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Unfallversicherung – Beweiswert ärztlicher Bescheinigungen

Inhaltliche Richtigkeit Privaturkunden

OLG Jena – Az.: 4 U 279/19 – Urteil vom 26.06.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichtes Erfurt vom 15.03.2019 (8 O 1110/14) wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, das in Ziffer 1. genannte Urteil des Landgerichtes Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gegen sie insgesamt vollstreckbaren Betrages anzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Gewährung von Invaliditätsleistungen aus einer privaten Unfallversicherung.

Zwischen den Parteien besteht ein privater Unfallversicherungsvertrag nach Maßgabe der Unfallversicherungsbedingungen der Beklagten (AUB) aus 2008. Nach diesem Vertrag gehören zum Leistungsumfang im Falle der Invalidität eine Grundversicherungssumme von 58500 Euro mit einer Invaliditätsprogression von 500 Prozent. Bei einer Invalidität von 80 Prozent ist demnach eine Versicherungsleistung von 280 Prozent der Grundversicherungssumme vorgesehen, also 163800 Euro. Ein Versicherungsfall im Sinne des Ziffer 1 AUB liegt vor, wenn ein Unfallereignis gegeben ist, also eine unfreiwillige Gesundheitsschädigung durch ein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis. Nach Ziffer 5.1.1 der AUB besteht u.a. dann keine Leistungspflicht, wenn der Unfall auf einer Bewusstseinsstörung beruht. Auf die AUB 2008 (Anlage K1 zur Klageschrift vom 25.08.2014; Anlagenband Klägerin) wird Bezug genommen.

Am 21.12.2012 stürzte die Klägerin in ihrem Badezimmer, als diese gerade im Begriff war, sich nach dem Zähneputzen das Gesicht zu trocknen. Jedenfalls nach dem Sturz war die Klägerin ohne Bewusstsein. Der im Sturzzeitpunkt nicht im Badezimmer anwesende Ehemann der Klägerin verständigte den Notarzt, der das Fehlen verbaler Reaktionen der Klägerin sowie die Bewusstlosigkeit feststellte. Auf den Notarztbericht vom 21.12.2012 (Bl. 31 d.A.) wird Bezug genommen. Der Notarzt wies die Klägerin ins H-Klinikum in E ein.

Die schriftlichen Arztberichte des Klinikums vom 22.12.2012, 28.12.2012, 18.04.2013 sowie der nachbehandelnden M-Klinik vom 06.03.2013 schildern unter Anamnese den Eintritt einer Bewusstlosigkeit ohne Vorgefühl und darauf beruhendem Sturz. Auf die vorgenannten Arztberichte (Bl. 22 ff, 25 ff, 29 ff d.A. sowie Anlagenband Klägerin a.E.) wird Bezug genommen. Ferner ist in dem Bericht des H-Klinikums vom 22.12.2013 beschrieben, dass die Klägerin bereits vor zehn Jahren eine ähnliche Episode erlitten hatte. Mit Anwaltsschriftsatz vom 10.09.2013 verlangte die Klägerin vom H-Klinikum die Berichtigung der ärztlichen Berichte, worauf von dort mit Schreiben vom 27.11.2013 (Bl. 49 ff d.A.) geantwortet wurde. Insbesondere geht aus der Antwort hervor, dass medizinische Erkenntnisse zum Hergang des Sturzes nicht vorliegen. Jedenfalls sei bei der Klägerin zu keiner Zeit eine Epilepsie festgestellt worden.

In der ersten Unfallanzeige an die Beklagte führte die Klägerin (aufforderungsgemäß kurz) aus: „Sturz im Badezimmer, Kopfverletzung mit Bewusstlosigkeit“. Die auf Bitten der Beklagten vorgenommene Konkretisierung erfolgte durch Anwaltsschriftsatz vom 18.03.2014 dergestalt, dass die Klägerin sich im Badezimmer das Gesicht an dem Handtuch, welches links neben dem Waschbecken am Handtuchhalter hing, trocknen wollte. Sie habe einen Schritt nach links gemacht und sei auf den Fliesen ausgerutscht und gestürzt und mit der rechten Seite des Kopfes auf den Boden aufgeschlagen. Auf den Schriftsatz vom 18.03.2014 (Anlage K5, Anlagenband Klägerin) wird Bezug genommen. Demgegenüber berichtete die Klägerin erstmals gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen Dr. H von einem Sturz mit dem Kopf gegen den Handtuchhalter.

