Skip to content

Kasko-Versicherung – Leistungsansprüche bei nicht vollständig ausgeführter Reparatur

Ein angeblicher Teilediebstahl am Auto wurde zum Fall für die Gerichte. Doch die Versicherung hatte Zweifel am Versicherungsfall – ebenso wie die Richter. Unstimmigkeiten beim Schadensbild und bei den Zeugenaussagen ließen den Verdacht aufkommen, dass der Schaden nur vorgetäuscht war. Seine Klage auf Entschädigung scheiterte letztlich vor zwei Instanzen.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 U 73/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Oberlandesgericht Köln
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren (Entscheidung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO)
  • Rechtsbereiche: Versicherungsrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer, der von seiner Teilkaskoversicherung eine Zahlung für einen angeblichen Teilediebstahl forderte. Er legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein, das seine Klage abgewiesen hatte.
  • Beklagte: Versicherungsgesellschaft, die den Anspruch des Klägers auf Zahlung bestritt.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger verlangte von seiner Teilkaskoversicherung eine Entschädigung von über 7.300 € für einen angeblichen Diebstahl von Fahrzeugteilen. Er rechnete dabei Fiktive Reparaturkosten ab, obwohl das Fahrzeug nicht vollständig repariert wurde. Am Fahrzeug gab es bereits mehrere Vorschäden.
  • Kern des Rechtsstreits: Zentraler Streitpunkt war, ob der Versicherer zahlen muss, obwohl der Kläger die Höhe des Schadens nicht ausreichend nachweisen konnte und das Gericht erhebliche Zweifel hatte, ob der angebliche Diebstahl tatsächlich stattgefunden hat, insbesondere wegen widersprüchlicher Beweismittel und Zeugenaussagen.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Oberlandesgericht beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.
  • Begründung: Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zum einen hat der Kläger die Höhe der geforderten Versicherungsleistung nicht schlüssig dargelegt, da bei einem nicht vollständig reparierten Fahrzeug auch der Restwert anzugeben gewesen wäre. Zum anderen bestanden nach der Beweisaufnahme des Landgerichts erhebliche Zweifel am behaupteten Diebstahl, da das Schadensbild am Fahrzeug (ein kleines Loch) nicht zur Darstellung des Klägers (ein erheblich größerer Schaden) passte und die Aussagen der klägerischen Zeugen Ungereimtheiten aufwiesen. Das Gericht ging von einem wahrscheinlich vorgetäuschten Versicherungsfall aus.
  • Folgen: Die Klage des Klägers auf Zahlung der Versicherungsleistung bleibt endgültig abgewiesen.

Der Fall vor Gericht


Teilkaskoversicherung: Klage wegen angeblichem Teilediebstahl abgewiesen – Zweifel an Echtheit und Schadenshöhe

Ein Fahrzeughalter, der bei seiner Versicherung einen Schaden durch einen angeblichen Diebstahl von Autoteilen geltend machte, ist mit seiner Klage auf Entschädigung sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht gescheitert.

Besorgter Mann prüft beschädigtes Auto mit fehlender Frontpartie bei Nacht
Auto-Diebstahl und Vorschäden: Reparaturkosten, fehlende Teile, Dunkelheit, Schadensanalyse. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Gerichte hegten erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Begehung des Diebstahls und bemängelten zudem, dass die Höhe des geforderten Schadens nicht ausreichend nachgewiesen wurde. Im Raum stand der Verdacht eines vorgetäuschten Versicherungsfalls.

Ausgangssituation – Der gemeldete Fahrzeugdiebstahl und die Forderung des Versicherungsnehmers

Der Versicherungsnehmer unterhielt für sein Fahrzeug eine Teilkaskoversicherung bei der beklagten Versicherungsgesellschaft. Er forderte von dieser eine Entschädigung in Höhe von 7.308,55 Euro. Dieser Betrag sollte die Kosten für eine sogenannte fiktive Reparatur nach einem angeblichen Teilediebstahl decken. Der Versicherungsnehmer gab an, dass in der Nacht vom 20. auf den 21. April 2015 diverse Teile aus seinem versicherten Fahrzeug entwendet worden seien. Seiner Forderung legte er eine Reparaturkostenkalkulation eines Sachverständigen vom 28. April 2015 zugrunde. Es ist wichtig festzuhalten, dass das Fahrzeug nach diesem angeblichen Diebstahl nicht vollständig repariert wurde.

Komplizierend kam hinzu, dass das Fahrzeug des Versicherungsnehmers bereits mehrere Vorschäden aufwies. Darunter war ein erheblicher Schaden vom Dezember 2012, der erst während der Beweisaufnahme in der ersten Instanz durch eine Zeugenaussage bekannt wurde. Weitere aktenkundige Vorschäden stammten vom Juni 2013 (eingeschlagene hintere Beifahrerscheibe, repariert durch eine bestimmte Firma) und vom Juni 2014 (Vandalismusschaden in Form von Lackkratzern).

Nach dem gemeldeten Vorfall im April 2015 erstattete der Versicherungsnehmer eine Strafanzeige. In der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln (Az. 961 Js 3290/15) befand sich ein Foto (Bl. 7 der Akte). Dieses Foto war von dem die Anzeige aufnehmenden Polizeihauptkommissar (PHK) zeitnah am angeblichen Tatort aufgenommen worden und zeigte ein kleines Loch in der vorderen Scheibe der Beifahrerseite. Im Gegensatz dazu legte der Versicherungsnehmer ein eigenes Foto (Anlage K 13) vor, das einen erheblich größeren Schaden an derselben Scheibe dokumentieren sollte. Diese Diskrepanz im Schadensbild spielte eine zentrale Rolle im weiteren Verfahren.

