Skip to content

Kfz-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeugs

Formulierung als Passivenversicherung

LG Stuttgart – Az.: 22 O 28/18 – Urteil vom 12.09.2019

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.084,16 € nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2017 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 27 % und der Beklagte zu 73 %.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.320,91 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Erstattung von Schäden im Rahmen einer Fahrzeugüberführung. Der Kläger unterhält bei dem Beklagten einen Kfz-Schutzbrief unter der Mitglieds-Nr. 101575…. für sein Fahrzeug BMW Touring 525i Touring mit dem amtlichen Kennzeichen […]. Der Schutzbrief umfasst unter anderem die Versicherung des Fahrzeugrücktransports aus dem Ausland im Falle von Fahruntüchtigkeit eines versicherten Fahrzeugs.

§ 1 Nr. 1.10 der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Bedingungen der Schutzbriefversicherung für ACE-Mitglieder (im Folgenden auch „AVB“) enthält hierfür folgende Bestimmung:

„Kann das versicherte Fahrzeug nach Panne oder Unfall an einem ausländischen Schadensort oder in dessen Nähe nicht innerhalb von drei Werktagen fahrbereit gemacht werden und übersteigen die voraussichtlichen Reparaturkosten nicht den Betrag, der für ein gleichwertiges gebrauchtes Fahrzeug aufgewandt werden muss, sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten an den ständigen Wohnsitz des ACE-Mitglieds.“

Der Kläger hatte während eines Urlaubsaufenthaltes in der Türkei am 23.08.2016 einen Verkehrsunfall. Bei dem Verkehrsunfall entstand ein Schaden an der Fahrzeugfront. Der Unfallgegner in dieser Angelegenheit wurde in der Türkei zu einer Schadensersatzzahlung i.H.v. 4.495,69 € nebst Zinsen verurteilt.

Am 01.09.2016 trat zudem – ebenfalls noch in der Türkei – ein Getriebeschaden an dem versicherten Fahrzeug auf. Der Getriebeschaden bestand darin, dass sich das Getriebe des klägerischen Fahrzeugs nicht mehr über den dritten Gang hinausschalten ließ. Diesen Getriebeschaden ließ der Kläger reparieren, die Kosten hierfür beliefen sich auf 5.357,90 € brutto.

Der Kläger verbrachte sein Fahrzeug aufgrund der Schäden am 01.09.2016 in die nächstgelegene BMW-Werkstatt und kontaktierte die Beklagte. Diese organisierte noch am selben Tag die Abschleppung des Fahrzeugs zum türkischen Zoll in Ankara und wies den Kläger an, zwecks Durchführung der Zollformalitäten am 02.09.2016 ebenfalls dort zu erscheinen, weshalb der Kläger am 02.09.2016 ebenfalls beim Zoll erschien. Am 26.09.2016 wurde das Fahrzeug in der Türkei seitens der Hafenabwicklung für den Rücktransport nach Deutschland an das Transportunternehmen […] übergeben und Anfang Oktober 2016 bei einer Werkstatt am Wohnort des Klägers, der […] Autohandelsgesellschaft mbH (im Folgenden auch „[…]“) in J abgeliefert. Die Werkstatt hatte der Kläger nach Aufforderung der Beklagten als Empfänger angegeben. Bei der Übergabe des Fahrzeugs an die Werkstatt wurde dieser durch das Transportunternehmen ein Fahrzeugübernahmeprotokoll nach dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (im Folgenden „CMR“) vorgelegt. Bei diesem war als „Consignee“, also „Empfänger“ eingetragen: „ADAC Germany“. Ein Mitarbeiter der Werkstatt unterzeichnete das CMR Protokoll, ohne hierin einen Schaden an dem gelieferten Fahrzeug zu vermerken. In dem Protokoll ist als Übernahmedatum der 03.10.2016 angegeben.

Der Kläger meldete der Beklagten am 07.10.2016 telefonisch und am 10.10.2016 schriftlich einen Schaden am Dach seines Fahrzeugs sowie das Fehlen diverser Gegenstände aus dem Fahrzeuginneren. Der Kläger forderte den Beklagten letztmalig mit Schriftsatz vom 22.12.2016 unter Fristsetzung zum 13.01.2017 zur Zahlung der gesamten Schadenssumme i.H.v. 8,320,91 € auf. Der Beklagte wies dies unter Verweis auf das CMR Protokoll, in welchem keine Schäden vermerkt worden waren, zurück.

Kfz-Schutzbrief zum Rücktransport eines Fahrzeugs
(Symbolfoto: Von wsf-s/Shutterstock.com)

Der Kläger trägt vor, der Karosserieschaden am Dach seines Fahrzeugs sei während des Rücktransportes verursacht worden. Die Unterzeichnung des CMR Protokolls durch die […] sei lediglich zur Bestätigung der Ankunft des Fahrzeugs erfolgt, eine Überprüfung des Zustands durch die […] sei nicht erfolgt, denn das sei der […] mangels Kenntnis des Zustands bei Übergabe des Fahrzeugs in der Türkei denknotwendig nicht möglich gewesen.

