Skip to content

Veranstaltungsausfall­versicherung – Versicherungsschutz­umfang

LG Hamburg – Az.: 314 O 114/15 – Urteil vom 30.11.2016

a) Die Klage wird abgewiesen.

b) Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldnerinnen. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

c) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte als führenden Versicherer auf Leistungen aus einer Veranstaltungsausfallversicherung in Anspruch.

Die Klägerinnen sind langjährige Konzertveranstalter, die Klägerin zu 2) ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Klägerin zu 1).

Zwischen der Klägerin zu 1) und der Beklagten als führender Versicherung besteht eine Veranstaltungsausfallversicherung als Rahmenvertrag, abgeschlossen am 01.01.2014 (Anl. K5). Die Versicherung ist vermittelt durch den Versicherungsmakler von R. und S. GmbH, die Beklagte ist dabei vertreten worden durch die von R. und S. A. GmbH. Die Beklagte ist mit einem Anteil von 60% an der Versicherung beteiligt, die C. E. SE, K. mit einem Anteil von 40%. Zugrunde liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Veranstaltungsausfallversicherung (Form A – Ausfall der Veranstaltung (AVB-Veranstaltungs-Ausfall Form A 2008, ebenfalls Anl. K5)).

Auf den Rahmenvertrag im Einzelnen wird Bezug genommen.

Die Klägerinnen planten als „Nachfolgeveranstaltung“ des bekannten Rockfestivals „R. a. R.“ mit der Betreibergesellschaft des Nürburgrings, der C. N. GmbH (im folgenden „CNG“), über die Dauer von 5 Jahren eine jährliche Festivalveranstaltung auf dem Nürburgring durchzuführen unter dem Namen „D. R. –d. g. H. R.“. Die Muttergesellschaft der CNG und Grundstückseigentümerin ist die C. N. B. mbH (im folgenden „CNBG“).

Die Klägerinnen schlossen deshalb am 23.5.2014 mit der CNG eine „Kooperationsvereinbarung“ (Anl. K1) . Danach sollten die Klägerinnen als Veranstalter im Wesentlichen die Publik Relations, das Marketing, den Einkauf und die vertragliche Verpflichtung der Künstler sowie die Produktion hinsichtlich Bühnen, Zelten, Elektrik und sonstiger Infrastruktur übernehmen. Die CNG sollte das Veranstaltungsgelände einschließlich der notwendigen Infrastruktur zur Verfügung stellen sowie behördliche Genehmigungen einholen, die Organisation der Park- und Campingplätze nebst Infrastruktur/Personal, Verkehrslenkung etc. durchführen und die VIP-Pakete vertreiben. Der Kartenvertrieb sollte von der Klägerin zu 1) organisiert werden. Auf die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung, insbesondere die Nr. 3. und 4. des Vertrages, in denen die wechselseitigen Verpflichtungen geregelt sind, wird Bezug genommen.

Gewinn und Verlust der gemeinsamen Veranstaltungen sollten hälftig geteilt werden. Unter Nr.7. der vertraglichen Vereinbarung „Gewinn und Verlust“ heißt es dazu:

„Sollte die Liquidität nicht ausreichen, sind die Parteien je zur Hälfte (D./ W. 50% und Nürburgring 50%) verpflichtet, die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen.

Die D. wird auf Basis des gemeinsamen Budgets, der angefallenen Kosten aller Parteien und sämtlicher Einnahmen innerhalb von 4 Wochen nach dem Festival eine Abrechnung vorlegen, auf dessen Basis die Gewinn- und Verlustteilung vorgenommen wird. Im Rahmen der Abrechnung gilt das Prinzip der Kostentransparenz. In Abstimmung zwischen den Parteien werden die Kosten belegt.“

Die Mitarbeiterin E. der v. R. & S. A. GmbH stellte per Mail am 5.11.2014 bei dem Mitarbeiter E1 der Beklagten den Antrag, für die „G. H.“ Deckung gem. Bedingungswerk des D.-Rahmenvertrages Form A zu erteilen. Auf die Mail (Anlage B 12) im Einzelnen wird Bezug genommen.

Entsprechend der Anfrage wurde mit Versicherungsbeginn 27.11.2014 ein Versicherungsschein für die Klägerin zu 2.) als Versicherungsnehmerin für die geplante Veranstaltung „D. R. –G. H. R.“ vom 29.05. bis 31.05.2015 auf dem Nürburgring für eine Veranstaltungsausfallversicherung zur Versicherungsschein Nr. … ausgestellt (Anl. K6). Als Versicherungssumme waren „7,5 Mio. Gagen“ versichert. Der Deckungsumfang wurde mit „Typ A (non performance)“ beschrieben. Zu den Versicherungsbedingungen heißt es: „Gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrages D. … “. Als Versicherer zeichnete „für 100%“ die v. R. & S. A. GmbH, für die Beklagte und „gleichzeitig in Vollmacht der mitbeteiligten Gesellschaften“. Die Beklagte selbst war mit einer Quote von 35,294 % beteiligt.

Als Mitversicherungsnehmer sind aufgeführt „D. D. E. AG“ und „N. Betriebsgesellschaft“.

Auf den Versicherungsschein im Einzelnen (Anlage K 6) wird Bezug genommen.

Im Folgenden wurde dann unter dem 12.12.2014 als „Klarstellung zur Deckungsbestätigung vom 27.11.2014“ und mit Geltung per 11.12.2014 ein Nachtrag Nr.1 zur Versicherungsschein Nr. … (Anl. K7) vereinbart. Die Einzelheiten des Zustandekommens dieses Nachtrages sind zwischen den Parteien streitig. In dem Nachtrag ist als Versicherungsnehmerin die Klägerin zu 2) aufgeführt, Mitversicherungsnehmer sind: „D. D. E. AG, B.“ sowie „CNG C. N. Betriebsgesellschaft mbH“.

