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Die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag

Wann verjähren Versicherungsansprüche?

Aus einem Versicherungsvertrag heraus können sich sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für den Versicherungsgeber Ansprüche ergeben. Während der Versicherungsgeber den Anspruch darauf hat, dass der Versicherungsnehmer die vertraglich vereinbarten Versicherungsprämien pünktlich in der vertraglich vereinbarten Form zahlt und überdies auch die Verhaltensregeln des Versicherungsvertrages einhält, hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsgeber einen Anspruch auf die Versicherungsleistung an sich. Aus welchem Grund sich dieser Anspruch ergibt und welche Höhe die Versicherungszahlung erreicht hängt dabei sehr stark von der Art der Versicherung sowie auch dem Umfang der Versicherungsleistung ab. Der Versicherungsvertrag, der zwischen den beiden Vertragsparteien schriftlich vereinbart wurde, ist hierfür maßgeblich.

Schwierigkeiten sind keine Seltenheit

Was sich in der gängigen Praxis wunderbar einfach und nach einer regelrechten Win-Win-Situation anhört, ist in der praktischen Realität bedauerlicherweise nicht immer so simpel. Zwar ist es ein Faktum, dass ein Versicherungsvertrag für beide Seiten einen Vorteil darstellt, immerhin erhält eine Versicherungsgesellschaft Zahlungen von einem Kunden und kann damit ihre eigenen laufenden Kosten begleichen während hingegen der Versicherungsnehmer das beruhigende Gefühl der Absicherung erhält, ist die Abwicklung der Vertragsansprüche im Fall eines Falles nicht immer ganz so einfach. Unabhängig davon, wie lange das Vertragsverhältnis zwischen den beiden Parteien bereits besteht, kommt es nicht selten zu Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Leistungspflicht. Zumeist entstehen die Streitigkeiten dann, wenn der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsgeber eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus erhalten möchte.

Der Faktor Zeit

Wann verjären Ansprüche aus Versicherungsverträgen?
Wann verjären Ansprüche aus Versicherungsverträgen? Symbolfoto: Von Stock-Asso /Shutterstock.com

Versicherungsgesellschaften haben in Deutschland im Volksmund einen gänzlich eigenen Status inne. Zumeist ist dabei von großen Konzernen die Rede, gegen die ein „normalsterblicher“ Bürger in einer Streitigkeit sowieso keine Chance hat. Sicherlich ist der Umstand stimmig, dass nahezu jede große Versicherungsgesellschaft auch über eine eigene Rechtsabteilung verfügt. Hierzu muss jedoch gesagt werden, dass diese Rechtsabteilung erst dann aktiviert wird, wenn es zu juristischen Auseinandersetzungen mit dem Vertragspartner kommt. Zuvor jedoch versuchen die Versicherungsgesellschaft erst einmal alles, um aus der Leistungspflicht herauszukommen. Die überaus penible Prüfung des von dem Versicherungsnehmer zugrunde gelegten Sachverhalts ist ein sehr gutes Beispiel hierfür. In diesem Zusammenhang darf jedoch auch nicht verschwiegen werden, dass die ausgiebige Sachverhaltsprüfung vor der Leistung das ausdrückliche Recht einer Versicherungsgesellschaft ist. Dennoch sollte ein Versicherungsnehmer den Faktor Zeit niemals aus den Augen verlieren, denn es gibt im Versicherungsvertragsgesetz ja schließlich auch die Verjährungsfristen.

Was ist die Verjährungsfrist überhaupt?

Ansprüche, die ein Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsgeber aus dem Versicherungsvertrag heraus hat können verjähren. Dies bedeutet, dass ein Versicherungsnehmer von dem Versicherungsgeber keine Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus einfordern kann, wenn die Verjährungsfrist nicht eingehalten wurde. Weder die private Einforderung noch die Forderung auf dem juristischen Weg ist nach Ablauf der Verjährungsfrist mehr möglich.

Das Versicherungsvertragsgesetz wurde letztmalig in dem Jahr 2008 reformiert. Ein wesentlicher Bestandteil dieser Reform war auch die Neubearbeitung der Verjährungsfrist bzw. die Anpassung dieser Verjährungsfrist an die geltenden Normen des Zivilrechts. Die Paragrafen 195 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) wurden für die Reform der Verjährungsfrist zugrunde gelegt. Seit dem Jahr 2008 gilt somit eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Innerhalb dieses Zeitraums muss ein Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegen den Versicherungsgeber aus dem Versicherungsvertrag heraus geltend machen.

Versäumt ein Versicherungsnehmer die Verjährungsfrist von drei Jahren vollständig, so ist ein etwaiger folgender Gerichtsprozess des Versicherungsnehmers gegen den Versicherungsgeber bereits vor dem eigentlichen Beginn verloren. Innerhalb von drei Jahren muss ein Versicherungsnehmer dementsprechend entweder eine Klage erhoben oder alternativ dazu einen Mahnbescheid gegen den Versicherungsgeber per Antrag auf den Weg gebracht haben.