Die Versicherungsgesellschaft bestritt den Anspruch des Versicherungsnehmers. Sie erhob unter anderem die Einrede der arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Dies bedeutet, die Versicherung warf dem Versicherungsnehmer vor, seine Pflichten bei der Aufklärung des Schadensfalls vorsätzlich verletzt zu haben, da er den bedeutenden Vorschaden aus Dezember 2012 bei der Schadenmeldung nicht angegeben hatte.

Das Landgericht Köln wies die Klage schließlich mit Urteil vom 19. April 2018 (Az. 24 O 190/17) ab. Die Richter begründeten ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Versicherungsnehmer die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht schlüssig dargelegt habe. Zudem bestünden aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenaussagen und der unterschiedlichen Fotos, erhebliche Zweifel am Vorliegen des behaupteten Teilediebstahls. Das Gericht ging sogar von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalles aus. Gegen dieses Urteil legte der Versicherungsnehmer Berufung ein.

Streitpunkte vor dem Oberlandesgericht – Berufung gegen die Klageabweisung und Prüfung der Erfolgsaussichten

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hatte nun über die Berufung des Versicherungsnehmers zu entscheiden. Kern der Auseinandersetzung war die Frage, ob das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hatte. Der Versicherungsnehmer versuchte, die Feststellungen des Landgerichts zu entkräften, insbesondere hinsichtlich der Zweifel am Diebstahl selbst und der Berechnung der Schadenshöhe. Das OLG musste prüfen, ob die Argumente des Versicherungsnehmers eine andere rechtliche Bewertung rechtfertigen könnten.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln – Zurückweisung der Berufung als aussichtslos

Das Oberlandesgericht Köln kündigte in einem Beschluss an, die Berufung des Versicherungsnehmers gemäß § 522 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) einstimmig zurückzuweisen. Diese Vorschrift erlaubt es Gerichten, eine Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Senat des OLG war einstimmig der Auffassung, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Weiterhin sah das Gericht in der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Auch sei eine Entscheidung des Berufungsgerichts weder für die Fortbildung des Rechts noch für die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine mündliche Verhandlung wurde daher als nicht geboten erachtet. Damit deutete das OLG bereits klar an, dass es die Entscheidung des Landgerichts für korrekt hielt.

Die detaillierte Begründung des Gerichts – Warum die Klage scheitern musste

Der Senat des OLG Köln schloss sich in seiner Begründung vollumfänglich den Ausführungen des Landgerichts an und ergänzte diese. Die Abweisung der Klage durch die Vorinstanz sei in jeder Hinsicht zutreffend erfolgt, und das Vorbringen des Versicherungsnehmers in der Berufung könne daran nichts ändern.

Fehlende Nachweise zur Schadenshöhe – Restwert und Vorschäden entscheidend für die Versicherungsleistung

Das Landgericht hatte bereits korrekt festgestellt, dass der Versicherungsnehmer die Höhe des geltend gemachten Schadens nicht hinreichend schlüssig dargelegt hatte. Der Versicherungsnehmer argumentierte, dass bei Reparaturkosten von 7.308,55 Euro und einem angenommenen Wiederbeschaffungswert von 20.000 Euro ein Totalschaden ausgeschlossen sei, da die Reparaturkosten weniger als 70 % des Wiederbeschaffungswertes betrügen. Daher seien Angaben zum Restwert des Fahrzeugs entbehrlich; es handele sich um einen „eindeutigen Reparaturfall“.

Dieses Argument verfing jedoch nicht, da das Fahrzeug nach dem angeblichen Schadenereignis nicht vollständig repariert wurde. Gemäß den maßgeblichen Versicherungsbedingungen (Ziff. A.2.7.1 b) AKB, Stand 01.01.2014) ist in einem solchen Fall die Versicherungsleistung auf die von einem Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten begrenzt, und zwar bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes. Folglich wären zur Feststellung der tatsächlich geschuldeten Versicherungsleistung schlüssige Angaben nicht nur zum Wiederbeschaffungswert, sondern zwingend auch zum Restwert des Fahrzeugs nach dem Schaden erforderlich gewesen.

Diese notwendigen Angaben fehlten umso mehr vor dem Hintergrund des Vorschadens aus Dezember 2012. Da der Versicherungsnehmer trotz entsprechender Hinweise der Versicherungsgesellschaft und des Landgerichts keine nachvollziehbaren Angaben zum konkreten Ausmaß dieses Vorschadens sowie zur Art und zum Umfang der damaligen Reparaturmaßnahmen gemacht hatte, fehlte es an der erforderlichen Tatsachengrundlage für eine seriöse Wertermittlung (Wiederbeschaffungswert und Restwert) des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des angeblichen Diebstahls.

Erhebliche Zweifel am Teilediebstahl – Indizien für einen vorgetäuschten Versicherungsfall und mangelnde Glaubwürdigkeit

Das Landgericht war nach der durchgeführten Beweisaufnahme zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das äußere Bild des angeblichen Teilediebstahls nicht nachgewiesen wurde. Vielmehr sei von einer erheblichen Wahrscheinlichkeit eines vorgetäuschten Versicherungsfalles auszugehen.