Inhaltlich heißt es dort:

 „Breach of Contract“:

 „Klarstellend und erweiternd zu § 1 AVB Form A 2008 gelten Schäden infolge eines Vertragsbruches des gemeinsamen Kooperationsvertrages zwischen D. D. E. AG, W. P. K. GmbH und C. N. GmbH vom 23.05.2014 mitversichert, welcher die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unmöglich macht und nicht durch den Versicherungsnehmer oder einen der Mitversicherungsnehmer erfolgt.“

Auf die Anlage K 7 im Einzelnen wird ebenfalls Bezug genommen.

Spätestens im Februar 2015 entstand zwischen den Partnern des Kooperationsvertrages während der laufenden Veranstaltungsorganisation Streit über den Fortgang der Vorbereitungen. Die Einzelheiten sind zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits hoch streitig.

Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen forderte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 17.03.2015 (Anl. K2) die CNG unter Hinweis auf Nr.7. der Kooperationsvereinbarung und unter Fristsetzung bis zum 20.03.2015 auf, einen Betrag in Höhe von € 1.955.587,19 zur Verfügung zu stellen, erklärte aber gleichzeitig, dass damit keine Aufhebung der Kooperationsvereinbarung verbunden sei.

Nachdem die CNG eine entsprechende Zahlung nicht leistete, mahnte die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 25.03.2015 (Anl. K3) unter Fristverlängerung bis zum 27.03.2015 die CNG und drohte bei Nichtzahlung mit einer Kündigung der Kooperationsvereinbarung.

Nachdem die CNG deutlich geäußert hatte, dass eine Zahlung nicht erfolgen werde, gleichzeitig aber an der Kooperationsvereinbarung festgehalten werden solle, kündigten die Klägerinnen mit Schreiben vom 01.04.2015 (Anl. K4) als „Teilkündigung“ den Kooperationsvertrag bezüglich der Veranstaltung für das Jahr 2015 unter Hinweis auf eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die CNG. Die Klägerinnen erklärten außerdem am 1.4.2015 die Absage des für den Zeitraum vom 29. bis 31.05.2015 geplanten Festivals auf dem Nürburgring.

Die CNG kündigte daraufhin mit Schreiben vom 22.04.2015 (Anl. B11) den gesamten Kooperationsvertrag.

Bereits am 17.03.2015 (also im Zeitpunkt der ersten Zahlungsaufforderung) hatten die Klägerinnen eine Schadensanzeige bei der Beklagten eingereicht, aufgrund derer es zu Gesprächen über den Deckungsumfang kam (vgl. E-Mail-Verkehr Anl. K8 bis K11). Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 08.04.2015 (Anl. K12) die Ablehnung der Deckung.

Tatsächlich wurde von Klägerseite im vorgesehenen Zeitraum (29. bis 31.05.2015) in der etwa 198 km entfernten S.-Arena in G. eine Alternativveranstaltung („R. i. R.“) unter Verwendung der bereits gebuchten und zum Großteil bezahlten Künstler durchgeführt.

Außerdem fand vom 05. bis 07.06.2015 die seit Jahren laufende Veranstaltung „R. a. R.“ in der Nähe des Nürburgrings statt, diese war bereits im Februar 2015 mit 90.000 Tickets ausverkauft.

Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Ausgleich des ihnen durch den Ausfall ihrer Veranstaltung entstandenen Schadens in Anspruch.

Sie sind der Auffassung, bereits aus dem Rahmenvertrag ergebe sich ein Deckungsschutz für den vorliegenden Veranstaltungsausfall, deshalb habe es auch nur einer „Meldung“ dieser Veranstaltung und keines gesonderten Versicherungsvertrages bedurft. Durch die vertragliche Vereinbarung vom 27.11.2014 sei lediglich eine Deckungserweiterung auf weitere 7,5 Mio. (neben den bereits versicherten 1,5 Mio.) erfolgt.

Bereits im Herbst 2014 seien Zweifel an der Durchführbarkeit der Veranstaltung deshalb aufgetreten, weil bei der Muttergesellschaft der CNG, der CNBG, ein neuer Mehrheitsgesellschafter, die NR Holding AG eingetreten sei und der neue Gesellschafter kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung des Kooperationsvertrages gehabt habe. Aus diesem Grunde sei bei der Beklagten um Erweiterung des Deckungsschutzes auch für einen möglichen Vertragsbruch („Breach of Contract“) nachgesucht worden. Die v. R. & S. A. GmbH habe den entsprechenden Deckungsschutz mit dem Nachtrag wie Anl. K7 wirksam bestätigt. Die A. GmbH sei auch hierzu durch entsprechende Vollmachten befugt gewesen.

Die Voraussetzungen eines solchen Vertragsbruches durch die CNG lägen vor, weshalb der Veranstaltungsausfall von der Beklagten bedingungsgemäß zu ersetzen sei. So habe die CNG bereits im Februar 2015 jegliche weiteren Marketingmaßnahmen unterlassen, am 19.02.2015 habe es eine Besprechung über ein „Exit-Szenario“ gegeben, CNG habe angeboten, die Kooperation aufzuheben. Für den Fall, dass die Klägerinnen weitere Zahlungen von der CNG erwarteten, habe die CNBG damit gedroht, die CNG in die Insolvenz zu schicken (Beweis: Zeugnis der Gesprächsteilnehmer R., Dr. L., K. und Parteianhörung Prof. S. von der Klägerin).

Die Klägerinnen tragen vor, sie seien auf die von der CNG geforderten knapp 2 Mio. angewiesen gewesen, um die weitere Vorbereitung der Veranstaltung durchführen und diese abhalten zu können. Die CNG habe die Durchführung der Veranstaltung somit unmöglich gemacht.

Der von der Beklagten erhobene Einwand, Schaden aufgrund eines mangelnden Publikumsinteresses sei nicht ersatzfähig (§ 3 Nr. 1 g) der AVB Veranstaltungs-Ausfall Form A 2008), greife nicht, der Vortrag zu dessen Voraussetzungen sei schon zu unsubstantiiert.

Die tatsächlich durchgeführte Veranstaltung „R. i. R.“ sei nicht identisch mit der abgesagten Veranstaltung. Diese sei lediglich durchgeführt worden, um den Schaden zu minimieren (und damit einem entsprechenden Einwand der Beklagten vorzugreifen). Im Übrigen sei mitversichert auch eine „Änderung in der Durchführung“ der Veranstaltung.