Infolge des Sturzes erlitt die Klägerin eine Hirnkontusion links mit blutiger Imbibierung und Subduralhämatomen mit einhergehender Bewusstlosigkeit sowie eine Fissur bzw. Fraktur des Felsenbeines.

Mit Schreiben vom 18.03.2014 ließ die Klägerin die Beklagte neben der Hergangsschilderung letztmalig mit Frist zum 14.04.2014 zur Regulierung auffordern.

Die Klägerin hat behauptet, sie sei am 21.12.2012 ausgerutscht und infolgedessen gestürzt. Die anderslautenden Arztberichte beruhten auf Äußerungen unbeteiligter Dritter und Hörensagen durch den Notarzt. Sie habe insbesondere aufgrund bis 4.00 Uhr des 22.12.2012 andauernder Nichtansprechbarkeit zuvor keine (anderslautende) Unfallschilderung gegenüber den Ärzten geben können.

Aufgrund der sturzbedingten Verletzungen seien eine Vielzahl von Folgen, insbesondere Sprach,- Gang- und Koordinationsstörungen sowie Wortfindungsprobleme und eingeschränkte Hörfähigkeit links entstanden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Klageschrift vom 25.08.2014 (Bl. 7 d.A.) verwiesen. Die Folgen seien nach wie vor vorhanden, sodass nach ausschließlich medizinischen Gesichtspunkten ein dauerhafter Invaliditätsgrad von 80 Prozent vorliege.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 163800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, die Klägerin sei infolge eines Zustandes der Bewusstlosigkeit gestürzt. Dies habe die Klägerin auch entsprechend gegenüber den behandelnden Ärzten geschildert. Das Verletzungsmuster der Klägerin spreche gegen ein Ausrutschen und nachfolgende Bewusstlosigkeit, da bei einem bewusst erlebten Sturz in der Regel eine Abstützreaktion erfolge, sodass Verletzungen an Händen oder Knien zu erwarten seien, welche hier – unstreitig – nicht vorliegen.

Das Landgericht Erfurt hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 10.06.2015 (Bl. 81, 102 d.A.), vom 22.06.2016 (Bl. 134, 139 d.A.), und vom 06.02.2018 (Bl. 240 d.A.) durch Vernehmung der Zeugen F und J sowie Einholung zweier Sachverständigengutachten. Ferner hat das Landgericht die Klägerin persönlich gehört. Zum Inhalt der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.03.2015 (Bl. 60 ff d.A.) und vom 30.10.2018 (Bl. 294 ff d.A.) sowie die Gutachten der Sachverständigen Dr. H vom 28.04.2016 nebst Ergänzung und mündlicher Erläuterung (Sonderband Gutachten, Bl. 146 d.A. sowie Bl. 216 ff d.A.) und Prof. G vom 04.11.2016 nebst Ergänzung und mündlicher Erläuterung (Sonderband Gutachten sowie Bl. 219 f d.A.) Bezug genommen.

Hiernach hat das Landgericht Erfurt die Klage mit Urteil vom 15.03.2019, der Klägerin zugestellt am 01.04.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar ein Unfallereignis sowie hierauf beruhende Gesundheitsschädigungen der Klägerin vorlägen, die Beklagte jedoch leistungsfrei sei, da sie den Nachweis des Ausschlusstatbestandes gemäß Ziffer 5.1.1 der AUB (2008), nämlich eines bewusstseinsstörungsbedingten Sturzes der Klägerin, zur Überzeugung erbracht habe. Unter Berücksichtigung der besonderen Bedeutung der Erstangaben der Klägerin insbesondere aus dem Bericht des H-Klinikums vom 22.12.2012 – die erste Schadensanzeige enthielt lediglich eine denkbar knappe Schilderung – sowie dem Bericht des Zeugen F vom 28.12.2012 sei die Klägerin bewusstlos gestürzt. Gleiches folge aus dem Bericht vom 18.04.2013 sowie dem Bericht der M-Klinik vom 06.03.2013. Diesen Berichten komme die Beweiswirkung des § 416 ZPO zugute. Hinzu komme die glaubhafte Aussage des Zeugen F, der die von ihm getätigten Berichtsinhalte entweder von der Klägerin selbst (oder ihrem Ehemann) oder aus vorherigen Berichten anderer Kollegen entnommen habe. Es stehe daher fest, dass die Inhalte ihren Ursprung in Angaben der Klägerin und ihres Ehemannes hätten. Das Landgericht sei aufgrund der Angaben der Zeugin J ferner überzeugt, dass auch die Aussagen im Bericht der M-Klinik auf Angaben der Klägerin zurückzuführen seien, sei es aufgrund persönlicher Befragung oder durch Übernahme aus früheren ärztlichen Berichten. Sofern keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit der Privaturkunden bestehen, komme diesen voller Beweiswert im Sinne des § 286 ZPO zu. Die Klägerin habe keine Zweifel darlegen können, insbesondere das Schreiben des Chefarztes des H-Klinikums vom 27.11.2013 begründe solche nicht. Dem von der Klägerin erstmals am 12.11.2013 geschilderten Ablauf eines Ausrutschens könne nicht gefolgt werden, da dieser Geschehensablauf nicht plausibel und auch nicht mit vorübergehender Amnesie zu erklären sei. Eine besondere Glätte (nasser Fliesenboden) sei von der Klägerin nicht behauptet worden und angesichts der verrichteten Tätigkeiten (Zähneputzen und Waschen des Gesichtes) auch nicht zu erwarten. Ferner habe die Klägerin Hausschuhe getragen. Die in Ausführung begriffene Bewegung zum nebenhängenden Handtuch erfordere darüber hinaus keine besondere Dynamik, die ein Ausrutschen erklären könne. Soweit die eingeholten Gutachten ein Ausrutschen nicht ausschließen, rechtfertige dies keine andere Beurteilung, da die Ausführungen in den Gutachten vor dem Hintergrund eines nicht führbaren Epilepsienachweises erfolgt seien.

