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All-Risk-Versicherung – Pflichtverletzung mitversicherter Planer

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 504/19 – Urteil vom 07.05.2020

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.08.2019 – 16 O 44/18 – wird z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert: 687.256,23 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte – als führenden Versicherer eines Versicherungskonsortiums – Ansprüche aus einer „Kombinierten Bauleistungs- und Haftpflichtprojektpolice“ bezüglich eines Bauprojektes (Hotel, B.) geltend, bei dem die Klägerin als Generalunternehmerin agierte. Sie beauftragte dabei unter anderem die XY (im Folgenden: XY), Architekten (im Folgenden: Architekten) und die GmbH (im Folgenden: GmbH), die vom Versicherungsschutz als Mitversicherte umfasst sind. In einem Sideletter (Anlage K 3) ist überdies bestimmt, dass im Rahmen der Haftpflichtversicherung „mitversicherte Planer/Fachingenieure … für den Fall eines Schadens aus fehlerhafter Planung gedeckt [sind], sowohl für Schäden am Objekt als auch für daraus resultierende Vermögensfolgeschäden“.

Im Versicherungsvertrag ist unter anderem bestimmt:

„1. WESENTLICHE VERTRAGSMERKMALE

1.1 Gegenstand der Versicherung

1.2 Versicherungsnehmer, weitere Versicherungsnehmer und Mitversicherte / Versicherte Interessen

1.2.2 Mitversicherte/Versicherte Interessen

Mitversichert sind ausschließlich im Bezug auf die versicherten Bauvorhaben:

a) der Bauherr in dieser Eigenschaft

b) die mit der Ausführung und den Arbeiten für das jeweils versicherte Bauvorhaben beauftragten natürlichen und juristischen Personen …;

c) die für das jeweils versicherte Bauvorhaben tätigen Planer, Ingenieure, Architekten …

d) die für das versicherte Bauvorhaben tätigen freien Mitarbeiter;

Soweit und sofern sich die Bestimmungen dieses Vertrages auf den Versicherungsnehmer beziehen, gelten von diesen Bestimmungen in gleicher Weise auch die Mitversicherten erfasst.

2. ALLGEMEINE VEREINBARUNGEN

3. BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR BAULEISTUNGS-VERSICHERUNG

4. BESONDERE VEREINBARUNGEN ZUR HAFTPFLICHT-VERSICHERUNG

4.1 Allgemeine Vertragsbedingungen Haftpflichtversicherung

4.1.1 Versichertes Risiko

4.1.2 Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall, Beginn des Versicherungsschutzes

4.1.2.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund

Gesetzlicher

Haftpflichtbestimmungen

privatrechtlichen Inhalts

von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. …

4.1.6 Leistungen der Versicherung/Vollmacht des Versicherers

4.1.6.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. …

4.1.8 Mitversicherte Personen

Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht

4.1.8.1 – der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teiles desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft.

– der Mitglieder des Aufsichtsrates oder sonstiger Aufsichtsgremien (z.B. Beiräte) in diesen Eigenschaften;

4.1.8.2 – solcher Personen, denen Unternehmerpflichten … übertragen wurden.

4.1.8.3 – sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen verursachen.

4.2 Allgemeine Bestimmungen zum Versicherungsumfang der Haftpflichtversicherung

4.2.2 Gegenseitige Ansprüche

Ausgeschlossen sind Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen die mitversicherten Personen gemäß Ziffer 4.1.8.

4.7 Planungs- und Beratertätigkeiten (Professional Indemnity)

Der Versicherungsschutz für dieses Risiko richtet sich nach der Ziffer 4.1 und den nachfolgenden Bestimmungen.

4.7.2 Planung und Herstellung, Lieferung oder sonstige Ausführung (sog. Erweiterte Planungshaftpflicht)

4.7.2.1 Gegenstand der Versicherung/Versichertes Risiko

Versichert ist die gesetzliche und – im Umfang von Ziffer 4.1.11- verträgliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Sach- oder Vermögensschäden aus seiner Tätigkeit als Architekt, Bau- bzw. Planungsingenieur oder beratender Ingenieur, wenn der Versicherungsnehmer

– Architekten- bzw. Ingenieurleistungen sowie die Herstellung, Lieferung oder sonstige Ausführung der geplanten Objekte (z.B. Bauten, Anlagen oder Anlagenteile) schuldet oder

– nach Erfüllung eines reinen Architekten- bzw. Ingenieurauftrages im Rahmen eines selbständigen weiteren Vertrages (z.B. aufgrund einer Ausschreibung) auch die Herstellung, Lieferung oder sonstige Ausführung der geplanten Objekte (z. B. Bauten, Anlagen oder Anlagenteile) übernimmt.