Die Beweiswürdigung durch das Landgericht wurde vom OLG als nachvollziehbar und schlüssig bewertet. Das Landgericht hatte seine Überzeugung insbesondere auf die glaubhafte Aussage des Polizeihauptkommissars gestützt. Dieser Zeuge hatte das Foto mit dem kleinen Loch in der Beifahrerscheibe (Bl. 7 der Ermittlungsakte) angefertigt. Diese Darstellung wich erheblich von der Behauptung des Versicherungsnehmers und dem von ihm vorgelegten Foto (Anlage K 13) ab, das einen deutlich größeren Schaden zeigte. Die Angaben des Versicherungsnehmers und seiner Zeugen wurden vom Landgericht aufgrund zahlreicher Ungereimtheiten als unglaubhaft eingestuft.

Das OLG betonte, dass es gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen gebunden sei, da keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit vorlägen. Die Beweiswürdigung des Landgerichts entspreche den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO (freie Beweiswürdigung), sei nachvollziehbar und plausibel. Die Angriffe der Berufung hiergegen seien unzulässig, da der Versicherungsnehmer lediglich seine eigene, abweichende Beweiswürdigung an die Stelle der sorgfältigen richterlichen Würdigung setzen wolle.

Im Detail führte das OLG aus:

  • Das Foto Bl. 7 der Ermittlungsakte, das zeitnah vom Polizeibeamten erstellt wurde, gibt das Schadensbild zutreffend wieder. Das vom Versicherungsnehmer vorgelegte Foto und die dazugehörigen Angaben sowie die Aussagen der von ihm benannten Zeugen legen den Verdacht nahe, dass der Teilediebstahl mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vorgetäuscht wurde.
  • Entgegen der Darstellung des Versicherungsnehmers habe das Landgericht nicht einseitig zu seinen Lasten gewertet. Der Hinweis auf eine bestimmte Firma im Zusammenhang mit einer früheren Reparatur erfolgte lediglich im Rahmen der Zeugenaussage zum Vorschaden aus 2013 und diente nicht als eigenständige Entscheidungsgrundlage.
  • Der als Zeuge vernommene Polizeihauptkommissar war sich sicher, die Anzeigentexte und das Foto auf Bl. 7 der Akte gefertigt zu haben. Seine fehlende konkrete Erinnerung an den Einzelfall sei angesichts der Vielzahl von Anzeigen, die Polizeibeamte täglich aufnehmen, plausibel. Seine Aussage zur standardmäßigen Vorgehensweise (zeitnahe Fertigung von Fotos am Tatort) stütze seine Glaubhaftigkeit. Eine Verwechslung von Fotos sei unwahrscheinlich, da frühere Vorschäden des Fahrzeugs andere Bereiche betrafen (z.B. 2013 die hintere Scheibe, nicht die vordere; 2014 Lackschäden, keine Scheibenschäden).
  • Bei den Aussagen der vom Versicherungsnehmer benannten Zeugen zeigten sich Ungereimtheiten und Widersprüche zum Randgeschehen des angeblichen Diebstahls (z.B. zum genauen Zeitpunkt des Zusammentreffens eines Zeugen mit dem Versicherungsnehmer). Diese Widersprüche hatte das Landgericht detailliert herausgearbeitet und zutreffend gewürdigt. Das Berufungsvorbringen setzte sich damit nicht ausreichend auseinander. Der Einwand des Versicherungsnehmers, der Zeitablauf seit dem Vorfall erkläre die Widersprüche, überzeugte nicht. Die Zeugen hatten sich teils mit großer Sicherheit zu bestimmten Details geäußert und ihre Aussagen erst auf Vorhalt von Widersprüchen korrigiert, obwohl es sich um ein für alle Beteiligten einschneidendes Ereignis gehandelt haben soll.
  • Die Beschreibung des Aussageverhaltens eines Zeugen durch das Landgericht als „herumgedruckst“ (zögerlich, ausweichend) bezüglich der Bezahlung des Vorschadens von 2013 gebe lediglich den subjektiven Eindruck des Gerichts vom Verhalten des Zeugen bei unangenehmen Fragen wieder und lasse keine mangelnde Objektivität erkennen. Die daraus gezogenen Zweifel an der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen seien berechtigt gewesen und fügten sich ins Gesamtbild der Ungereimtheiten.
  • Die Behauptung des Versicherungsnehmers, sämtliche Zeugen, einschließlich der Polizei, seien von einem schlüssigen Vorgang ausgegangen und hätten bei der Besichtigung des Fahrzeugs keine Zweifel am Einbruchschaden gehabt, sei unzutreffend. Der die Anzeige aufnehmende Polizeihauptkommissar nahm die Anzeige lediglich auf, ohne eine Plausibilitätsprüfung vorzunehmen. Der nachfolgende Ermittlungsführer, ein Kriminalhauptkommissar (KHK), hatte nach eigener Aussage von Anfang an Zweifel am Vorliegen eines Einbruchschadens. Diese Zweifel basierten insbesondere auf der Art der behaupteten Beschädigung einer Doppelverglasung. Dies stimmte auch mit einer E-Mail des KHK an die Versicherungsgesellschaft vom 13. Mai 2015 überein, in der der Verdacht eines vorgetäuschten PKW-Aufbruchs zum Zweck des Versicherungsbetrugs geäußert wurde.
  • Der Einwand des Versicherungsnehmers zur angeblich missglückten Blitzlichtfotografie des Polizeifotos (Bl. 7) wurde zurückgewiesen, da das Foto nach Ansicht des Gerichts klar und deutlich ist.
  • Der Einwand, dass bei einem tatsächlich vorgetäuschten Schaden die Scheibenbeschädigung überzeugender dargestellt worden wäre, um die Versicherung zu täuschen, ging fehl. Das Gericht merkte an, dass Betrugsversuche häufig Auffälligkeiten und Ungeschicklichkeiten aufweisen. Eine mögliche Erklärung für das Fehlen „besserer“ Fotos seitens des Versicherungsnehmers könnte auch darin liegen, dass man bewusst von aussagekräftigen Fotos absah in der Annahme, die Versicherung werde den Schaden anstandslos regulieren, so wie es bei früheren Schadensfällen des Versicherungsnehmers (2012, 2013, 2014) offenbar geschehen war.
  • Die Nichtvernehmung eines erst spät im Verfahren, in einem nachgelassenen Schriftsatz, benannten Zeugen durch das Landgericht war zu Recht erfolgt. Dessen Benennung lag außerhalb des vom Gericht gewährten Schriftsatznachlasses und bezog sich auf eine neue Tatsache. Die erneute Benennung dieses Zeugen in der Berufung stellte einen neuen Beweisantritt gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO dar. Dieser war unzulässig, da der Versicherungsnehmer nicht dargelegt oder glaubhaft gemacht hatte, dass er ohne sein Verschulden gehindert war, den Zeugen rechtzeitig in erster Instanz zu benennen.

