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Unfallversicherung – Widerspruch zwischen Versicherungsantrag und Erstpolice

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 192/15 – Urteil vom 09.08.2019

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21.10.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 6 O 109/14 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, der Klägerin (über den schon zuerkannten Betrag hinaus) weitere € 1.638,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a., maximal jedoch in Höhe von 5 % p.a., ab 01.09.2012 zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 82 % und die Beklagte 18  % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Berufungsurteil und – soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wird – die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den beklagten Versicherer als Rechtsnachfolger der D… AG aus einer privaten Unfallversicherung, die sie gemäß Antrag vom 03.06.2009 (Kopie Anlage K1/GA I 10, 12 ff.) und Policen-Nachtrag Nr. 4 vom 17.06.2011 (Kopie Anlage K2/GA I 18 ff.) im Rahmen eines sogenannten BOXplus-Paketes auch für ihren jetzigen Ehemann und damaligen Lebensgefährten, den am … .06.1971 geborenen Rechtsanwalt T… M…, als mitversicherte Person – insbesondere zu den BOXplus Standard Bedingungen für die Unfallversicherung Stand 05/09 (Kopie Anlage K3/GA I 30 ff.), nachfolgend zitiert als BOXplus-AUB – abgeschlossen hat, auf Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung, hilfsweise wegen eines Beratungsverschuldens des Vertreters B… Mü… und aus verschuldensunabhängiger Vertrauenshaftung des Versicherers, aufgrund eines Fahrradunfalls mit Oberschenkelhalsbruch in Anspruch, den der Mitversicherte am 06.10.2011 in Potsdam erlitt und der bei ihm – unstreitig (LGU 3) – zu einem Invaliditätsgrad von 9/20 Beinwert geführt hat. Die Prozessparteien streiten im Kern darüber, wie die Höhe der Invaliditätsentschädigung zu ermitteln ist. Die Anspruchsgegnerin hat darauf außergerichtlich insgesamt einen Betrag in Höhe von € 28.187,50 gezahlt (LGU 3). Zur näherer Darstellung des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (LGU 2 ff.).

Vom Landgericht Potsdam, das in der Eingangsinstanz erkannt hat, sind der Klägerin – nach Vernehmung der Zeugen T… M… und B… Mü… (Protokoll GA II 272 ff.) – nur weitere € 424,50 nebst Zinsen (mittlerweile rechtskräftig) zugesprochen worden; im Übrigen ist die Klage dort erfolglos geblieben. Begründend hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Bei einem (außer Streit stehenden) Teilinvaliditätsgrad von 33,75 % (9/20 des 75 % betragenden vollen Beinwerts gemäß der Gliedertaxe im Abschn. F 1.1 BOXplus-AUB) belaufe sich die geschuldete Invaliditätsleistung nach der – laut den getroffenen Parteiabreden – hier einschlägigen Tabelle im Versicherungsschein (Kopie Anlage K2/GA I 18, 24 f.) auf zusammen € 28.600,00 und sei – entgegen der Meinung der Anspruchstellerin – nicht als Prozentsatz aus der Vollinvaliditätssumme von (nunmehr) € 220.000,00 zu berechnen. Die Prozessparteien hätten rechtswirksam eine vom Grad der Invalidität abhängige Versicherungssumme vereinbart. Ein Beratungsfehler des Zeugen B… Mü… lasse sich jedenfalls deshalb nicht feststellen, weil das Gespräch mit dem Zeugen T… M… nicht unmittelbar auf einen Vertragsabschluss gerichtet gewesen sei. Der jetzige Ehemann der Klägerin habe seinen eigenen Unfallversicherungsstatus zunächst noch klären wollen, weshalb offen geblieben sei, ob sowie in welchem Umfange und mit welchen Inhalt eine entsprechende Versicherung überhaupt abgeschlossen werde. Daher sei zu erwarten gewesen, dass der später durch den Agenten B… Mü… per E-Mail versandte Versicherungsantrag von der Berufungsführerin respektive dem Zeugen T… M… aufmerksam durchgesehen und vertieft geprüft werde; soweit dies – trotz offenkundig nicht abschließender Beratung – unterblieben sei, könne daraus keine Haftung der Beklagten abgeleitet werden. Doch selbst wenn man eine Pflichtverletzung des Versicherungsvertreters unterstelle, würde dessen Verschulden vollständig zurücktreten, weil sich die Klägerin als ganz überwiegendes Mitverschulden zurechnen lassen müsse, den Versicherungsantrag ohne die erforderliche Aufmerksamkeit unterzeichnet und, was sich selbst bei dessen flüchtiger Durchsicht ergebe, nicht erkannt zu haben, dass sich bei einem Invaliditätsgrad von 25 % keine Leistung von € 50.000 ergebe. Wegen der Details wird ergänzend auf die Ausführungen in den Gründen des angegriffenen Urteils Bezug genommen (LGU 5 ff.).

