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Einbruchdiebstahlsversicherung – Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung

LG Bremen – Az.: 6 O 2019/09 – Urteil vom 31.03.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistung aus einer Einbruchdiebstahlsversicherung in Anspruch.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten eine Firmenschutzversicherung mit Einbruchdiebstahlsschutz. Er meldete der Beklagten einen Einbruchdiebstahl, der sich in der Nacht vom 28. auf den 29.05.2009 ereignet haben soll und fügte eine Liste von angeblich entwendeten Gegenständen bei (Bl. 114 d. A.). Am 11.09.2009 wurde der Beklagten eine von dem Kläger unterzeichnete Erklärung übersandt, ein Vordruck der Beklagten, die mit „Vergleich und Abfindungserklärung“ überschrieben war. Darin hieß es:

„Mit Bewilligung einer Vergütung von 31.000,00 € erkläre ich mich hinsichtlich aller Entschädigungsansprüche, die ich anlässlich meines Versicherungsfalles vom 29.05.2009 […] erhebe, für abgefunden. […]

An diesen Vergleichsvorschlag halte ich (der Kläger, Anm. des Gerichts) mich nur dann gebunden, wenn die oben genannte Gesellschaft (die Beklagte, Anm. des Gerichts) innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt dieser Erklärung ihre Annahme durch Zahlung erklärt.“

Einbruchdiebstahlsversicherung - Leistungsfreiheit des Versicherers bei Obliegenheitsverletzung
Symbolfoto: Von Ricardo Reitmeyer/Shutterstock.com

Die Beklagte zahlte jedoch den in der Erklärung genannten Abfindungsbetrag nicht, sondern reagierte bereits vorher auf die Schadensmeldung mit Schreiben vom 03.09.2009 (Bl. 116 d. A.), in welchem sie dem Beklagten mitteilte, dass eine Auszahlung der Entschädigungsleistung derzeit nicht möglich sei, weil sich nach Sichtung der Schadensunterlagen weitere Fragen zur Sachverhaltsaufklärung ergeben hätten. Weiter waren konkrete Fragen formuliert, und zwar u. a. nach dem Firmennamen, der Anzahl der Firmensitze, seit wann es die Firmen gebe, welche Tätigkeiten mit ihnen ausgeübt würden, verbunden mit der Aufforderung eine Gewerbeanmeldung vorzulegen, bei welcher Gesellschaft eine Vorversicherung bestanden habe, welche Versicherungen dabei mit welcher Versicherungssumme abgeschlossen gewesen wären, ob Vorschäden bestanden hätten, die entschädigt worden seien, ob der Kläger privat oder mit seinen Firmen Schulden habe sowie eine Nachfrage zu den Hintergründen, warum der Kläger die angeblich entwendeten Gegenstände (Maschinen und Werkzeuge) im Juli 2008 erworben habe und wenn ja, zu welchem Preis die einzelnen Gegenstände erworben worden seien. Das Schreiben enthielt eine Belehrung („Mitteilung über die Folgen bei Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall“), die ausdrücklich auch darauf hinwies, dass die Beklagte bei vorsätzlicher Verletzung der Obliegenheit zur Auskunft oder Aufklärung nach dem Versicherungsfall von der Verpflichtung zur Leistung frei werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 15.09.2009 (Bl. 119 d. A.). Die Beklagte versandte an den Rechtsanwalt des Klägers ein erneutes Schreiben vom 01.10.2009 (Bl. 120 d. A.), in dem sie darauf hinwies, dass nach wie vor nicht sämtliche Fragen beantwortet seien und dass insbesondere die Angaben zu den Vermögensverhältnissen noch offen seien. Unbestritten hatte der Kläger bereits eine Eidesstattliche Versicherung abgegeben und es lag ein gerichtlicher Zahlungstitel gegen ihn vor. Die Beklagte wies in dem Schreiben nochmals darauf hin, dass sie sich die rechtliche Würdigung der Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten durch den Kläger ausdrücklich vorbehalte. In einem weiteren, an den Rechtsanwalt gerichteten Schreiben vom selben Tage (Bl. 121 d. A.) bat die Beklagte wiederum unter Hinweis auf die Aufklärungsobliegenheiten um ergänzende Stellungnahme, zum Nachweis des entstandenen Entwendungsschadens anzugeben, wer als Verkäufer aufgetreten sei, wo der Verkauf stattgefunden habe und ob der in der Quittung ausgewiesene Betrag von 35.700,00 € für die gebrauchten Maschinen bar übergeben worden sei. Weiter forderte die Beklagte die Angabe der Seriennummern der Werkzeuge und Maschinen und wies darauf hin, dass die Seriennummern entscheidend seien, um das Alter und damit den Wert bestimmen zu können. Darauf reagierte wiederum der Rechtsanwalt des Klägers mit Schreiben vom 13.10.2009 (Bl. 123 d. A.), in dem er sich u. a. auf den Standpunkt stellte, der Kläger sei zur Angabe von Seriennummern und zu Informationen über seine Vermögensverhältnisse nicht verpflichtet. Die Beklagte verweigerte in der Folge jegliche Leistung aus dem vermeintlichen Versicherungsfall.

Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei bereits aus dem Vergleich zur Leistung von 31.000,00 € auf den Versicherungsfall verpflichtet. Er habe sich mit dem regulierungsbevollmächtigten Mitarbeiter der Beklagten, dem Zeugen … mündlich auf diesen Regulierungsbetrag geeinigt, weil dieser als bevollmächtigter Vertreter der Beklagten das Angebot mündlich und schriftlich ausformuliert und der Kläger dieses Angebot der Beklagten durch die Unterzeichnung der Abfindungserklärung angenommen habe. Aus Sicht eines vernünftigen Versicherungsnehmers könne die Formulierung auch nur so verstanden werden, dass damit eine verbindliche Einigung über die Abfindung des Versicherungsfalles habe getroffen werden sollen. Insbesondere habe die Beklagte mit dem Formular keinen Vorbehalt einer weiteren Leistungsprüfung erklärt. Zudem habe der Zeuge … die Zahlung des Betrages von 31.000,00 € verbindlich zugesagt und den Kläger nach seinen Zahlungswünschen befragt. Mithin könne die Beklagte sich von diesem Vergleich nur in ganz engen Grenzen, etwa durch eine Irrtumsanfechtung, lösen.

Der Kläger habe auch keine Obliegenheiten verletzt. Er habe nämlich die Fragen der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 03.09.2009 ausreichend beantwortet, soweit es ihm möglich und er zur Beantwortung verpflichtet gewesen sei. Er habe sich mit dem Schreiben zu dem Versicherungsmakler …. begeben, der mit ihm die gestellten Fragen durchgegangen sei und mit dem er diese Punkt für Punkt beantwortet habe. Herr ….. habe zu den Antworten des Klägers auf dem Schreiben handschriftliche Anmerkungen gemacht (wie aus Bl. 135 f. d. A. ersichtlich). Das ergänzte Schreiben habe der Kläger der Beklagten per Telefax zurück übermittelt. Soweit der Kläger keine Angaben gemacht habe, sei ihm dies nicht möglich gewesen. Dies gelte insbesondere für die Seriennummern, die ihm schlichtweg nicht bekannt gewesen seien. Das Schreiben der Beklagten vom 19.10.2009 enthalte ohnehin keine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 28 Abs. 4 VVG n. F.. Der Kläger müsse auch nicht alles Mögliche an Auskünfte erteilen, sondern schulde nur Auskunft im Rahmen des Zumutbaren. Im Übrigen wäre, soweit Fragen tatsächlich nicht vollständig beantwortet seien, dieser Umstand ohne Relevanz für die Leistungspflicht der Beklagten, denn die Interessen der Versicherung wären dadurch nicht ernsthaft gefährdet. Vor allem könne eine Leistungsfreiheit nicht dann eintreten, wenn der Kläger über Schulden verfüge, die er nicht mitgeteilt habe. Er habe auch keine Schulden, sondern verfüge über erhebliches Aktivvermögen.