Frage der arglistigen Täuschung durch den Versicherungsnehmer bleibt offen

Da die Klage bereits aus den genannten Gründen – unschlüssige Darlegung der Schadenshöhe und erhebliche Zweifel am Versicherungsfall selbst – abzuweisen war, konnte nach Ansicht des OLG die Frage offenbleiben, ob der Versicherungsgesellschaft ein Leistungsverweigerungsrecht wegen arglistiger Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach Ziff. E. 1.3, 6.1 und 6.2 der Versicherungsbedingungen (AKB, Stand: 01.10.2014) zusteht. Dieses Recht hätte sich daraus ergeben können, dass der Versicherungsnehmer bzw. sein Beauftragter den erheblichen Vorschaden aus Dezember 2012 gegenüber der Versicherung nicht angegeben hatte. Es bedurfte daher auch keiner Entscheidung darüber, ob die fehlende Angabe auf einer entsprechenden Auskunft einer Mitarbeiterin der Versicherung beruhte, ob die Aussage des hierzu vernommenen Zeugen glaubhaft war oder ob das Landgericht eine Zeugin der Versicherung zur Obliegenheitsverletzung zu Unrecht nicht vernommen hatte.

Das OLG gab dem Versicherungsnehmer abschließend Gelegenheit, binnen drei Wochen zu diesem Hinweisbeschluss Stellung zu nehmen, und wies auf die kostenrechtliche Privilegierung einer Berufungsrücknahme hin. Dies bedeutet, dass bei einer Rücknahme der Berufung geringere Gerichtskosten anfallen können. Die Entscheidung des OLG macht jedoch deutlich, dass die Chancen des Versicherungsnehmers, doch noch eine Entschädigung zu erhalten, als äußerst gering eingeschätzt wurden.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei Teilkaskoschäden mit fehlender vollständiger Reparatur müssen Versicherungsnehmer sowohl Wiederbeschaffungswert als auch Restwert des Fahrzeugs nachweisen, um ihren Anspruch zu begründen. Das Gericht hält bei widersprüchlichen Beweisen (unterschiedliche Fotos, unplausible Zeugenaussagen) eine genaue Beweiswürdigung für entscheidend und kann bei erheblichen Zweifeln am Schadenshergang den Versicherungsfall als möglicherweise vorgetäuscht einstufen. Versicherungsnehmer sollten bei Schadensmeldungen alle relevanten Vorschäden vollständig angeben, um nicht den Verdacht einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung zu erwecken, die zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Pflichten habe ich als Versicherungsnehmer im Schadensfall gegenüber meiner Teilkaskoversicherung?

Wenn an Ihrem Fahrzeug ein Schaden auftritt, der unter die Teilkaskoversicherung fällt – zum Beispiel durch Sturm, Hagel, Diebstahl oder einen Zusammenstoß mit einem Tier – haben Sie als Versicherungsnehmer bestimmte Aufgaben und Pflichten gegenüber Ihrer Versicherung. Diese sind wichtig, damit die Versicherung den Schaden prüfen und gegebenenfalls bezahlen kann.

Eine der wichtigsten Pflichten ist die unverzügliche Meldung des Schadens an die Versicherung. Das bedeutet, Sie sollten den Schaden so schnell wie möglich melden, nachdem Sie ihn bemerkt haben. Wie schnell genau, steht oft in Ihren Versicherungsbedingungen, aber „unverzüglich“ meint ohne schuldhaftes Zögern.