4.7.2.2 Umfang des Versicherungsschutzes/Versicherungsfall

4.7.2.2.1 Abweichend von Ziffer 1.1.2.1 ist Versicherungsfall der bei der Ausübung der Tätigkeit begangene Verstoß, der Haftpflichtansprüche wegen Planungsobjektschäden zur Folge haben könnte.

…“

All-Risk-Versicherung - Pflichtverletzung mitversicherter Planer
(Symbolfoto: Pla2na/Shutterstock.com)

Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, die beauftragten Planer hätte ihre vertraglichen Pflichten ihr gegenüber verletzt, so dass das Bauvorhaben verspätet fertiggestellt worden sei. Es sei ihr ein Schaden entstanden, weil durch das allgemeine Planungschaos auf der Baustelle, verursacht durch mangelhafte Koordination sowie fehlerhafte und verspätet gelieferte Pläne, das Bauvorhaben 4 Wochen später fertig geworden sei. Den Vermögensschaden habe sie vorgerichtlich mit 1.136.151 Euro beziffert, worin auch eine an ihren Auftraggeber gezahlte Vertragsstrafe (500.000 Euro) enthalten sei. Sie habe zusätzliche Aufwendungen i.H.v. 581.989,58 Euro gehabt, weil sie bereits erstellte Gewerke oder Teilleistungen daraus habe um- oder zurückbauen oder neu erstellen müssen. Sie mache mit ihrer Klage einen Anspruch aus Schlechterfüllung geltend. Als Versicherungsnehmerin sei sie hier zugleich Geschädigte, die Beklagte sei zugleich Versicherer der Mitversicherten, die ihrerseits der Klägerin im Rahmen bestehender gesetzlicher Haftpflichtansprüche hafteten. Sie hat in erster Instanz begehrt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, allen ihr entstandenen Schaden aus und im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Planer Architekten, XY und GmbH des Bauvorhabens Hotel, B., i.H.v. 1/2 zu regulieren.

Die Beklagte, die die Abweisung der Klage begehrt hat, hat unter anderem vorgebracht, die Klage sei bereits unzulässig, der Feststellungsantrag sei auch zu weit gefasst. Die Klägerin habe überdies die Bauleitung im Wesentlichen selbst übernommen; soweit es Fehler bei der Bauüberwachung gegeben habe, sei die Klägerin hierfür selbst verantwortlich. Zudem habe die Klägerin einen Versicherungsfall hinsichtlich der GmbH bislang nicht angezeigt. Sie – die Beklagte – habe einen Anspruch auf Gewährung von bedingungsgemäßem Versicherungsschutz, wie er lediglich bestehe, erfüllt. Es stehe ihr ein Wahlrecht zu, ob behauptete Ansprüche reguliert oder abgewehrt würden, solange ein Haftpflichtfall nicht rechtskräftig feststehe. Im Rahmen eines Haftpflichtprozesses wäre sie nicht passivlegitimiert, da die Klägerin diese Ansprüche nicht als Versicherungsnehmerin, sondern als Geschädigte geltend machen würde.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie auf die vor dem Landgericht gewechselten Schriftsätze vom 30.01.2018 (GA 1 ff.), vom 17.09.2018 (GA 38 ff.), vom 12.04.2019 (GA 61 ff.) und vom 27.05.2019 (GA 68 f.) einerseits sowie vom 19.06.2018 (GA 22 ff.) und vom 17.01.2019 (GA 54 ff.) anderseits Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 27.08.2019, auf das zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, abgewiesen. Die Klage sei bereits unzulässig, es fehle an einem rechtlich schutzwürdigen Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung. Die Beklagte habe durchweg bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewährt, auch bestehe über die Auslegung der Versicherungsbedingungen oder über den Umfang des Versicherungsschutzes kein Streit. Außerdem habe die Beklagte eine eindeutige, nachvollziehbare Auskunft zum Versicherungsfall gegenüber der Klägerin erteilt. Einer endgültigen Klärung der Frage der Deckungspflicht der Beklagten in einem vorweggenommenen Deckungsprozess stehe entgegen, dass die Mitversicherten am Prozess nicht beteiligt seien. Für eine Klage im Haftpflichtprozess sei die Beklagte nicht passivlegitimiert; als vermeintlich Geschädigte könne die Klägerin nicht gegen den Versicherer der vermeintlichen Schädiger vorgehen. Der Schriftsatz der Klägerseite vom 12.04.2019 sei nach § 296a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die sie mit Schriftsatz vom 10.01.2020 (GA 122 ff.), auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, begründet hat, und zu der sie ergänzend im Schriftsatz vom 31.03.2020 (GA 173 ff.) ausführt.