Das im Protokoll vermerkte Übergabedatum 03.10.2016 könne bereits deshalb nicht zutreffen, da dies ein Feiertag in Deutschland gewesen sei. Er habe vielmehr erst am 07.10.2016 einen Anruf der […] erhalten, dass sein Fahrzeug nun geliefert worden sei. Am selben Tag habe er sein Fahrzeug abgeholt und aufgrund erheblicher Verschmutzungen zunächst in eine Waschanlage gefahren. Zuhause habe er dann die Beschädigung am Dach des Fahrzeugs sowie das Fehlen nahezu sämtlicher bei Ablieferung in der Türkei im Auto befindlicher Gegenstände festgestellt. Dies habe der Beklagte bei der Abholung des Fahrzeugs nicht erkennen können, da der noch verbliebene Dachträger im Fahrzeuginneren verstaut gewesen sei. Das beschädigte Dach habe er nicht sofort bemerkt, da das Fahrzeug sehr verschmutzt gewesen sei.

Den Beklagte treffe ein Auswahlverschulden bei der Auswahl des Frachtführers.

Die Reparatur der Schäden am Dach des Fahrzeugs werde Reparaturkosten i.H.v. 5.688,42 € netto verursachen, wobei der Kläger auf ein eingeholtes Privatgutachten der F Schaden-Wertgutachter Dienst GmbH verweist. Auch die Kosten für die Erstellung des Gutachtens i.H.v. 927,49 € verlangt der Kläger heraus.

Er habe zudem bei der Übergabe in der Türkei einen Gepäckkoffer und einen Teil des Familiengepäcks im Fahrzeug gelassen, weil er dieses aufgrund der Sperrigkeit nicht als Fluggepäck habe mitnehmen können. Diese Gegenstände seien bei Übernahme des Fahrzeugs in Deutschland nicht mehr vorhanden gewesen. Die abhandengekommenen Gegenstände hätten einen Wert von insgesamt 868,00 €. Zudem hätten sich auf dem Fahrzeug zwei Dachgepäckträger befunden, von denen nach Entgegennahme nur noch einer vorhanden gewesen sei – dieser habe sich aber nicht mehr auf dem Dach, sondern im Fahrzeug befunden. Der Dachgepäckträger habe einen Wert von 837,00 € gehabt. Wegen der Auflistung und Zeitwert-Angaben der einzelnen Gegenstände wird auf Bl. 13 d.A. verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die CMR auf den Kläger nicht anzuwenden sei, da die Vertragsbeziehung hinsichtlich des Beförderungsauftrags ausschließlich zwischen dem Beklagten und dem Transportunternehmen bestünde. Selbst im Falle der Anwendbarkeit der CMR läge keine Verjährung vor. Bei einer schriftlichen Schadensanzeige, wie hier erfolgt, sei die Verjährung gemäß Art. 32 Abs. 2 CMR solange gehemmt, bis der Frachtführer die Reklamation endgültig zurückweist.

Der Kläger ist der Auffassung, dass der Beklagte das Fahrzeug des Klägers in Anerkennung einer Rückführungsverpflichtung aus der Türkei zurücktransportiert habe und der Beklagte deshalb zum Ersatz auch der durch das Transportunternehmen – als dessen Vertragspartner und somit Erfüllungsgehilfen – verursachten Schäden verpflichtet sei.

Bezüglich des Getriebeschadens an seinem Fahrzeug trägt der Kläger vor, dieser sei aufgrund eines bestehenden Garantievertrags mit der S GmbH für ihn kostenfrei repariert worden. Die Reparaturkosten i.H.v. 5.357,90 € brutto könnten daher nicht, wie von der Beklagten behauptet, als vor dem Transport bestehender wirtschaftlicher Schaden an dem Fahrzeug betrachtet werden.

Der Kläger beantragt,

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.320,97 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2017 zu bezahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 808,13 € nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.01.2017 zu bezahlen.

Der Kläger beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, der Schaden am Dach des Fahrzeugs sei nicht während des Rücktransports verursacht worden. Er habe den Rücktransport des klägerischen Fahrzeugs zudem nur aus Kulanz organisiert und hafte bereits deshalb nicht für eventuelle Transportschäden. Aufgrund des Unfallschadens an der Fahrzeugfront und des Getriebeschadens habe gemäß § 1 Nr. 1.10 AVB keine Verpflichtung zum Rücktransport bestanden, da die voraussichtlichen kumulierten Reparaturkosten für den Getriebeschaden und den Unfallschaden den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs überstiegen hätten. Das Bestehen und die Eintrittspflicht eines Garantieversicherers für den Getriebeschaden werde ebenfalls bestritten. Es sei jedoch ohnehin unbeachtlich, ob für den Getriebeschaden eine Garantie bestanden habe. Darüber hinaus könne am streitgegenständlichen Fahrzeug während des Transports bereits deshalb kein weiterer wirtschaftlicher Schaden entstanden sein, da durch den Unfall- und den Getriebeschaden bereits ein wirtschaftlicher Totalschaden bestanden habe. Die Schadenshöhe werde im Übrigen der Höhe nach bestritten. Das Privatgutachten enthalte keine Angaben zum Rest- und Wiederbeschaffungswert und sei nicht brauchbar. Daher sei auch die Sachverständigenvergütung nicht zu leisten.