Die angefochtene Entscheidung ist der Rechtsmittelführerin – zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten laut deren Empfangsbekenntnis – am 26.10.2015 (GA II 357) zugestellt worden. Sie hat am 24.11.2015 (GA II 366) mit Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt und dieses Rechtsmittel – nach am 18.12.2015 beantragter (GA II 375) und bis zum 28.01.2016 gewährter (GA II 379) Fristverlängerung – mit einem an diesem Tage bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht vorab per Telekopie eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz begründet (GA II 380 ff.).

Die Klägerin hat das erstinstanzliche Urteil – unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihrer bisherigen Darlegungen – zunächst in vollem Umfange ihrer Beschwer angefochten, ihr Rechtsmittel betreffend das Feststellungsbegehren indes im Termin am 28.03.2018 zurückgenommen (GA II 493, 495). Sie trägt insbesondere Folgendes vor:

Die Beklagte schulde, anders als von der Eingangsinstanz angenommen, wegen des in Rede stehenden Unfalls vom … .06.2011 insgesamt eine Invaliditätsleistung von € 74.250,00 (33,75 % [9/20 von 75 %] aus € 220.000,00). Die Leistung sei entsprechend dem Invaliditätsgrad stets als Vomhundertsatz aus der vereinbarten Gesamtversicherungssumme zu ermitteln. Eine Vereinbarung, wonach bei Teilinvalidität von 1 bis 99 % nur eine deutlich geringere Versicherungsleistung geschuldet werde, gebe es nicht. Aus dem Policen-Nachtrag Nr. 4, der eine Tabelle mit Ein-Prozent-Schritten beinhalte, lasse sich für die Auslegung des Versicherungsgeschäfts schon deshalb nichts gewinnen, weil dieser weder im Rahmen der Vorverhandlungen noch bei Vertragsabschluss Gegenstand der Gespräche gewesen sei; eine spätere Vertragsänderung habe keine der Parteien gewollt, insbesondere nicht sie, die Klägerin. Ebenso wenig sei eine Staffelung der Versicherungsleistung in Fünf-Prozent-Schritten verabredet worden. Laut den Versicherungsbedingungen betrage die Leistung bei Vollinvalidität € 200.000,00, wobei im konkreten Leistungsfall der unfallbedingte Invaliditätsgrad und die Versicherungssumme maßgeblich seien. Für die durch die Zivilkammer bejahte explizite Vereinbarung einer leistungsmindernden Klausel, die im Übrigen – zumal angesichts der vom Zeugen T… M… im Beratungsgespräch betreffend die Leistungsberechnung offenbarten Vorstellungen – überraschend wäre, gebe das äußere Gesamtbild des Antrags nichts her; dagegen spreche vielmehr der bei einem Invaliditätsgrad von beispielsweise 95 % im Zweifel genauso hohe Versorgungsbedarf wie bei 100 %. Außerhalb der Tabelle, die nicht Vertragsgegenstand geworden sei, lasse sich die Versicherungsleistung mangels Transparenz nicht berechnen; die Leistung weitgehend selbst zu bestimmen, habe sich der Versicherer nicht vorbehalten dürfen. Hilfsweise schulde die Beklagte ihr – der Klägerin – Schadensersatz, weil dem Versicherungsvertreter B… Mü… ein Beratungsfehler unterlaufen sei. Dieser habe nicht darüber aufgeklärt, dass die vom Zeugen T… M… geäußerte Annahme, die – sofern überhaupt wirksam bestritten – jedenfalls erwiesen sei, bei einem Invaliditätsgrad von 25 % betrage die Versicherungsleistung € 50.000,00, nicht zutreffe; da es offenbar keine ordnungsgemäße Beratungsdokumentation gebe, müsse sich die Rechtsmittelgegnerin exkulpieren. Schon nach deren eigenen Vorgaben hätte das von ihrem Agenten empfohlene Produkt bereits bei einem Invaliditätsgrad von 99 % nicht mehr ansatzweise ausgereicht, um die dann drohende Berufsunfähigkeit des Mitversicherten zu decken. Die durch die Erstinstanz vorgenommene künstliche Aufspaltung der Gespräche zwischen den Zeugen in ein – quasi unverbindliches – vorvertragliche Stadium einerseits sowie die spätere Anbahnung und den Abschluss des Vertrages andererseits laufe auf bloße Förmelei hinaus und sei unrichtig.