Ein Versicherungsfall sei ebenfalls gegeben, denn in der Nacht vom 28. auf den 29.05.2009 seien die abgeschlossenen Türen des versicherten Objekts aufgehebelt und aus den Räumlichkeiten die Gegenstände, d. h. Werkzeuge und Maschinen entwendet worden, die benannt worden seien. Zu den Einzelheiten wird insoweit auf die Klageschrift vom 28.10.2009 Bezug genommen. Die entwendeten Maschinen und Werkzeuge hätten einen Wert von mindestens 31.000,00 € gehabt.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 31.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % Jahreszinsen seit dem 25.06.2009 und 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.307,81 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, ein Abfindungsvergleich sei zwischen den Parteien vorgerichtlich nicht abgeschlossen worden, sondern der Kläger habe der Beklagten unter Mitwirkung des Zeugen …. lediglich einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den diese indes nicht angenommen habe. Sie habe vielmehr dem Vergleichsvorschlag nicht näher treten wollen und deswegen nicht gezahlt, sondern ihre Einstandspflicht bereits vorgerichtlich dem Grunde nach abgelehnt. Der Zeuge …. wäre zum Abschluss eines Vergleichs über 31.000,00 € auch gar nicht bevollmächtigt gewesen.

Die Beklagte sei schon wegen vorsätzlicher Verletzung der Auskunfts-, Aufklärungs- und Belegobliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls leistungsfrei. Der Kläger habe insbesondere die relevanten Fragen nach Vorversicherungen, Vorschäden, zur wirtschaftlichen Situation, zu den Anschaffungsvorgängern und über Angaben zu den einzelnen Seriennummern nicht beantwortet, obwohl er zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Beantwortung dieser Fragen verpflichtet gewesen wäre. Aufgrund der diversen mündlichen und schriftlichen Hinweise der Beklagten zu den einzelnen Fragen sowie zur Aufklärungs- und Belegobliegenheit stehe fest, dass der Kläger die Obliegenheitsverletzungen vorsätzlich begangen habe. Die Nichtbeantwortung sei auch ursächlich für die Leistungsprüfung der Beklagten gewesen, vor allem um ihr subjektives Risiko bezüglich der Leistungspflicht dem Grunde nach einschätzen zu können. Das angebliche, ohnehin nicht ausreichende „Antwortschreiben“, welches der Versicherungsmakler …. ausgefüllt haben soll, sei der Beklagten nicht zugegangen.

Die Beklagte nimmt darüber hinaus das Vorliegen eines Versicherungsfalles in Abrede und bestreitet mit Nichtwissen, dass die in der Klageschrift aufgeführten Gegenstände existiert, sich im Eigentum und Besitz des Klägers zum Zeitpunkt des angeblichen Einbruchdiebstahls befunden hätten, ein unbekannter Täter in der Nacht vom 28. auf den 29.05.2009 in das versicherte Objekt eingebrochen sei und die als entwendet gemeldeten Gegenstände entwendet habe. Die Beklagte bestreitet zuletzt auch, dass die gebrauchten Maschinen und Werkzeuge den geltend gemachten Wert gehabt hätten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen ….. und ,,,,,, (Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2010, Bl. 220 ff. d. A.).

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung zu.

Der Kläger kann seinen Anspruch nicht ais einem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleich herleiten (dazu unter 1.). Die Beklagte ist dem Kläger schon dem Grunde nach nicht leistungspflichtig, weil sie sich mit Erfolg auf ihre Leistungsfreiheit wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung gem. § 28 Abs. 2 VVG n. F. beruft (dazu unter 2.).

1.

Ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung in Höhe von 31.000,00 € ergibt sich nicht schon aus dem Inhalt des schriftlichen Dokuments über die vermeintliche Regulierungsvereinbarung selbst. Bei dem als „Vergleich und Abfindungserklärung“ bezeichneten Dokument handelt es sich nämlich dem ausdrücklichen Wortlaut nach lediglich um einen Vergleichsvorschlag durch den Kläger, den die Beklagte indes nicht angenommen hat. Der Kläger muss sich zunächst an dem ausdrücklichen Wortlaut des von ihm unterzeichneten Dokuments festhalten lassen. Dessen Inhalt war deutlich formuliert und auch für einen Laien, d. h. für einen vernünftigen, verständigen Versicherungsnehmer klar verständlich. Insbesondere ist das Wort „Vergleichsvorschlag“ ausdrücklich angegeben ebenso wie die Tatsache, dass dieser Vergleichsvorschlag von der Beklagten nur durch Zahlung des angegebenen Betrages von 31.000,00 € angenommen wird. Aus dieser Formulierung ergibt sich eindeutig, dass die Beklagte die Option hatte, den vom Kläger mit der Erklärung unterbreiteten Vergleichsvorschlag anzunehmen, indem sie die dort angegebene Zahlung leistet oder eben, wie geschehen, nicht annimmt, indem sie den Betrag nicht zahlt, sondern in eine weitere Leistungsprüfung eintritt. Deswegen ist es gerade nicht so, wie der Kläger rechtswidrig meint, dass er einen Vergleichsvorschlag der Beklagten mit Unterzeichnung des Dokuments angenommen habe, sondern dass er vielmehr der Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Abfindungsvergleichs unterbreitet hat.

Da der Inhalt eines schriftlichen Dokuments die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, der Kläger aber behauptet hat, dass dennoch abweichend davon mit dem Zeugen …….. in Vollmacht für die Beklagte ein endgültiger Regulierungsvergleich mündlich abgeschlossen worden sei, trägt der Kläger die volle Beweislast für seine Behauptung einer vom schriftlichen Inhalt abweichenden mündlichen Vereinbarung. Die durchgeführte Beweisaufnahme hat indes gerade nicht zur Überzeugung des Gerichts führen können, dass die Parteien einen verbindlichen Abfindungsvergleich über den Betrag von 31.000,00 € abgeschlossen haben.

Der Zeuge ……., auch im vorliegenden Fall als sog. Schadensregulierer für die Beklagte tätig, hat bekundet, bei dem aufgesetzten Dokument habe es sich lediglich um eine an die Beklagte gerichtete Empfehlung gehandelt, auf der Basis des vorgeschlagenen Betrages zu regulieren. Der Zeuge hat in diesem Zusammenhang betont, er selbst dürfe nur verbindliche Regulierungsvereinbarungen bis zu einem Betrag von 7.500,00 € abschließen. Nur bis zu dieser Grenze sei er auch befugt, selbst Vorauszahlungen zu leisten oder anzuweisen. Liege seine Empfehlung darüber, werde diese an die Direktion der Beklagten weitergegeben und dort von der Rechtsabteilung geprüft, die auch entscheide. Die Unterschrift des Versicherungsnehmers auf der Empfehlung diene dazu, dass er sein Einverständnis mit der vorgeschlagenen Regulierungssumme signalisiere Der Zeuge hat angegeben, seine Aufgabe als Schadensregulierer sei es zunächst, die Schadenshöhe festzustellen, was er vorliegend anhand der vorhandenen Anschaffungsbelege getan habe. Er habe sich sodann auch mit dem Kläger getroffen, um mit diesem eine sog. Abschlussverhandlung zu führen. Dabei sei auch das Formular, welches er vorher ausgedruckt hätte, weiter von ihm ausgefüllt und insbesondere der Betrag von 31.000,00 € eingesetzt worden. Der Kläger habe es dann unterzeichnet. Der Zeuge hat weiter bekundet, es habe sich um den Betrag gehandelt, den er der Beklagten aufgrund der vorgelegten Rechnungen und Kostenvoranschläge sowie der erheblichen Unterversicherung nach dem Zeitwert habe empfehlen können. Zu dieser Empfehlung habe er auch einen entsprechenden Bericht verfasst und gegenüber der Beklagten die Regulierung insoweit befürwortet. Zwar wisse er nicht mehr, ob der Kläger mehr verlangt habe, wenn er jedoch auf einer höheren Summe bestanden hätte, hätte er gegenüber der Beklagten gar keine Empfehlung ausgesprochen und es wäre nicht zu einem Vergleichsverschlag gekommen. Der Zeuge gab zuletzt an, es könne auch sein, dass er dem Kläger eine Anzahlung / Vorauszahlung von 7.500,00 € angeboten habe. Dies wäre nicht unüblich und er hierzu befugt gewesen. Dagegen habe er, der seit 20 Jahren als Schadensregulierer tätig sei, gerade nicht die Zahlung eines Betrages von 31.000,00 € zugesagt, sondern dem Kläger erklärt, dass es sich um die Summe handele, die er der Beklagten empfehlen könne. Es könne lediglich so gewesen sein, dass nach seiner Aussage eine schnelle Prüfung durch die Beklagte „klargehen“ würde. Dennoch sei es richtig, dass der Kläger ihn nach dem Treffen mehrmals angerufen und gefragt habe, wann das Geld komme bzw. ob es komme. Das Gericht sah keine Veranlassung, die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen … oder seine Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen.

