Skip to content

Kfz-Kaskoversicherung-  Deckungsklage -Privatgutachten als qualifizierter Parteivortrag

LG Essen – Az.: 18 O 93/17 – Urteil vom 21.08.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem sie verbindenden Vollkaskoversicherungsvertrag. Versichertes Fahrzeug ist ein PKW der Marke Mercedes-Benz, Typ 350 CGI mit dem amtlichen Kennzeichen … . Dem Versicherungsvertrag liegen die AKB der Beklagten (Anlage K2 der Klageschrift, Bl. 11 f. d. A.) zugrunde.

Anfang 2016 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass zwischen dem 31.12.2015 und dem 01.01.2016 eine Beschädigung an dem versicherten PKW erfolgt sei. Er habe den PKW am 31.12.2015 gegen 23.15 Uhr auf der Hohenzollernstraße 121 in 45888 Gelsenkirchen geparkt und bei seiner Rückkehr am 01.01.2016 gegen 16.30 Uhr einen massiven Seitenschaden an der linken Fahrzeugseite festgestellt.

Das aufgrund einer Strafanzeige des Klägers geführte Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Essen unter dem Aktenzeichen 48 UJs 43/16 wurde am 05.02.2016 eingestellt.

Der Kläger ließ am 07.01.2016 einen Kostenvoranschlag der Firma … GmbH aus Gelsenkirchen einholen. Nach diesem Kostenvoranschlag (Anlage K3 der Klageschrift, Bl. 41 f. der Klageschrift) betragen die Reparaturkosten 5.594, 64 EUR netto. Ein ebenfalls eingeholter Kostenvoranschlag des … Ingenieur- und Sachverständigenbüro aus Gelsenkirchen vom 18.03.2016 (Anlage K4 der Klageschrift, Bl. 47 f. d. A) ermittelte Reparaturkosten in Höhe von 5.594.00 EUR netto.

Die Beklagte ließ die von dem Kläger geltend gemachten Beschädigungen unter dem 28.01.2016 von dem Sachverständigenbüro … begutachten (Anlage B1 der Klageerwiderung, Anlagenband). Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nur ein Teil der Schäden an dem PKW des Klägers durch ein anderes Fahrzeug erzeugt worden sei. Zudem seien Charakteristik und Ausmaß der Schäden nicht innerhalb eines in der Örtlichkeit zu erwartenden Parkvorgangs zu erklären.

Mit Schreiben vom 18.02.2016 (Anlage K5 der Klageschrift, Bl. 51 d. A.) lehnte die Beklagte die Regulierung des geltend gemachten Schadens ab.

Nachdem der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 08.07.2016 (Anlage K6 der Klageschrift, Bl.52 f. d. A.) erneut zur Regulierung aufgefordert hatte, teilte diese mit Schreiben vom 16.08.2016 (Anlage K7 der Klageschrift, Bl. 55 d. A.) mit, sie bleibe bei der Ablehnung der Regulierung.

Der Kläger behauptet, der von ihm geltend gemachte Schaden sei zwischen dem 31.12.2015 und dem 01.01.2016 eingetreten.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.294,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 17.08.2016 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Gebühren seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 571,44 EUR aus der Rechnung vom 08.07.2016 zur Rechnungs-Nr. 2016/ob/16-0122-01 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass sich das Schadensereignis so zugetragen hat wie es der Kläger behauptet. Bei den festgestellten Schäden an der Radlaufkante der hinteren Stoßfängerabdeckung und der hinteren Felge handele es sich um typische Bordsteinschäden. Die Beklagte bestreitet ferner die Aktivlegitimation des Klägers.

Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei, da der Kläger einen Versicherungsfall behauptet habe, der so nicht stattgefunden haben könne, gemäß § 28 Abs.2 VVG aufgrund einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistungspflicht befreit. Sie ist ferner der Ansicht, es fehle hinsichtlich der Schadenshöhe jeglichen substantiierten Vortrags des Klägers zum Umfang und zur Reparatur von Vorschäden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig von der Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Klageantrag zu 1) ist unbegründet.

