – Wie lange muss ich auf das Geld der gegnerischen Versicherung warten?

Wenn es zu einem Verkehrsunfall kommt, so ist dieses ungewünschte Ereignis für beide Verkehrsteilnehmer stets mit unangenehmen Folgen verbunden. Im besten Fall beziehen sich diese unangenehmen Folgen lediglich auf finanzielle Schäden, welche durch Reparaturen an den Fahrzeugen entstehen. Die Schuldfrage ist für gewöhnlich relativ zügig geklärt und auch die Abwicklung des Schadens kann durch die Versicherung des Unfallschuldners problemlos erfolgen, allerdings unterscheidet sich die Theorie nicht selten von der gängigen Praxis.

Schadensregulierung Verkehrsunfall
(Symbolfoto: Von SuperOhMo/Shutterstock.com)

Wer als Unfallopfer mit den finanziellen Schäden eines Verkehrsunfalls zu kämpfen hat, stellt daher für gewöhnlich die berechtigte Frage, wie lange das Geld der gegnerischen Versicherung auf sich warten lässt. Dieses Geld wird ja schlussendlich auch zu der Begleichung von Werkstattrechnungen benötigt, da die Reparaturanbieter ihrerseits ebenfalls Fristen zu der Begleichung der Rechnung gesetzt haben. Nicht selten werden diese Rechnungen zunächst erst einmal aus der eigenen Tasche des Unfallopfers beglichen und reißt natürlich eine Lücke in die monatlichen finanziellen Planungen.

Es kommt durchaus häufig vor, dass die schadensregulierende Versicherung sehr viel Zeit mit der Bearbeitung verbringt. Das Unfallopfer wird vertröstet, was natürlich einen enorm unbefriedigenden Zustand darstellt. In der Regel sichtet die schadensregulierende Versicherung zunächst erst einmal die Ermittlungsakte, sodass sich der Fall bei der Versicherung in der Bearbeitung befindet.

Für die unfallgeschädigte Person kann dieser Zustand durchaus nervenbelastend sein. Wütende Telefonate mit der schadensregulierenden Versicherung sind daher in der gängigen Praxis keine Seltenheit, allerdings sind Emotionen in solch einer Situation nur sehr selten hilfreich oder zielführend. Vielmehr sollte die unfallgeschädigte Person wissen, wovon sie spricht und wie die gesetzlichen Rahmenbedingungen aussehen.

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Welche Zeitspanne wird als angemessen angesehen?

Auch wenn es einer unfallgeschädigten Person sicherlich menschlich betrachtet schwerfallen wird, die Seite der Versicherung zu verstehen, so muss dennoch die Argumentation der unfallregulierenden Versicherung auf jeden Fall berücksichtigt werden. Es ist durchaus verständlich, wenn eine Haftpflichtversicherung vor der Schadensregulierung die jeweiligen Rahmenumstände des Schadensereignisses zunächst erst einmal prüft, bevor die Zahlung angewiesen wird. Für diese Prüfung sollte der Versicherung auch eine angemessene Zeitspanne eingeräumt werden, wobei sich dabei stets die Fragestellung ergibt, welche Zeitspanne denn als angemessen angesehen wird.

Eine Versicherungsgesellschaft steht ausdrücklich nicht in der Pflicht, ein Schadensereignis vorschnell ohne eine vorherige Prüfung des Schadensereignisses zu regulieren. Es ist vielmehr die Pflicht der Versicherung, in einem begründeten Anspruchsfall die entsprechende Regulierungsleistung an den Anspruchsinhaber zu tätigen.

Bedacht werden muss auf jeden Fall, dass es sich bei jeder Prüfung einer Versicherung stets um eine Einzelfallprüfung handelt. Dementsprechend muss die Versicherung auch die jeweilig vorherrschenden Rahmenumstände in diesem Einzellfall genauestens überprüfen, was natürlich Zeit beansprucht. Es ist also davon abhängig zu machen, ob es sich bei dem vorliegenden Fall um einen Fall von durchschnittlicher Art und Güte handelt oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen. Auf der Grundlage von obergerichtlicher Rechtsprechung wird eine Zeitspanne von insgesamt vier bis maximal sechs Wochen als angemessener Zeitrahmen für die individuelle Fallprüfung der Versicherung als angemessen angesehen.

Die Argumentation der Versicherung

In der Regel argumentieren die Versicherungsanbieter dahingehend, dass zunächst erst einmal die Einsicht in die jeweilige Ermittlungsakte vorgenommen werden muss, bevor eine Zahlung an den Anspruchsinhaber erfolgen kann. Auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung jedoch ist dieses Argument der Versicherungsanbieter für eine Überschreitung der angemessenen Zeitspanne nicht ausreichend, wenn es sich um einen durchschnittlichen und damit relativ unkomplizierten Schadensfall handelt. Vielmehr sagt die ständige Rechtsprechung, dass ein Versicherungsgeber sich auch primär bei dem Versicherungsnehmer in dem vorliegenden Schadensfall über den exakten Sachverhalt informieren kann.