Der Beklagte bestreitet zudem, dass die vom Kläger genannten Gegenstände beim Transport abhandengekommen seien bzw. sich bei Aufgabe am türkischen Zoll im Fahrzeug befunden hätten. Ein Fehlen von solch voluminösen Gepäckstücken und besonders des Original BMW Dachträgers hätte der Kläger sofort bemerken müssen und nicht erst vier Tage nach Auslieferung des Fahrzeugs am 03.10.2016. Der Kläger sei darüber hinaus ausdrücklich gewarnt worden, keine persönlichen Gegenstände im Fahrzeug zurückzulassen, da sonst die Möglichkeit bestehe, dass der türkische Zoll das Fahrzeug nicht passieren lasse. Durch sein weisungswidriges Handeln habe der Kläger gegen § 4 Nr. 1.2 AVB des Beklagten verstoßen. Im Übrigen werden die Zeitwerte der Gegenstände der Höhe nach bestritten.

Im Übrigen ist der Beklagte der Ansicht, dass aufgrund des von der […] ohne Vermerk gegengezeichneten CMR Protokolls gemäß Art. 30 Abs. 1 CMR davon auszugehen sei, dass das klägerische Fahrzeug bei Anlieferung unbeschädigt gewesen sei. Die […] sei Erfüllungsgehilfin des Klägers und deren Verhalten ihm somit zuzurechnen. Zudem sei die Reklamationsfrist des Art. 30 CMR abgelaufen, weshalb jedenfalls keine Ansprüche gegenüber dem Beklagten bestehen würden. Die CMR sei zwingend anwendbar, da bei dem Rücktransport des klägerischen Fahrzeugs eine gewerbliche grenzüberschreitende Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen vorgelegen habe und die CMR, soweit sie entsprechende Regelungen enthält, als Spezialvorschrift anderen Bestimmungen vorgehe, und zwar auch nationalem Recht sowie vertraglichen Vereinbarungen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen H, der Zeugin Ö sowie durch Einholung zweier Sachverständigengutachten über die Schadenshöhen am Fahrzeug. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften sowie auf das Sachverständigengutachten vom 08.02.2019 und das ergänzende Sachverständigengutachten vom 20.05.2019 Bezug genommen.

Der Rechtsstreit ist zunächst beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt anhängig gewesen. Im schriftlichen Vorverfahren ist er auf Antrag des Klägers vom 15.01.2018 durch Beschluss vom 12.02.2018 an das Landgericht Stuttgart verwiesen worden.

Ergänzend wird umfassend auf den Akteninhalt, insbesondere den schriftsätzlichen Vortrag der Parteien und die Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Hauptentscheidung

Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens i.H.v. 5.156,67 € nebst der Privatsachverständigenkosten i.H.v. 927,49 € gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 278 BGB (dazu 1.). Ein Anspruch für das Abhandenkommen der im Fahrzeug befindlichen Gegenstände sowie des Dachgepäckträgers steht dem Kläger gegen den Beklagten indes nicht zu, da der Beklagte sich die Entwendung der Gegenstände nicht gem. § 278 BGB oder § 831 BGB zurechnen lassen muss (dazu 2.).

1.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ersatz des am Fahrzeug entstandenen Schadens i.H.v. 5.688,42 € nebst der Privatsachverständigenkosten i.H.v. 927,49 € sowie Verzugszinsen gem. §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2, 278, 286, 288 BGB. Voraussetzung für diese Haftung ist das Bestehen eines Schuldverhältnisses, die Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis und das Vertretenmüssen dieser Pflichtverletzung gemäß § 276 BGB.

a.

Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag, bei dem der Beklagte auch zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers verpflichtet ist, § 241 Abs. 2 BGB. Dies umfasst auch den sorgfältigen Umgang mit dem Fahrzeug des Klägers beim Rücktransport ohne Beschädigung dessen. Diese vertragliche Nebenpflicht wurde vorliegend verletzt. Dabei hat sich der Beklagte ein Verschulden des Transportunternehmens zurechnen zu lassen, § 278 BGB. Dieses wird gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet. Der Beklagte hat nichts vorgetragen, wodurch diese Vermutung widerlegt wird.

(1)

Das Fahrzeug wurde vorliegend beim Transport beschädigt. Unstreitig kann es zu dieser Beschädigung nicht durch den Beklagten selbst, sondern nur durch den Frachtführer oder von diesem eingesetzte Dritte gekommen sein. Eine Haftung kommt daher lediglich in Betracht, wenn dem Beklagten das Verhalten des Frachtführers zuzurechnen ist. Dies ist der Fall, wenn der Frachtführer Erfüllungsgehilfe des Beklagten gegenüber dem Kläger ist, § 278 BGB. Erfüllungsgehilfe ist, wer mit dem Willen des Schuldners in dessen Pflichtenkreis als seine Hilfsperson tätig wird. Hierbei haftet gemäß § 278 S. 1 BGB der Schuldner für ein etwaiges Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen ebenso wie für sein eigenes. Übernimmt also der Gehilfe mit seiner Leistung eine Tätigkeit, die der Schuldner im Verhältnis zum Gläubiger selbst schuldet, dann haftet der Schuldner für mögliches Fehlverhalten seines Gehilfen gemäß § 280 Abs. 1 i.V.m. § 278 S. 1 BGB.

Dem Anspruch steht zunächst nicht entgegen, dass kein Versicherungsfall i.S.d. § 1 Nr. 1.10 AVB bestanden hätte, da die Beschädigungen des Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert überstiegen hätten. Der Beklagte übernahm gegenüber dem Kläger nicht lediglich eine Gefälligkeit. Für den Kläger wäre dies – und eine damit möglicherweise entfallende Haftung des Beklagten – nicht erkennbar gewesen. Überdies ist der Getriebeschaden für die Wertbemessung nicht zu berücksichtigen, sodass der Schaden den Wiederbeschaffungswert nicht überstieg (dazu unten c.).