Sie macht unter anderem geltend, das Landgericht habe zu Unrecht ihren Schriftsatz vom 12.04.2019 unberücksichtigt gelassen. So sei auch die Annahme, die Beklagte habe ihre vertragliche Verpflichtung dadurch erfüllt, dass diese bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewährt habe und eine eindeutige und nachvollziehbare Auskunft zum Versicherungsfall gegeben habe, falsch. Die Beklagte habe eine Deckung geleugnet.

Darüber hinaus könne sie auch infolge der vertraglichen Bedingungen einen Anspruch direkt gegen die Beklagte geltend machen, nachdem ihr als Versicherungsnehmerin die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag zustehe. Es sei auch nicht anzunehmen, dass sie nicht anspruchsberechtigt sei, weil sie nicht „Dritte“ im Sinne der Versicherungsbedingungen sei. Entsprechend sei in der D&O-Versicherung anerkannt, dass ein Versicherungsnehmer dann, wenn der Versicherer Schadensersatzansprüche des Versicherungsnehmers decke, geschädigter Dritter sei. Zudem seien in der streitgegenständlichen Police nach Ziff. 4.2.2 der Besonderen Vereinbarungen zur Haftpflicht-Versicherung ihre Ansprüche gegen mitversicherte Personen nur im Rahmen von Ziff. 4.1.8 ausgeschlossen. Jedenfalls folge aus der besonderen Vertragskonstellation ein Direktanspruch ihrerseits gegenüber der Beklagten, dies zumindest aus § 242 BGB. Letztlich ergebe eine Auslegung des Versicherungsvertrags, dass sie gegen die Mitversicherten keine Ansprüche geltend machen können solle, sondern allein gegen die Beklagte. Aus den vertraglichen Bedingungen und der Besonderheit der vorliegend kombinierten Projektpolice ergebe sich ein stillschweigender Regressverzicht der Beklagten gegen die Mitversicherten, wie er in der D&O-Versicherung ausdrücklich anerkannt sei.

Ferner bestehe ein Anspruch deshalb, weil 2 der Mitversicherten einen ihr – der Klägerin – zustehenden Anspruch anerkannt hätten; die Anerkenntnisse von Architekten und XY bänden die Beklagte. Überdies habe diese eine Deckung verweigert.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Landgerichts Stuttgart – 16 O 44/18 – vom 27.08.2019 abzuändern und festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet ist, ihr allen entstandenen Schaden aus und im Zusammenhang mit der Verletzung der Pflichten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Planer Architekten, XY und GmbH hinsichtlich des Bauvorhabens Hotel B. i.H.v. 1/2 zu regulieren, hilfsweise nach Maßgabe der kombinierten Projektpolice in Anlage K 2 hierfür bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren, hilfsweise das erstinstanzliche Urteil und das erstinstanzliche Verfahren aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und bringt ergänzend vor, dass der von der Klägerin gestellte Antrag weiterhin nicht ausreichend bestimmt sei. Es fehle – sollte die Klägerin einen Deckungsprozess führen wollen – weiterhin das Feststellungsinteresse. Sie habe im Übrigen stets erklärt, sowohl der Klägerin wie auch den Mitversicherten bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren; sie leugne lediglich eine Haftung der mitversicherten Planer. Soweit die Klägerin erstmalig im Berufungsverfahren hilfsweise beantrage, ihr bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, werde dem widersprochen. Unabhängig davon fehle es aber auch insofern am Feststellungsinteresse. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine konkrete Regulierung eines Versicherungsfalls, ohne dass irgendwelche Feststellungen zum Haftpflichtfall getroffen worden seien. Sie könne auch nur verlangen, dass sie – die Beklagte – den mitversicherten Planern als angeblichen Schädigern bedingungsgemäßen Versicherungsschutz gewähre. Auch in Ansehung der Feststellungen des Privatgutachters bleibe bestritten, dass durch Pflichtverletzungen ein versicherter Schaden entstanden sei. Es liege ein Anerkenntnis der in Anspruch genommenen Planer Architekten und XY nicht vor; selbst wenn diese eine Pflichtverletzung eingeräumt hätten, folge daraus noch nicht das Anerkenntnis eines Anspruchs.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die vor dem Berufungsgericht gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Vor dem Senat fand am 07.05.2020 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

