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Unfallversicherung – Verletzungen an einer Hand – Gliedertaxe für Finger

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 11 U 65/17 – Urteil vom 06.09.2019

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 11 O 246/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt Invaliditätsleistung aus einer privaten auf den AUB 2012 beruhenden Unfallversicherung mit einer Versicherungssumme von 102.258,38 € sowie einer um 20 % erhöhten Gliedertaxe wegen einer Verletzung der linken Hand bei Arbeiten mit einer Tischkreissäge am 2.1.2013.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz sowie der darin gestellten Sachanträge der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage abgewiesen, weil der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Betrages habe. Im Ergebnis der Begutachtung ergebe sich eine unfallbedingte Invalidität des Klägers von 15.25 %, so dass er bereits überzahlt sei.

Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er die Klageforderung weiterverfolgt.

Unfallversicherung - Verletzungen an einer Hand – Gliedertaxe für Finger
(Symbolfoto: Von Bignai/Shutterstock.com)

Der Kläger meint, die Gliedertaxe berücksichtige keine Auswirkungen der Verletzung des rumpfferneren Gliedes auf die dem Rumpf näheren Glieder. Daher sei die Gliedertaxe für die Hand anzuwenden. Das Gutachten des Gerichtssachverständigen Dr. St… berücksichtige nicht die Arthrose als Folge der Verletzung der linken Hand. Die Gelenkspaltschmälerung sei nicht klein, sondern erheblich und schmerzhaft. Die Ergebnisse der Messungen des Sachverständigen an den Fingergelenken seien nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige habe auf einen gebotenen Test für die Greifkraft verzichtet. Der Sachverständige komme zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen.

Der Kläger verweist auf das ihm günstige Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch… in einem Parallelprozess – dieser komme zu dem Ergebnis, dass die Funktionsstörung die ganze Hand betreffe. Der Kläger verweist außerdem auf die drastische Veränderung seines Armumfanges wegen dauerhaft fehlender Nutzbarkeit der Hand. Die Messungen des Sachverständigen Dr. St… seien nicht nachvollziehbar, jedoch die des Sachverständigen Dr. Sch…. Der Kläger begehrt die Einholung eines Obergutachtens.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 180.792,81 € aus dem Unfall vom 02.01.2013 nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 3.3.2014 zu zahlen,

2. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 3.006,42 € nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit dem 3.3.2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat die vorbereitende Einholung einer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. St… beschlossen. Der Sachverständige Dr. St… hat die ergänzende schriftliche Stellungnahme (Gutachten) unter dem 7.5.2018 erstellt und dem Gericht vorgelegt.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht über die von der Beklagten geleisteten Zahlungen hinaus ein weiterer Zahlungsanspruch aus dem Unfallversicherungsvertrag der Parteien gegen die Beklagte wegen des Unfallereignisses vom … 2013 nicht zu.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass gemäß § 3.2.2 AUB für den Grad der unfallbedingten Invalidität die Gliedertaxe gilt, die bei Funktionsunfähigkeit eines Daumens einen Invaliditätsgrad von 20 %, bei Funktionsunfähigkeit eines Zeigefingers einen Invaliditätsgrad von 10 % und bei Funktionsunfähigkeit eines „anderen Fingers“ einen Invaliditätsgrad von 5 % vorsieht, wobei sich der Invaliditätsgrad nach dem entsprechenden Teil des zugehörigen Prozentsatzes bemisst, wenn die Funktionsfähigkeit eines dieser Körperteile nur teilweise beeinträchtigt ist.

Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass jedem in der Gliedertaxe genannten Glied ein fester Invaliditätsgrad pauschal zugeordnet ist, der mit Rumpfnähe des Teilglieds steigt. Ausstrahlungen des Verlustes oder der Funktionsfähigkeit eines rumpfferneren Gliedes oder Gliedteils auf die rumpfnäheren Glieder oder Gliedteile werden deshalb nicht besonders berücksichtigt, da sie bei den Gliedertaxwerten bereits mit berücksichtigt sind. Dementsprechend ist nicht der Gliedertaxwert für die Hand zu bemessen, sondern die Summe der Gliedertaxwerte für den Verlust aller Finger.