Hiergegen wendet sich die am 09.04.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangene Berufung der Klägerin, die das ursprüngliche Klagebegehren ausweislich der am 26.06.2019 in verlängerter Frist eingegangenen Begründung weiterverfolgt.

Die Berufung rügt, das Landgericht habe das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt, das angefochtene Urteil stelle eine Überraschungsentscheidung dar, da der von der Beklagten zu erbringende Vollbeweis für eine Bewusstseinsstörung der Klägerin als Unfallursache nicht geführt sei. Keiner der Zeugen habe eine solche bestätigt, den vom Landgericht herangezogenen Arztberichten komme keine über die Vermutungswirkung des § 416 ZPO hinausgehende Beweiskraft zu, insbesondere nicht im Hinblick auf die inhaltliche Richtigkeit. Ferner bestätige das Schreiben der H-Klinik vom 27.11.2013, dass vorangegangene Behauptungen im Hinblick auf eine Epilepsie nicht aufrecht erhalten würden, eine solche also nicht diagnostiziert worden sei. Zum Sturzgeschehen liege keine Dokumentation vor, ein Ausrutschen der Klägerin werde in dem Schreiben als mögliche Sturzursache genannt. Die Schilderungen in den Arztberichten, die Klägerin sei „ohne Vorgefühl bewusstlos gestürzt“ basiere nur auf Mutmaßungen der notfallbehandelnden Ärzte, die nachfolgenden Arztberichte hätten dies einfach übernommen. Die Klägerin sei bei Erstellung des Notarztberichtes nicht ansprechbar gewesen. Während die erste Unfallanzeige nur eine kurze Schilderung verlangt habe, habe die Klägerin auf Aufforderung ausführlich vorgetragen. Es sei daher vom Landgericht nicht plausibel dargestellt, weshalb der Vortrag der Klägerin widersprüchlich sei, schließlich verkenne das Landgericht die Beweislast.

Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des am 15.03.2019 verkündeten Urteiles des Landgerichtes Erfurt (8 O 1110/14) die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 163800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.04.2014 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Übrigen werde das erstinstanzliche Beweisangebot auf Einholung eines Gutachtens zu beim Ausrutschen zu erwartenden Abfangverletzungen aufrecht erhalten.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Unfallschilderung der Klägerin vom 18.03.2014 stehe im Widerspruch zu der ersten kurzen Unfallschilderung, ohne dass hierfür eine nachvollziehbare Erklärung bestehe. Sie sei aufgrund Ziffer 5.1.1 AUB leistungsfrei.

II.

Die Berufung ist unbegründet, das angefochtene Urteil hält der Nachprüfung stand.

(1) Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Invaliditätsleistungen. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 178, 180 VVG in Verbindung mit dem zwischen den Parteien bestehenden Unfallversicherungsvertrag.