1. Die Klägerin verfolgt – ausweislich ihrer ausdrücklichen Erklärung in erster Instanz – gegenüber der Beklagten als führendem Versicherer einen eigenen – angeblichen – Anspruch, der ihr gegenüber mitversicherten Planern zustehen soll. Sie begehrt die Feststellung, dass die Beklagte den ihr entstandenen Schaden aus und im Zusammenhang mit der Verletzung von Pflichten zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch die Planer Architekten, XY und GmbH hinsichtlich des Bauvorhabens Hotel, B., zu regulieren habe.

a) Damit macht sie keinen Anspruch geltend, der sich aus einer eigenen Inanspruchnahme durch die Bauherrin ergibt, sondern lediglich einen ihr zustehenden Anspruch gegenüber den Mitversicherten.

Das gilt nicht zuletzt auch, insofern die Klägerin darauf hinweist, sie mache einen Anspruch aufgrund der von ihr gezahlten Vertragsstrafe infolge von schuldhaften Pflichtverletzungen der Mitversicherten geltend. Denn dabei steht wiederum ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegenüber den Mitversicherten in Rede, auf den die Klägerin auch im Schriftsatz vom 31.03.2020 Bezug nimmt (Ziff. 2 a aa). Demnach verfolgt die Klägerin hier lediglich einen Haftpflichtanspruch gegenüber den Mitversicherten, für den sie Haftpflichtdeckung in Gestalt einer Regulierung begehrt.

Dagegen ist ausweislich der Erklärungen der Klägerin in erster Instanz nicht davon auszugehen, dass dort ein Anspruch aufgrund der Inanspruchnahme seitens der Bauherrin geltend gemacht worden wäre, mithin ein Anspruch auf Zahlung infolge der eigenen Inanspruchnahme als Schädiger durch den Geschädigten. Entsprechendes lässt sich auch aus der Berufungsbegründung nicht entnehmen, aus der sich der Streitgegenstand für das Berufungsverfahren ergibt. Auch dort erklärt die Klägerin, sie mache einen Anspruch als Versicherungsnehmerin und Geschädigte geltend (vgl. Ziff. II 3). Allein aus dem Umstand, dass die Klägerin etwaige unterschiedliche Schadenspositionen zur Grundlage ihres Begehrens macht, folgt nicht, dass sie einen Anspruch aufgrund eigener Inanspruchnahme verfolgen würde.

b) Mit einem solchen auf Regulierung von Schäden infolge von Pflichtverletzungen der Mitversicherten gerichteten Begehren kann die Klägerin indes nicht erfolgreich sein. Sie kann eine unmittelbare Leistungserbringung vom Haftpflichtversicherer der Mitversicherten an sich als Geschädigte – und zugleich Versicherungsnehmerin – nicht verlangen. Daher ist eine diesbezügliche Feststellungsklage – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – schon mangels berechtigtem Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen.

2. Dass sich aus den vertraglichen Bestimmungen der „Kombinierten Bauleistungs- und Haftpflichtprojektpolice“ ein solcher Anspruch ableiten lässt, lässt sich nicht von vornherein ausschließen (vgl. unten), muss hier indes nicht abschließend entschieden werden. Selbst wenn man – mit der Klägerin – annehmen würde, dass bei der hier genommenen Versicherung für fremde Rechnung der Begriff des Geschädigten nicht in der Weise eingegrenzt werden kann, dass alle am Vertrag beteiligten Personen von vornherein nicht geschädigte Dritte sein können, und dass daher der von der Klägerin dem Vertrag unterstellte eigene Anspruch gegenüber den Mitversicherten vom Versicherungsvertrag erfasst ist, kann dies noch immer nicht dazu führen, ein Rechtsschutzbedürfnis für den verfolgten Anspruch auf Regulierung des der Klägerin aufgrund des Verhaltens der Mitversicherten – vermeintlich – entstandenen Schadens anzunehmen.