Die Klägerin beantragt nach Teilrücknahme der Berufung betreffend den Feststellungsantrag, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, ihr – der Klägerin – (über die bisher geleisteten € 28.600,00 hinaus) weitere € 45.638,00 nebst 5 % Zinsen hieraus ab 01.09.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – im Wesentlichen ihre bisherigen Darlegungen ebenfalls wiederholend, vertiefend und ergänzend – das landgerichtliche Urteil, soweit es ihr günstig ist; im Übrigen nimmt sie es hin. Dabei trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Die Tabelle, aus der sich die mit dem jeweiligen Invaliditätsgrad korrespondierende und im einem Versicherungsfall wie hier zu zahlende Invaliditätsleistung überhaupt erst ergebe und ohne deren Einbeziehung gar kein Anspruch bestünde, sei – entgegen der Ansicht der Klägerin – wirksam vereinbart worden und habe mit einer Herabsetzung des eigentlichen Leistungsversprechens nichts gemein. Bereits im Versicherungsantrag, den unstreitig sowohl die Berufungsführerin als auch ihr jetziger Ehemann am 03.06.2009 unterzeichnet hätten, werde die Versicherungsleistung bei Teilinvalidität exemplarisch in Fünf-Prozent-Stufen dargestellt. Die detaillierte Tabelle mit den Ein-Prozent-Schritten sei bereits in der Erstpolice vom 12.06.2009 (Kopie Anlage BLD BE2/GA II 442, 449 f.) enthalten gewesen. Der Policen-Nachtrag Nr. 4 vom … .06.2011 beruhe auf der vertraglich vereinbarten Dynamik und sei von der Anspruchstellerin akzeptiert worden, was sich ohne Weiteres daraus ergebe, dass sie selbst der Klageforderung die erhöhte Versicherungssumme von € 220.000,00 zugrunde lege. Die Leistungstabelle sei keinesfalls intransparent, sondern selbsterklärend und anwenderfreundlich; die bei ihrer Erstellung angewandten Kalkulationsgrundsätze müssten nicht offengelegt werden. Angesichts dessen sei der hier in Rede stehende Versicherungsfall zutreffend reguliert worden; weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Ebenso wenig könne die Rechtsmittelführerin Schadensersatz verlangen. Die Unfallversicherung habe schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin im Rahmen der Multirisiko-Versicherung BOXplus, die den nunmehrigen Eheleuten wegen der darin enthaltenen Wohngebäude-, Hausrat- und Glasversicherung wichtig gewesen sei, lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt; mit einem anderen Inhalt wäre sie dort nicht angeboten worden. Aus der versicherungsvertraglichen Erfüllungshaftung wegen etwaiger konkludenter Zusagen zur Berechnung der Invaliditätsleistung durch den Zeugen B… Mü… könne sie, die Beklagte, nicht mit Erfolg in Anspruch genommen werden, weil dieses Rechtsinstitut durch die VVG-Reform 2008 abgeschafft worden und es selbst nach altem Recht nicht zur Anwendung gekommen sei, wenn den Versicherungsnehmer ein erhebliches Eigenverschulden getroffen habe, etwa indem er sich – wie im Streitfall die Berufungsführerin und der Zeuge T… M…– weder den Antrag noch den Versicherungsschein angeschaut hatte. Im Übrigen seien vom Zeugen B… Mü… auch keine Beratungspflichten verletzt worden. Geschuldet sei keine spontane, sondern allenfalls eine anlassbezogene Bedarfsermittlung und Beratung; dafür habe der Vermittler nichts erkennen können. Insbesondere sei die Berechnung, die der Ehemann der Klägerin angeblich – nach Art eines Selbstgesprächs – „laut vor sich hingesagt“ habe, weder für den Agenten bestimmt gewesen noch durch diesen überhaupt wahrgenommen worden.

In der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz ist die Sach- und Rechtslage mit den Erschienenen eingehend erörtert worden. Der Senat hat nach § 139 ZPO Hinweise erteilt, entsprechend § 278 Abs. 1 i.V.m. § 525 Satz 1 ZPO eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits angeregt und gemäß Beschluss vom 26.04.2019 (GA III 588) über das Beratungsgespräch am 03.06.2009 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen T… M… und B… Mü…; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll des Termins vom 26.04.2019 (GA III 587 ff.) Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Details des Sach- und Streitstandes sowie der Prozessgeschichte wird ergänzend auf die Anwaltsschriftsätze beider Seiten nebst Anlagen, auf sämtliche Terminsprotokolle und auf den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