Der Einwand der Beklagten, vertragsbrüchiges Verhalten der CNG sei nicht von dem Nachtrag vom 11.12.2014 gedeckt, weil die CNG Mitversicherungsnehmerin sei, sei bereits deshalb nicht erheblich, weil der Nachtrag genau nur für ein vertragsbrüchiges Verhalten der CNG abgeschlossen worden sei. Mitversichert sei auch nicht die CNG, die dort aufgeführte „Betriebsgesellschaft“ existiere tatsächlich gar nicht, die Aufnahme sei irrtümlich erfolgt (s. Mail Anlage K 9 der Firma R. & S. zu Nr.5. : „Die Firma CNG C. N. Betriebsgesellschaft mbH gibt es nicht, diese Firma ist irrtümlich im Nachtrag 1 aufgeführt worden“) . Außerdem gelte der Einwand, dass ein von dem Mitversicherungsnehmer verursachter Schaden nicht ersatzfähig sei, nur für den von dem Mitversicherungsnehmer selbst geltend gemachten Schaden, nicht aber für den dem Versicherungsnehmer entstandenen Schaden. Der Mitversicherungsnehmer sei tatsächlich nur wie eine versicherte Person im Sinne der §§ 44 ff. VVG zu verstehen.

Die Klägerinnen, die ursprünglich lediglich eine Feststellung der Gewährung von Versicherungsschutz beantragt haben, rechnen nunmehr den durch den Ausfall der Veranstaltung insgesamt entstandenen Schaden unter Vorlage entsprechender Belege (Anl. K15 bis K20) mit einem Gesamtbetrag von € 10.780.477,15 ab und schöpfen deshalb die aus ihrer Sicht zu addierenden Höchstversicherungssummen 1,5 Mio + 7,5 Mio aus. Auf die Schadensaufstellung im Einzelnen (Bl.110 d.A.) wird Bezug genommen. Hierin werden sowohl die Einnahmen/Ausgaben für die ursprüngliche Veranstaltung als auch die Einnahmen/Ausgaben der in G. durchgeführten Veranstaltung gegenübergestellt und gegengerechnet.

Die Klägerinnen haben -nach Änderung des Feststellungsantrags auf Gewährung von Versicherungsschutz für den Veranstaltungsausfall- zunächst beantragt, die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger € 9 Mio. zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit 12.03.2016 zu zahlen.

Sie haben sodann die Klage in Höhe eines Teilbetrags zurückgenommen und nehmen die Beklagte nur noch auf ihren Anteil an den Versicherungen in Anspruch.

Sie beantragen nunmehr nur noch

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen EUR 2.647.050,- zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen ( 35,294 Prozent des Schadens, der durch den Ausfall der Veranstaltung „d. R.- d. g. H. R.“ am Nürburgring vom 29. bis zum 31. Mai 2015 durch oder im Zusammenhang mit Gagenzahlungen entstanden ist, unter der Veranstaltungsausfallversicherung Nr. … mit einer Versicherungssumme von EUR 7.500.000,00);

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen als Gesamtgläubigerinnen weitere EUR 900.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus diesem Betrag seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen (60 Prozent des weiteren, über Gagenzahlungen hinausgehenden Schadens, der durch den Ausfall der Veranstaltung „d. R.- d. g. H. R.“ am Nürburgring vom 29. Mai bis zum 31. Mai 2015 entstanden ist, unter der Veranstaltungsausfallversicherung Nr. … mit einer Versicherungssumme von EUR 1.500.000,00).

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet zunächst den Vortrag hinsichtlich des Gesellschafterwechsels und der Änderung der Zielsetzung im Rahmen der CNBG. Sie bestreitet außerdem, dass die CNG im Februar 2015 keine weiteren Marketingmaßnahmen durchführen wollte. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass dieses ohnehin in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen gefallen sei.

Die Beklagte bestreitet im Übrigen, dass der Deckungsschutz entsprechend des Nachtrages vom 11.12.2014 wirksam erweitert worden sei. Tatsächlich habe vielmehr eine Anfrage der v. R. & S. A. GmbH vom 05.12.2014 (Anl. B1) vorgelegen (die Beklagte geht davon aus, dass es sich nur um eine Anfrage der Makler-GmbH gehandelt habe) , in der es wörtlich heißt:

„unser Makler wurde vom Kunden aufgefordert, eine Zusatzkondition für den Fall des Vertragsbruchs (breach of contract) durch die Eigentümerin C. NBR Betriebsgesellschaft mbH (die CNBG ist die Besitzgesellschaft und 100% Gesellschafter der C. N. Betriebsgesellschaft mbH CNG; die CNG wiederum ist die Betriebsgesellschaft des Nürburgrings) anzubieten. Können wir diesen Part in die Deckung aufnehmen und wenn ja, zu welchen Konditionen?“

Nach einem Telefonat zwischen Frau E. und Herrn E1 habe erstere dies wie folgt bestätigt: „Wie besprochen haben wir dem Makler mitgeteilt, dass Deckungsschutz innerhalb Form A des Vertrages besteht und kommen – für den Fall, dass individuelle vertragliche Absprachen, wie z.B. eine Vertragsstrafe getroffen wurden – in dieser Angelegenheit wieder auf sie zu.“

Auf Bitte von Frau E., dies nochmals schriftlich zu bestätigen, habe sie, die Beklagte, mit einer Mail vom 11.12.2014 (Anl. B2) geantwortet, in der es heißt:

„Einverstanden. Wir bestätigen hiermit Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Rahmenvereinbarung. Vorbehaltlich einer eventuellen Vertragsvereinbarung, welche dann angesehen und geprüft werden müsste. Dann wäre der Inhalt auf eventuelle Vertragsstrafen, Kostenpositionen, o.ä. zu prüfen und gegebenenfalls Zusatz zu versichern oder gegebenenfalls auszuschließen.“

Dies habe aber keinesfalls die Gewährung eines Versicherungsschutzes, wie nunmehr von den Klägerinnen geltend gemacht, bedeutet. Es habe keine Erweiterung, sondern nur eine Klarstellung des ohnehin bestehenden Umfanges vorgenommen werden sollen.

