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Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag im Antragsmodell – Rücktrittsbelehrung

OLG München –  Az.: 14 U 875/14 –  Urteil vom 23.10.2014

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22.01.2014, Az. 093 O 2824/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Augsburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag im Antragsmodell – Rücktrittsbelehrung
Symbolfoto: Von fizkes/Shutterstock.com

Die Klägerin macht gegen die Beklagte nach Widerspruch und (hilfsweiser) Kündigung ihrer fondsgebundenen Lebensversicherung im Mai 2012 sowie Erhalt eines Rückkaufswerts von 19.208,87 Euro die Rückzahlung der darüber hinausgehenden, seit 1.5.2003 bezahlten Versicherungsprämien nebst Verzinsung ihrer Zahlungen in Höhe von 6,3237 %, zusammen 13.831,27 Euro, abzüglich der am 11.11.2013 erfolgten Rückzahlung von 1.110,67 Euro hinsichtlich des zunächst einbehaltenen Stornoabschlags, geltend.

Der Senat nimmt Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, da es im Hinblick auf ein am 20.3.2003 unterzeichnetes Empfangsbekenntnis der Klägerin auf dem Antragsformular (Anlage BLD 1) davon ausgegangen ist, dass der streitgegenständliche Lebensversicherungsvertrag nicht im sog. Policenmodell gemäß § 5 a VVG a.F. zustande gekommen sei und der Klägerin deshalb kein Widerspruchsrecht zugestanden habe.

Ein dem Inhalt des Empfangsbekenntnisses widersprechendes Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen sei angesichts von Erkundigungsmöglichkeiten der Klägerin nicht zulässig.

Der ausbezahlte Rückkaufswert übersteige den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geforderten Mindestbetrag.

Auch eine Schadensersatzpflicht der Beklagten wegen unzureichender Aufklärung der Klägerin bestehe nicht.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre ursprünglich hilfsweise im Wege einer Stufenklage geltend gemachten Auskunfts-, Abrechnungs- und Leistungsansprüche nicht mehr weiter, sondern nur noch ihre Hauptansprüche aus §§ 812, 818 BGB sowie den Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Die Klägerin vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Vertragsschluss im vorliegenden Fall nach § 5 a VVG a.F. zu beurteilen sei, da die Beklagte nicht nachgewiesen habe, dass die Klägerin tatsächlich vor Vertragsschluss die Versicherungsbedingungen und eine Verbraucherinformation erhalten habe.

Das von der Klägerin unterzeichnete Empfangsbekenntnis sei mangels ausreichend deutlicher drucktechnischer Hervorhebung gemäß § 309 Ziff. 12 b BGB unwirksam, das prozessuale Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen sei möglich gewesen, da sich die Klägerin nicht mehr an alle einzelnen Umstände der Antragsstellung erinnern könne.

Für ein Zustandekommen des Vertrags nach dem Policenmodell spreche auch, dass die Beklagte selbst in ihrem Schreiben vom 1.6.2012 gemäß Anlage BLD 3 davon ausgegangen sei, dass sich der Widerspruch der Klägerin nach § 5 a VVG a.F. beurteile.

Das Erstgericht habe insoweit die Beweislast verkannt und es darüber hinaus fehlerhaft versäumt, Ansprüche der Klägerin aufgrund eines Rücktrittsrechts gemäß § 8 Abs. 5 VVG a.F. zu prüfen. Die Rücktrittsbelehrung im Antragsformular genüge nicht den Anforderungen dieser Norm.

Da eine ordnungsgemäße Belehrung der Klägerin über ihr Widerspruchsrecht nicht vorliege und § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. nach eindeutiger Ansicht des EuGH europarechtswidrig sei, habe im Mai 2012 noch ein Widerspruchsrecht der Klägerin und demzufolge ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Prämien bestanden.

Die Möglichkeit eines Vertragsschlusses mit nachträglicher Information über die wesentlichen Vertragsbedingungen sei insgesamt mit den europarechtlichen Vorgaben nicht in Einklang zu bringen.