A. Die klägerische Berufung ist zwar an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig; insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 517 ff. ZPO). In der Sache selbst hat sie jedoch nur in sehr geringem Umfange Erfolg. Die Klage wurde, soweit darüber in zweiter Instanz noch zu befinden ist, durch das Landgericht ganz überwiegend zu Recht abgewiesen. Aus dem hier in Rede stehenden Versicherungsgeschäft schuldet die Beklagte wegen des Fahrradunfalls, den der mitversicherte Ehemann der Rechtsmittelführerin am … .10.2011 in Potsdam erlitten hat, lediglich noch die Zahlung einer weiteren Invaliditätsleistung im Umfange von € 1.638,00 (§ 180 Abs. 1 i.V.m. § 178 Abs. 1 VVG) zuzüglich Zinsen (§ 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 Abs. 2 Satz 1 VVG und § 286 Abs. 2 BGB). Im Übrigen liegen keine Berufungsgründe vor; weder beruht das angefochtene Urteil insoweit auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere – für die Berufungsführerin günstigere – Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Invaliditätsentschädigung ist, wie die Zivilkammer zutreffend angenommen hat, im Streitfall nicht unter Zugrundelegung einer Versicherungssumme von € 220.000,00 zu bestimmen; dies gilt unabhängig davon, dass gemäß der höchstrichterlichen Judikatur, die dem Senat nach Verkündung des Beschlusses vom 20.06.2018 (GA II 527 ff.) bekannt geworden ist und der er – aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung – beitritt, die Rücknahme der Berufung betreffend das erstinstanzlich abgewiesene (positive) Feststellungsbegehren noch nicht zum Eintritt von Teilrechtskraft und der damit verbundenen (negativen) Feststellungswirkung zulasten der Klägerin geführt hat (vgl. dazu RGZ 56, 31, 34; BGH, Urt. v. 08.06. 1994 – VIII ZR 178/93, Rdn. 22, juris = BeckRS 9998, 95443; ferner Ball in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 516 Rdn. 27 und § 520 Rdn. 25; Schnauder, JuS 1993, 365, 366). Darüber hinausgehende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte ergeben sich weder unter dem Aspekt der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers noch im Wege des Schadensersatzes nach § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG. Soweit die Hauptforderung unbegründet ist, gilt Gleiches für die geltend gemachten Nebenansprüche. Im Einzelnen verhält es sich wie folgt:

1. Aus der im Juni 2009 abgeschlossenen privaten Unfallversicherung kann die Klägerin von der Beklagten (nur) noch eine Restzahlung in Höhe von € 1.638,00 verlangen. Unter Berücksichtigung der in § 5 Abs. 3 VVG enthaltenen gesetzlichen Fiktion ist von den Parteien eine Leistungstabelle mit Fünf-Prozent-Schritten – wie im Antrag vom 03.06.2009 (Kopie Anl. K1/10, 12 f.) enthalten – Inhalt des Vertrages geworden ist. Dies führt dazu führt, dass – anders als von der Zivilkammer angenommen (LGU 5) – die gemäß der Nachtragspolice Nr. 4 vom  … .06.2011 (Kopie Anl. K2/GA I 18, 24 f.) für einen Invaliditätsgrad von bis zu 35 % geltende Versicherungsleistung von insgesamt € 30.250,00 einschlägig ist, wovon nach Abzug der außergerichtlich gezahlten € 28.187,50 (LGU 3) und der schon rechtskräftig zuerkannten weiteren € 424,50 (LGU 1) noch € 1.638,00 offen sind. Ein davon abweichendes gemeinsames subjektives Vertragsverständnis beider Seiten, das – ohne Rücksicht darauf, ob und gegebenenfalls inwieweit es in dem objektiv Geäußerten seinen Ausdruck gefunden hat – stets Vorrang genießen würde (vgl. dazu Palandt/Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 133 Rdn. 8, m.w.N.), lässt sich im Streitfalle nicht feststellen. Erst recht gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge B… Mü… als Agent der Beklagten für diese mit der Klägerin, vertreten durch ihren jetzigen Ehemann, einen mündlichen Unfallversicherungsvertrag anderen Inhalts abgeschlossen haben könnte (LGU 6); Versicherungsvertreter sind dazu in aller Regel bereits nicht bevollmächtigt (arg. e c. § 69 VVG). Ebenso wenig verhilft der Berufung die von ihr zitierte Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urt. v. 02.05.2001 – 5 U 766/98 (juris = BeckRS 2009, 19556) zum Erfolg; dort konnte – anders als hier, wie später noch auszuführen sein wird – im Rahmen der Beweisaufnahme positiv konstatiert werden, dass der Interessent beim Antragsgespräch gegenüber dem Versicherungsvertreter mündlich die Eindeckung eines speziellen Risikos verlangt hatte, wofür gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 VVG der jeweilige Versicherungsnehmer die Beweislast trägt.