Bei dem Rücktransport des Fahrzeugs handelt es sich um eine Primärpflicht des Versicherungsvertrags gem. § 1 Nr. 1.10 AVB. Vertragsparteien des Frachtvertrages der Beklagte und das gewählte Transportunternehmen. Der Beklagte hat sich des Transportunternehmens als Erfüllungsgehilfen bedient, um die Pflicht aus § 1 Nr. 1.10 AVB gegenüber dem Kläger zu erfüllen, weshalb er sich das Verschulden des Transportunternehmens gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss. Er haftet nicht lediglich für ein Auswahlverschulden.

In der Rechtsprechung wird teilweise vertreten, das beauftragte Transportunternehmen sei kein Erfüllungsgehilfe des Schutzbrief-Versicherers, da die Formulierung in § 1 Nr. 1.10 AVB „sorgt der Versicherer für den Transport des Fahrzeugs zu einer Werkstatt und trägt die hierdurch entstehenden Kosten bis zur Höhe der Rücktransportkosten“ so auszulegen sei, dass der Versicherer gerade nicht die vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Versicherungsnehmer übernehme, das Fahrzeug zurück zu transportieren, sondern lediglich dafür Sorge trage, dass der Rücktransport organisiert werde und die Kosten hierfür nicht zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen. Es handle sich um eine Passivenversicherung, welche die notwendigen Aufwendungen des Versicherungsnehmers versichert. Dementsprechend sei der Rücktransport keine vertragliche Pflicht des Versicherers und der Frachtführer nicht Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Versicherungsnehmer (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – I-20 U 152/13 = ZfSch 2014, 280; OLG Hamm, Urteil vom 02.10.1987 – 20 U 47/87 = NJW-RR 1988, 285; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 – 5 U 530/04 = VersR 2005, 1724; LG München, Urteil vom 06.12.1988 – 32 S 13250/88 = ZfSch 1989, 278).

Das erkennende Gericht vermag sich dieser Auslegung der Versicherungsbedingungen nicht anzuschließen. Es ist zwar richtig, dass der Wortlaut der Bedingungen lediglich von einer Kostenübernahme und der Organisation des Rücktransports spricht. Allerdings ergibt die Auslegung der Formulierung aus Sicht eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers nicht, dass der Versicherungsnehmer selbst Vertragspartner des Frachtführers wird und der Beklagte lediglich den Kontakt herstellt und die Organisation sowie die Kosten des Transports übernimmt. Dass eine solche Auslegung der Klausel fernliegt, zeigt bereits, dass sich der Beklagte bis zu einem Hinweis durch das Gericht selbst nicht darauf berufen hat. Dem Kläger wurde die gesamte Abwicklung des Rücktransports aus der Hand genommen. Der Kläger erhielt lediglich die Anweisung, sein Fahrzeug zum Zoll zu bringen und eine Werkstatt zum Empfang zu benennen. Alles weitere übernahm der Beklagte. Auch die Ankunft des Fahrzeugs wurde dem Kläger nicht vorab angekündigt.

Gem. §§ 133, 157 BGB ist die Klausel vielmehr so auszulegen, dass der Beklagte den Vertragsschluss mit dem Frachtführer nicht lediglich andient, sondern selbst die Pflicht übernimmt, das Fahrzeug zurück zu transportieren. Auch die Umstände des Rücktransports sprechen für eine solche Auslegung: Der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt Kontakt mit dem Frachtführer. Er hat keinen Frachtbrief unterzeichnet und keinerlei Vertragsverhandlungen mit dem Frachtführer geführt. Die gesamte Abwicklung des Rücktransports erfolgte über den Beklagten. Für den Kläger war zu keinem Zeitpunkt erkennbar, dass der Beklagte davon ausging, der Vertrag sei zwischen dem Kläger und dem Frachtführer zustande gekommen und der Beklagte habe nur als Vertreter i.S.d. §§ 164 ff. BGB gehandelt. Dass selbst der Beklagte nicht von einer solchen Auslegung ausging, zeigt der Umstand, dass er sich bis zur letzten mündlichen Verhandlung und dem Hinweis des Gerichts auf die Rechtsprechung des OLG Hamm und des OLG Saarbrücken nicht darauf berufen hat. Zwischen dem Kläger und dem Transportunternehmen ist hinsichtlich des Rücktransports demnach kein direktes Schuldverhältnis entstanden. Hiergegen spricht eindeutig auch das vorgelegte CMR-Fahrzeugübernahmeprotokoll. Auch hier ist der Kläger nicht genannt, sondern als Empfänger „ADAC Germany“. Zwar dürfte auch diese Bezeichnung unrichtig sein, es dürfte sich dabei jedoch lediglich um eine Verwechslung zwischen dem Beklagten und dem größten Automobilclub Deutschlands handeln.