Die alleinige Entscheidung im Zusammenhang mit der Eintrittspflicht einer Versicherung muss grundsätzlich von dem Versicherungsgeber nicht von der zuvor erfolgten Einsicht in die jeweilige Ermittlungsakte zwingend abhängig gemacht werden. Dies gilt juristisch nicht als geboten, da die Akteneinsicht für gewöhnlich erst nach einem Zeitraum von mehreren Monaten möglich ist. Ein derartiges Verhalten widerspricht gem. Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart (Aktenzeichen 3 W 46/13 vom 18/09/2013) dem berechtigten Interesse von dem Unfallgeschädigten auf eine zeitnahe Schadensregulierung!

Wann startet die Frist zur Schadensregulierung?

Um die Zeitspanne besser einschätzen zu können ist es für eine unfallgeschädigte Person zunächst erst einmal wichtig zu wissen, wann genau die Frist zur Bearbeitung des Schadens seitens der Versicherungsgeber überhaupt startet. Entgegen der weit verbreiteten Meinung wird die Frist zur Bearbeitung des Schadensfalles nicht mit dem Unfallereignis an sich gestartet. Die Frist beginnt, wenn der Versicherungsgeber ein spezifiziertes Anspruchsschreiben der unfallgeschädigten Person erhält. Durch den Zugang dieses Anspruchsschreibens wird letztlich die Prüffrist des Versicherungsgebers gestartet.

Beachtet werden muss auch, dass die Versicherung auch in der Lage sein muss, den Anspruch zu prüfen. Dementsprechend kann die Prüffrist auch erst gestartet werden, wenn der Versicherungsgeber über alle für die Prüfung erforderlichen Informationen verfügt. Das genaue Unfallgeschehen sowie die Schadenshöhe gehören definitiv zu diesen wichtigen Informationen, welche der Versicherungsgeber für die Prüfung zwingend benötigt.

Das Risiko einer sogenannten verfrühten Klage

Auch wenn sich die Geduld der unfallgeschädigten Person sehr schnell ausreizen kann, so sollte auf jeden Fall von einer verfrühten Klage gegen den Versicherungsgeber des Unfallverursachers abgesehen werden. Sollte die schadensregulierende Versicherung eben nicht über alle für die Regulierung erforderlichen Informationen verfügen und die unfallgeschädigte Person reicht eine Klage gegen den Versicherungsgeber ein, so trägt die unfallgeschädigte Person auch das Kostenrisiko der Klage vollumfänglich.

Der erheblich bessere Weg ist, sich zunächst erst einmal mit einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht in Verbindung zu setzen und eine ausführliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Der Rechtsanwalt kann auch die Kommunikation mit der schadensregulierenden Versicherung übernehmen und auf diese Weise sicherstellen, dass alle für die Schadensregulierung erforderlichen Informationen bei der Versicherung vorliegen. Weiterhin kann ein erfahrener Rechtsanwalt auch einen gewissen Druck auf den Versicherungsgeber ausüben, um auf diese Weise das Prüfverfahren merklich zu beschleunigen. Dezente Hinweise auf die gegebene Rechtsprechung sowie eine Fristsetzung für die Schadensregulierung sind bereits wirksame Mittel, um eine langsame und dreiste Versicherung zum Handeln zu bewegen. Es hat sich in der Vergangenheit bereits sehr häufig bewahrheitet, das dieser Weg im Vergleich zu der Kommunikation in Eigenregie der unfallgeschädigten Person erheblich besser und zielführender ist. Natürlich steht der unfallgeschädigten Person, wenn alle erforderlichen Informationen für die Schadensregulierung bei dem Versicherungsgeber vorhanden sind und die Schadensregulierung dennoch nicht vorangeht, der Klageweg immer noch offen. Das Kostenrisiko ist gerade dann, wenn die Versicherung alle Informationen für die Schadensregulierung besitzt aber die Regulierung nicht vorantreibt, für den Kläger erheblich geringer.

Es empfiehlt sich, bereits frühzeitig einen erfahrenen und kompetenten Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen zu beauftragen. Viele Versicherungen nehmen Privatpersonen als Anspruchsinhaber nicht ernst und sind der Ansicht, dass sich die Privatpersonen an das Tempo des Versicherungsgebers anzupassen hätten. Nicht selten wird seitens der Versicherung auch ein Stück weit darauf vertraut, dass Privatpersonen über keinerlei juristische Fachkenntnisse verfügen und dass aus dieser Unwissenheit heraus auch eine gewisse Demutshaltung des Anspruchsinhabers zu erwarten sei.

Diese Ansicht ist jedoch absolut falsch, da auch Versicherungsgeber sich an die ständige Rechtsprechung zu halten haben. Wenn Sie sich mit einer solchen Problematik konfrontiert sehen sollten Sie daher keine Zeit verlieren und uns mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Sie werden sehr schnell feststellen, wie kooperativ auch gegnerische Haftpflichtversicherungen sein können, wenn erst einmal die Konfrontation mit einem Rechtsanwalt ansteht. Wir sind eine langjährig etablierte Rechtsanwaltskanzlei und können Ihnen bei Ihrem Anliegen sehr gern weiterhelfen. Kontaktieren Sie uns über unsere Internetpräsenz oder auf dem fernmündlichen Weg und schildern Sie uns Ihr Anliegen, wir sind der starke Partner an Ihrer Seite.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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