Die Beklagte behauptet, die R & S GmbH habe dabei lediglich „als Makler“ Erklärungen der Beklagten weitergeleitet, aber nicht als Assekuradeur eine Deckungszusage abgegeben, dies mangels Vollmacht auch gar nicht wirksam tun können. Vollmachten des Assekuradeurs bestünden allenfalls im Transportwesen. Die Kenntnis vom Fehlen der Vollmacht sei den Klägerinnen auch zuzurechnen, da zwischen der Maklerfirma und der A. GmbH Personenidentität bestehe.

Nachdem der streitgegenständliche Nachtrag der Beklagten zur Kenntnis gelangt sei, habe sie mit Mail vom 16.03.2015 gegenüber dem Assekuradeur mit dem Hinweis widersprochen, dass die in dem Nachtrag aufgeführte Formulierung und dessen Inhalt so nicht mit ihr angesprochen, abgestimmt und auch nicht bestätigt worden sei. Außerdem sei ihrer Ansicht nach die Firma CNG C. Betriebsgesellschaft mbH nicht als Mitversicherungsnehmerin angetragen, abgestimmt und auch nicht bestätigt worden.

Die Beklagte geht außerdem davon aus, dass die hiesige Veranstaltung nicht unter den Rahmenvertrag falle, sondern allein Deckungsschutz aufgrund des Vertrages vom 27.11.2014 genießen könne, so dass lediglich allenfalls € 7,5 Mio. für die Gagen, (und zwar hiervon auf die Beklagte entfallend nur 35,294%) versichert sein könnten.

Die Beklagte ist weiter der Ansicht, es läge kein versicherter Veranstaltungsausfall vor, schon gar nicht aufgrund eines mitversicherten Vertragsbruches. Die Veranstaltung sei nicht „ausgefallen“, d.h. durch ein äußerliches Kausalereignis undurchführbar geworden, sondern von den Klägerinnen im Rahmen einer autonomen Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen abgesagt worden. Die Beklagte behauptet, es seien im Gegensatz zu der ursprünglichen Planung (Verkauf von 87.500 Drei-Tagetickets) im März 2015 lediglich 9.167 Drei-Tagetickets und 2.413 Tagestickets verkauft worden. Dies habe die Absage der Veranstaltung aus wirtschaftlichen Gründen erforderlich gemacht. Die Klägerinnen hätten ursprünglich einen Gewinn von etwa € 2 Mio. avisiert gehabt (dies bestreiten die Klägerinnen, die für das erste Jahr dieser Festivalreihe ein Plus-Minus-Null-Ergebnis für realistisch erachten). Die Beklagten behaupten, die geplante Veranstaltung habe sich nicht gegenüber der etablierten Veranstaltung „R. a. R.“ Anfang Juni 2015 durchsetzen können.

Ein Veranstaltungsausfall aufgrund eines Vertragsbruches von CNG läge gerade nicht vor. Vertragsbrüchiges Verhalten der CNG habe es nicht gegeben. Dass diese die von den Klägerinnen angeforderten knapp € 2 Mio. innerhalb der gesetzten Frist nicht gezahlt habe, sei kein pflichtwidriges Verhalten im Rahmen des Kooperationsvertrages. Die gesetzte Frist sei wesentlich zu kurz gewesen, die CNG habe eine Prüfung der Forderung vorgenommen und vor allen Dingen Belege von den Klägerinnen nachgefordert, die diese nicht vorgelegt hätten.

Die Beklagte behauptet weiter, es könne sich bereits deshalb nicht um ein vertragsbrüchiges Verhalten der CNG gehandelt haben, weil die Anforderung von weiterer Liquidität gegenüber der CNG von Seiten der Klägerin gar nicht berechtigt gewesen sei. Wie sich aus der kurzfristigen anderweitigen Durchführung der Veranstaltung in gleichartiger Art und Weise gezeigt habe, hätten die Klägerinnen ausreichend Liquidität ohne entsprechende Zahlungen durch die CNG besessen. Die Beklagte behauptet außerdem, dass es noch im November 2014 eine Zusage der Klägerinnen an die CNG gegeben habe, dass die Vorfinanzierung ausreichend gesichert sei (Anl. B4 und B5). Sie beanstandet außerdem, dass die Klägerin seinerzeit keine ausreichenden Belege für die Forderungen an die CNG vorgelegt habe (Anl. B6 bis B10).

Zu den Einzelheiten hierzu verweist die Beklagte auf das Verfahren vor dem Landgericht K. (Az… ), in dem die Klägerinnen die Beklagte auf Erfüllung dieser „Liquiditätszahlungen“ in Anspruch genommen haben. Die Klage ist vor dem Landgericht K. abgewiesen worden, weil nach der Absage der Veranstaltung kein Anspruch auf einen „Liquiditätsvorschuss“ mehr bestehen könne, sondern konkret abgerechnet werden müsse. Auf das Urteil vom 10.12.2015 (Anlage K 22) im Einzelnen wird Bezug genommen.

Im Übrigen ist die Beklagte der Ansicht, dass ein möglicher Schaden durch ein vertragsbrüchiges Verhalten der CNG bereits deshalb nicht ersatzfähig sei, weil die CNG sowohl in dem Vertrag vom 27.11.14 als auch in dem Nachtrag vom 11.12.2014 ausdrücklich als Mitversicherungsnehmerin aufgeführt sei und ein Vertragsbruch eines Mitversicherungsnehmers ausweislich der „breach of contract“- Klausel gerade nicht versichert sei.

Die Beklagte weist außerdem darauf hin, dass der von den Klägerinnen geltend gemachte Schaden im Wesentlichen auf dem fehlenden Publikumsinteresse an der ursprünglichen Veranstaltung „D. R.- d. g. H. R.“ beruhe und wegen des Ausschlusses in § 3 g) der AVB des Rahmenvertrages gerade nicht mitversichert sei. Sie beanstandet außerdem die Schadensberechnung der Klägerinnen und bestreitet die Rechnungsposten im Einzelnen.