Beanstandungsfrei hat das Landgericht im Ergebnis der Begutachtung bei dem Kläger folgende Beeinträchtigungen festgestellt:

a) Daumen – Beugung im Grundgelenk und im Endgelenk von 3/20

b) Zeigefinger – Einschränkung der Beugung im Grundgelenk, Mittelgelenk und Zeigefinger sowie Einschränkung der Streckung im Mittelgelenk verbunden mit einer Sensibilitätseinschränkung von 5/10

c) Mittelfinger – Einschränkung der Streckung im Mittelgelenk verbunden mit Sensibilitätseinschränkung 6/10

d) Ringfinger – Einschränkung der Beugung im Mittelgelenk sowie Einschränkung der Streckung im Mittelgelenk verbunden mit einer Sensibilitätsstörung 6/10

e) Kleinfinger – Einschränkung der Beugung im Mittelgelenk 3/20.

Die Invalidität des Klägers beträgt danach rechnerisch 17,7 %, nicht 15,25 %, wie vom Landgericht angenommen. Der Kläger ist danach bereits von der Beklagten überzahlt worden.

Die vom Kläger in der Berufung gegen diese Berechnung erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.

1. Entgegen der Auffassung des Klägers sind dessen Verletzungen an der linken Hand, d.h. an dessen vier Fingern, nicht nach der Gliedertaxe für die Hand, sondern für die Finger zu bewerten.

a) Die Gliedertaxe stellt für den Verlust und für die Funktionsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab (BGH, Urteil vom 24.5.2006, IV ZR 203/03, Rn. 12). Es kommt damit insbesondere darauf an, wo genau die unfallbedingte Schädigung eingetreten ist. Das sind hier nach den überzeugenden zweifelsfreien Feststellungen des Sachverständigen die Finger. In der Hand ist sind dagegen unfallbedingte Schädigung eingetreten.

b) Ohne Erfolg macht der Kläger in der Berufung geltend, die Gliedertaxe berücksichtige nicht die Auswirkungen der Verletzung des rumpfferneren Gliedes auf die dem Rumpf näheren Glieder, so dass der Gliedertaxwert für die Hand anzuwenden sei. Das trifft unter Berücksichtigung der Systematik der Gliedertaxe nicht zu. Die jeweiligen Auswirkungen von Fingerverlusten (und Gebrauchseinschränkungen) auf die Gebrauchsfähigkeit von Hand (und Arm) sind unterschiedlich. Sie hängen davon ab, um welchen der fünf Finger einer Hand es geht. Das ist durch den Bau der menschlichen Hand bedingt, der dazu führt, dass die Gebrauchsfähigkeit von Hand und Arm in stärkerem Maße von der uneingeschränkten Einsatzfähigkeit des Daumens und auch des Zeigefingers abhängt als von der der übrigen drei Finger. Diesem Umstand ist mit den unterschiedlichen Fingersätzen der Gliedertaxe Rechnung getragen. Berücksichtigt ist ferner in der Gliedertaxe der unübersehbare Unterschied, der sich für die Gebrauchsfähigkeit von Hand und Arm danach ergibt, ob es um einen Verlust der Hand im Handgelenk geht oder um den Verlust der fünf Finger einer Hand, der eine Restgebrauchsfähigkeit der Hand bestehen lässt. Nur dann, wenn infolge eines Unfalles neben dem Verlust von Fingern zusätzlich eine Invaliditätsfolge im Bereich der Hand (z.B. Versteifung des Handgelenks) eintritt, beschränken sich die Invaliditätsfolgen nicht auf einen Fingerverlust und die durch diesen Verlust bedingte Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit von Hand und Arm und ist ein weiterreichender Dauerschaden eingetreten, der bedingungsgemäß zu entschädigen ist (BGH, Urteil vom 30.5.1990, IV ZR 143/89, Rn. 7, 9).

c) Die Systematik der Gliedertaxe stellt also für den gänzlichen oder teilweisen Verlust wie für gänzliche oder teilweise Gebrauchsunfähigkeit der in ihr genannten Gliedmaßen oder deren Teilbereiche durchgängig allein auf den Sitz der unfallbedingten Schädigung ab. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Gebrauchsfähigkeit des jeweils verbliebenen, aber nicht durch den Unfall verlorenen oder selbst dauergeschädigten Restgliedes oder Teilbereichs eines Gliedes sind unübersehbar in den Prozentsätzen der Gliedertaxe bereits berücksichtigt. Verlust, Gebrauchsunfähigkeit und Gebrauchsbeeinträchtigung einzelner Finger wirken sich stets unvermeidbar auf die Gebrauchsfähigkeit der Hand aus und darüber hinaus mehr oder weniger spürbar auch auf diejenige des Armes (BGH, Urteil vom 23.1.1991, IV ZR 60/90, Rn. 5 f.).