a) Da es sich beim Abschluss von Versicherungsverträgen oft um ein Massengeschäft handelt und der Police besondere Bedeutung zukommt, trifft § 5 VVG spezielle – von den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (insbesondere § 150, § 154 und § 155) abweichende – Regelungen für Konstellationen, in denen der Inhalt des Versicherungsscheins von dem Antrag des Versicherungsnehmers oder von schon (auch mündlich) getroffenen Vereinbarungen abweicht. So liegen die Dinge hier, weil die Offerte der Klägerin vom 03.06.2009 lediglich eine Leistungstabelle mit Fünf-Prozent-Stufen umfasst und die Erstpolice vom 12.06.2009, die durch die Beklagte im zweiten Rechtszug als Anlage BLD BE2 (GA II 442, 449 f.) in Kopie eingereicht wurde, demgegenüber eine Staffelung in EinProzent-Schritten vorsieht. Die Genehmigungsfiktion des § 5 Abs. 1 VVG greift indes nicht durch, da es an einem insoweit nach § 5 Abs. 2 VVG erforderlichen Hinweis fehlt. Der Vertrag gilt deshalb als mit dem Inhalt des Versicherungsantrages geschlossen (§ 5 Abs. 3 VVG). Aus diesem, den sowohl die Klägerin als auch der Zeuge T… M… selbst unterschrieben haben, ergibt sich – wie die Zivilkammer völlig zu Recht angenommen hat (LGU 5 f.) – bereits für jeden durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse eindeutig, dass allein bei Vollinvalidität eine einmalige Versicherungsleistung im Umfange von € 200.000,00 (beziehungsweise € 220.000,00 nach der zwischenzeitlichen Anpassung) geschuldet ist und bei Teilinvalidität eine geringere Entschädigung laut Tabelle gezahlt wird; um eine Leistungskürzung – etwa im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 2 oder § 81 Abs. 2 VVG – handelt es sich hierbei allerdings nicht.

b) Auf Abschn. E 1 BOXplus-AUB, der in der Tat auf eine Berechnung der Invaliditätsleistung nach dem klassischen Muster hindeuten könnte, das die Berufungsführerin hier anwenden möchte, kommt es bereits deswegen nicht an, weil die spezielleren Vereinbarungen, die sich aus dem Versicherungsantrag respektive der Police ergeben, stets Vorrang genießen. Die jeweilige Invaliditätsleistung mithilfe einer Tabelle der vorliegenden Art zu bestimmen, ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – weder intransparent noch überraschend oder in sonstiger Weise unfair. Eine Formel zur Berechnung der einzelnen Tabellenwerte musste die Rechtsmittelgegnerin weder der Klägerin noch dem mitversicherten Zeugen zur Verfügung stellen. Ebenso wenig durften Letztere mit Blick auf den § 305c Abs. 1 BGB darauf vertrauen, dass nur eine Ermittlung der Invaliditätsleistung in klassischer Form in Betracht kommt; diese ist einem durchschnittlichen Interessenten, der nicht über versicherungsrechtliches Spezialwissen verfügt, ohnehin jedenfalls nicht im Detail bekannt. Inwieweit ein Risiko eingedeckt wird, betrifft die individuelle Leistungsvereinbarung, für die es keinerlei gesetzliches Regelungsmodell gibt; so heißt es in § 180 VVG lediglich, der Versicherer schulde die für den Fall der Invalidität versprochenen Leistungen im vereinbarten Umfange. Die Gefahr einer unfallbedingten Berufsunfähigkeit, mit der die Rechtsmittelführerin argumentiert, ist regelmäßig nicht Gegenstand der Unfallversicherung; dafür gibt es vielmehr einen eigenständigen Versicherungszweig (§ 172 Abs. 2 VVG). Unabhängig davon kann gemäß dem hier abgeschlossenen Versicherungsgeschäft bei einem Invaliditätsgrad ab 50 % – neben der einmaligen Invaliditätsleistung – eine lebenslange monatliche Unfallrente von € 750,00 verlangt werden (GA I 13).