Der Zeuge……., Bruder des Klägers, welcher bei dem eigentlichen Gespräch zwischen dem Kläger und dem Zeugen …… in der Raststätte nicht zugegen war, sondern auf dem Parkplatz im Auto gewartet hat, hat ebenfalls glaubhaft und glaubwürdig bekundet, als der Kläger und der Zeuge ……. in Richtung des Autos gekommen seien, in dem er gewartet habe, habe der Kläger zu dem Zeugen ……. gesagt, er solle daran denken, die Überweisung heute noch zu tätigen. Letzterer habe geantwortet, es werde heute noch erledigt. Der Zeuge hat aber im Laufe der Vernehmung eingeräumt, sich an den genauen Wortlaut nicht mehr erinnern zu können. Zwar sei sicher das Wort „Überweisung“ gefallen, sein Bruder könne zum Zeugen ……. aber auch gesagt haben: „Denken Sie heute an die Überweisung“ oder: „Denken Sie daran, die Überweisung heute noch fertig zu machen“ und dass der Zeuge ……… möglicherweise auch erwidert habe: „Das mache ich“. Der Zeuge hat angegeben, damals nicht gewusst zu haben, um welche Summe es genau gegangen sei. Erst nach dem Gespräch mit dem Zeugen ……. auf der Weiterfahrt habe sein Bruder erzählt, er habe einen Zettel ausgefüllt, nun werde das Geld überwiesen, die Sache sei erledigt und er könne endlich neue Sachen kaufen.

Die Aussage des Zeugen ……. war allerdings unergiebig, soweit es um den unmittelbaren Inhalt und den Hergang des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem Zeugen ……… in der Raststätte geht, wo unstreitig allein unmittelbar über die Modalitäten des schriftlichen „Vergleichsvorschlages“ gesprochen worden ist. Demgemäß konnte dieser Zeuge zu der behaupteten mündlichen Vereinbarung über einen verbindlichen Abfindungsvergleich gar keinen unmittelbaren Angaben machen. Selbst wenn man also unterstellt, der Zeuge …….. hätte dem Kläger, wie der Zeuge ……… angegeben hat, nach dem Gespräch versprochen, eine Überweisung zu tätigen, belegt dieser Umstand für sich genommen nicht den behaupteten Abschluss eines Regulierungsvergleichs über einen Betrag von 31.000,00 €. Dies gilt schon deswegen, weil der Zeuge …… nach eigenem Bekunden nicht wusste, um welche Geldsumme es sich bei der angekündigten Überweisung handeln sollte und der Kläger selbst nicht einmal behauptet hat, der Zeuge …….. habe in Beisein seines Bruders eine bestimmte Summe angegeben, die er überweisen wolle. Demgegenüber hat der Zeuge …….. überzeugend angegeben, zu dem behaupteten Vergleich über 31.000,00 € könne es schon deswegen nicht gekommen sein, weil er nur für einen Betrag von höchstens 7.5000,00 € abschlussbefugt sei. Weil es aber andererseits nach den Bekundungen des Zeugen ……… nicht unüblich ist, bei einer höheren Regulierungsempfehlung eine Vorauszahlung bis zu 7.500,00 € anzuweisen, mag es auch bei der hier anzunehmenden bloßen Regulierungsempfehlung sogar so gewesen sein, dass der Zeuge …….. dem Kläger die Überweisung einer solchen Vorauszahlung zugesagt hat. Mindestens aber ergibt sich nach der Vernehmung beider Zeugen eine non liquet Situation, die sich zulasten des voll beweisbelasteten Klägers auswirkt.