Die Klägerin beantragt:

I. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 22. Januar 2014 verkündeten Urteils des LG Augsburg zu dem Aktenzeichen 093 O 2824/13 verurteilt, an die Klägerin 13.831,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.6.2012, abzüglich einer Teilzahlung in Höhe von 1.110,67 € am 11.11.2013, zu zahlen.

II. Die Beklagte wird unter Abänderung des am 22. Januar 2014 verkündeten Urteils des LG Augsburg zu dem Aktenzeichen 093 O 2824/13 verurteilt, an die Klägerin Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.604,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht hinsichtlich der Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche eine Beurteilung der Frage der Unionsrechtswidrigkeit des in § 5 a VVG a.F. geregelten Policenmodells für erforderlich hält, wird beantragt:

III. Das Verfahren wird ausgesetzt und folgende Fragen werden im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV vorgelegt:

a) Verlangen Art. 31 und Anhang II.A. der Richtlinie 92/96/EWG des Rates vom 10.11.1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) sowie zur Änderung der Richtlinien 79/267/EWG und 90/619/EWG (Dritte Lebensversicherung) (ABl. EG L 360 vom 09.12.1992, S. 1 ff) bzw. Art. 36 Abs. 1 und Anhang III A. der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (ABl. EG L 345/1 vom 19.12.2002, S. 1 ff), dass der Versicherungsnehmer vor Abgabe seiner Willenserklärung die vorgeschriebenen vorvertraglichen Informationen vom Versicherer erhält?

b) Falls die erste Frage zu bejahen ist: Verstößt eine nationale Regelung, der zufolge ein wirksamer Vertragsschluss auch dann möglich ist, wenn eine Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Willenserklärung nicht erfolgt und die unterlassene Übermittlung der vorvertraglichen Informationen lediglich durch ein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers sanktioniert wird, wodurch dem Versicherungsnehmer auch die Widerspruchslast aufgebürdet wird, gegen die genannten Vorschriften des Unionsrechts sowie gegen den Grundsatz der „wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionierung“ (Art. 4 Abs. 3 EUV) und das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 1 Satz 3 EUV, Art. 47 Satz 1 EuGRCh)?

c) Für den Fall, dass die ersten beiden Fragen zu bejahen sind: Muss nach dem Unionsrecht eine nationale Regelung, wonach ein Vertragsschluss ohne Information des Versicherungsnehmers vor Abgabe seiner Antragserklärung ermöglicht wird, unangewendet bleiben?

Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das Ersturteil.

Nach einem Hinweis des Senats mit Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 6.6.2014 (Bl. 119/125 d.A.) wurde von einer Fortsetzung dieses Verfahrens Abstand genommen und im Einverständnis mit den Parteien mit Beschluss vom 11.9.2014 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet (Bl. 136/137 d.A.).

Hinsichtlich der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergebenen Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

Das Erstgericht hat den verfahrensgegenständlichen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung ihrer angeblich rechtsgrundlos geleisteten Versicherungsprämien und Ersatz gezogener Nutzungen rechtsfehlerfrei abgewiesen.

1. Nach allgemeinen Regeln trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen von § 812 Abs. 1 BGB, also auch für das Fehlen eines Rechtsgrundes erbrachter Leistungen (vgl. auch Sprau in Palandt, BGB, 73. Aufl., Rn. 76 zu § 812 m.w.N.), im vorliegenden Fall also das Fehlen eines wirksamen Versicherungsvertrags.

Die Beweislast für anspruchsbegründende Tatsachen gilt grundsätzlich auch für negative Tatsachen, wobei den Gegner für den Fall, dass etwas nicht geschehen sein soll, jeweils eine sekundäre Darlegungslast trifft.

Letzterer ist die Beklagte hier nachgekommen, indem sie vorgetragen hat, dass der Klägerin am Tag der Antragstellung sämtliche Vertragsunterlagen in Form von Verbraucherinformationen und Versicherungsbedingungen ausgehändigt worden seien.

Es kann hier dahinstehen, ob § 5 a Abs. 2 Satz 2 VVG a.F. dem Versicherer über die Frage des in diesem Absatz geregelten Fristbeginns hinaus auch im Rahmen von §§ 812 ff BGB die Beweislast für die Übergabe der Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformation bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung überbürdet.