Unabhängig vom tatsächlichem (und auch unstreitigem) Vorliegen eines Unfalles im Sinne der Versicherungsbedingungen sind die zu einem Leistungsausschluss im Sinne der Ziffer 5.1.1 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen AUB (Stand: 2008) führenden Umstände nachgewiesen.

a). Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die in dieser Bestimmung angeordnete Bindung des Berufungsgerichts an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem erstinstanzlichen Gericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (BGH, Urteil vom 21.06.2016, VI ZR 403/14). Zu prüfen ist also das angewandte Beweismaß sowie die umfassende, widerspruchsfreie und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßende Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 287, Rn. 24; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 529, Rn. 2). Für die Bindung des Berufungsgerichts an die Tatsachenfeststellung des erstinstanzlichen Gerichts genügt es allerdings nicht, dass die vorinstanzliche Tatsachenfeststellung keine Verfahrensfehler aufweist. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nicht bindend, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Feststellungen unvollständig oder unrichtig sind (BGH, Urteil vom 14.02.2017, VI ZR 434/15). Konkrete Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit können im Interesse einer materiell gerechten Entscheidung bereits dann vorliegen, wenn eine gewisse (nicht zwingend überwiegende) Wahrscheinlichkeit für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen besteht (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03; Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 529, Rn. 3). Derartige Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertung ergeben. Damit sind in erster Linie diejenigen Fälle gemeint, in denen das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme, zum Beispiel die Aussagen von Zeugen, anders würdigt als die Vorinstanz (BGH, Urteil vom 06.10.2016, ZR 140/15). Das Berufungsgericht hat neue Tatsachenfeststellungen immer dann zu treffen, wenn die erstinstanzliche Entscheidung hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen nicht überzeugt (BGH, Urteil vom 14.07.2004, VIII ZR 164/03). Wenn sich das Berufungsgericht von der Richtigkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist es an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhaltspunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsachenfeststellung nach der gesetzlichen Neuregelung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGH, Urteil vom 09.03.2005, VIII ZR 266/03). Bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte verpflichten indes nicht zu einer erneuten Tatsachenfeststellung. Nur objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen können konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 ZPO begründen (BGH, Urteil vom 06.10.2016, III ZR 140/15).

Nach diesen Grundsätzen ist die Tatsachenfeststellung des Landgerichtes im Ergebnis nicht zu beanstanden. Soweit das Landgericht danach zu einem Leistungsausschluss der Beklagten nach Ziffer 5.1.1 der AUB kommt, geht es zutreffend davon aus, dass ein solcher dann besteht, wenn der zugrunde liegende Unfall auf einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung der Klägerin beruhte. Einen solchen Zustand der Bewusstseinsstörung als sturzursächlich hat das Landgericht nach der Beweisaufnahme und umfassender Würdigung des Beweisinhaltes in nicht zu beanstandender Weise festgestellt. Dabei bedurfte es keiner konkreten Benennung der Art der Bewusstseinsstörung, da eine andere Ursache für das Landgericht nach Würdigung der erhobenen Beweise nicht in Betracht kam, zumal der versicherungsrechtliche Begriff der Bewusstseinsstörung kein völliges Versagen der Sinnestätigkeit voraussetzt, sondern eine Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit ausreicht, die so stark ist, dass der Versicherte der Gefahrenlage, in der er sich befindet, nicht mehr gewachsen ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2017, 3 U 87/15). Im Hinblick auf eine ebensolche Störung hat das Landgericht Beweislast und Beweismaß rechtsfehlerfrei angewandt und die erforderlichen Beweise erhoben.

aa). Zutreffend hat das Landgericht die Beweislast bei der Beklagten gesehen. Diese hat das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes nachzuweisen, da dieser einen für sie günstigen Umstand darstellt (vgl. auch BGH, Urteile vom 03.07.2002, IV ZR 205/01 und vom 23.11.2011, IV ZR 70/11). Beweismaß ist, da ein Leistungsausschluss den Grund des Anspruches betrifft, § 286 ZPO (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.11.2011, IV ZR 70/11; Zöller/Greger, ZPO, 33. Auflage, § 287, Rn. 1). Die Beweiserhebung muss daher zu einem Grad von Gewissheit führen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen zu müssen (so auch BGH, Urteile vom 23.11.2011, IV ZR 70/11 und vom 17.02.1970, III ZR 139/67). Bleibt nach der Beweisaufnahme unklar, ob zum Leistungsausschluss führende Umstände vorliegen, so ist der Beklagten eine Berufung auf selbige verwehrt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2011, IV ZR 70/11).