Sie sind außerdem verpflichtet, der Versicherung alle Informationen zum Schadenhergang wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. Dazu gehört, wo und wann der Schaden passiert ist, wie er Ihrer Ansicht nach entstanden ist und welche Teile des Fahrzeugs betroffen sind. Auch relevante Vorschäden an den beschädigten Teilen müssen Sie angeben. Es ist wichtig, hierbei ehrlich zu sein, da falsche oder unvollständige Angaben den Versicherungsschutz gefährden können.

Eine weitere Aufgabe ist, die Versicherung bei der Aufklärung des Sachverhalts zu unterstützen. Das kann bedeuten, dass Sie Fragen der Versicherung beantworten oder Ihr Fahrzeug für eine Besichtigung zur Verfügung stellen. Sie sollten auch nicht einfach Reparaturen beauftragen, bevor die Versicherung den Schaden begutachtet oder ihre Zustimmung gegeben hat, es sei denn, es handelt sich um Notmaßnahmen, um weiteren Schaden zu verhindern.

Zusätzlich haben Sie die Pflicht, den Schaden so gering wie möglich zu halten (Schadensminderungspflicht). Stellen Sie sich vor, ein Sturm hat ein Fenster Ihres Autos beschädigt. Dann sollten Sie zum Beispiel das Auto abdecken, um zu verhindern, dass Regen weiteren Schaden im Innenraum anrichtet. Solche notwendigen Maßnahmen und deren Kosten werden meist von der Versicherung übernommen.

Die Einhaltung dieser Pflichten ist entscheidend. Wenn Sie diese Pflichten nicht beachten, kann das dazu führen, dass Ihre Versicherung die Leistung kürzt oder sogar ganz verweigert.


zurück

Was bedeutet „fiktive Reparaturkosten“ im Zusammenhang mit einer Teilkaskoversicherung und wie werden diese berechnet?

Fiktive Reparaturkosten bezeichnen die Kosten, die anfallen würden, um einen Schaden an Ihrem Fahrzeug fachgerecht zu reparieren, auch wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. Es handelt sich also um eine Abrechnung des Schadens auf Grundlage der theoretisch notwendigen Reparaturkosten.

Im Rahmen Ihrer Teilkaskoversicherung kann die Abrechnung auf Basis fiktiver Reparaturkosten relevant werden, wenn Ihr Fahrzeug durch ein Ereignis beschädigt wurde, das von der Teilkasko abgedeckt ist, wie zum Beispiel durch Hagel, Sturm, Brand, Diebstahl oder eine Kollision mit einem Tier. Wenn Sie nach einem solchen Schaden entscheiden, Ihr Fahrzeug nicht reparieren zu lassen oder die Reparatur selbst vorzunehmen, können Sie unter Umständen dennoch den finanziellen Wert des Schadens von Ihrer Versicherung verlangen, der einer professionellen Reparatur entspräche.

Die Berechnung dieser fiktiven Reparaturkosten stützt sich in der Regel auf die Schätzung der Reparaturkosten durch einen unabhängigen Sachverständigen (Gutachter) oder einen detaillierten Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt. Diese Dokumente listen die Arbeitsstunden, die benötigten Ersatzteile und Materialkosten auf, die für eine vollständige Reparatur notwendig wären.

Ein wesentlicher Punkt bei der fiktiven Abrechnung ist die Mehrwertsteuer (MwSt.). Da die Reparatur nicht tatsächlich ausgeführt wird und die Mehrwertsteuer somit nicht gezahlt wurde, zieht die Versicherung den im Gutachten oder Kostenvoranschlag ausgewiesenen Mehrwertsteueranteil in der Regel ab. Sie erhalten dann den Nettobetrag, also die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer. Wenn die geschätzten Reparaturkosten beispielsweise 3.000 Euro brutto betragen (inklusive Mehrwertsteuer), und die Mehrwertsteuer darauf 478,99 Euro ist (bei 19%), dann erhalten Sie bei fiktiver Abrechnung in der Regel 3.000 Euro – 478,99 Euro = 2.521,01 Euro.

Unter Umständen kann es bei der Teilkasko auch zu einem sogenannten „Neu für Alt“-Abzug kommen. Dies passiert, wenn durch die Verwendung von Neuteilen bei einer hypothetischen Reparatur eine Wertsteigerung Ihres Fahrzeugs gegenüber dem Zustand vor dem Schaden eintreten würde. Dies kann zum Beispiel bei Reifen, Batterien oder Auspuffanlagen der Fall sein, wenn die alten Teile bereits stark abgenutzt waren. Die Versicherung kann dann einen altersgemäßen Abzug vornehmen.

Um fiktive Reparaturkosten bei Ihrer Teilkaskoversicherung geltend zu machen, ist in der Regel ein professioneller Nachweis der Schadenshöhe durch ein Gutachten oder einen Kostenvoranschlag erforderlich.


zurück

Was versteht man unter „arglistiger Aufklärungsobliegenheitsverletzung“ und welche Konsequenzen hat dies für meinen Versicherungsanspruch?

Dieser Ausdruck mag kompliziert klingen, aber im Kern geht es um eine sehr wichtige Pflicht, die Sie als Versicherungsnehmer haben, und was passiert, wenn Sie diese absichtlich verletzen.

Was ist eine „Aufklärungsobliegenheitsverletzung“?