d) Der Kläger kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht mit dem Einwand der vollständigen Funktionsunfähigkeit der linken Hand durchdringen. Ohne dass es darauf noch ankäme, spricht im Übrigen dagegen die Feststellung des Sachverständigen Dr. St… im Gutachten vom 19.8.2016, dass der Kläger beim Ent- und Bekleiden die linke Hand als Beihand eingesetzt hat. Zudem hat der Kläger selbst eingeschätzt, dass er vier Finger der linken Hand (nur noch äußerst) eingeschränkt benutzen könne. Der Daumen sei unverletzt geblieben, auch wenn er mit keinem weiteren Finger mehr zusammenwirken könne. Auch die Feststellungen des Sachverständigen Dr. St… im Rahmen der Anamnese sprechen dafür. Zudem hat der Sachverständige Dr. St… festgestellt, dass die linke Hand nicht insgesamt funktionsunfähig oder erheblich in der Funktionsfähigkeit eingeschränkt ist.

e) Der Senat kann nach Vorstehendem auch nicht dem vom Kläger vorgelegten Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch… folgen, zumal dessen Schluss, es sei beim Kläger auf den Handwert abzustellen, nicht näher begründet ist.

2. Zu Unrecht moniert der Kläger, der Gerichtssachverständige habe bei seiner Bewertung die Arthrose seiner linken Hand nicht berücksichtigt. Der Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Er konnte jedoch – so seine überzeugenden Feststellungen – keine Arthrose feststellen. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der Feststellungen des Sachverständigen zu zweifeln.

3. Unbegründet ist der weitere Einwand des Klägers, die Ergebnisse der Messungen des gerichtlichen Sachverständigen an den Fingergelenken seien nicht nachvollziehbar; es gebe hohe Abweichungen hinsichtlich der Beugefähigkeit der linken Hand. Der Sachverständige hat die Abweichungen erklärt; entsprechende Divergenzen seien durchaus möglich. Es ist nicht ersichtlich und der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Sachverständige zu anderen Ergebnissen hätte kommen können oder sogar müssen. Der Kläger setzt in der Berufung lediglich seine Wertung an die Stelle der Wertung des Sachverständigen, der aber gerade auch mögliche hohe Abweichungen erklärt hat.

4. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Fehler der Begutachtung nicht darin, dass der Sachverständige Dr. St… keinen Dynamometertest (Handkraftmessung) beim Kläger vorgenommen hat. Der Sachverständige hat seine Gründe dafür angegeben. Insbesondere hat er wegen der Manipulationsanfälligkeit dieses Tests davon abgesehen diesen durchzuführen.

Es liegt im fachlichen Ermessen des Sachverständigen, welche Methoden er bei der Begutachtung anwendet. Der Umstand allein, dass andere Sachverständige diesen Test anwenden, begründet deshalb nicht die Fehlerhaftigkeit der Unterlassung der Anwendung dieses Tests. Zu alternativen Testmöglichkeiten musste der Sachverständige nicht ausführen. Im Übrigen hat der Sachverständige sich die Kraft anhand des Spitzgriffes und des Greifgriffes demonstrieren lassen und dann subjektiv auf Grund seiner medizinischen Kenntnisse das Kraftvolumen beurteilt.

5. Die Bewertung der Finger hat der Sachverständige erläutert. Die Bewertung obliegt im Übrigen seiner fachkundigen Beurteilung. Überdies hat der Kläger schon nicht dargelegt, welche ihm günstigere Bewertung sich ohne den gerügten Fehler ergäbe. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass die gleiche Bewertung des Invaliditätsgrades von Zeige- und Mittelfinger zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde. Denn hätte der Sachverständige ungerechtfertigt einen Finger hinsichtlich des Invaliditätsgrades höher bewertet, müsste diese Höherbewertung zurückgenommen werden, weil die unterschiedliche Funktionalität bereits in der Gliedertaxe berücksichtigt wird. Hiervon abgesehen gilt folgendes: Selbst wenn der Zeigefinger um 1/10 höher bewertet werden würde, führte dies in der Summe lediglich zu einer Erhöhung der Invalidität um 1,2%. Nachdem ausgehend von der Berechnung des Sachverständigen sich eine Gesamtinvalidität von 17,7 % (nicht 15,2 %, wie das Landgericht annahm) ergibt, beträgt die Invalidität des Klägers dann 18,9 %. Diese liegt allerdings immer noch unter der von der Beklagten ermittelten Invalidität von 19,2 %, auf deren Grundlage die Beklagte die Versicherungsleistung an den Kläger gezahlt hat. Der Kläger wäre damit immer noch überzahlt.

III.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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