Dem Kläger steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus § 1 VVG i.V. m. dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Der Kläger hat schon seine Aktivlegitimation nicht schlüssig dargelegt. Er ist zwar laut Versicherungsschein Versicherungsnehmer. Der Versicherungsnehmer, der Eigentum behauptet, muss dieses aber darlegen und beweisen, da die Kaskoversicherung grundsätzlich das Eigentümerinteresse schützt (BGH; Urteil vom 05.03.2008, Az. IV ZR 89/07, r+s 2008, 286, 287). Zum Nachweis kann sich der Versicherungsnehmer auf die Vermutung des § 1006 BGB stützen (Stiefel/Maier/Stadler A.2.4. Rn. 2). Der Besitzer muss den gegenwärtigen bzw. früheren unmittelbaren Besitz als Tatsachenbasis der Vermutung im Rahmen des § 1006 BGB darlegen und beweisen, nicht aber die den Eigentumserwerb begründenden Tatsachen (Palandt/Herler BGB 76. Auflage § 1006 Rn. 1). Zu dem Eigentum an dem versicherten PKW hat der Kläger aber, wenngleich die Aktivlegitimation seitens der Beklagten ausdrücklich bestritten wurde, nicht vorgetragen.

Darüber hinaus hat der Kläger, den diesbezüglich die Darlegungs- und Beweislast trifft (vgl. LG Dortmund, Urteil vom 09. Juli 2009 – 2 O 31/09 -, juris), auch nicht darlegen und beweisen können, dass sich das Unfallereignis in der geschilderten Art und Weise an der behaupteten Örtlichkeit stattgefunden hat. Es kommt dabei letztlich nicht mehr darauf an, ob das hier streitgegenständliche Schadensereignis – wie von der Beklagten behauptet – insgesamt oder teilweise vorgetäuscht war.

Die Beklagte hat hingegen durch das vorgelegte Sachverständigengutachten des Sachverständigenbüros … vom 28.01.2016 dargelegt, dass sich die geltend gemachten Schäden jedenfalls nicht vollständig durch eine Beschädigung bei einem Parkvorgang ergeben haben können. Vorgelegte Privatgutachten ersetzen zwar grundsätzlich nicht die Beweisaufnahme durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens. Sie sind aber als qualifizierter Parteivortrag zu werten (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 18. September 1997 – VII ZR 300/96 -, BGHZ 136, 342-346).

Das Gutachten des Sachverständigenbüros … kommt zu dem Ergebnis, dass insbesondere festgestellte Schäden an der Radlaufkante nicht von einem bei einem Parkvorgang entstandenen Zusammenstoß mit einem anderen Fahrzeug stammen können. Wenngleich schon bei den Spuren, die auf einen Kontakt mit einem anderen PKW während eines Parkvorgangs hinweisen, laut dem Gutachten Zweifel bestehen, dass sie aus einem einzigen Parkvorgang herrühren, da ein derartiges Spurenbild kann nach Ansicht des Sachverständigen nicht innerhalb einer einzigen, durchgehenden Relativbewegung erzeugt werden, so schließt das Gutachten hinsichtlich der Schäden an der Radlaufkante einen Zusammenhang mit einem Parkvorgang aus. Vielmehr weise die Lage der Spuren unmittelbar am Rand der Felge und eine Ausrichtung zur Radmitte auf typische Bordsteinschäden hin.

Wird ein Privatgutachten vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass der geltend gemachte Schaden nicht so wie vorgetragen entstanden ist, so ergibt sich für den Versicherungsnehmer jedenfalls im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast eine Pflicht zu einer weiteren Substantiierung des Vortrages und damit auch die Pflicht zur Darlegung der Schadensentstehung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 – VI ZR 343/13 -, juris); dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schäden, die der Sachverständige nicht mit einem Parkvorgang in Einklang bringen konnte. Hierauf ist der Kläger auch unter Einräumung einer Stellungnahmefrist in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden. Da der Kläger innerhalb der ihm gewährten Frist weder ergänzend zur Entstehung des Schadens vorgetragen noch Beweis für die Entstehung des Schadens an der Radlaufkante angeboten hat, war eine Beweisaufnahme diesbezüglich nicht geboten. Der Kläger ist daher hinsichtlich des Unfallereignisses in der geschilderten Art und Weise an der behaupteten Örtlichkeit beweisfällig geblieben.

Auf die Frage, ob die Beklagte gemäß § 28 Abs.2 VVG wegen einer arglistigen Obliegenheitsverletzung des Klägers von der Leistungspflicht befreit ist, kam es dementsprechend nicht mehr an. Dies gilt auch für die zwischen den Parteien streitige Darlegungslast des Klägers von Vorschäden in Bezug auf die Höhe der Reparaturkosten.

Auch der Klageantrag zu 2) ist unbegründet. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß der §§ 280 Abs.1, Abs.2, 286 BGB besteht schon mangels eines Leistungsanspruches des Klägers nicht.

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 Abs.1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 S.1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!