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Berufsunfähigkeitsversicherung – abstrakte Verweisung

Oberlandesgericht Schleswig, Az: 16 U 50/15, Urteil vom 17.12.2015

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 23.03.2015 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Berufsunfähigkeitsversicherung – abstrakte VerweisungDer Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung geltend.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten ab dem 01.05.1993 eine Kapitallebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (Nachtrag zum Versicherungsschein, Anlage K1, Blatt 9 ff., Versicherungsbedingungen als Anlage K2, Bl. 12 ff.).

In der Zeit von 1987 bis 1991 hatte der Kläger eine Ausbildung als Landmaschinenmechaniker absolviert. Danach spezialisierte er sich auf Metallbau mit einem Schwerpunkt Hufbeschlag und arbeitete in diesem Bereich von Juli 1994 bis Ende Dezember 2000. Vom 1.01.2001 bis 14.05.2001 absolvierte er einen ganztägigen Lehrgang zum Hufbeschlagschmied. In der Zeit vom 1.06.2003 bis zum 31.03.2009 war der Kläger als selbständiger Hufbeschlagschmied tätig. Der Kläger nahm im Jahr 2008 an einer Reha-Maßnahme teil, aus der er am 18.12.2008 als arbeitsfähig entlassen wurde. Vom 01.04.2009 bis zum 30.04.2015 arbeitet der Kläger in einer Biogasanlage, zunächst als Anlagenwart, ab 1.10.2011 als Maschinenführer. Diese Tätigkeit übte er vollschichtig aus. Seit dem 01.05.2015 ist er als Lagerist in einer Firma tätig, die Stalleinrichtungen verkauft.

Der Kläger hat behauptet, seine Tätigkeit als selbständiger Hufbeschlagschmied habe er ab dem 1.04.2009 noch als Nebengewerbe fortgesetzt. Der berufliche Wechsel zur Tätigkeit in der Biogasanlage zum damaligen Zeitpunkt sei leidensbedingt gewesen, da er an chronischen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bei durchlaufendem Bandscheibenvorfall, einem chronischen Impingement-Syndrom beider Schultergelenke, psychovegetativen Erschöpfungszeichen, einer Adipositas sowie einem Morbus Dupuytren der rechten Hand ersten bis zweiten Grades gelitten habe (Arztberichte als Anlagen K4 und K5, Bl. 17 ff.).

Der Kläger behauptet, dies habe die Aufgabe der Tätigkeit als Schmied erforderlich gemacht (im Einzelnen dazu Blatt 5 der Akte). Ab dem 1.07.2012 sei deshalb auch der ursprüngliche Beruf als Hufbeschlagschmied endgültig aufgegeben und das Gewerbe abgemeldet worden (Anlage K3, Bl. 16). Aufgrund der Erkrankung sei es ihm nicht mehr möglich gewesen, die Tätigkeit überhaupt fortzusetzen. In seiner Tätigkeit als Hufschmied sei er jedenfalls seit Juli 2012 zu mindestens 50% berufsunfähig. Er meint, auf eine andere Tätigkeit, insbesondere die Tätigkeit als Maschinenführer, könne er nicht verwiesen werden, weil das soziale Ansehen eines Anlagenwartes bzw. Maschinenführers ein gänzliches anderes sei, als das eines Hufbeschlagschmieds (im Einzelnen Blatt 110 ).

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 01.09.2014 den Betrag von 9.203,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.902,46 € seit dem 21.05.2014 sowie auf weiteren 2.300,82 € seit dem 01.07.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2014 bis längstens zum 30.04.2031, zahlbar vierteljährlich im Voraus, eine vierteljährliche Rente in Höhe von 2.300,82 € aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr. … zu zahlen;