Die Klägerinnen haben mit Schriftsatz vom 22.9.2016 der v. R. & S. GmbH den Streit verkündet. Diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerinnen mit Schriftsatz vom 28.9.2016 beigetreten.

Zur Ergänzung des Sachverhaltens im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet, den Klägerinnen steht kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens aus einer mit der Beklagten geschlossenen Veranstaltungsausfallversicherung zu. Ein solcher Anspruch lässt sich weder auf den zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrag vom 01.01.2014, noch auf die unter dem 27.11.2014 geschlossene konkrete Veranstaltungsausfallversicherung noch auf den Nachtrag Nr.1 vom 12.12.2014 stützen. Dies gilt sowohl für den mit dem Antrag zu Nr. 1 als auch für den mit dem Antrag zu Nr. 2 geltend gemachten Teilbetrag.

1.

Anspruch aus dem Rahmenvertrag vom 01.01.2014.

Den Klägerinnen steht kein Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Schadens aus dem Rahmenvertrag vom 01.01.2014 zu, weil dieser als bloßer Rahmenvertrag keine eigene Anspruchsgrundlage für die Geltendmachung konkreter Ansprüche aus dem Ausfall einer bestimmten Veranstaltung darstellt, sondern lediglich die Rahmenbedingungen für den Versicherungsschutz für jeweils konkret angemeldete Veranstaltungen absteckt. Ohne eine ausdrückliche Anmeldung einer Veranstaltung, bei von dem Rahmenvertrag abweichend gewünschten Konditionen sogar ohne eine gesonderte Deckungszusage, besteht kein Versicherungsschutz gegen einen Veranstaltungsausfall.

Dies ergibt sich sowohl aus dem auf Seite 1 des Rahmenvertrages festgelegten Punkt „Vertragsdauer“, zu dem es heißt: „Von dem Versicherungsschutz dieses Rahmenvertrages sind sämtliche Veranstaltungen umfasst, die der Versicherungsnehmer während der Laufzeit des Rahmenvertrages angemeldet hat.“ Hiermit korrespondieren die auf Seite 11 des Rahmenvertrages unter dem Punkt „11.3 Anmeldeverfahren“ festgelegten Bedingungen, unter denen die Anmeldung der Veranstaltung und die daraufhin zu erteilende Deckungszusage des Versicherers erfolgt. So ist z.B. unter 11.3.2 ausgeführt, dass Versicherungsschutz lediglich bis spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung beantragt werden kann, woraus sich ergibt, dass ohne einen gesonderten Antrag eben kein Versicherungsschutz besteht. Auch die daran anschließenden Ausführungen zur Frage der Annahmeverpflichtung des Versicherers bzw. der Möglichkeit, die Deckungszusage davon abhängig zu machen, dass zu den im Rahmenvertrag aufgeführten Regelungen abweichende Konditionen vereinbart werden, belegen, dass eine von den Klägerinnen durchzuführende Veranstaltung nicht automatisch von dem Versicherungsschutz des Rahmenvertrages umfasst ist, sondern dass es einer konkreten Anmeldung der Veranstaltung und einer Zusage des Versicherers bedarf.

Vorliegend enthielt bereits die „Anmeldung“ der Veranstaltung durch den Assekuradeur vom Rahmenvertrag abweichende Konditionen, so dass es einer gesonderten Vereinbarung zur Begründung des Versicherungsschutzes bedurfte.

Die von der Klägerseite über die v. R. & S. A. GmbH erfolgte „Anmeldung“ der streitgegenständlichen Veranstaltung datiert vom 05.11.2014 (Anl. BLD12). Wegen der dort beantragten Deckung für 7,5 Mio. Gagen, welche die Versicherungssumme des Rahmenvertrages von 1,5 Mio. deutlich überschritt, führt erst die hierauf von der Beklagten erteilte Deckungszusage (Anl. K6) dazu, dass Versicherungsschutz vereinbart wurde. Damit liegt eine Vereinbarung von besonderen Konditionen – abweichend vom Rahmenvertrag jedenfalls bereits hinsichtlich der Versicherungssumme und auch der Beteiligung verschiedener Versicherungen mit unterschiedlichen Anteilen – vor. Dies bedeutet, dass jedenfalls daneben keine weitere Deckung über die im Rahmenvertrag vorgesehenen 1,5 Mio. besteht. Der Rahmenvertrag selber reicht hierfür als Anspruchsgrundlage gerade nicht aus. Die gesonderte Vereinbarung ersetzt den Rahmenvertrag und ergänzt ihn nicht nur. Dies ist im Ergebnis auch daraus ersichtlich, dass – zwischen den Parteien unstreitig – eine Prämienzahlung lediglich für die Versicherungssumme 7,5 Mio. Gagen, nicht jedoch für einen darüber hinausgehenden weiteren Betrag in Höhe von 1,5 Mio. erfolgte.

2.

Anspruch aus der Veranstaltungsausfallversicherung vom 27.11.2014.

Den Klägerinnen steht aber auch kein Anspruch aus der mit Deckungszusage wie Anl. K6 geschlossenen konkreten Veranstaltungsausfallversicherung vom 27.11.2014 zu. Es fehlt bereits an dem Eintritt eines versicherten Ereignisses.

Gemäß § 1 der AVB – Veranstaltungs-Ausfall-Form A 2008 – (Anl. K5), welche über die Bezugnahme im Versicherungsschein (Anl. K6) in die streitgegenständliche Veranstaltungsausfallversicherung einbezogen sind, liegt ein Versicherungsfall dann vor, „wenn durch Ereignisse, die nachweislich außerhalb des Einflussbereiches des Versicherungsnehmers oder der von ihm beauftragten Organisatoren liegen, die Veranstaltung ausfällt, abgebrochen oder in der Durchführung geändert wird“ (§ 1 Nr.2 der AVB). Hieran fehlt es vorliegend.