Stellen Sie sich vor, Sie schließen eine Versicherung ab oder melden einen Schaden. Die Versicherung braucht bestimmte Informationen, um zu entscheiden, ob und zu welchen Bedingungen sie Sie versichert oder ob ein Schaden bezahlt werden muss. Das sind Informationen über Risiken oder über den Schadenhergang. Ihre Pflicht, diese wichtigen Informationen korrekt und vollständig anzugeben, nennt man Aufklärungsobliegenheit.

Eine Aufklärungsobliegenheitsverletzung liegt vor, wenn Sie diese Pflicht nicht erfüllen. Das kann passieren, wenn Sie:

  • Wichtige Fragen der Versicherung beim Vertragsabschluss nicht wahrheitsgemäß beantworten.
  • Im Schadensfall wichtige Details verschweigen oder falsch darstellen.

Wann spricht man von „arglistig“?

Der Begriff „arglistig“ macht den großen Unterschied. Er bedeutet, dass Sie die Informationen nicht einfach nur vergessen oder versehentlich falsch angegeben haben. „Arglistig“ bedeutet, dass Sie vorsätzlich und mit der Absicht gehandelt haben, die Versicherung über wichtige Fakten zu täuschen. Sie wussten also, dass Ihre Angabe falsch war oder dass Sie etwas Wichtiges verschwiegen haben, und haben dies bewusst getan, um einen Vorteil zu erlangen (z. B. überhaupt versichert zu werden oder eine Leistung zu erhalten, die Ihnen bei korrekten Angaben nicht zustehen würde).

Eine „Arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung“ liegt also vor, wenn Sie der Versicherung wissentlich und mit Täuschungsabsicht wichtige Informationen vorenthalten oder falsche Angaben machen.

Welche Konsequenzen hat dies für Ihren Versicherungsanspruch?

Die Folgen einer arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung sind in der Regel sehr schwerwiegend. Für Sie bedeutet dies meist den Verlust Ihres Versicherungsschutzes.

  • Im Schadensfall: Wenn Sie im Zusammenhang mit einem Schaden arglistig Informationen vorenthalten oder fälschen, kann die Versicherung die Leistung für diesen Schaden komplett verweigern. Sie erhalten dann trotz bestehender Versicherungspolice kein Geld.
  • Für den Versicherungsvertrag: Die Versicherung kann unter Umständen auch den gesamten Versicherungsvertrag anfechten oder kündigen. Das kann dazu führen, dass Sie Ihren Versicherungsschutz für zukünftige Schäden ganz verlieren, insbesondere wenn sich die Falschinformation auf den Vertragsabschluss bezog.

Der Grund dafür ist, dass die Versicherung bei arglistigem Handeln davon ausgehen kann, dass sie den Vertrag so nie abgeschlossen hätte oder die Leistung nicht gezahlt hätte, wenn sie die Wahrheit gekannt hätte. Ihr Versicherungsschutz fällt rückwirkend weg, soweit er auf den falschen Angaben beruhte oder der Schaden damit zusammenhängt.


zurück

Wie wirken sich Vorschäden auf meinen Anspruch auf Leistungen aus der Teilkaskoversicherung aus?

Vorschäden am Fahrzeug, also Schäden, die bereits vor dem aktuellen Schadenereignis vorhanden waren, werden durch die Teilkaskoversicherung in der Regel nicht ersetzt. Die Teilkaskoversicherung deckt ausschließlich den Schaden ab, der durch das neue versicherte Ereignis verursacht wurde.

Stellen Sie sich vor, Ihr Auto hat eine alte Delle an der Fahrertür (Vorschaden), und dann wird bei einem Hagelschlag (einem typischen Teilkasko-Ereignis) eine neue Delle daneben verursacht. Die Teilkaskoversicherung ist dann nur für die Reparaturkosten der neuen Hageldelle zuständig, nicht aber für die Beseitigung der alten Delle.

Unterscheidung zwischen Alt- und Neuschaden

Die zentrale Herausforderung bei einem Schaden, der Vorschäden betrifft, ist die klare Unterscheidung zwischen dem, was vorher schon beschädigt war, und dem, was durch das neue Ereignis hinzugekommen ist. Bei der Schadenregulierung wird versucht, den Schadenumfang und die Kosten zu ermitteln, die allein auf das versicherte Ereignis zurückzuführen sind. Das kann kompliziert sein, wenn der neue Schaden genau denselben Bereich betrifft wie ein Vorschaden.

Bedeutung der Angabe von Vorschäden

Es ist sehr wichtig, dass Sie der Versicherung Vorschäden wahrheitsgemäß angeben, wenn Sie einen neuen Schaden melden. Tun Sie dies nicht, obwohl die Vorschäden den Bereich des neuen Schadens betreffen, kann das negative Folgen haben. Die Versicherung könnte die Leistung kürzen oder sogar ganz verweigern, weil sie den Schaden nicht eindeutig dem neuen Ereignis zuordnen kann oder weil Sie Ihre Pflicht zur Mitwirkung bei der Schadenaufklärung verletzt haben.

Letztlich zahlt die Teilkaskoversicherung nur für die Verschlechterung des Fahrzeugzustands, die durch das konkrete, versicherte Ereignis eingetreten ist. Vorschäden gehören nicht dazu.


zurück

Was kann ich tun, wenn meine Versicherung den Verdacht eines Versicherungsbetrugs äußert oder Leistungen aufgrund von Zweifeln an der Schadensursache verweigert?