Einer solchen Auslegung steht auch nicht entgegen, dass die Kostentragungspflicht gesondert genannt ist und der Kläger beispielsweise auch Hotels oder Rückflüge und dergleichen selbst bucht und sich hierfür im Rahmen einer Passivversicherung lediglich die Kosten erstatten ließ (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 11.10.2013 – 20 U 152/13, juris-Rn. 7). Das Argument der Parallele zur Übernachtungs- oder Rückflugbuchung usw. verfängt nicht, da der Versicherungsnehmer solche Buchungen ersichtlich ohne größere Schwierigkeiten selbst vornehmen kann. Er bedarf hierfür nicht der besonderen Kenntnisse und Kontakte des Versicherers. Dementsprechend hat sich der Kläger vorliegend auch selbst um diese Punkte gekümmert. Mit einer Fahrzeugrückführung nach internationalem Frachtrecht wäre ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer indes ersichtlich überfordert. Dementsprechend ist es keineswegs fernliegend, hinsichtlich der vertraglichen Pflicht für den Rücktransport eine andere Auslegung anzulegen als bei der Passivenversicherung für Übernachtungs- oder Rückreisekosten.

(2)

Wollte man die Klausel indes entgegen der Auffassung des erkennenden Gerichts so auslegen, dass sie keine vertragliche Pflicht des Beklagten zum Rücktransport begründet, sondern lediglich eine Passivenversicherung für die Kosten und die Organisation des Rücktransports, haftet der Beklagte gleichwohl für beim Rücktransport entstandene Schäden. Denn bei einer solchen Auslegung wäre davon auszugehen, dass die Einschränkung der Einstandspflicht des Versicherers entweder von vornherein aufgrund Intransparenz unwirksam ist oder der Beklagte jedenfalls Hinweispflichten i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB verletzt hat.

aa.

Eine Auslegung der Klausel dahingehend, dass der Versicherer nur für die Organisation und die Kosten des Rücktransports haftet, nicht jedoch verpflichtet ist, den Rücktransport durchzuführen, verstieße gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, und die Einschränkung damit unwirksam (vgl. zum Maßstab BGH, Urteil vom 13.09.2017 – IV ZR 302/16 m.w.N.).

Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Risiken bestehen (BGH, Urteil vom 13. September 2017 – IV ZR 302/16, juris-Rn. 13).

Für einen durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmer ist die zuletzt vom Beklagten und in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auslegung aus den oben genannten Gründen nicht erkennbar. Allein aus dem Wortlaut der Klausel „sorgt für“ und „trägt die Kosten“ ist für einen juristisch nicht vorgebildeten Versicherungsnehmer nicht erkennbar, dass der Versicherer lediglich die Organisation der Rückführung übernimmt und die Kosten dieser trägt, statt selbst für die Rückführung einzustehen (selbstverständlich durch Einsatz von Erfüllungsgehilfen). Es beruht vielmehr auf einer juristisch spitzfindigen Auslegung aus dem Ausdruck „sorgt für“ keine eigene Verpflichtung des Versicherers abzuleiten.

In der Klausel müsste vielmehr eindeutig darauf hingewiesen werden, dass der Versicherer lediglich den Rücktransport organisiert, Vertragspartner des Frachtführers jedoch der Versicherungsnehmer ist und entsprechend keine Haftung des Versicherers für Beschädigungen während des Transports besteht. Eine unmissverständliche Formulierung wäre auch ohne Weiteres möglich, indem der Versicherer den Zusatz ergänzt, dass es sich lediglich um eine Kostentragungs- und Organisationsverpflichtung handelt, nicht jedoch um eine eigene vertragliche Pflicht des Versicherers. Vorliegend überlässt es der Beklagte jedoch dem Versicherungsnehmer, trotz des unklaren Wortlauts zur Auslegung zu gelangen, es handle sich lediglich um eine Passivenversicherung.

Die Unwirksamkeit der Haftungseinschränkung führt dazu, dass die Rückführung des Fahrzeugs als Hauptleistungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger zu werten und der Frachtführer sein Erfüllungsgehilfe ist. Der Beklagte müsste sich also auch bei Zugrundelegung der zuletzt geltend gemachten Auslegung das Verschulden des Frachtführers gem. § 278 BGB zurechnen lassen.

bb.

Selbst wenn man entgegen der Auffassung des Gerichts zu der Auffassung gelangen sollte, dass die Klausel als Passivenversicherung auszulegen ist und darüber hinaus die Unwirksamkeit der Einschränkung des Versicherungsumfangs verneinen wollte, hätte seitens des Beklagten jedenfalls als Nebenpflicht i.S.d. § 241 Abs. 2 BGB eine Hinweispflicht bestanden, dass der Kläger sich für eventuelle Schadensersatzansprüche an den Frachtführer wenden muss und der Beklagte nicht für Transportschäden haftet.

Es besteht in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit, dass den Versicherer Hinweispflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt – wie etwa über die geografische oder sachliche Reichweite des bestehenden Versicherungsschutzes – irrige Vorstellungen hat (BGH, Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04, juris-Rn. 13 = NJW 2005, 2011 m.w.N.). Eine solche Aufklärung kann ferner dann angezeigt sein, wenn dem Versicherer bekannt wird oder sich ihm zumindest hätte aufdrängen müssen, dass der Versicherungsnehmer irrig von einer Passivlegitimation des Versicherers ausgeht, sein Anspruchsgegner jedoch ein Dritter ist, den nur der Versicherer kennt. So liegt der Fall hier.