2. Ob die gewohnheitsrechtliche (verschuldensunabhängige) Erfüllungshaftung des Versicherers, auf die die Anspruchstellerin ihre Rechtsverfolgung ergänzend stützt, nach Inkrafttreten der VVG-Reform von 2008 fortexistiert, ist umstritten. Zahlreiche Stimmen im Schrifttum, die die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung zitiert (GA II 426, 433), meinen, sie sei vom Gesetzgeber abgeschafft worden. Demgegenüber finden sich gerichtliche Entscheidungen, die daran festhalten (so OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 19. 05.2011 – 7 U 67/08, LS und Rdn. 39, juris = BeckRS 2012, 06605). Da mit Schadensersatzansprüchen gemäß § 6 Abs. 5 VVG grundsätzlich nur das sogenannte negative Interesse ausglichen wird, lässt sich ein Bedarf dafür nicht ohne Weiteres von der Hand weisen. Für die Entscheidung des Streitfalles kommt es darauf jedoch letztlich nicht an. Denn um unzutreffende Auskünfte des Agenten B… Mü… betreffend den Umfang des Versicherungsschutzes geht es hier nicht. In Streit stehen vielmehr die geschuldete Versicherungsleistung und deren Berechnung. Doch selbst wenn man auch diesen Punkt in die Erfüllungshaftung des Versicherers einbezöge, würde das der Klägerin nicht weiterhelfen, da der Vertreter bereits nach ihrem eigenen Vorbringen insoweit keine Erklärungen abgegeben hat; er soll geschwiegen haben, als der Zeuge T… M… unrichtige Vorstellungen über die Ermittlung der Höhe der Invaliditätsentschädigung äußerte. Dies steht übrigens im Einklang mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat. Der Ehemann der Rechtsmittelführerin bekundete zwar bei seiner Zeugenvernehmung (GA III 587, 591), das Verhalten des Versicherungsagenten B… Mü… während des Gesprächs am 03.06. 2009 als Zustimmung zu der von ihm vorgenommenen Spontanberechnung der Versicherungsleistung für den Fall einer Teilinvalidität von 25 % und einer Versicherungssumme von € 200.000,00 verstanden zu haben; er konnte aber nicht bestätigen, dass der Agent das Rechenergebnis ausdrücklich bejaht oder mit einem Kopfnicken gutgeheißen hätte, sondern wusste lediglich, dass es definitiv keinerlei Anzeichen eines Widerspruches gegeben habe. Eine Frage zur Teilinvalidität sei dem Vertreter – so der Zeuge T… M… – nicht gestellt worden. Dies als eine stillschweigende Zusage des Agenten zu deuten, ist – wie auch die Ausführungen weiter unten noch zeigen werden – nicht möglich; ein eventuelles Fehlverhalten des Zeugen B… Mü… könnte allenfalls eine Beratungspflichtverletzung sein, die zu Schadensersatzansprüchen führt (§ 6 Abs. 5 und § 63 VVG). Unabhängig davon spricht vieles dafür, dass sich weder die Berufungsführerin noch ihr Ehemann den Versicherungsantrag beziehungsweise die erste Police, woraus sich eindeutig ergab, dass die Invaliditätsentschädigung anhand einer Leistungstabelle berechnet wird, mit der gebotenen Sorgfalt angesehen haben.

3. Schließlich kann die Klägerin ihre Rechtsverfolgung ebenso wenig hilfsweise unter Schadensersatzgesichtspunkten mit Erfolg auf § 6 Abs. 5 VVG stützen. Auf die Beantwortung der Frage, ob die Anspruchstellerin sofort eine andere Unfallversicherung mit höherer Invaliditätsleistung – außerhalb des sogenannten BOXplus-Paketes – für den Zeugen T… M… beantragt und erhalten hätte, wenn ihr oder ihrem Ehemann bewusst gewesen wäre, dass die spontane Beispielrechnung, die dieser während des Gespräches mit dem Versicherungsvertreter vorgenommen hatte, unzutreffend gewesen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an. Denn der Senat kann im Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme bereits keine Beratungspflichtverletzung des Zeugen B… Mü… feststellen.