3. festzustellen, dass er ab dem 01.10.2013 von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung mit dem Versicherungsschein Nr. … und für die in diese eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung befreit ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, es sei für die Frage der Berufsunfähigkeit auf den zuletzt ausgeübten Beruf abzustellen. Sie behauptet, eine Berufsunfähigkeit liege nicht vor, weil sich der Kläger seinerzeit nicht in ärztlicher Behandlung befunden habe. Auch sei er aus der Rehabilitationsbehandlung als arbeitsfähig entlassen worden (Entlassungsbericht, Bl. 51). Die Beklagte meint, auch wenn der Begriff der Arbeitsfähigkeit im Sozialversicherungsrecht nicht mit dem Begriff der Berufsunfähigkeit identisch sei, stelle dies ein Indiz dafür dar, dass der Kläger zumindest bis Ende des Jahres 2008 seine Tätigkeit als Hufschmied habe ausüben können und der Wechsel des Berufs wenige Monate später zum 1.04.2009 andere Gründe gehabt haben müsse. Die Beklagte meint zudem, dass der Kläger auf den Beruf als Maschinenführer verwiesen werden könne, zumal er diese Tätigkeit auch bereits früher ausgeübt habe (im Einzelnen Blatt 47 f.).

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, selbst wenn man für die Frage einer Berufsunfähigkeit auf den Beruf des Hufbeschlagschmieds abstellen würde und man davon ausginge, dass der Kläger auf Dauer zu mindestens 50 % außerstande sei, diesen Beruf auszuüben, müsse er sich jedenfalls auf den jetzt ausgeübten Beruf verweisen lassen. Er sei aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung in der Lage, als Maschinenführer in der Biogasanlage zu arbeiten. Dass er darüber hinaus über spezielle Kenntnisse und Erfahrungen als Hufschmied verfüge, die er für diese Tätigkeit nicht benötige, sei im Hinblick auf die Verweisung unschädlich. Maßgeblich sei nur, dass ein Verweisungsberuf nicht seinerseits zusätzliche Kenntnisse erfordere, über die ein Versicherungsnehmer nicht verfüge.

Der Beruf als Maschinenführer entspreche auch der bisherigen Lebensstellung des Klägers, weil er ihm ein festes monatliches Einkommen von 1.450,00 € netto ermögliche zzgl. etwa 100,00 € für Überstunden. Der Kläger habe demgegenüber als Hufbeschlagsschmied auch in gesunden Zeiten ein deutlich geringeres Einkommen erzielt. Er habe im Verhandlungstermin erklärt, monatlich zwischen 2.000,00 € und 2.200,00 € verdient zu haben, während sich aus den Einkommenssteuerbescheiden als Anlagenkonvolut K 7, Bl. 72 ff. nur ein Monatseinkommen zwischen 500,00 € und 640,00 € ergebe, von dem ausweislich der Steuerbescheide noch Versicherungsbeiträge abzuziehen gewesen seien, sodass nur zwischen 89,00 € und 181,00 € monatlich verblieben seien. Vor diesem Hintergrund habe sich der Kläger in seiner Lebensstellung nicht verschlechtert. Selbst wenn der traditionelle, mit besonderem handwerklichen Geschick verbundene Beruf eines Hufbeschlagschmieds zumindest im ländlichen Raum grundsätzlich ein höheres Ansehen genieße als der Beruf eines Maschinenführers, werde eine wirtschaftliche erfolglose Berufstätigkeit im allgemeinen sozialen Ansehen gering bewertet. Es könne insofern nicht auf den bloßen Schein eines wirtschaftlichen Erfolges und ein darauf beruhendes höheres Ansehen im sozialen Umfeld abgestellt werden, wenn tatsächlich keine wirtschaftlich erfolgreiche Berufsausübung vorgelegen habe.

Mit der Berufung rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, er könne auf seinen derzeit ausgeübten Beruf als Maschinenführer in einer Biogasanlage verwiesen werden. Durch die intensive Aus- und Fortbildung zum Hufbeschlagschmied habe er sich jedoch derart spezialisiert, dass seine Tätigkeit als Schmied nicht mehr mit seiner ursprünglichen Ausbildung als Landmaschinenmechaniker vergleichbar gewesen sei (im Einzelnen Bl. 107). Die Tätigkeit als Maschinenführer in einer Biogasanlage habe mit der maßgeblichen Tätigkeit als Hufbeschlagschmied nichts mehr gemein, weil die Fähigkeiten als Hufbeschlagschmied für die Tätigkeit nicht benötigt würden.