a) Zunächst läuft das Begehren der Klägerin – wie das Landgericht zutreffend gesehen hat – dem in der Haftpflichtversicherung anerkannten Trennungsprinzip zuwider. Danach sind Auseinandersetzungen über Fragen der versicherungsvertraglichen Deckung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und Auseinandersetzungen über Fragen der Haftung zwischen dem Dritten und dem Versicherungsnehmer auszutragen. Das bedeutet für den hier von der Klägerin zur Grundlage ihres Begehrens gemachten Anspruch, dass Fragen der versicherungsvertraglichen Deckung zwischen der Beklagten und den Mitversicherten und Fragen der Haftung zwischen der Klägerin als Drittem und den Mitversicherten auszutragen sind. Raum für eine Geltendmachung eines Anspruchs seitens der Klägerin als Versicherungsnehmerin gegenüber dem beklagten Versicherer besteht insofern nicht.

b) Eine Abweichung davon – und die damit verbundene Anerkennung eines Rechtsschutzinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO – kommt indes nur in Betracht, wenn sich die Klägerin für ihr Begehren auf Regulierung eines ihr entstandenen Vermögensschaden auf die Grundsätze berufen könnte, die für die Geltendmachung eines Anspruchs in einem sogenannten „vorweggenommenen Deckungsprozess“ entwickelt worden sind. Das ist indes nicht der Fall.

aa) Grundsätzlich begründet das Interesse des Geschädigten, sich über die Möglichkeiten der Realisierung seines Haftpflichtanspruchs vorab zu orientieren, für sich allein kein rechtliches Interesse an einer gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers gerichteten Deckungsschutz-Feststellungsklage (vgl. dazu nur OLG Naumburg, Urteil vom 25.07.2013 – 2 U 23/13, NJW-RR 2014, 347).

bb) Ein berechtigtes Feststellungsinteresse des Geschädigten – mithin hier der Klägerin als Versicherungsnehmerin – kann daher, wie das Landgericht, auf dessen Ausführungen Bezug genommen hat, richtig aufgezeigt hat, nur im Ausnahmefall ausgenommen werden.

Ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für einen dergestalt vorweggenommenen Deckungsprozess kann – in Ansehung hierzu ergangener höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung – bejaht werden, wenn der Versicherer aus versicherungsrechtlichen Gründen die Leistung verweigert oder wenn der Streit zwischen Versicherungsnehmer, Versicherer und Haftpflichtgläubiger im Wesentlichen um Fragen der Deckungspflicht geht, wenn der Versicherungsnehmer selbst zur Erfüllung des Haftpflichtanspruchs nicht in der Lage ist oder wenn wegen Untätigkeit des Versicherungsnehmers die Gefahr besteht, dass dem Haftpflichtgläubiger der Deckungsanspruch als Befriedigungsobjekt verloren geht.

Im hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine solche Fallkonstellation nicht gegeben.

(1) Insbesondere ergibt sich aus dem als Anlage K 20 vorgelegten Schreiben vom 23.05.2017 nicht, dass die Beklagte geltend gemacht hätte, die angemeldeten Ansprüche seien grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfasst. Sie hat vielmehr erklärt, dass „bisher … Ansprüche geltend gemacht [wurden], die vom Berufshaftpflichtteil abgedeckt sind“. Auch aus dem Schreiben vom 14.02.2017 (Anlage K 16) lässt sich lediglich entnehmen, dass eine plausible Darlegung eines Schadens – im Übrigen zu Recht – angemahnt worden ist, während die Beklagte nicht erklärt hat, aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht zu haften.

(2) Auch aus der weiteren vorgerichtlichen Korrespondenz folgt ohne jeden Zweifel, dass das Landgericht völlig zu Recht angenommen hat, die Beklagte habe ihre Versicherungsleistung erbracht.

Ausweislich Ziff. 4.1.6.1 der Besonderen Vereinbarungen zur Haftpflicht-Versicherung kann die Beklagte – wie vom Landgericht richtig zugrunde gelegt – Versicherungsschutz auch gewähren durch die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Vor diesem Hintergrund kann mit der Klägerin nicht angenommen werden, dass gleich jede Weigerung, ein Schadensersatzverlangen, das an Mitversicherte gerichtet ist, durch Zahlung zu erfüllen, sich als Verweigerung einer bedingungsgemäßen Versicherungsleistung darstellte. Daher führt die Behauptung, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin die Deckung außergerichtlich abgelehnt habe, insoweit nicht weiter.