a) Weder die Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, noch die Person der Versicherungsnehmerin, boten im Streitfall Anlass, spontan zu erläutern, wie sich die Versicherungsleistung bei dem angebotenen Produkt im Falle der Teilinvalidität konkret bestimmt. Die Klägerin hat sämtliche Gespräche und Verhandlungen betreffend die Anbahnung aller Versicherungsgeschäfte ihrem jetzigen Ehemann und damaligen Lebensgefährten überlassen, der von Beruf Rechtsanwalt ist und in der Unfallversicherung selbst Mitversicherter werden sollte. Dass sich die Leistung bei teilweiser Invalidität hier nicht in der Weise bestimmt, wie es bei anderen auf dem Markt angebotenen Unfallversicherungen üblich sein mag, begründet ebenfalls keine spontane Aufklärungsverpflichtung des Versicherers. Denn einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliches Spezialwissen sind die Details regelmäßig ohnehin nicht bekannt und von dem Zeugen T… M… als Rechtsanwalt konnte der Versicherungsvertreter unter den gegebenen Umständen, insbesondere nach dem Gesprächsverlauf, annehmen, dass er über die Existenz verschiedener Modelle für die Ermittlung der Teilinvaliditätsleistung informiert ist, zumal speziell in der Unfallversicherung seit Langem sogenannte Progressionstabellen Anwendung finden. Soweit der Zeuge B… Mü… bei seiner Vernehmung von einer Innovation gesprochen hat, bezog sich dies offenbar auf das sogenannte BOXplus-System, in dessen Rahmen mehrere Versicherungsgeschäfte gebündelt worden. Für den Senat ergeben sich daraus keine hinreichenden Anhaltspunkte, wonach die Bestimmung der Unfallversicherungsleistung bei Teilinvalidität so neu und einzigartig gewesen ist, dass dies einer spontanen Erläuterung bedurft hätte. Von einem Informationsgefälle zwischen den Prozessparteien, das Anlass zu einer spontanen Aufklärung geben mag, kann hier bereits deswegen keine Rede sein, weil aus dem Versicherungsantrag, den sowohl die Berufungsführerin und als auch der Zeuge T… M… selbst unterschrieben haben, ohne Weiteres ersichtlich gewesen ist, dass bei Teilinvalidität statt einer Rechenformel Tabellenwerte anzuwenden sind.

b) Ganz unzweifelhaft muss ein Versicherungsagent im Rahmen eines Beratungsgespräches Fragen des Interessenten beziehungsweise von dessen Vertreter zu dem angebotenen Produkt richtig beantworten und erkannte Fehlvorstellungen sogleich korrigieren. Hier sind jedoch dem Zeugen …  Mü… vom Ehemann der Klägerin zur Teilinvalidität keine Fragen gestellt worden. Ebenso wenig hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der Zeuge T… M…  die Einbeziehung oder Abdeckung besonderer Risiken verlangt hat. Am Schluss der Unterredung war vielmehr offen, ob überhaupt und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Unfallversicherung für den später Mitversicherten abgeschlossen werden soll. Letzterer hat nach seinen Bekundungen – wie bereits oben erörtert – während des Gespräches mit dem Agenten der Beklagten lediglich eine spontane Beispielberechnung vorgenommen, deren Richtigkeit er aufgrund des Verhaltens des Versicherungsvertreters bestätigt sah, wobei sich allerdings nur sicher feststellen lässt, dass dieses darin bestand, nicht zu widersprechen. Offenbleiben muss im Ergebnis der Beweisaufnahme, ob der Zeuge B… Mü… das (unzutreffende) Rechenbeispiel überhaupt vernommen hat. Der Ehemann der Rechtsmittelführerin war sich bei seiner Zeugenvernehmung zwar insoweit sicher, weil er laut und verständlich gesprochen habe, konnte aber von keinen Reaktionen des Versicherungsvertreters berichten, die auf eine tatsächliche Kenntnisnahme hindeuten. Gemäß den Bekundungen des Zeugen B… Mü… ist nicht auszuschließen, dass dieser die Beispielberechnung überhört hat, ohne hierdurch seine Pflichten zu verletzten. Auch wenn er keine konkrete Erinnerung mehr an den Einzelfall hatte, so konnte er doch glaubhaft eine generelle Verfahrensweise darlegen, die deutlich dagegen spricht, einen bemerkten Rechenirrtum von Kunden nicht zu korrigieren. Ansatzpunkte dafür, dass er selbst die Wirkungsweise des Produktes nicht verstanden hatte, etwa weil es für ihn völlig neu gewesen ist und er nicht hinreichend geschult war, ergeben sich nicht; der Zeuge erklärte vielmehr, für das sogenannte BOXplus-System „gebrannt“ zu haben, weil es gegenüber den außenstehenden Versicherungen eine Reihe von Leistungsvorteilen bot. Angesichts der Ausführungen des Zeugen betreffend die Höhe der zu verdienenden Provision ist ebenso wenig ein wirtschaftlicher Vorteil für ihn ersichtlich, wenn er erkannte Fehlvorstellungen unbeachtet ließ. Dass er während des Kundengespräches abgelenkt oder in sonstiger Weise unaufmerksam gewesen sei, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der Senat konnte in diesem Rahmen ebenso wenig feststellen, dass der Agent anlässlich des Beratungsgespräches Einzelheiten aus dem Versicherungsfall der Mutter des Zeugen T… M… erfahren hat, die ihm Anlass sein mussten, die Ermittlung der Versicherungsleistung bei Teilinvalidität betreffend die angebotene Unfallversicherung zu erläutern.