Die Tätigkeiten seien miteinander nicht vergleichbar. Voraussetzung dafür, dass eine Tätigkeit als Verweisungsberuf im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung in Betracht komme, sei, dass der Versicherte bei Ausübung des Verweisungsberufs weder über- noch unterfordert werde, sein sozialer Status in finanzieller Hinsicht und kumulativ hinsichtlich der sozialen Wertschätzung gewahrt oder jedenfalls nicht spürbar verringert werde. Als Verweisungsberuf schieden solche Tätigkeiten aus, die deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erforderten als die ursprüngliche berufliche Tätigkeit, die aufgrund der Berufsunfähigkeit hätte aufgegeben werden müssen.

Durch die intensive Aus- und Fortbildung als Hufbeschlagsschmied habe er sich Kenntnisse angeeignet, die weit über denen lägen, die aufgrund der Ausbildung zum Landmaschinenmechaniker zu erwerben sein. Es könne nicht allein auf einen Einkommensvergleich im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der beiden Berufe abgestellt werden. Während der Beruf des Hufschmieds ein Lehrberuf mit intensiver Ausbildung sei, könne der Beruf als Maschinenführer und Anlagenwart auch von ungelernten Kräften ausgeübt werden. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine freie und selbstständige Tätigkeit zugunsten eines abhängigen Angestelltenverhältnisses aufgegeben habe. Bei der anzustellenden Gesamtbetrachtung sei zudem zu berücksichtigen, dass das soziale Ansehen eines Maschinenführers einer Biogasanlage geringer sei als das eines Hufbeschlagschmieds (im Einzelnen Bl. 110). Das geringe Einkommen des Klägers habe keinen Einfluss auf das soziale Ansehen und seine konkrete Tätigkeit und auch nicht auf das abstrakte Ansehen des Berufs des Hufbeschlagschmieds. Es sei deshalb rechtsfehlerhaft, ausschließlich auf die veränderten Einkommensverhältnisse aufgrund des Berufswechsels abzustellen.

Der Kläger sei auch berufsunfähig i. S. der Versicherungsbedingungen, da er seit September 2004 an gesundheitlichen Einschränkungen leide (im Einzelnen Bl. 111). Diese führten zur Berufsunfähigkeit hinsichtlich der maßgeblichen Tätigkeit als Hufbeschlagschmied, auf die hier abzustellen sei, auch wenn sie zuletzt nebengewerblich ausgeübt worden sei.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des am 23.03.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Flensburg,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 01.10.2013 bis zum 01.09.2014 den Betrag von 9.203,28 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 6.902,46 € seit dem 21.05.2014 sowie auf die weiteren 2.300,82 € seit dem 01.07.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.10.2014 bis längstens 30.04.2031, zahlbar vierteljährlich im Voraus, eine vierteljährliche Rente in Höhe von 2.300,82 € aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr…. zu zahlen;

3. festzustellen, dass er ab dem 01.10.2013 von der Beitragszahlungspflicht für die Lebensversicherung mit der Versicherungsschein Nr. … und für die in diese eingeschlossene Berufsunfähigkeitszusatzversicherung befreit ist.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie ist der Ansicht, der Kläger habe sich bereits im Jahr 2009 vom Beruf des Hufschmieds gelöst und sei nunmehr als Maschinenführer und Anlagenwart in einer Biogasanlage tätig. Der Berufswechsel sei auch nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt, sondern weil der Kläger mit seinem Beruf als Hufschmied kein ausreichendes Einkommen habe erzielen können. Selbst wenn der Beruf des Hufschmieds für die Frage der Berufsunfähigkeit entscheidend sei, könne der Kläger auf den jetzt ausgeübten Beruf verwiesen werden. Der Beruf des Hufbeschlagschmieds weise kein höheres soziales Ansehen auf als derjenige in einer Biogasanlage (im Einzelnen Bl. 115).

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Zu Recht hat der Einzelrichter der 4. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg die Klage abgewiesen. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler, § 546 ZPO; noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche aus der zwischen den Parteien geschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu.

Die Frage, welcher Beruf für die Frage der Berufsunfähigkeit heranzuziehen ist, hat das Landgericht zu Recht offen gelassen. Es kann insofern dahinstehen, ob es sich bei der Tätigkeit als Hufschmied um diejenige in gesunden Tagen handelte und der vom Kläger behauptete Wechsel in den Nebenberuf ab dem 01.04.2009 aus gesundheitlichen Gründen erfolgte.