bb). Das Landgericht hat die zur Verfügung stehenden Beweismittel ausgeschöpft, die Beweiserhebung erstreckte sich auf die von der Beklagten angebotenen Beweismittel, sofern das Beweisangebot zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch aufrecht erhalten war (auf die Vernehmung des zunächst angebotenen Zeugen S hat die Beklagte verzichtet). Die von der Beklagten angebotenen privatschriftlichen Urkunden (Arztberichte) waren in Kopie Bestandteil der Beweiserhebung. Da sowohl Besitz des Originals, Echtheit und (äußere) Fehlerfreiheit zwischen den Parteien unstreitig sind, konnte das Landgericht diese Kopien zum Beweis heranziehen (vgl. BGH, Urteile vom 08.03.2006, IV ZR 145/05 und vom 28.09.1989, VII ZR 298/88; Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, § 420, Rn. 3). Das Landgericht hat dabei zutreffend festgestellt, dass sich die Beweiswirkung der Arztberichte nach § 416 ZPO richtet. Angesichts der landgerichtlichen Überzeugung von den zu beweisenden Behauptungen der Beklagten konnte die Einholung des von der Beklagten angebotenen Sachverständigengutachtens zu Verletzungsmustern bei einem denkbaren Ausrutschen (Schürfungen an Händen bzw. Knien aufgrund Abstützreaktionen) unterbleiben. Die gegenbeweislich von der Klägerin angebotenen Beweismittel (Vernehmung des Ehemannes, Einholung eines Gutachtens, Beiziehung von Patientenunterlagen) betrafen die Frage des Nichtvorliegens einer epileptischen Vorerkrankung. Von einer solchen ist das Landgericht jedoch ausweislich des angefochtenen Urteiles nicht ausgegangen, sodass diese Beweise nicht zu erheben waren. Einzig die Anhörung der Klägerin zu dem Sturzgeschehen hatte gegenbeweislich zu erfolgen, was jedoch geschehen ist.

cc). Die Würdigung der erhobenen Beweise durch das Landgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen, insbesondere verstößt diese nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze und ist umfassend und widerspruchsfrei. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass aufgrund der (unstreitigen) Echtheit der Arztberichte vom 22.12.2012, 28.12.2012, 18.04.2013 und 06.03.2013 deren materielle, also inhaltliche Richtigkeit nach § 286 ZPO zu würdigen ist (so auch Zöller/Feskorn, ZPO, 33. Auflage, § 440, Rn. 1; Kern/Diehm/Förster, ZPO, 1. Auflage, § 416, Rn. 4; Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage, Vorbem. zu § 415, Rn, 19, § 416, Rn, 13). Dabei greift zunächst die Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO, wonach auch die über der Unterschrift stehende Schrift als echt, also vom Willen des Ausstellers getragen anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 12.03.2015, V ZR 86/14), was vorliegend ebenfalls nicht im Streit steht.

Darüber hinaus kann einer derart formell erwiesenen Erklärung auch der Anschein der inhaltlichen Richtigkeit und Vollständigkeit innewohnen (BGH, Urteil vom 13.04.1988, VIII ZR 274/87; Kern/Diehm/Förster, ZPO, 1. Auflage, § 416, Rn. 4). Eine solcher Anschein besteht insbesondere bei privaturkundlichen Verträgen, da in diesen Fällen die Vertragsparteien gemeinsam am Zustandekommen der Urkunde beteiligt sind, etwa durch gemeinsame Unterzeichnung. Sie können daher ihren eigenen Interessen entsprechend Einfluss auf den Inhalt der Urkunde nehmen (BGH, Urteil vom 01.10.1975, I ZR 12/75). Diese Wirkung kann dabei sogar über eine bloße Anscheinswirkung hinaus gehen und als Vermutung ausgestaltet sein, sodass ein eventueller Gegenbeweis vollständig, also im Sinne eines Vollbeweises, zu erbringen ist (Kammergericht, Urteil vom 06.05.1976, 22 U 1702/75; MüKoZPO/Schreiber, 5. Auflage, § 416, Rn. 10). Demgegenüber ist eine solche Vermutungswirkung jedoch auf das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 01.10.1975, I ZR 12/75 Kammergericht, Urteil vom 06.05.1976, 22 U 1702/75).

Bei der Feststellung der materiellen Richtigkeit anderweitiger privaturkundlich niedergelegter Erklärungen kann dies nicht ohne Weiteres gelten. Insbesondere bei einseitig errichteten Privaturkunden hätte es der Urheber andernfalls in der Hand, ggf. auch missbräuchlich Vermutungstatbestände zu schaffen und unbeteiligten Dritten das Risiko der Widerlegung aufzubürden (so i.E. auch Kammergericht, Urteil vom 06.05.1976, 22 U 1702/75).