Das Erstgericht ist im vorliegenden Fall jedenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass der Klägerin diese Unterlagen zum Zeitpunkt der Antragstellung vorlagen und deswegen ein wirksamer Vertragsschluss gemäß §§ 145 ff BGB durch das klägerische Angebot im Antragsformular vom 20.3.2003 (Anlage BLD 1) und die Annahme dieses Antrags durch die Beklagte erfolgt ist.

2. Soweit die Klägerin die anfängliche Aushändigung der Unterlagen gemäß § 5 a Abs. 1 VVG mit Nichtwissen bestritten hat, widerspricht dies der unterzeichneten Bestätigung in Antragsformular vom 20.3.2003.

Zutreffender Weise hat das Erstgericht insoweit auf die Vermutung der Richtigkeit gemäß § 416 ZPO verwiesen.

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob das Erstgericht das Bestreiten der Klägerin fehlerhaft für unbeachtlich gehalten hat, da die Klägerin die Beweiskraft des von ihr geschaffenen urkundlichen Empfangsbekenntnisses nicht entscheidend entkräften konnte.

Dafür genügt insbesondere nicht der Umstand, dass die Beklagte in einem ersten Schreiben selbst von einem Vertragsschluss gemäß § 5 a VVG a.F. ausgegangen ist.

Die Klägerin hat keine Erklärung dafür abgeben können, aus welchem Grund sie den Empfang der Vertragsbedingungen und der Verbraucherinformationen durch ihre Unterschrift wahrheitswidrig bestätigt haben sollte.

Das streitgegenständliche Empfangsbekenntnis ist rechtswirksam.

Das Klauselverbot gemäß § 309 Ziff. 12 b BGB gilt nach dem abschließenden Satz dieser Norm „nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten Signatur versehen sind“.

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Die entsprechende Passage auf der letzten Seite des streitgegenständlichen Antragsformulars unmittelbar unter der ersten Unterschrift der Klägerin ist mit Querbalken von den sonstigen Texten abgegrenzt und voranstehend mit dem etwas größer gedruckten Schlagwort „Verbraucherinformation“ versehen.

Die Textpassage ist durch diese Abgrenzung von dem übrigen Vertragstext abgehoben, wodurch der Versicherungsnehmer auf den Inhalt besonders aufmerksam gemacht wird.

Eine „drucktechnisch deutliche Form“ entsprechend § 5 a Abs. 2 S. 1 VVG verlangt § 309 Nr. 12 b BGB nicht.

Das Erfordernis der gesonderten Unterschrift setzt auch keine gesonderte Urkunde voraus.

Soweit in der Literatur die Ansicht vertreten wird, dass mit der Unterschrift keine weiteren Erklärungen abgedeckt sei dürfen, ist dies im vorliegenden Fall beachtet.

Diese zweite Unterschrift der Klägerin bezog sich nur auf die zwei Sätze betreffend den Erhalt der Unterlagen und war damit „gesondert“ i.S. von § 309 Nr. 12 b BGB (vgl. BGH NJW 1987, 2012, 2014).

3. Zutreffend weist die Klagepartei darauf hin, das im Fall eines wirksamen Vertragsschlusses im „Antragsmodell“ dem Versicherungsnehmer durch § 8 Abs. 5 VVG a.F. ein befristetes Rücktrittsrecht eingeräumt wird, wobei die Frist zu laufen beginnt, wenn der Versicherer ihn über sein Rücktrittsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer dies durch seine Unterschrift bestätigt hat.

Letzteres ist im vorliegenden Fall in dem Antragsformular geschehen.

Die Belehrung entspricht dem Gesetzestext von § 8 Abs. 5 VVG a.F., war ebenfalls durch Querbalken vom sonstigen Text abgehoben und damit ausreichend (so auch OLG Köln, 20 U 138/11, zitiert nach Juris, OLG Bremen, 3 U 62/13, Anlage BLD 20, dort auf S. 12/13; OLG Stuttgart, 7 U 221/13, BLD 21).