Selbst wenn der Kläger tatsächlich leidensbedingt und nicht aus allein wirtschaftlichen Gründen den Beruf gewechselt haben sollte und man unterstellt, dass er im Beruf des Hufschmieds zu mindestens 50 % außer Stande war, seinen Beruf auszuüben, stehen ihm gegen die Beklagte Ansprüche aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung jedenfalls deshalb nicht zu, weil er von der Beklagten in zulässiger Weise auf seine jetzige Tätigkeit verwiesen worden ist.

Nach den Bedingungen kann der Kläger auf eine Tätigkeit verwiesen werden, „die auf Grund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht“

Nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers, der die Bedingungen liest und versucht den Sinnzusammenhang zu erfassen, muss es sich also um eine Tätigkeit handeln, die ihm nach seiner Ausbildung und Berufserfahrung möglich ist und „seiner Lebensstellung“ entspricht. Ersteres ist hier unzweifelhaft erfüllt. Die Tätigkeit als Maschinenführer ist von der Ausbildung des Klägers als Landmaschinenmechaniker erfasst; der Kläger war auch schon in den Jahren 1993 und 1994 als Maschinenführer im Garten- und Landschaftsbau tätig (Blatt 49). Weiterhin muss die Tätigkeit aber „seiner Lebensstellung“ entsprechen. Der Versicherungsnehmer wird sich fragen, was zur Lebensstellung im Zusammenhang mit dem Beruf gehört. Er wird sich sagen, dass dazu sicherlich die Verdienstmöglichkeiten gehören, aber auch das Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit. Dabei sind – was er erkennt – Ansehen und Verdienstmöglichkeiten in der öffentlichen Wahrnehmung verzahnt. Geld allein ist es nicht, aber auch eine „schöne Tätigkeit“ allein ist es auch nicht. Es ist vielmehr – wie der Versicherungsnehmer der Klausel entnehmen wird – eine Gesamtbetrachtung anzustellen. Je angesehener ein Beruf ist, desto weniger spielen geringfügige Unterschiede im Verdienst eine Rolle. Andererseits wendet sich dann, wenn mit dem grundsätzlich höher angesehenen Beruf deutlich weniger oder fast nichts zu verdienen ist, die Waagschale „bezüglich der Lebensstellung“ in Ansehung des Berufs in Richtung auf den wirtschaftlich auskömmlichen Beruf. Hier hat der Kläger als selbstständiger Hufbeschlagschmied im ländlichen Bereich möglicherweise ein etwas höheres soziales Prestige gehabt als ein angestellter Maschinenführer in einer Biogasanlage. Das wird aber mehr als aufgewogen durch ein höheres und überhaupt jetzt erst einigermaßen auskömmliches Einkommen, mit dem der Kläger sich und seine Familie tatsächlich unterhalten kann. Wenn man die in den Steuererklärungen für die Jahre 2003, 2004 und 2006 (Bl. 72 ff.) ausgewiesenen Einkünfte noch um die Versicherungsbeiträge bereinigt – eine Altersversorgung war dem Kläger offenbar überhaupt nicht möglich – blieb praktisch nichts zum Leben. Wenn der Kläger als Maschinenführer in der Biogasanlage dann – einschließlich Überstunden – 1.550,00 € netto (einschließlich Altersvorsorge und Krankenversicherung) verdient, ist das ein Quantensprung, der bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung dazu führt, dass die ausgeübte abhängige Beschäftigung als Maschinenführer mindestens seiner Lebensstellung als selbstständiger Hufschmied – letzteres mit vielleicht etwas höherem Berufsansehen, aber ohne auskömmliche Einkünfte – entspricht.

Die Beklagte hat daher den Kläger erfolgreich auf den Beruf eines angestellten Maschinenführer in einer Biogasanlage verwiesen. Ob die Beklagte den Kläger auch auf seine jetzt ausgeübte Stellung als Lagerist in einer Firma, die Stalleinrichtungen verkauft, und bei der er etwa 1.700,00 € netto im Monat verdient, verweisen könnte, muss der Senat nicht entscheiden, denn die Beklagte hat – wie ausgeführt – den Kläger bereits erfolgreich auf die zuvor lange Jahre ausgeübte Tätigkeit als Maschinenführer in einer Biogasanlage verwiesen. Schon auf Grund dieser gelungenen Verweisung ist die Beklagte leistungsfrei.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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