Dass die Beklagte die von ihr gegenüber den Mitversicherten geschuldete Leistung verweigert hätte, vermag die Klägerin auch mit ihrem Vorbringen in der Berufung nicht darzulegen. Die Beklagte weist in ihrer Berufungserwiderung insofern zu Recht darauf hin, dass sie lediglich eine Haftung der Mitversicherten in Abrede stelle, nicht aber ihre Verpflichtung, diesen bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren. Das ist unabhängig davon, welche Feststellungen der von der Beklagten beauftragte Privatgutachter getroffen haben mag.

c) Die Klägerin kann sich auch nicht auf einen vermeintlichen Übergang eines Anspruchs der Mitversicherten auf sie und damit auf einen in ihrer Person entstandenen (Zahlungs-)Anspruch auf Regulierung ihres eigenen Schadens berufen.

Aus der Stellung der Klägerin als Versicherungsnehmerin folgt zunächst nur, dass sie den Anspruch der Mitversicherten auf Gewährung von Versicherungsschutz geltend machen kann. Von einer – gegebenenfalls auch nur stillschweigenden – Abtretung des Anspruchs auf Gewährung von Deckungsschutz kann dabei indes nicht die Rede sein, so dass der Sachverhalt anders liegt als derjenige, der der Entscheidung des IV. Senats des Bundesgerichtshofs vom 20.04.2016 (IV ZR 531/14, NJW 2016, 3453) zugrunde lag.

d) Darüber hinaus kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, es lägen Anerkenntnisse zweier Mitversicherter vor, aufgrund derer die Beklagte zur Leistung ihr gegenüber verpflichtet sei.

Zwar werden in den Schreiben von Architekten vom 06.06.2014 (Anlage K 8) und von XY vom 30.06.2014 (Anlage K 10) einzelne Fehler eingeräumt. Allerdings ergibt sich aus beiden Schreiben, dass allenfalls hinsichtlich einzelner Aspekte eine teilweise (Mit-)Verantwortung eingeräumt wird. Es wird damit nicht anerkannt, dass ein berechtigter Anspruch, wie er von der Klägerin erhoben worden ist, ihnen gegenüber bestehe, schon gar nicht ist in irgendeiner Weise erkennbar, in welcher Höhe ein solcher Anspruch hätte „anerkannt“ worden sein können.

Mangels entsprechender, nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehender Erklärung kommt es mithin nicht darauf an, mit welchem Bewusstsein die Verfasser dieser Schreiben gehandelt haben mögen. Daher ist der im Schriftsatz vom 31.03.2020 angeregten Zeugenvernehmung nicht nachzugehen.

3. Zuletzt kann die Klägerin nicht mit ihrem weiteren Begehren – im Wege des Hilfsantrags – erfolgreich sein, mit sie anstrebt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, nach Maßgabe der kombinierten Projektpolice in Anlage K 2 bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Hierbei handelt es sich um eine nach § 264 Nr. 2 ZPO auch in der zweiten Instanz zulässige Klageerweiterung, indes ist der Klägerin auch diesbezüglich ein Erfolg nicht beschieden. Insofern kommen die oben 1 b dargelegten Überlegungen zum fehlenden Feststellungsinteresse zum Tragen.

Es geht der Klägerin mit diesem Hilfsantrag weiterhin nicht darum, die Beklagte zu verpflichten, den Mitversicherten bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren, sondern darum – wie mit dem Hauptantrag – einen eigenen Anspruch auf Versicherungsleistung aufgrund vermeintlicher Pflichtverletzungen der Mitversicherten feststellen zu lassen. Hierin versteht die Klägerin – wie in erster Instanz deutlich erklärt – die sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Verpflichtung der Beklagten ihr gegenüber.

4. Über den weiteren Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung ist angesichts der richtigerweise erfolgten Abweisung als unzulässig nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung und noch erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht – unter Zugrundelegung höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung und allgemeiner Grundsätze der Mitversicherung – auf der Beurteilung des Einzelfalls.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt entsprechend derjenigen in erster Instanz.

 

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