Soweit nicht ausdrücklich auf das nach wohl h.M. bestehende Schriftformerfordernis (im Gegensatz zur Mündlichkeit, vgl. Prölss, VVG, 27. Aufl., Rn. 49 zu § 8 VVG) gemäß § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG hingewiesen wurde, ergibt sich aus der Verwendung des Wortes „Absendung“, dass ein mündlicher Rücktritt nicht ausreichend ist.

4. Selbst wenn man zur Überzeugung gelangen würde, dass die Rücktrittsbelehrung im vorliegenden Fall ungenügend ist, wäre ein Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG erloschen.

Der Anwendbarkeit dieser Norm stehen die Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (künftig: EuGH) vom 19.12.2013 (Az. Endress, C 209/12) und des Bundesgerichtshofs vom 7.5.2014 (Az. IV ZR 76/11), jeweils zu § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F., und damit zu dem Fall, dass der Verbraucher bei seiner Antragstellung die Verbraucherinformationen oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hatte, nicht entgegen.

Der Bundesgerichtshof war im Hinblick auf die Vorgaben des EuGH, die im Wege einer Auslegung der deutschen Normen nicht umsetzbar waren, von einer verdeckten Regelungslücke aufgrund einer planwidrigen Unvollständigkeit des deutschen VVG ausgegangen, die dadurch zu schließen sei, dass die Vorschrift über das Erlöschen des Widerspruchsrechts des § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. im Bereich von Lebensversicherungen nicht anwendbar sei.

Der EuGH hatte zwar auf die entsprechende Vorlagefrage des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Zweite und Dritte Lebensversicherungsrichtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Rücktrittsrecht spätestens 1 Jahr nach Zahlung der ersten Versicherungsprämie erlischt, wenn der Versicherungsnehmer nicht über das Recht zum Rücktritt belehrt worden ist, hatte aber auch darauf hingewiesen, dass die einschlägigen Regelungen in den Lebensversicherungsrichtlinien auf den Erwägungen beruhten, dass der Verbraucher häufig keine Möglichkeit habe, Qualität und Preis des Angebots mit anderen Angeboten zu vergleichen und die Verpflichtungen aus dem Vertrag noch einmal zu überdenken.

Dies schränke die Möglichkeiten des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Rücktritts- bzw. Widerspruchsrechtes ein.

Anders als bei einem Vertragsschluss im Policenmodell ist im vorliegenden Fall davon auszugehend, dass die Klägerin von Anfang an über die Einzelheiten des Vertragsinhaltes informiert war und bis zum Ablauf der Frist aus § 8 Abs. 5 Satz 4 VVG a.F. ausreichend Zeit hatte, die vorhandenen Unterlagen sorgfältig zu studieren und ihre Willenserklärung nochmals zu überdenken.

Soweit der EuGH in seinem Urteil vom 19.12.2013 unter Hinweis auf seine Entscheidung zum Verbraucherschutz bei Haustürgeschäften vom 13.12.2001 (Heininger, C-481/99) auch im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lebensversicherungen darauf hinwies, dass eine Beschränkung des Widerrufsrechts nicht aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt sein könne, weil dies eine Einschränkung der ausdrücklich verliehenen Verbraucherschutzrechte impliziere, wird auf die am 12.12.2011 in Kraft getretene Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und Rates vom 25.11.2011 (EU-Verbraucherrechterichtlinie) hingewiesen, nach dessen Art. 10 nunmehr bewusst die bisherige Regelung aufgegeben wurde, wonach eine unterlassene oder unwirksame Widerrufsbelehrung zu einem dauerhaften Widerrufsrecht führen würde.

5. Die von der Klagepartei hilfsweise beantragte Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist von der Bedingung abhängig gemacht worden, dass es entscheidungserheblich auf die Frage der Unionsrechtwidrigkeit des in § 5 a VVG a.F. geregelten Policenmodells ankommt, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen, insbesondere besteht – soweit ersichtlich – unter den Oberlandesgerichten Einigkeit dahingehend, dass die Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 8 Abs. 5 Satz 3 VVG a.F. nicht verlangt, dass ausdrücklich auf eine Notwendigkeit der Schriftform hingewiesen wird.

 

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