Ob die Veranstaltung „D. g. H. R.“ auf dem Nürburgring tatsächlich vollständig ausgefallen ist, oder wegen der Verlegung in die S. Arena in G. tatsächlich nur in der Durchführung geändert worden ist, kann hier dahinstehen, da dies jedenfalls nicht durch Ereignisse geschah, die außerhalb des Einflussbereiches des Versicherungsnehmers oder der von ihm beauftragen Organisatoren lagen. Sämtliche von der Klägerseite vorgetragenen Umstände, die dazu geführt haben, dass diese die Veranstaltung letztlich Anfang April 2015 selbst abgesagt bzw. nach G. verlegt haben, stellen sich nicht als Ereignisse dar, die außerhalb des Einflussbereiches der beiden Klägerinnen oder der von ihnen beauftragten Organisatoren liegen.

Selbst wenn man hinsichtlich der Kausalität für den Ausfall der Veranstaltung nicht auf die eigene Absage der Klägerseite abstellt, sondern hierfür die der Absage zugrundeliegenden Verhaltensweisen der CNG (oder aber sogar der dahinterstehenden CNBG) mit heranzieht, handelt es sich bei beiden Gesellschaften um „von dem Versicherungsnehmer beauftrage Organisatoren“. Sowohl die CNG als Partnerin des Kooperationsvertrages als auch die CNBG als Grundstückseigentümerin sind zu den von den Klägerinnen beauftragten Organisatoren zu zählen. Für die CNG ergibt sich dies bereits unmittelbar aus der mit den Klägerinnen geschlossenen Kooperationsvereinbarung. Hinsichtlich der CNBG ergibt sich dies aus ihrer Stellung als Grundstückseigentümerin, mit welcher wiederum die CNG (hinsichtlich der Gestellung des Grundstückes) vertraglich verbunden war. Auch die Gestellung des Grundstücks zählt elementar zur Organisation der Veranstaltung. Soweit die Klägerinnen auf dem Standpunkt stehen, ein Kooperationspartner wie die CNG könne schon deshalb nicht zu den Organisatoren im Sinne dieser Vorschrift zählen, weil sie nicht weisungsgebunden sei, folgt die Kammer dem nicht. Bereits vom Wortlaut her ist auch der Kooperationspartner im weiteren Sinne mit der Organisation der Veranstaltung befasst, dies ergibt sich insbesondere aus dem in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Aufgabenkreis und Pflichtenkatalog der CNG.

Dem Sinn und Zweck nach soll der Einflussbereich des Versicherungsnehmers im weitesten Sinne aus dem Versicherungsschutz ausgenommen sein, die Veranstaltungsausfallversicherung soll gerade nicht eine Allgefahrendeckung gegen jegliche Risiken einer Veranstaltungsbeeinträchtigung bieten, sondern nur das abdecken, was jeglichem Einfluss des Versicherungsnehmers entzogen ist. Insofern ist auch der Begriff „Einflussbereich“ weit auszulegen. Bei dieser Auslegung muss auch ein kausales Verhalten eines Kooperationspartners ohne direkte Weisungsgebundenheit den Versicherungsschutz ausschließen, zumal auch jedenfalls im Rahmen der Kooperationsvereinbarung eine Möglichkeit der Einflussnahme der Klägerinnen auf die CNG bestand.

Dass die Klägerseite dies bereits seinerzeit selbst so sah und als Problem wahrnahm, ergibt sich im Übrigen aus zwei Umständen: Zum einen bezeichnet die Klägerseite die CNG in ihrer Mail vom 5.11.2014 (Anlage B 12) über den Assekuradeur (hier Frau E.) selbst als „Subunternehmerin“, zum anderen hätte es aus Sicht der Klägerinnen des „breach of contract“-Nachtrages gar nicht bedurft, wenn ein Verhalten der CNG von der ursprünglichen Veranstaltungsausfallversicherung auch nach ihrer Interpretation bereits umfasst gewesen wäre.

3. Anspruch aus dem Nachtrag Nr. 1 vom 12.12.2014 („breach of contract“).

Den Klägerinnen steht auch kein Anspruch aus dem Nachtrag vom 12.12.2014 auf Ersatz des geltend gemachten Schaden zu.

Es liegt kein versicherter Vertragsbruch des Kooperationsvertrages vor, durch den die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unmöglich geworden ist.

Dahinstehen kann deshalb, ob dieser Nachtrag durch die v. R. & S. A. GmbH mit bindender Wirkung für die Beklagte überhaupt wirksam abgeschlossen worden ist. Selbst wenn die Wirksamkeit dieses Nachtrages unterstellt wird, greifen dessen Voraussetzungen nicht.

Es liegen weder seitens der CNG noch seitens der CNBG Verhaltensweisen vor, welche als Vertragsbruch des Kooperationsvertrages die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung auf dem Nürburgring unmöglich gemacht haben. Damit kommt es nicht darauf an, ob ein Vertragsbruch der CNG mitversichert werden sollte und mitversichert worden ist, oder ob nur ein Verhalten der CNBG „als Vertragsbruch“ versichert ist. Auf eine Beweisaufnahme über den tatsächlichen Inhalt des „breach of contract“-Nachtrags kommt es deshalb nicht an.

d) Vertragsbruch durch die CNG

Geht man davon aus, dass durch den Nachtrag ein Vertragsbruch gerade durch die CNG versichert worden ist (auch ungeachtet der Probleme im Hinblick auf die Schadensverursachung „durch einen Mitversicherungsnehmer“), so wie die Klägerinnen dies darstellen, da auch nur die CNG direkter Partner des (Kooperations-) Vertrages ist, so fehlt es dennoch an einem solchen versicherten Vertragsbruch .

Keine der von Klägerseite geschilderten Streitpunkte im Vorfeld der Veranstaltung stellt einen solchen zum Eintritt des Versicherungsfalles führenden Vertragsbruch dar.

Dass die CNG das Grundstück für die Durchführung der Veranstaltung Ende Mai 2015 nicht zur Verfügung stellen wollte, hat die Klägerseite nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Dass die CNG die von den Klägerinnen geltend gemachte Forderung auf Zahlung von rund 1,9 Mio. Euro, wie mit Schreiben vom 17.03.2015 geltend gemacht, nicht innerhalb der dort gesetzten Fristen bzw. der verlängerten Nachfrist beglichen hat, stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichtes keinen derartigen Vertragsbruch dar, der die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung unmöglich gemacht hat.