Gleichwohl können unter bestimmten Voraussetzungen einseitig errichteten Privaturkunden im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO eine zumindest indizielle Wirkung hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit entfalten. Dies ist insbesondere für die Erteilung von Quittungen im Sinne des § 368 BGB und sonstigen Empfangsbestätigungen anerkannt (BGH, Urteile vom 22.05.2014, I ZR 109/13, vom 04.05.2005, I ZR 235/02, vom 04.05.2000, I ZR 235/00 und vom 28.09.1987, II ZR 35/87). Diesen Erklärungen kommt dabei im Regelfalle sogar ein erheblicher (indizieller) Beweiswert zu (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage, § 416, Rn. 14). Gleiches gilt, wenn dem Aussteller der Urkunde eine besondere Glaubwürdigkeit innewohnt (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage, Vorbem. zu § 415, Rn. 19). Dies ist etwa bei ärztlichen Bescheinigungen der Fall (Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 16.06.1989, 9/2 Sa 312/89 OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.03.2003, 1 NDH M 3/02 Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage, § 416, Rn. 15), was sich insbesondere aus der im Regelfalle vorliegenden Neutralität und Unabhängigkeit eines behandelnden Arztes und dessen beruflicher Distanz zu den Beteiligten rechtfertigt (so i.E. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014, 2 C 22/13). Etwas anderes kann freilich dann gelten, wenn der die Privaturkunde errichtende Arzt selbst Partei des Streites ist, wenngleich auch in diesem Falle nach gefestigter Rechtsprechung dessen ärztlicher Dokumentation ein noch immer hoher Beweiswert zukommt (BGH, Urteil vom 14.03.1978, VI ZR 213/76 OLG Naumburg, Urteil vom 26.01.2012, 1 U 45/11 OLG Oldenburg, Urteil vom 28.02.2007, 5 U 147/05 Spickhoff/Bleckwenn, Zum Beweiswert digitaler Aufklärungsbögen bei Verwendung elektronischer Signaturen, VersR 2013, 1350 (1353)).

Vor diesem Hintergrund kommt den ärztlichen Berichten vom 22.12.2012, 28.12.2012, 18.04.2013 und 06.03.2013 hier eine im Rahmen der Beweiswürdigung zu beobachtende indizielle Bedeutung zu, da diese durch die behandelnden Ärzte der Klägerin und damit aufgrund eines Arzt-Patienten-Verhältnisses als besonderen Vertrauensverhältnisses erstellt wurden und eigenständige, von den Interessen der Klägerin abweichende Interessen dieser Ärzte nicht ersichtlich sind. Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellung im Ergebnis zutreffend berücksichtigt.

Die indizielle Wirkung in diesen Fällen darf jedoch nicht dazu führen, dass den an der Erstellung der Privaturkunde Unbeteiligten der volle Beweis des Gegenteiles aufgebürdet wird, vielmehr genügt es, wenn diese die Überzeugung des Gerichts von der inhaltlichen Richtigkeit erschüttern (BGH, Urteile vom 22.05.2014, I ZR 109/13, vom 04.05.2005, I ZR 235/02, vom 04.05.2000, I ZR 235/00 und vom 28.09.1987, II ZR 35/87). In diesem Rahmen sind alle vorgebrachten Gegenargumente einzubeziehen und zu würdigen (Stein/Jonas/Berger, ZPO, 23. Auflage, Vorbem. zu § 415, Rn. 19).

Auch dies hat das Landgericht im Grundsatz zutreffend erkannt, indem das angefochtene Urteil auf Seite 8 unten vom Fehlen „derartiger Zweifel“ spricht.

Bei der konkreten Beweiswürdigung geht das Landgericht dabei zutreffend und im Grundsatz auch unbestritten davon aus, dass bei Eintritt eines Versicherungsfalles grundsätzlich den unmittelbar nach dem Versicherungsfall getätigten Angaben des Versicherungsnehmers eine besondere Bedeutung beizumessen ist, da diese am ehesten frei von rechtlichen und ggf. taktischen Erwägungen sind (so i.E. auch Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 19.06.2019, L 2 U 5/19; in anderem Zusammenhang: Prölss/Martin/Knappmann, 30. Auflage, § 178 VVG, Rn. 27). Das Landgericht durfte daher seine Überzeugung auf ebensolche Angaben stützen.