Mithin verbleibt es bei der Maßgeblichkeit des schriftlich niedergelegten Inhalts, wonach es sich lediglich um einen Vergleichsvorschlag gehandelt hat. Unerheblich ist vor diesem Hintergrund auch, dass die Beklagte nach diesem Vergleichsvorschlag keinen Vorbehalt mehr erklärt hat. Dies war schon deswegen nicht erforderlich, weil sie die freie Wahl hatte, ob sie das Vergleichsangebot des Klägers annimmt oder nicht. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte die Beklagte im Übrigen ihren Vorbehalt konkludent dadurch erklärt, dass sie mit ihrem Schreiben vom 01.10.2009, also nach Zugang des Vorschlags und unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 03.09.2009 deutlich gemacht hat, dass die Leistungsprüfung noch andauere, weil der Beklagte nicht sämtliche, aus Sicht der Beklagten relevanten Fragen beantwortet habe.

Nachdem die Parteien mithin keinen rechtsverbindlichen Vergleich über die Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach getroffen haben, kam es also entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte unter Berücksichtigung des streitigen Parteivorbringens leistungspflichtig ist oder nicht.

2.

Der Kläger hat aber schon deswegen keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung, weil die Beklagte wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG n. F. leistungsfrei ist.

Die erfolgreiche Berufung der Beklagten auf die Obliegenheitsverletzungen scheitert nicht daran, dass sie den Kläger hinsichtlich aller gestellten Fragen nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG n. F. in Textform belehrt und auf die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzungen hingewiesen hätte. Das Schreiben vom 03.09.2009 enthält nämlich eine ausdrückliche, den Anforderungen dieser Norm entsprechende Belehrung, wobei das Wort „Belehrung“ sogar in Fettdruck hervorgehoben ist. Die Belehrung enthält insbesondere den Hinweis auf die Rechtsfolge der Leistungsfreiheit bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung. Mithin enthält das Schreiben vom 03.09.2009 eine den Anforderungen des § 28 Abs. 4 VVG n. F. entsprechende Belehrung in Textform. Eine erneute Belehrung in den Schreiben vom 01.10.2009 und vom 19.10.2009 war nicht mehr erforderlich, denn die erste Belehrung wirkte ausweislich der Schreiben fort, weil die Beklagte deutlich gemacht hat, dass sie sich nach wie vor die rechtliche Würdigung der Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten vorbehalte bzw. auf die rechtlichen Konsequenzen verwiesen hat. Diese Wertung gilt zumindest im vorliegenden Fall, weil der Kläger anwaltlich beraten war. Soweit der Rechtsanwalt dem Kläger die rechtlichen Konsequenzen einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung nicht nochmals deutlich vor Augen geführt hat, ihn also unzureichend rechtlich beraten hätte, müsste der Kläger sich ein derartiges Beratungsverschulden zurechnen lassen.