Wann beginnt die Verjährungsfrist?

Die Verjährungsfrist von drei Jahren startet mit dem Ablauf des Jahres, in welchem der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsgeber einen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag heraus erhalten hat. Wichtig ist in diesem Zusammenhang der Umstand der Kenntnis des Anspruchs. Juristisch gesehen ist jedoch auch der Umstand wichtig, dass der Versicherungsnehmer von dem Anspruch Kenntnis bekommen musste. Dies ist in der gängigen Praxis nicht immer einfach, da beispielsweise gewisse Schäden an einer Immobilie, für welche die Wohngebäudeversicherung aufkommen müsste, nicht immer sofort sichtbar sind. Der Gesetzgeber schützt jedoch in diesem Fall den Versicherungsnehmer ein Stück weit vor der Verjährung des Anspruchs in dem gesagt wird, dass ein Versicherungsnehmer von dem Anspruch gegen den Versicherungsgeber erst einmal Kenntnis bekommen muss. Wird nunmehr nach Ablauf von drei Jahren eine Klage erhoben, so kann mitunter die Frage der Verjährungsfrist gerichtlich anders beurteilt werden.

Eine Verlängerung ist möglich

Das Versicherungsvertragsgesetz ist nicht in vollem Umfang nur auf den Versicherungsgeber zugeschnitten. Auch die Interessen des Versicherungsnehmers werden in dem VVG berücksichtigt. Interessant ist im Zusammenhang mit den Verjährungsfristen auch der § 15 des Versicherungsvertragsgesetzes, welcher einem Versicherungsnehmer im Hinblick auf die Berechnung von der Verjährungsfrist unter ganz bestimmten Rahmenumständen auch noch die Möglichkeit einer Verlängerung der Verjährungsfrist einräumt. Die Rede ist an dieser Stelle von der sogenannten Verjährungsfristhemmung.

Die Verjährungsfristhemmung kann als eine Art Unterbrechung der Verjährungsfrist verstanden werden. Sollte ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegenüber dem Versicherungsgeber anmelden gilt die Verjährungsfrist bis zu dem Zeitpunkt als gehemmt, bis die endgültige Entscheidung des Versicherungsgebers dem Versicherungsnehmer in schriftlicher Form vorliegt. Die Grundlage für die ausdrücklich vorgeschriebene Textform bildet der § 126 Bürgerliches Gesetzbuch. Sollte die Versicherungsgesellschaft für die Entscheidung in Textform seit der Anmeldung des Anspruchs von dem Versicherungsnehmer ein Jahr benötigen, so darf dieses Jahr in die dreijährige Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet werden. Dies besagt der § 209 Bürgerliches Gesetzbuch.

Es gibt mehrere sogenannte Hemmungstatbestände, welche für die Verjährungsfrist relevant sind. Die Paragrafen 203 fortfolgende des Bürgerlichen Gesetzbuches sind hierfür maßgeblich entscheidend. Ein sehr gutes Beispiel für eine Hemmung der Verjährungsfrist stellen Verhandlungen dar, welche zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber geführt werden. Auch das Schiedsverfahren im Fall einer Streitigkeit hemmt die Verjährungsfrist ausdrücklich.

Die Verjährungsfrist beginnt erst dann wieder, wenn eine der beiden Vertragsparteien das laufende Verfahren für beendet erklärt. In der Regel sind es die Versicherungsgeber, die sich aus einem Schiedsverfahren oder aus Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer zurückziehen und damit die Verjährungsfrist starten.

Wenn nunmehr ein Versicherungsnehmer seinen Anspruch gegen den Versicherungsgeber geltend macht wird in der gängigen Praxis von den Versicherungsgebern sehr gern das Argument der Einrede der Verjährung vorgebracht. Ein Versicherungsnehmer kann sich gegen diese Einrede der Verjährung jedoch juristisch wehren, indem das Argument der arglistigen Handlung vorgebracht wird. Diese Argumentation muss jedoch von dem Anspruchsinhaber etwaig in einem Gerichtsverfahren bewiesen werden, was in der gängigen Praxis nicht immer ein leichtes Unterfangen darstellt.

In einigen Versicherungsverträgen findet sich der Passus wieder, dass der Versicherungsgeber auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Dies ist jedoch bei Weitem nicht der Standard, sodass ein Versicherungsnehmer bei einer vorliegenden Streitigkeit durchaus anwaltliche Unterstützung benötigt. Wir als langjährig erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen sehr gern mit unserem Team aus Fachanwälten für Versicherungsrecht zur Seite und werden sowohl außergerichtlich als auch auf dem Gerichtsweg alles in unserer Macht Stehende unternehmen, damit Sie Ihren Anspruch durchsetzen können.

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