B. Die nicht nachgelassenen Anwaltsschriftsätze beider Prozessparteien, speziell vom 31.05.2019 (GA III 624 ff.), 04.06.2019 (GA III 630 ff.), 18.06.2019 (GA III 636 ff.), 17.07.2019 (GA III 654 ff.) und 18. 07.2019 (GA III 660 f.), deren Inhalt der Senat zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO wiederzueröffnen. Die Voraussetzungen des § 156 Abs. 2 ZPO, unter den die Wiedereröffnung zwingend vorgeschrieben ist, sind im Streitfall nicht gegeben.

C. Die Kostenentscheidung beruht für die Eingangsinstanz auf § 92 Abs. 1 Satz 2 und § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO sowie für den Berufungsrechtszug auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 und § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Danach sind die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens entsprechend den Unterliegens-Anteilen der Parteien zu quoteln, soweit der Rechtsstreit von ihnen dort übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, unter Berücksichtigung dessen, dass die Beklagte diesbezüglich aller Voraussicht nach unterlegen gewesen wäre (LGU 9). Die Kosten des Berufungsverfahrens erlegt der Senat insgesamt der Klägerin auf, da sie ihr Rechtsmittel teilweise zurückgenommen hat und im Übrigen das Unterliegen der Beklagten hier verhältnismäßig geringfügig ist und keine Mehrkosten veranlasst hat.

D. Der Ausspruch betreffend die vorläufige Vollstreckbarkeit des Berufungsurteiles und der angefochtenen Entscheidung, soweit das Rechtsmittel erfolglos bleibt, folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO sowie aus § 711 Satz 1 und 2 i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO. Art und Umfang der Sicherheitsleistung hat der Senat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO unter Berücksichtigung der in § 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO und § 239 Abs. 2 BGB enthaltenen Rechtsgedanken bestimmt. Zu Sicherungszwecken gegebene Zahlungsversprechen von Kreditversicherern sind – insbesondere nach der Auffassung des Gesetzgebers selbst (vgl. u.a. Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf der Bundesregierung für ein Bauhandwerkersicherungsgesetz, BT-Drucks. 12/4526, S. 9, 11) – denen der Kreditinstitute gleichwertig (arg. § 648a Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. = § 650f Abs. 2 Satz 1 BGB n.F.; § 31 Abs. 3 Nr. 1 EEG 2017; § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ElektroG; § 14 Abs. 1 Satz 3 WBVG; § 17 Abs. 2 VOB/B).

E. Die Revision wird vom Senat – in Ermangelung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.V.m. § 133 GVG – nicht zugelassen. Denn die vorliegende Rechtssache hat weder grundsätzliche – über den Streitfall hinausgehende – Bedeutung (für eine unbestimmte Vielzahl zu erwartender Streitigkeiten, in denen sich die gleichen Fragen als klärungsbedürftig erweisen) noch erfordert die Fortbildung des Rechtes oder die Sicherung einer einheitlichen Judikatur eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Das Berufungsurteil des erkennenden Senats beruht im Kern auf der Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall und auf der Würdigung von dessen tatsächlichen Umständen. Divergenzen zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder zu Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, die höchstrichterlich bisher noch ungeklärte Fragen mit Relevanz für den Ausgang des hiesigen Streitfalls betreffen, sind nicht ersichtlich.

F. Der Gebührenstreitwert für die zweite Instanz beträgt bis zum 27.03.2018 € 74.788,00 und danach € 45.638,00 (§ 3 ZPO i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und § 39 Abs. 1 GKG). Weil es im Zivilprozess für Feststellungsbegehren keinen sogenannten Auffangstreitwert gibt, wie ihn die Klägerin zugrundelegen möchte (GA III 520), hat der Senat insoweit – entsprechend der Ankündigung im Abschn. I 3 des Beschlusses vom 20.06.2018 (GA III 527 f.) – den Wert mit € 29.150,00 bemessen (0,2 x [€ 220.000,00 {Versicherungssumme} – € 45.638,00 {Klageforderung} – € 424,50 {im LGU zugesprochener Betrag} – € 28.187,50 {außergerichtlicher Zahlbetrag}]). Er macht zugleich von der Möglichkeit des § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG Gebrauch und setzt den Gebührenstreitwert für die Eingangsinstanz – unter Abänderung der Festsetzung durch das Landgericht (LGU 2) von Amts wegen – auf € 101.625,00 fest (€ 75.125,00 + 0,2 x [€ 220.000,00 – € 75.125,00 – € 12.375,00]). Bei den geltend gemachten Zinsen handelt es sich um Nebenforderungen, die nach § 43 Abs. 1 GKG stets streitwertneutral bleiben.

 

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