Die Annahme einer Verletzung von Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten scheitert auch nicht daran, dass die Fragen der Beklagten unzulässig oder ihre Beantwortung den Kläger unzumutbar gewesen wären. Dies gilt insbesondere für die Fragen nach Vorversicherungen, Vorschäden, zum Erwerbsvorgang und zu den Seriennummern der Maschinen und Werkzeuge. Es gilt aber auch für die Frage nach den Vermögensverhältnissen, die auf Nachfragen der Versicherung anzugeben sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um größere Schäden aus dem hier zur Rede stehenden versicherten Risiko des Einbruchdiebstahls handelt. Der Zweck der Auskunftsobliegenheit besteht, gerade im vorliegenden Fall für den Kläger aufgrund der ausdrücklichen Belehrung, also für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt auch die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich die Leistungsfreiheit des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann. Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen der Versicherung auch Fragen nach seinen Vermögensverhältnisse wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungsfreiheit auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können. Dazu gehören auch Fragen nach den Vermögensverhältnissen des Versicherungsnehmers, weil sich daraus für den Versicherer Anhaltspunkte ergeben können, der Eintritt des Versicherungsfalles und die damit verbundenen Entschädigungsleistung entspreche der finanziellen Interessenlage des Versicherungsnehmers. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen (BGH VersR 2006, 258). Erst recht muss sich die Auskunftsobliegenheit auf solche Nachfragen des Versicherers erstrecken, die zur Ermittlung der Höhe des Schadens relevant und sachdienlich sind, hier z. B. die Seriennummern zur Ermittlung des Alters und damit des Zeitwerts der Maschinen und Werkzeuge, aber auch zum Erwerbsvorgang, zumal wenn es sich, wie vorliegend, nicht um einen Neuerwerb handelt und der Erwerbsvorgang – hier aller Maschinen und Werkzeuge von privat auf einmal im Juli 2008 – zumindest auf den ersten Blick ungewöhnlich erscheint. Allein die Nichtangabe von Seriennummern, damit der Beklagten eine sachgerechte Wertermittlung ermöglicht werden kann und die Verweigerung spezifischer Angaben zu dem behaupteten Erwerbsvorgang, der sich für den gewerblichen Bereich als unüblich darstellt, um der Beklagten eine Plausibilitätsprüfung zu ermöglichen, stellen für sich genommen relevante Obliegenheitsverletzungen dar. Mithin könnte sogar dahingestellt bleiben, ob dem Kläger noch weitere Obliegenheitsverletzungen anzulasten wären, weil er auch auf Nachfrage keine bzw. sogar falsche Angaben zu Vorversicherungen und zu seinen Vermögensverhältnissen gemacht hat.

Von einer Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten ist selbst dann auszugehen, wenn man rein hypothetisch zu Gunsten des Klägers unterstellen würde, er hätte der Beklagten das Schreiben vom 03.09.2009 mit den sich aus Bl. 135 f. d. A. ergebenden Ergänzungen zurückgesandt. Auch dieses Dokument enthält nämlich nur unzureichende, pauschale Angaben, im Wesentlichen durch Streichungen und Umkringelungen bzw. die schlechte Beantwortung von Fragen mit „Nein“. Unbeantwortet geblieben ist auch danach die Frage, welche Tätigkeiten mit der angegebenen Firma ausgeübt werden. Gar unzutreffend und wahrheitswidrig beantwortet ist darin die Frage, ob Urteile oder Vollstreckungstitel vorliegen. Diese Frage ist nämlich ebenfalls mit „Nein“ beantwortet, obwohl unstreitig ist, dass der Kläger vor dem Versicherungsfall einmal die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte und er in der letzten mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt hat, dass gegen ihn ein gerichtlicher Titel vorliegt. Insbesondere die Fragen zu den Vermögensverhältnissen sind auch in der Folgezeit unbeantwortet geblieben, vielmehr hat sich der Kläger nach anwaltlicher Beratung auf den, wie dargestellt rechtsirrigen, Standpunkt gestellt, er sei zu Informationen über seine Vermögensverhältnisse nicht verpflichtet. Eine weitere, wesentliche Obliegenheitsverletzung ergibt sich aber daraus, dass der Kläger es trotz ausdrücklicher Nachfrage unterlassen hat, den Erwerbsvorgang der angeblich entwendeten Maschinen und Werkzeuge genau darzulegen. Er hat sich vielmehr darauf beschränkt, eine Quittung über die Bezahlung des angeblichen Kaufpreises vorzulegen und sich darauf zu berufen, dass der dort angegebene Kaufpreis zweifellos den Zeitwert der Geräte wiederspiegele. Dem Kläger hätte es indes obliegen, um seiner Auskunftsobliegenheit genüge zu tun, zu dem angeblichen Erwerbsvorgang und dem Zeitwert der Maschinen und Werkzeuge im Einzelnen detaillierte Angaben zu machen. Selbst wenn man einmal unterstellt, dass es dem Kläger nicht möglich war, zur Wertspezifizierung die Seriennummern anzugeben, weil ihm diese unbekannt waren, hätte er dann ersatzweise die Maschinen und Werkzeuge genauer individualisieren müssen, etwa durch Vorlage von Unterlagen zu vergleichbaren Geräten, aus denen die Beklagte zumindest die ungefähren Werte hätte ermitteln und auf dieser Grundlage hätte prüfen können, ob die Darstellungen zur Schadenshöhe nachvollziehbar sind. Aufgrund der nur pauschalen oder gar falschen Angaben des Klägers war die Beklagte aber auch nicht annähernd in die Lage versetzt worden, ihre mögliche Einstandspflicht dem Grunde nach oder zur Schadenshöhe zu überprüfen.