Die zunächst ausgefüllte Unfallanzeige (Anlage K4) enthält zum Sturzhergang keine Erklärung, sie ist – wie auch das Landgericht feststellt – für die Beweiswürdigung unergiebig. Die nächstfolgenden Angaben der Klägerin zum Sturzgeschehen erfolgten nach den landgerichtlichen Feststellungen gegenüber den behandelnden Ärzten und lassen sich nur mittelbar aus den genannten Arztberichten entnehmen. Danach ist unter der Rubrik Anamnese ein Kollabieren aus voller Gesundheit bzw. Stürzen ohne Vorgefühl geschildert. Das Landgericht wertet dies nach freier Würdigung als auf die Erklärungen der Klägerin zurückzuführende Angaben, die in den Arztberichten beschreibend wiedergegeben sind.

Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass dieser aus den Arztberichten erwachsene Anschein durch die Klägerin nicht erschüttert worden ist, beruht dies zunächst auf den Angaben der hierzu vernommenen Ärzte. Diese vermochten zwar keine konkreten Erinnerungen mehr zu schildern, gaben jedoch an, die Angaben in den Berichten basierten entweder auf Erklärungen der Klägerin ihnen gegenüber oder auf Erklärungen der Klägerin gegenüber anderen Kollegen oder der Übernahme aus vorherigen Arztberichten, sodass der Ursprung der Angaben aus Erklärung der Klägerin zur Überzeugung feststehe. Diese Würdigung verstößt im Ergebnis weder gegen Denk- und Erfahrungssätze noch lässt sie Widersprüche erkennen, sie ist mit den Beweisergebnissen im Übrigen vereinbar. Jedenfalls trifft dies auf den Bericht des Zeugen Dr. F vom 28.12.2012 zu. Bei diesem handelt es sich um den zweiten ärztlichen Bericht nach den Umfallgeschehen überhaupt, eine Übernahme von Schilderungen könnte daher allenfalls aus dem Bericht vom 22.12.2012 erfolgt sein, der im selben Klinikum erstellt wurde. Dieser verwendet jedoch hinsichtlich des Sturzgeschehens abweichende Formulierungen, was gegen eine Übernahme durch den Zeugen Dr. F spricht. Daneben durfte das Landgericht auch bereits deshalb zu dem Schluss kommen, dass der Bericht vom 28.12.2012 auf eigener Anamnese des Zeugen Dr. F beruht, weil dieser Bericht (ebenso wie der Bericht vom 22.12.2012 aus dem gleichen Klinikum) zum einen zwischen Anamnese und Fremdanamnese (Erklärungen des Ehemannes der Klägerin) unterscheidet, sodass kein Anhalt auf etwaige fehlerhafte interne Übertragung besteht. Zum anderen sprechen die beiden ärztlichen Berichte des Zeugen Dr. F vom 28.12.2012 und vom 18.04.2013 neben einem Sturz ohne Vorgefühl als einzige davon, dass die Klägerin „wohl mehrfach erbrochen“ habe und greifen damit einen Sachverhalt auf, der in keinem anderen (vorherigen) Bericht vorkommt und daher nur von der Klägerin selbst stammen kann. Es ist daher nicht erklärlich (und von der Klägerin auch nicht erklärt), wie der Zeuge Dr. F anders an diese anamnestisch aufgeführten Informationen gelangt sein soll, als durch Schilderungen der Klägerin ihm gegenüber.

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Klägerin, sie sei am Tag nach dem Unfall gegen 4.00 Uhr erstmals ansprechbar gewesen, sodass die Schilderungen in dem ersten Bericht nicht auf ihren Äußerungen beruhen können. Dem steht bereits der Bericht vom 22.12.2012 selbst entgegen, wonach die Klägerin nach etwa einer Stunde wach und vollständig orientiert war sowie Fragen adäquat beantworten konnte. Diese (im Übrigen nicht belegte) Behauptung der Klägerin ist daher ebenfalls nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Dokumentation entstehen zu lassen und die Beweiswürdigung des Landgerichtes als fehlerhaft erscheinen zu lassen.

Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Berichte musste das Landgericht auch nicht aufgrund des Schreibens des Chefarztes des H-Klinikums vom 27.11.2013 hegen. Insofern hat das Landgericht zutreffend auf den Inhalt dieses Schreibens abgestellt, welches eben gerade keine Aussagen zur Sturzursache trifft. Unabhängig davon, dass dieses Schreiben nach anwaltlicher Intervention erstellt wurde, ist dort lediglich ausgeführt, dass für einen epileptischen Anfall keine sicheren Hinweise vorlagen (keine Epilepsiediagnose) und die Anamnese als nicht typisch für eine Synkope gewertet wurde. Hieraus wurde jedoch gerade nicht der Schluss gezogen, dass einzig mögliche Sturzursache ein Ausrutschen gewesen sein kann, ein solches wird in dem Schreiben vom 27.11.2013 lediglich als mögliche Ursache benannt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch nicht einmal behauptet hat, zu irgendeiner Zeit gegenüber den erstbehandelnden Ärzten ein Ausrutschen geschildert zu haben. Dies hätte jedoch nahe gelegen, da in einem solchen Fall zu erwarten gewesen wäre, dass die behandelnden Ärzte die Diagnostik im Hinblick auf mögliche Epilepsie eingestellt hätten, da die Schilderung eines Ausrutschens eine hinreichende Sturzerklärung dargestellt hätte, sodass weitere Untersuchungen zur Ursache entbehrlich gewesen wären.