Für den Kläger war bei Eintritt des Versicherungsfalles aufgrund der Intransparenz der Klausel unter Zugrundelegung der zuletzt vom Beklagten vertretenen Auslegung nicht erkennbar, dass er im Falle der Beschädigung des Fahrzeugs direkt die Auseinandersetzung mit dem Frachtführer hätte suchen müssen. Dies gilt umso mehr, als er den Frachtführer gar nicht kannte und auch nicht kennen konnte. Darüber hinaus hätte er sich in einen internationalen Rechtsstreit mit dem Frachtführer begeben müssen, denn es handelte sich offenbar um ein bulgarisches Unternehmen, was bereits die Kontaktaufnahme verkomplizierte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Frachtführervertrag sich nach dem CMR richtet, die erhebliche Einschränkungen für die Rechtsdurchsetzung des Empfängers vorsieht, die dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt sind. Insbesondere die nachteiligen Wirkungen, die von dem Übergabeprotokoll gem. Art. 30 ff. CMR ausgehen, sind dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht bekannt. Mit diesem Wissen hätte der Kläger dafür Sorge tragen können, dass er bei der Entgegennahme des Fahrzeugs selbst vor Ort ist und den Zustand mit dem ursprünglichen Zustand bei Übergabe in der Türkei vergleichen konnte.

Auf all diese Besonderheiten und erheblichen Risiken für den Kläger hätte der Beklagte bereits bei Vertragsschluss, jedenfalls aber bei Beginn der Organisation des konkreten Rücktransports hinweisen müssen. Allerspätestens jedoch als der Kläger sich am 07.10.2016 an den Beklagten wandte, um den Schaden geltend zu machen, hätte der Beklagte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass er sich zur Regulierung des Schadens direkt mit dem Frachtführer hätte auseinandersetzen müssen – insbesondere im Hinblick auf die kurzen Verjährungsfristen und die aufgrund des CMR-Protokolls bestehenden Vermutungen.

Dies hat der Beklagte jedoch nicht getan, sondern sich auf andere Gründe berufen, weshalb der Anspruch angeblich nicht bestehe, konkret die Vermutungswirkung des Übernahmeprotokolls. Damit hat er dem Kläger gegenüber zu verstehen gegeben, dass auch der Beklagte von einer grundsätzlichen Einstandspflicht ausgeht und die Regulierung nur deshalb verweigert, da dem Kläger die Angaben aus dem Übernahmeprotokoll entgegengehalten werden. Der Beklagte hat sich damit gegenüber dem Kläger selbst als Frachtführer geriert, denn andernfalls hätte er sich nicht auf das CMR-Protokoll berufen können. Für den Kläger war daher nicht erkennbar, dass er sich direkt an den Frachtführer hätte wenden müssen. Der Beklagte hat dem Kläger damit die effektive Rechtsdurchsetzung gegenüber dem Frachtführer abgeschnitten. Es ist seine Aufgabe, dem Versicherungsnehmer Klarheit über die Besonderheiten des Versicherungsschutzes zu verschaffen. Er hat dem Versicherungsnehmer die drohende Lücke im Versicherungsschutz vor Augen zu führen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BGH, Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04, juris-Rn. 14 = NJW 2005, 2011).

Jedenfalls aufgrund dieser Hinweispflichtverletzung haftet der Beklagte gegenüber dem Kläger auf Schadensersatz, wobei die Pflichtverletzung in der verletzten Hinweispflicht besteht und das Eigenverschulden des Beklagten gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird.

Richtigerweise ist jedoch, wie ausgeführt, bereits davon auszugehen, dass der Beklagte gem. § 278 BGB für das Verschulden des Frachtführers gegenüber dem Kläger haftet, sodass es auf die Unwirksamkeit der Einschränkung oder die Hinweispflichtverletzung letztlich nicht ankommt.

b.

Der Beklagte kann sich gegenüber dem Kläger nicht auf Art. 30 ff. CMR berufen. Der Kläger ist nicht Vertragspartei des Frachtführervertrags. Wie aus dem Übernahmeprotokoll ersichtlich, ist als Empfänger „ADAC Germany“ eingetragen, womit der Beklagte gemeint sein dürfte. Ungeachtet dessen kann sich die Beklagte auch deshalb nicht auf die Wirkung des CMR-Protokolls gegenüber dem Kläger berufen, da sie diesen auf die besonderen Wirkungen des Übernahmeprotokolls hätte hinweisen müssen. Dem Kläger, der als durchschnittlicher Versicherungsnehmer keine Kenntnis von den Vorschriften der CMR hatte, wurde nicht einmal ermöglicht, sich auf die Übernahme des Fahrzeugs vorzubereiten. Er erfuhr von der Ankunft des Fahrzeugs erst, als es bereits angenommen und das Protokoll unterzeichnet war. So konnte er nicht selbst prüfen, in welchem Zustand sich das Fahrzeug befand und auch die Werkstatt nicht entsprechend anweisen. Da er sich durch die Unterzeichnung des Übernahme-Protokolls durch die Werkstatt jedoch gem. Art. 30 ff. CMR wichtiger Rechte begibt, ist davon auszugehen, dass er bei ordnungsgemäßer Beratung dafür Sorge getragen hätte, dass die Prüfung des Fahrzeugs bei Entgegennahme sorgfältig erfolgt.