Zum einen bestand unter Berücksichtigung des Inhaltes der Kooperationsvereinbarung im damaligen Zeitpunkt überhaupt keine Verpflichtung der CNG, eine Zahlung von rund 1,9 Mio. Euro zu erbringen. Soweit sich die Klägerinnen auf die in der Kooperationsvereinbarung unter Nr.7 Abs.6 aufgeführte Verpflichtung zur Verfügungsstellung von Liquidität berufen, greifen dessen Voraussetzungen nicht. Hiernach heißt es deutlich, dass lediglich für den Fall, „dass die Liquidität nicht ausreicht“, die Vertragsparteien je zur Hälfte verpflichtet sind, die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen. Weder haben die Klägerinnen substantiiert vorgetragen, dass am 17.03.2015 die erforderliche Liquidität zur Durchführung der Veranstaltung nicht zur Verfügung stand, noch ergibt sich aus den im Schreiben vom 17.03.2015 zur Begründung der Gesamtforderung aufgestellten Berechnungen, dass diese sich auf die Herbeiführung gerade dieser Liquidität stützen. Die Klägerinnen haben vielmehr mit der damaligen Berechnung eine „Zwischenabrechnung“ bereits entstandener Kosten zum Stichtag durchführt, und im Wesentlichen eine Beteiligung der CNG in Höhe von 50% an dem im damaligen Zeitpunkt bestehenden Kostendefizit geltend gemacht. Lediglich im Hinblick auf die im Schreiben aufgeführten € 600.000,00, die für zukünftige Zahlungen beansprucht werden, könnte allenfalls eine solche künftige Liquiditätsanforderung zu sehen sein.

Im Rahmen der Prüfung eines Vertragsbruches der CNG lässt sich jedoch dieses damalige Schreiben mit der Geltendmachung der Forderung von rund 1,9 Mio. nicht als „Minus“ auf einen möglicherweise berechtigten Betrag von € 600.000,00 reduzieren, zumal die Klägerseite auf Rückfrage der CNG keine entsprechenden Berechnungseinzelheiten und Belege zur Verfügung gestellt hat. Die damalige Forderungsberechnung, von der der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, es habe sich um einen „Testballon“ gegenüber der CNG gehandelt, um deren Vertragstreue zu überprüfen, war deshalb in ihrer Gesamtheit unbegründet, so dass die CNG jedenfalls eine Zahlung hierauf verweigern konnte. Dies hat auch das Landgericht K. in seinen Urteilsgründen im ersten Abschnitt (s.S. 6 des Urteils, Anlage K 22) so festgestellt.

Die Frage, ob die von den Klägerinnen seinerzeit gesetzte 3-tägige Zahlungsfrist (auch unter Berücksichtigung der Verlängerung um 7 Tage) überhaupt angemessen und ausreichend war, kann deshalb dahinstehen.

Zum anderen fehlt es an der weiteren Voraussetzung, dass die Nichtzurverfügungstellung dieses Betrages die Durchführung der Veranstaltung unmöglich gemacht hat bzw. die Verlegung nach G. erfordert hat. Die Klägerseite hat nicht dargelegt, dass ohne die von der CNG angeforderten Mittel das Festival auf dem Nürburgring nicht hätte stattfinden können.

Dass die Klägerin mit der Teilkündigung des Kooperationsvertrages die CNG aus ihren eigenen Verpflichtungen entlassen hat und damit die Durchführung des Festivals auf dem Gelände am Nürburgring gefährdet war , reicht zur Begründung der erforderlichen Kausalität deshalb nicht aus, weil – wie eben dargelegt – keine wesentliche Pflichtverletzung auf Seiten der CNG vorlag, die einen Grund für eine solche außerordentlich Kündigung durch die Klägerinnen geboten hätte und das Verhalten der CNG keine objektive Unmöglichkeit der Veranstaltungsdurchführung zur Folge hatte. Selbst wenn die Kündigung aus vertragsrechtlicher Sicht berechtigt gewesen wäre, wäre dies allein zu Begründung eines Versicherungsfalles im Sinne des § 1 der AVB nicht ausreichend, für den gerade die besonderen (weiteren) versicherungsvertraglichen Anforderungen erfüllt sein müssen.

Dass die CNG die weitere, von ihr geschuldete Mitwirkung an den Vorbereitungen des Festivals dergestalt eingestellt hat, dass die Durchführung des Festivals dadurch unmöglich geworden ist, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag ebenfalls nicht. Die bloßen Auseinandersetzungen im Vorfeld, aufgrund derer die Klägerinnen dies „befürchteten“, reicht zur Annahme des Versicherungsfalles nicht aus. Die von den Klägerinnen geschilderten Diskussionen und Ankündigungen, aus denen diese die Gefahr einer solchen Mitwirkungsverweigerung entnahmen, lassen zudem nicht erkennen, inwiefern die Klägerseite die u.U. ausbleibende Mitwirkung der CNG nicht anderweitig hätte ersetzen können.

Dass die CNG dann mit Schreiben vom 22.04.2015 ihrerseits die gesamte Kooperationsvereinbarung gekündigt hat, muss insofern außen vor bleiben, als die Klägerinnen bereits am 01. April 2015 das Festival selbst abgesagt und die Verlegung nach G. eingeleitet hatten. Diese Kündigung kann damit nicht mehr kausal für einen Veranstaltungsausfall bzw. eine versicherte Änderung in der Durchführung geworden sein.

e) Vertragsbruch durch die CNBG

Auch wenn man davon ausgeht, dass ein Vertragsbruch durch die CNBG (allein oder neben einem Vertragsbruch durch die CNG) mitversichert gewesen ist, reicht dies für die Annahme des Versicherungsfalles hiernach nicht aus.