Diese Verletzungen der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten waren auch vorsätzlich. Umfasst ist dabei auch bedingter Vorsatz, der entsprechend den allgemeinen Regeln schon dann gegeben ist, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, also nicht ernsthaft darauf vertraut, dass der Erfolg ausbleiben werde. Sogar Handeln „ins Blaue hinein“, also ohne das Risiko zu erwägen, genügt. Hält der Versicherungsnehmer die Befolgung einer Obliegenheit zumindest in concreto für sinnlos oder unzumutbar und daher die entsprechenden Verhaltensanforderungen für ihn unverbindlich, so trifft ihn ggf. der Vorwurf eines bedingten Vorsatzes, weil er die Möglichkeit, dass dem nicht so ist, angesichts des zutreffenden Verständnisses der Obliegenheiten billigend in Kauf nimmt (Prölls / Martin § 28 VVG, Rn. 113 m. w. N.). Hier hat der Kläger sich der genauen Beantwortung auch solcher Nachfragen der Beklagten bewusst versperrt, deren Beantwortung ihm oblegen hätten, die ihm zumutbar und auch möglich gewesen wären. Der Kläger war zuvor ausdrücklich auf die Rechtsfolgen und die rechtliche Relevanz, letzteres mehrfach, hingewiesen worden, so dass er sich nicht ernsthaft dem Umstand verschließen konnte, dass er bei Nichtbeantwortung oder nur pauschaler unzureichender oder gar falscher Beantwortung eine Obliegenheit verletzen würde. Soweit er sich auf den Standpunkt gestellt hat, es obliege ihm gar nicht, etwa Fragen zu seinen Vermögensverhältnissen zu beantworten, handelt es sich dabei um einen Rechtsirrtum, der gerade in der vorliegenden Konstellation, in der der Kläger anwaltlich beraten war, der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht entgegensteht. Ob die Verletzung der Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten gar arglistig geschehen ist, kann vorliegend offen bleiben, weil bereits die mindestens bedingt vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG n. F. zur vollständigen Leistungsfreiheit führt.

Der nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG n. F. erforderliche Kausalzusammenhang zwischen Verletzung der Obliegenheiten und einer Auswirkung auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht ist zu unterstellen, denn der Kläger hat diese Kausalitätsvermutung weder widerlegt, noch sind Umstände ersichtlich, aus denen sich ergeben könnte, dass die unzureichende Beantwortung der Nachfragen der Beklagten auf ihre Leistungsprüfung keine Auswirkungen gehabt hätten. Sämtliche Angaben, die der Kläger vorsätzlich nicht bzw. nur unzureichend im Rahmen der Leistungsprüfung der Beklagten gemacht hat, waren ersichtlich relevant entweder für die Prüfung, ob überhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, ob die Beklagte also dem Grunde nach einstandspflichtig ist, oder mindestens für die Prüfung der Einstandspflicht der Höhe nach.

3.

Wegen der Leistungsfreiheit der Beklagten aufgrund vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung kann offen bleiben, ob ein Versicherungsfall gegeben und ob die Höhe der begehrten Versicherungsleistung gerechtfertigt gewesen wäre. Insbesondere kam es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob der Kläger das äußere Bild eines Einbruchs, d. h. Einbruchsspuren und den Verlust der als entwendet gemeldeten Gegenstände hinreichend dargetan hat und beweisen könnte oder er gar den vollen Beweis führen müsste, weil er als unredlich anzusehen wäre und eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung des Versicherungsfalls bestehen würde.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91,709 S. 2 ZPO.

 

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