Wenn Ihre Versicherung Zweifel an der Ursache eines Schadens hat oder sogar einen Betrug vermutet, ist dies eine ernste Angelegenheit. Für Sie als Versicherungsnehmer kann diese Situation sehr belastend sein. Es bedeutet, dass die Versicherung Ihren Anspruch nicht ohne Weiteres anerkennt und den Fall sehr genau prüft.

Warum Versicherungen Zweifel haben können

Versicherungen haben die Pflicht, jeden Schadenfall sorgfältig zu prüfen. Dies dient dazu, berechtigte Ansprüche zu erfüllen und gleichzeitig Missbrauch (wie Versicherungsbetrug) zu verhindern, der letztlich zu höheren Beiträgen für alle Versicherten führen würde. Zweifel können aufkommen, wenn die geschilderten Abläufe Widersprüche aufweisen, das Schadensbild untypisch ist oder andere Ungereimtheiten festgestellt werden. Manchmal basiert ein solcher Verdacht auf Gutachten eigener Sachverständiger der Versicherung.

Ihre Möglichkeiten und Rechte in dieser Situation

Auch wenn die Versicherung Zweifel äußert oder Leistungen verweigert, bedeutet das nicht automatisch, dass Ihr Anspruch unberechtigt ist. Sie haben verschiedene Möglichkeiten, Ihre Sicht der Dinge darzulegen und für Ihren Anspruch einzustehen:

  • Verlangen Sie eine schriftliche Begründung: Lassen Sie sich von Ihrer Versicherung klar und detailliert mitteilen, aus welchen Gründen genau Zweifel bestehen oder die Leistung abgelehnt wird. Nur wenn Sie die Argumente der Versicherung kennen, können Sie darauf reagieren.
  • Legen Sie Beweismittel vor: Stellen Sie alle Unterlagen und Informationen zusammen, die Ihre Darstellung des Schadenhergangs stützen. Dazu gehören Fotos des Schadens, Zeugenaussagen, Rechnungen über beschädigte Gegenstände, Polizeiberichte oder andere relevante Dokumente.
  • Darstellung des Sachverhalts: Beschreiben Sie den Schadenhergang nochmals so präzise wie möglich. Gehen Sie auf die konkreten Punkte ein, die die Versicherung angezweifelt hat, und versuchen Sie, eventuelle Missverständnisse auszuräumen.
  • Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens: Wenn die Versicherung die Schadensursache oder das Ausmaß des Schadens basierend auf einem eigenen Gutachten anzweifelt, kann es ratsam sein, einen eigenen, unabhängigen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gegengutachtens zu beauftragen. Ein solches Gutachten kann die Argumente der Versicherung entkräften.

Wenn die Versicherung trotz Ihrer Bemühungen bei ihrer Leistungsablehnung bleibt, ist dies oft die endgültige Entscheidung der Versicherung. Sie haben dann immer noch die Möglichkeit, die Entscheidung der Versicherung extern überprüfen zu lassen, um Ihren Anspruch doch noch durchzusetzen, falls Sie von dessen Berechtigung überzeugt sind.

Eine gute Dokumentation des Schadens und eine sorgfältige Prüfung der Begründung der Versicherung sind oft die ersten wichtigen Schritte, wenn Sie mit Zweifeln oder Ablehnung seitens Ihres Versicherers konfrontiert sind.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine Form der Kraftfahrzeugversicherung, die bestimmte Schäden am versicherten Fahrzeug abdeckt, wie zum Beispiel Schäden durch Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel oder Zusammenstoß mit Tieren. Sie ist eine abgespeckte Version der Vollkaskoversicherung und übernimmt keine Kosten für selbst verschuldete Unfallschäden am eigenen Fahrzeug. Im beschriebenen Fall fordert der Versicherungsnehmer eine Entschädigung aus seiner Teilkaskoversicherung wegen angeblichen Teilediebstahls an seinem Fahrzeug.

Beispiel: Wenn ein Sturm einen Ast aufs Auto fallen lässt und dadurch eine Scheibe beschädigt wird, übernimmt die Teilkaskoversicherung die Reparaturkosten.


Zurück

Fiktive Reparaturkosten

Fiktive Reparaturkosten sind die theoretisch anfallenden Reperaturkosten, die ein Sachverständiger oder eine Werkstatt schätzt, auch wenn die Reparatur tatsächlich nicht durchgeführt wird. Bei Teilkaskoschäden kann der Versicherungsnehmer diese Kosten als Schadenshöhe geltend machen, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. In der Praxis zieht die Versicherung bei fiktiven Kosten oft die Mehrwertsteuer ab, da sie bei einer tatsächlichen Reparatur gezahlt wird.

Beispiel: Sie melden einen Glasschaden, lassen Ihr Auto aber nicht reparieren, erhalten aber den Betrag erstattet, der für eine fachgerechte Reparatur nötig wäre.


Zurück

Arglistige Aufklärungsobliegenheitsverletzung

Dieser Begriff bezeichnet die vorsätzliche Verletzung der Pflicht, der Versicherung alle wichtigen Informationen wahrheitsgemäß und vollständig mitzuteilen. «Arglistig» bedeutet dabei absichtlich und mit Täuschungsabsicht. Verheimlicht oder verfälscht der Versicherungsnehmer wichtige Angaben, etwa zu Vorschäden, kann die Versicherung Leistungen verweigern oder den Vertrag anfechten. Es handelt sich um eine schwerwiegende Pflichtverletzung im Versicherungsrecht.