Soweit die Klägerinnen vortragen, dass die CNBG damit gedroht habe, falls die Klägerinnen nicht freiwillig aus der Kooperationsvereinbarung ausstiegen, werde sie die CNG „in die Insolvenz treiben“, ist diese bloße Drohung für die Annahme eines veranstaltungshindernden Vertragsbruches nicht ausreichend. So ist bereits unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht klar, inwiefern diese im März ausgesprochene Möglichkeit noch bis zur Durchführung der Veranstaltung Ende Mai hätte derart realisiert werden können, dass hierdurch die Durchführung der Veranstaltung unmöglich geworden wäre. Immerhin hätte es zur Einflussnahme auf die vertraglichen Verpflichtungen der CNG mindestens eines Insolvenzeröffnungsantrages und der Anordnung von entsprechenden Sicherungsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht bedurft. Dass dies überhaupt realistisch gewesen wäre, hat die Klägerin nicht detailliert vorgetragen.

Allein der Hinweis der CNBG, dass diese keine Zahlungen an die CNG zur Verbesserung von deren Vermögenssituation leisten werde, und diese notfalls in die Insolvenz schicken würde, stellt für sich genommen noch keine Pflichtverletzung dar, solange nicht näherer Vortrag zur Vermögenssituation der CNG vorliegt und eine Verpflichtung zum Nachschießen in dieser Höhe belegt ist. Sofern die CNBG der CNG die Anweisung erteilt haben sollte, auf die Zahlungsaufforderung der Klägerinnen nicht zu reagieren, kann dies auch nicht als Vertragsbruch der CNBG angesehen werden, da eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der CNG gerade nicht bestand (s.o.). Außerdem waren finanzielle Verluste aus der Durchführung gerade auch wegen des Ausbleibens der finanziellen Unterstützung durch sonstige finanzierende Stellen gem.§ 3 Ziff.1 h der AVB Form A eben nicht versichert.

Auch dann hätte es zudem eines weiteren Vortrags dazu bedurft, inwiefern aufgrund dieses Verhaltens die Durchführung der Veranstaltung unmöglich geworden sein sollte.

Dass die CNBG als Grundstückseigentümerin letztlich (über die CNG) das Grundstück für die Durchführung des Festivals nicht zur Verfügung gestellt hat (was u.U. zur Unmöglichkeit der Durchführung der Veranstaltung geführt haben würde), haben die Klägerinnen so nicht vorgetragen und ergibt sich auch nicht aus den übrigen geschilderten „Befürchtungen“ der Klägerseite. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 22.4.2015 (Anlage B 11) ergibt sich vielmehr, dass diese am Vertrag und der Durchführung der Veranstaltung festhalten wollten.

f) Versicherter Schaden

Die Klägerinnen haben auch den Schaden nicht hinreichend schlüssig dargelegt. Dies gilt für beide Klaganträge, soweit sie sich auf Gagenzahlungen (Nr. 1) und den darüber hinausgehenden Schaden (Nr. 2) beziehen sollen.

Vereinbart war unter dem Punkt Versicherungssumme ein Ersatz von 7,5 Mio Gagen. Hierunter sollten, s. auch die Mail von Frau E. vom 5.11.2014 (Anlage B 12) tatsächlich zunächst nur die Gagenzahlungen fallen. Inwieweit tatsächlich Gagen gezahlt werden mussten für Künstler, die wegen der Absage der Veranstaltung am Nürburgring nicht auftreten konnten (und dann auch nicht ersatzweise in G. aufgetreten sind, so dass die Gagen verloren waren), ist von Klägerseite nicht dargelegt.

Die von Klägerseite vorgelegte Schadenberechnung geht überdies von einem wesentlich weitreichenderen Schaden als nur vom Ersatz gezahlter Gagen aus. Die Klägerseite macht mit ihrer umfangreichen Aufstellung vielmehr das gesamte Defizit aus beiden Veranstaltungen (der ausgefallenen und der durchgeführten) unter Berücksichtigung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben geltend. Hier fällt bereits der über die Gagenzahlungen hinausgehende Anteil schon vom Begriff her nicht unter den durch den Versicherungsvertrag und den Nachtrag überhaupt versicherten Schaden. Dass durch den „breach of contract“ Nachtrag auch der versicherte Schaden (über die versicherten 7,5 Mio für Gagen hinaus) erheblich erweitert werden sollte, hat weder die Klägerseite vorgetragen noch ergibt sich dies aus dem Wortlaut des Nachtrages, zumal hierfür offensichtlich auch keine weiteren zusätzlichen Prämien vereinbart wurden.

Außerdem müssten die Klägerinnen berücksichtigen, dass der -ohnehin entstandene- Schaden aufgrund nicht verkaufter Tickets für die abgesagte Veranstaltung (§ 3 Nr. 1 g) der AVB „mangelndes Publikumsinteresse“ sowie § 3 Nr. 1 h) „sonst. finanzielle Verluste, z. B. durch Ausfall finanzierender Stellen“) nicht von der Beklagten zu tragen wäre. Hier wäre allenfalls der durch die Veranstaltungsverlegung entstandene weitere Verlust ersatzfähig. Sofern die Klägerinnen ein wirtschaftliches Defizit aus der bloßen Gegenüberstellung von Ausgaben und Einnahmen errechnen und geltend machen, welches -jedenfalls größtenteils wegen des ungenügenden Ticketverkaufs- auch bei der Durchführung der ursprünglichen Veranstaltung entstanden wäre, ist dies kein von der Beklagten zu ersetzender Schaden.

Wie sich aus §§ 2, 3 der AVB ergibt, ist das grundsätzliche wirtschaftliche Risiko der Veranstaltung gerade nicht von der streitgegenständlichen Versicherung gedeckt. Es handelt sich eben nicht um eine Allgefahrendeckung.

Schließlich ergibt sich aus der Kooperationsvereinbarung, dass die CNG von einem möglichen Veranstaltungsdefizit 50 % zu tragen hätte, so dass diese 50 % wiederum nicht von den Klägerinnen als eigener Schaden gegenüber der Beklagten geltend gemacht werden könnten. In dieser Höhe ist die Klage bereits aus diesem Grunde unschlüssig.

Zur Schadensberechnung hat die Klägerseite auch auf entsprechenden Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 30.8.2016 nichts weiter vorgetragen oder umgestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269, 101, 91 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!