Insofern ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht seine Erkenntnisse auf die ärztlichen Berichte im Zusammenhang mit der konkreten Behandlung der Klägerin stützt sowie auf die hierzu ergänzende Vernehmung der Behandler und aus diesen Indizien zu dem Schluss kommt, dass die sich daraus ergebenden Angaben der Klägerin gegenüber den Erstbehandlern zutreffend sind.

In diesem Zusammenhang wertet das Landgericht auch das Fehlen einer sicheren Epilepsiediagnose zutreffend als nicht ausreichend, um Zweifel an der Richtigkeit der durch die ärztlichen Berichte vermittelten Angaben der Klägerin zu begründen. Die Begründung mit dem Vorliegen vergleichbarer Episoden in der Vergangenheit und deren unklarer Genese ist nicht zu beanstanden, zumal ein epileptischer Anfall nach den vernommenen sachverständigen Zeugen nicht als einzige denkbare Ursache für eine Bewusstseinsstörung in Betracht kommt.

Schließlich ist die Würdigung der Zeugenaussagen als glaubhaft nicht zu beanstanden (und auch von der Klägerin nicht angegriffen).

Das Landgericht hat daher im Rahmen des § 286 ZPO in nicht zu beanstandender Weise den frühen Schilderungen der Klägerin gegenüber den erstbehandelnden Ärzten eine Bedeutung beigemessen, die durch die später mit Anwaltsschriftsatz vom 18.03.2014 abgegebene Unfallbeschreibung nicht in Zweifel gezogen wird. Dabei ist auch zu beachten, dass die Ausführungen des Landgerichtes zur Unwahrscheinlichkeit eines Ausrutschens angesichts der zum Unfallzeitpunkt vorgeherrscht habenden Umstände im Badezimmer der Klägerin widerspruchsfrei sind und nicht gegen Denk- und Erfahrungssätze verstoßen. Soweit das Landgericht in diesen Schilderungen die Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Widerspruchsfreiheit späterer anders lautender Behauptungen nicht als erfüllt ansieht, ist diese Würdigung ebenfalls nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung die konkrete Würdigung der Beweise durch das Landgericht angreift und ihre eigene Bewertung an die Stelle der gerichtlichen Bewertung setzt, kann dies keine Abänderung des angefochtenen Urteils rechtfertigen (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 12.01.2017, 3 U 87/15).

b). Die vom Landgericht insofern rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen sind daher der Entscheidung des Senates zugrunde zu legen, konkrete Anhaltspunkte an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO sind nicht gegeben. Auf die vorstehenden Ausführungen kann insofern Bezug genommen werden. Ergänzend ist festzustellen, dass trotz nicht erfolgter konkreter ärztlicher Feststellung einer Bewusstseinsstörung als Sturzauslöser die Würdigung der klägerischen Angaben gegenüber den behandelnden Ärzten ein gewichtiges Indiz darstellt. Die Klägerin hat eben gerade nicht von einem Ausrutschen berichtet und noch nicht einmal behauptet, zeitnah nach dem Unfall gegenüber den behandelnden Ärzten derartiges geäußert zu haben. Vielmehr wurde ein Ausrutschen erst knapp zwei Monate nach dem Sturzereignis und nach erfolgter anwaltlicher Beratung erstmals thematisiert. Auch vor diesem Hintergrund ist eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen derart unwahrscheinlich, dass eine erneute Beweiserhebung durch den Senat nicht geboten ist.

c). Unter Zugrundelegung der erstinstanzlichen Feststellungen bestand bei der Klägerin im Unfallzeitpunkt zumindest eine Störung des Bewusstseins, sodass die Beklagte nach Ziffer 5.1.1 der wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogenen AUB von der Leistungspflicht befreit ist.

(2) Mangels Begründetheit der Hauptforderung hat das Landgericht zurecht auch Ansprüche auf Verzugszinsen verneint.

(3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO.

(4) Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes.

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