Ungeachtet dessen wäre vorliegend ohnehin nur Art. 30 Abs. 2 CMR anwendbar, denn für eine gemeinsame Prüfung i.S.d. Art. 30 Abs. 2 CMR bestehen keine Anhaltspunkte. D.h. es bestünde bei Anwendbarkeit des CMR lediglich eine Vermutung für die Schadensfreiheit bei Entgegennahme. Der Kläger hat jedoch zur Überzeugung des Gerichts durch Vernehmung des Zeugen H nachgewiesen, dass das Fahrzeug vor der Übergabe in der Türkei keinen Schaden am Fahrzeugdach hatte. Die Aussage des Zeugen H war widerspruchsfrei, schlüssig und insgesamt glaubhaft. Es bestanden auch keine Anhaltspunkte für eine Motivation des Zeugen zugunsten des Klägers auszusagen. Der Kläger hat zudem im Rahmen der informatorischen Anhörung glaubhaft geschildert, dass er den Schaden erst nach dem Besuch der Waschanlage entdeckt habe. Dass das im Übergabeprotokoll angegebene Datum 03.10.2016 nicht zutreffen kann, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass es sich hierbei um einen Feiertag handelte, an dem die […] das Fahrzeug nicht entgegengenommen haben kann. Es ist daher glaubhaft, dass der Kläger das Fahrzeug erst am 07.10.2016 abholte und den Schaden erst dann bemerkte. Diesen hat er sodann unverzüglich gemeldet. Diese Version hat auch die Zeugin Ö glaubhaft bestätigt.

c.

Der Schaden des Klägers am Fahrzeug beträgt 5.156,67 € netto. Insofern kann auf das überzeugende Gutachten des Sachverständigen Riemer verwiesen werden. Vor der Beschädigung des Fahrzeugdachs bestand kein wirtschaftlicher Totalschaden des Fahrzeugs. Wie der Sachverständige Riemer ohne erkennbare Widersprüche und überzeugend begründet ausgeführt hat, hatte das Fahrzeug vor der Beschädigung des Daches einen Restwert von 12.300,00 € ohne Berücksichtigung des Getriebeschadens. Nach der Beschädigung des Daches verblieb ein Restwert von 7.500,00 €. Der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs betrug nach Reparatur sämtlicher Schäden 14.800,00 €.

Der Getriebeschaden ist dabei nicht zu berücksichtigen, da dieser sich im Vermögen des Klägers nicht als Schaden darstellt. Denn der Kläger hatte von vornherein einen Garantieanspruch gegen die S GmbH zur Behebung des Getriebeschadens. Es wäre schadensrechtlich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers, wenn man diesen Garantieanspruch nicht in die Vermögenssaldierung des Klägers einstellen würde. Denn die Konsequenz wäre andernfalls, dass es vom Zufall abhinge, ob der Kläger den Garantieanspruch bereits geltend gemacht hat oder nicht, als es zu dem Schaden kam. Der Beklagte würde davon profitieren, dass sich der Garantieanspruch noch nicht im Fahrzeug verwirklicht hat. Dies wäre ersichtlich unangemessen. Vielmehr ist der Kläger so zu behandeln, als wäre der Garantieanspruch bereits geltend gemacht und die Reparatur durchgeführt worden. Das Fahrzeug hatte damit bei Beschädigung des Daches einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 12.300,00 €. Die Reparaturkosten i.H.v. 5.156,67 € liegen darunter, sodass ein Schaden in dieser Höhe entstanden und zu ersetzen ist.

d.

Daneben hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz der Kosten des Privatgutachtens des Sachverständigen i.H.v. 927,49 €. Das Gutachten ist inhaltlich nicht zu beanstanden, einem Ersatzanspruch steht auch nicht entgegen, dass keine Angaben zum Rest- und Wiederbeschaffungswert enthalten sind.

e.

Die Ansprüche sind auch nicht gem. Art. 32 CMR verjährt, da dieser zum einen schon nicht anwendbar ist (s.o.), jedenfalls aber durch die Reklamation des Schadens ohne endgültige Zurückweisung Hemmung gem. Art. 32 Abs. 2 CMR eingetreten ist.

f.

Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Verzinsung aufgrund Verzugs des Beklagten gem. §§ 286, 286 BGB, da sich der Beklagte in Verzug befand.

2.

Der Kläger hat indes keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die abhandengekommenen Gegenstände. Denn der Beklagte haftet nicht für eine wie vom Kläger behauptete (s.o.) Entwendung der Gegenstände während des Transports bzw. durch den Transporteur. Die Gegenstände können letztlich nur durch Diebstahl abhandengekommen sein.

a.

Ein Anspruch gem. § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 278 BGB besteht nicht. Voraussetzung hierfür wäre, dass der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners handelt, d.h., dass die von ihm verrichtete Tätigkeit im Bereich des vom Schuldner geschuldeten Gesamtverhaltens liegt. Dazu gehört nicht nur die Vornahme der geschuldeten Leistung selbst, sondern das gesamte dem Schuldner hinsichtlich der Erfüllung obliegende Sorgfaltsverhalten mit Einschluss der sich aus § 242 BGB ergebenden, auf Obhut und Unterlassung von Schädigungen gerichteten Nebenverpflichtungen.

