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Ombudsmann – Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft

Schlichtungsstelle und Versicherungsombudsmann

Das Verhältnis zwischen einem Versicherungsgeber und einem Versicherungsnehmer basiert auf Vertrauen. Viele Versicherungsgeber werben in ihren Marketingmaßnahmen ganz besonders mit dem Umstand, dass sie sich als starker und verlässlicher Partner an der Seite des Versicherungsnehmers verstehen und diesem auch in schwierigen Zeiten zuverlässig zur Seite stehen. Viele Versicherungsnehmer werden jedoch wissen, dass die Realität bedauerlicherweise anders aussieht. Bedingt durch den Umstand, dass auch die Versicherungsgeber mittlerweile wirtschaftlich geführte Unternehmen und auch Arbeitgeber sind, kann die Partnerschaft zwischen der Versicherungsgesellschaft und dem „Kunden“ Versicherungsnehmer schon einmal schwierig werden. Streitigkeiten sind bedauerlicherweise keine Seltenheit und viele Versicherungsnehmer wissen überhaupt nicht, an wen sie sich im Fall einer Streitigkeit wenden können.

Schlichtungsstelle und Versicherungsombudsmann
Symbolfoto: Von Bacho /Shutterstock.com

Der Weg vor Gericht

Zwar haben in Deutschland eine wahre Vielzahl von Versicherungsnehmern eine Rechtsschutzversicherung, doch bietet dieser Umstand nicht immer Schutz vor allen möglichen Eventualitäten. In der Praxis ist es bedauerlicherweise oftmals der Fall, dass ein ganzes Versicherungspaket bei einem Versicherungsgeber abgeschlossen wird. Wenn es nunmehr im Hinblick auf einen Teil dieses Versicherungspakets zu Unstimmigkeiten mit dem Versicherungsgeber kommt, ist die Rechtsschutzversicherung, die ja auch bei dem gleichen Versicherungsgeber abgeschlossen wurde, überhaupt nicht hilfreich. Zumeist wird die Deckungszusage mit dem Hinweis, dass ein Interessenkonflikt vorliegt, schlichtweg abgelehnt. Ein Versicherungsnehmer müsste dann auf eigene Rechnung einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der eigenen Interessen beauftragen, was natürlich in Deutschland mit einem gewissen Risiko behaftet ist. Wird der Prozess gegen die Versicherungsgesellschaft gewonnen besteht zwar grundsätzlich ein Anspruch auf eine Rückerstattung der Kosten, doch muss bis dahin der Kostenfaktor von dem Versicherungsnehmer erst einmal alleinig getragen werden. Gerichtsprozesse können in Deutschland durchaus einen sehr langwierigen Zeitrahmen in Anspruch nehmen, sodass sich unzählige Versicherungsnehmer den Gang vor Gericht gegen die Versicherungsgesellschaft alleinig aus wirtschaftlichen Gründen zweimal überlegen. Überdies müssen diese Kosten auch in das Verhältnis zu dem wirtschaftlichen Nutzen gesetzt werden, was wiederum auf einem gänzlich anderen Blatt geschrieben steht.

Die außergerichtliche Schlichtung als Alternative

Die gute Nachricht für jeden Versicherungsnehmer lautet, dass ein Gerichtsprozess auch nicht immer für die Lösung einer Streitigkeit zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer erforderlich ist. Der Ombudsmann als Schlichtungsstelle der Versicherungswirtschaft kann in vielen Fällen, die sich in einem Rahmen bis zu 10.000 Euro bewegen, die erheblich elegantere und auch schnellere Lösung darstellen. Der Gang zu der Schlichtungsstelle bietet den Vorteil, dass für den Versicherungsnehmer keine Kosten anfallen und dass die Angelegenheit außergerichtlich beigelegt werden kann.

Der Ombudsmann ist eine Art „Unparteiischer“ in dem Streit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber und hat die Aufgabe, den Streit mit einer für alle Beteiligten bestmöglichen Lösung zu schlichten. Im Jahr 2001 wurde der Ombudsmann als Schiedsstelle durch die Deutsche Versicherungswirtschaft ins Leben gerufen. In Deutschland haben sich mittlerweile nahezu alle Versicherer diesem Ombudsmann unterworfen und ihn als offizielle Schiedsstelle anerkannt.