Beispiel: Wenn Sie beim Schaden angeben, Ihr Auto sei unbeschädigt gewesen, obwohl Sie von einem Vorschaden wissen, und dies absichtlich verschweigen, kann die Versicherung die Leistung verweigern.


Zurück

Wiederbeschaffungswert und Restwert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Betrag, den man benötigt, um ein gleichwertiges Fahrzeug am Markt neu zu erwerben. Der Restwert ist der geschätzte Wert des beschädigten Fahrzeugs nach einem Schaden. Bei der Berechnung von Versicherungsleistungen ist wichtig, wie hoch der Schaden im Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert ist und welcher Restwert verbleibt. Nur wenn die Reparaturkosten einen bestimmten Anteil (z.B. 70 %) des Wiederbeschaffungswerts überschreiten, kann ein Totalschaden vorliegen. Fehlen Angaben zum Restwert, kann die Versicherung die Entschädigung kürzen oder verweigern.

Beispiel: Ein Auto im Wert von 20.000 Euro hat nach einem Unfall beschädigte Frontschäden, deren Reparatur 15.000 Euro kostet. Der Restwert nach dem Schaden beträgt 5.000 Euro. Die Versicherung prüft, ob die Reparatur wirtschaftlich sinnvoll ist oder der Totalschaden vorliegt.


Zurück

Beweiswürdigung und Bindung des Berufungsgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO)

Die Beweiswürdigung ist die Bewertung der vorgelegten Beweise durch das Gericht, nachdem es die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, Gutachten und anderen Beweismitteln geprüft hat. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) darf ein Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen nur dann Zweifel hegen, wenn konkrete Anhaltspunkte für deren Fehlerhaftigkeit vorliegen. Dies schützt vor einer Neuverhandlung des gesamten Sachverhalts und sichert Rechtssicherheit.

Beispiel: Wenn ein Landgericht einem Zeugen glaubt, dessen Aussage gut nachvollziehbar und widerspruchsfrei ist, kann das Berufungsgericht diese Einschätzung nur dann ändern, wenn es neue und überzeugende Beweise gibt, die diesen Eindruck erschüttern.


Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) – Allgemeines Schuldrecht (§§ 241 ff., insbesondere §§ 280, 823 BGB): Regelt die vertraglichen Pflichten und Schadensersatzansprüche bei Pflichtverletzungen und Schäden. Die Versicherungsleistungspflicht setzt eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung und ein schlüssiges Schadensereignis voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versagung der Versicherungsleistung durch das Gericht beruht darauf, dass der Versicherungsnehmer die Schadenshöhe nicht nachweisen konnte und Zweifel am Schadensereignis bestehen, was eine Erfüllung der vertraglichen Pflichten ausschließt.
  • Versicherungsvertragsgesetz (VVG), insbesondere §§ 5, 6 VVG: Regelt die Pflichten des Versicherungsnehmers, darunter die Anzeige- und Aufklärungspflichten sowie die Folgen einer arglistigen Täuschung. Eine arglistige Obliegenheitsverletzung kann den Entfall oder die Minderung der Versicherungsleistung bewirken. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung erhebt die Einrede der arglistigen Aufklärungsobliegenheitsverletzung wegen Nichtangabe eines Vorschadens, was das Leistungsverweigerungsrecht begründen könnte.
  • Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), insbesondere Ziffern A.2.7.1 b und E.1.3 sowie 6.1 und 6.2: Enthalten besondere Regelungen zur Schadensabgrenzung, Ermittlung der Entschädigungshöhe bei Teilkaskoschäden, sowie Pflichten und Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen. Reparaturkosten sind bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlenden Angaben zum Restwert und Vorschaden verhinderten eine korrekte Schadensbemessung, was zur Abweisung der Forderung führte.
  • Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere §§ 286 Abs. 1, 529 Abs. 1 Nr. 1 und 531 Abs. 2 Nr. 3: § 286 regelt die freie Beweiswürdigung, § 529 bindet das Berufungsgericht an die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz, § 531 begrenzt die Nachreichung neuer Beweise in der Berufung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte nahmen eine nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung vor, bestätigten die Zweifel am Schaden und lehnten neue Beweisanträge ab, was die Berufung zum Scheitern brachte.
  • Strafrechtliche Regelungen zum Versicherungsbetrug (§ 263 StGB): Strafrechtliche Norm, die betrügerische Machenschaften gegenüber Versicherungen unter Strafe stellt. Die Verdachtsmomente eines vorgetäuschten Versicherungsfalles spielten eine Rolle bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Gerichte berücksichtigten den Verdacht des Versicherungsbetrugs bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Schadenserklärung und verzichteten daher auf eine Leistungspflicht.
  • Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Einsichtnahme in Ermittlungsakten: Regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten, insbesondere bei Behördenakten. Die Überlassung von Ermittlungsakten an das Gericht erfolgte unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Vorgaben. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Staatsanwaltschaft stellte das Polizeifoto als Beweismittel im Verfahren zur Verfügung, was zur Klärung des Schadensbildes führte und die Zweifel am Vorliegen des Diebstahls maßgeblich untermauerte.

Das vorliegende Urteil


OLG Köln 9 – Az.: 9 U 73/18 – Beschluss vom 31.07.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!