Um gerade im Bereich der Schutzpflichten eine gesetzlich nicht vorgesehene uneingeschränkte Haftung des Schuldners für seine Leute zu vermeiden, ist die Haftung auf die schuldhaften Handlungen zu beschränken, die einen inneren sachlichen Zusammenhang mit der dem Erfüllungsgehilfen zugewiesenen Aufgabe aufweisen. Ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht dann, wenn die Verletzungshandlung gerade durch die übertragene Pflichtenwahrung ihren Unrechtsgehalt empfängt; allein ein äußerer, zeitlicher und örtlicher Zusammenhang genügt hingegen nicht (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 – 5 U 530/04, juris-Rn. 23 = NJW-RR 2005, 1194).

Eine Haftung des Schuldners für seine Hilfspersonen entfällt danach, wenn diese nur bei Gelegenheit der Vertragserfüllung eine unerlaubte Handlung begehen (BGH, Urteil vom 18.09.2013 – VIII ZR 281/12, juris-Rn. 19 = NJW-RR 2014, 622). Die Einstandspflicht des Geschäftsherrn für eigenmächtiges Verhalten seines Gehilfen ist danach zu verneinen, wenn dessen Verfehlung sich von dem ihm übertragenen Aufgabenbereich so weit entfernt, dass aus der Sicht eines Außenstehenden ein innerer Zusammenhang zwischen dem Handeln der Hilfsperson und dem allgemeinen Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben nicht mehr zu erkennen ist. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Gehilfe rein zufällig mit den Rechtsgütern des Geschädigten in einer Weise in Berührung gekommen ist, die ihm lediglich die Gelegenheit bot, wie ein deliktisch handelnder Dritter eine von den ihm übertragenen Aufgaben völlig losgelöste unerlaubte Handlung zu begehen (BGH, Urteil vom 14.02.1989 – VI ZR 121/88, juris-Rn. 23 = NJW-RR 1989, 723 m.w.N.). Richtigerweise muss die Risikoverteilung nach dem vertraglich geschuldeten Verhalten getroffen werden.

Aufgrund dessen ist eine Haftung bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen immer dann zu bejahen, wenn der Gehilfe mit der Verwahrung, Bewachung oder einer Verrichtung mit der Sache beauftragt war (vgl. etwa BGH, Urteil vom 21.01.1999 – III ZR 289/97, juris-Rn. 21 = NJW 1999, 1031), nicht aber, wenn er nur eine tatsächliche, günstige Gelegenheit, Sachen des Vertragspartners zu entwenden, ausnutzte. Denn im ersteren Fall ist das Entwendungsrisiko dem Schuldner auch vertraglich zugeordnet und zudem von ihm eher als vom Gläubiger beherrschbar. Im letzteren Fall verwirklicht sich hingegen das allgemeine Lebensrisiko des Gläubigers, bestohlen zu werden, welches durch die Art der geschuldeten Leistung nicht beeinflusst wird. Die Pflicht, Diebstähle zu unterlassen, besteht allgemein für jedermann jedem anderen gegenüber. Deshalb obliegt sie selbstverständlich auch einem Schuldner gegenüber seinem Gläubiger. Sie gewinnt indessen durch das Hinzutreten eines vertraglichen Schuldverhältnisses keinen spezifisch neuen Inhalt (sofern nicht das Schuldverhältnis, wie etwa beim Bewachungsvertrag, gerade die Verhinderung von Diebstählen zum Gegenstand hat). Der Vertragspartner ist nicht mehr und in keiner anderen Weise zur Unterlassung von Diebstählen verpflichtet als jedes andere Mitglied der Rechtsgemeinschaft auch (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 – 5 U 530/04, juris-Rn. 23 = NJW-RR 2005, 1194).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann auch im Streitfall das Entwendungsrisiko nicht dem Beklagten zugeordnet werden. Der mit dem Rücktransport des Fahrzeugs beauftragte Frachtführer ist zwar Erfüllungsgehilfe des Beklagten, dem Beklagten und damit dem Frachtführer oblag indes nicht eine Bewachung oder Verwahrung der in oder an dem Fahrzeug vorhandenen Gegenstände. Es liegt hier gerade der Fall vor, dass ein vertragsspezifischer, innerer sachlicher Zusammenhang fehlt, die Vertragsbeziehung lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Ausführung des Diebstahls – sei es durch den Frachtführer, sei es durch einen Dritten – erleichtert hat.

Insoweit ist keine Unterscheidung zwischen dem Dachgepäckträger und den sonstigen Gegenständen im Fahrzeug zu machen. Unzweifelhaft kann der Dachgepäckträger nur durch Entwendung abhandengekommen sein. Der Kläger trägt keine ausreichenden Anhaltspunkte dazu vor, dass der Dachgepäckträger anders abhandengekommen sein könnte. Dass nur ein Träger fehlte, ist insofern nicht maßgeblich.

b.

Ein Anspruch aus § 831 BGB scheidet ebenfalls aus. Denn ungeachtet des Umstandes, dass § 831 BGB auf selbständige Unternehmer und damit auf den mit dem Rücktransport beauftragten Frachtführer nicht zur Anwendung gelangt, wird auch im Rahmen des § 831 BGB danach abgegrenzt, ob eine unerlaubte Handlung in Ausführung der Verrichtung oder nur bei Gelegenheit der Verrichtung begangen wird. Dabei gelten vergleichbare Erwägungen wie bei § 278 BGB: Danach muss ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der dem Gehilfen aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck und der schädigenden Handlung bestehen (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 02.03.2005 – 5 U 530/04, juris-Rn. 23 = NJW-RR 2005, 1194 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall (s.o.).

II. Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, § 3 Abs. 1 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!