Erfahrung und Kompetenz

Selbstverständlich handelt es sich bei dem Ombudsmann der Versicherungswirtschaft nicht um irgendeine Person aus der Mitte der Bevölkerung. Niemand Geringeres als Prof. Dr. Hirsch, seines Zeichens ehemaliger Präsident am Bundesgerichtshof, ist mittlerweile als Ombudsmann der Versicherungswirtschaft tätig und schlichtet seit dem Jahr 2008 Streitigkeiten zwischen den Versicherungsgesellschaften und Verbrauchern auf der Grundlage des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch. Dieser § 13 BGB besagt, dass das Omudsverfahren bzw. Schiedsverfahren ausschließlich für Verbraucher offen ist. Wer als gewerblicher Kunde oder Kaufmann einen Streit mit seinem Versicherungsgeber beilegen möchte muss dementsprechend nach wie vor den Gerichtsweg bestreiten.

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Alles streng nach Ordnung

Das Schiedsverfahren basiert auf einer eigenständigen Verfahrensordnung, welche auch den exakten Ablauf definiert. Bevor der Ombudsmann tätig wird, muss ein Versicherungsnehmer sich zunächst nach einer vermeintlich unkorrekten Entscheidung des Versicherungsgebers nochmals mit einer Überprüfungs- bzw. Abhilfebitte an die Versicherungsgesellschaft wenden. Diese „zweite“ Kontaktaufnahme ist für die Eröffnung des Schiedsverfahrens durch den Ombudsmann eine zwingende Voraussetzung.

Es ist für das Schiedsverfahren nicht von Belang, welche Art der Versicherung von dem Streit betroffen ist. Der Ombudsmann ist diesbezüglich nicht gebunden und wird sich dementsprechend Streitigkeiten aus dem Bereich Lebensversicherung ebenso annehmen wie aus dem Bereich Wohngebäudeversicherung etc.

Im Hinblick auf die Verjährung von Ansprüchen hat das Schiedsverfahren eine hemmende Wirkung. Der § 12 der Schiedsverfahrensordnung besagt ausdrücklich, dass die Verjährungsfrist durch die Eröffnung eines Schiedsverfahrens ruht.

Es gibt allerdings im Hinblick auf das Schiedsverfahren einige Dinge, die beachtet werden müssen:

  • das Schiedsverfahren kann nur bis zu einem Maximalbetrag von 100.000 Euro eröffnet werden
  • das Schiedsverfahren kann nur eröffnet werden, wenn zuvor kein Gerichtsverfahren in dieser Angelegenheit eröffnet wurde
  • das Schiedsverfahren muss mit einem offiziellen Antrag beantragt werden
  • die anwaltliche Vertretung ist grundsätzlich auch in einem Schiedsverfahren möglich, die Kosten trägt jedoch jede Partei selbst
  • ein Ombudsmann kann keine Zeugen vernehmen, die Sachverhaltsermittlung erfolgt von Amts wegen
  • der Ombudsmann hört in dem laufenden Schiedsverfahren beide Parteien an

Am Ende des Schiedsverfahrens wird von dem Ombudsmann eine abschließende Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung ist für den Versicherungsgeber bindend und Rechtsmittel können gegen diese Entscheidung nicht eingelegt werden.

Trifft ein Ombudsmann eine Entscheidung zu Ungunsten des Versicherungsnehmers, so ist diese Entscheidung für den Verbraucher nicht zwingend bindend. Dementsprechend ist es für den Versicherungsnehmer auch möglich, nach einem abgeschlossenen Schiedsverfahren auch den Gerichtsweg zu bestreiten. Mitunter einigen sich beide Seiten in einem laufenden Schiedsverfahren auch abseits des Ombudsmannes auf eine einvernehmliche Lösung. Diese Einigung ist dann bindend und beendet das Schiedsverfahren.

In vielen Fällen kann das Ombudsverfahren eine Einigung zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherungsgeber herstellen. Es gibt jedoch auch Fälle, in denen selbst der Ombudsmann keine Lösung für die Streitigkeit finden kann. In diesem Fall empfiehlt es sich für den Versicherungsnehmer, seine gesetzlichen Rechte wahrzunehmen und einen erfahrenen Rechtsanwalt für Versicherungsvertragsrecht aufzusuchen. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei haben in der Vergangenheit unzählige Fälle dieser Art erfolgreich bearbeitet und wenn Sie als Versicherungsnehmer derzeitig eine Streitigkeit mit Ihrem Versicherungsgeber haben, für die Sie augenblicklich keine Lösung sehen, stehen wir Ihnen sehr gern mit unserer juristischen Kompetenz und unserem Engagement zur Seite. Unabhängig davon, ob Sie bereits ein Ombudsverfahren hinter sich gebracht haben oder ob die Frage im Raum steht, welches Verfahren für Sie die bessere Lösung darstellt, stehen wir Ihnen sehr gern zur Seite. Vereinbaren Sie hierfür einfach mit uns einen Beratungstermin in unseren Kanzleiräumlichkeiten.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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