OLG Dresden – Az.: 4 U 698/17 – Urteil vom 03.04.2018
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 04.04.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Leipzig – Az 3 O 3169/16 – wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 135.687,44 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einer bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung mit Elementarschadensdeckung nach einem Hochwasserschadensereignis vom Juni 2013 geltend.
Die Mutter des Klägers war Eigentümerin des Grundstücks G… . Das Grundstück war 2002 vom Muldehochwasser betroffen. Der Schaden wurde durch die … AG als damalige Wohngebäudeversicherung im Jahr 2005 mit 180.000,00 EUR reguliert, die sodann den Versicherungsvertrag kündigte. Das Grundstück war anschließend bei der … Versicherungs AG versichert.
Der von seiner Mutter bevollmächtigte Kläger wandte sich im Jahr 2010 an die Streithelferin zu 2, die als Versicherungsmaklerin tätig ist, mit der Bitte um Überprüfung der bestehenden Wohngebäudeversicherung. Die Streithelferin zu 2 ist einem von der Streithelferin zu 1 betriebenen Maklerpool als Vermittlerin angeschlossen.
Die Streithelferin zu 2 erstellte ein undatiertes Beratungsprotokoll und füllte handschriftlich ein Antragsformular der D… AG aus, die als Assekuradeurin in Vollmacht und in Vertretung von als Risikoträger beteiligten Versicherern Versicherungsverträge policiert. In dem Antragsformular vom 07.01.2010 wurde auf die Frage nach Vorschäden ein Schaden mit einer Gesamtschadenshöhe von 250,00 EUR angegeben. Ferner wurde die Frage bejaht, ob das zu versichernde Gebäude in den letzten zehn Jahren von Elementarschäden betroffen war, und dabei eine Gesamtschadenhöhe von 180.000,00 EUR angegeben.
Mit Anschreiben vom 15.01.2010 übersandte die D… AG dem Kläger den Versicherungsschein zur Wohngebäudeversicherung nebst Allgemeinen Versicherungsbedingungen, der die … Verein Allgemeine Versicherungs-AG als Versicherer auswies. Mit Schreiben vom 31.03.2011 teilte die D… AG einen Versichererwechsel auf die Beklagte mit. Nachdem der Kläger zum 12.11.2012 als Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen wurde, policierte die D… AG mit Versicherungsschein vom 16.11.2012 den Übergang der Versicherung auf den Kläger als Versicherungsnehmer.
Nach einem Hochwasserereignis am 02.06.2013 zeigte die Streithelferin zu 2 der D… AG den Schaden am Versicherungsobjekt an. Mit E-Mail vom 05.06.2013 teilte die D… AG der Streithelferin zu 2 mit, dass ihr ein Antragsformular vom 07.01.2010 nicht vorliege. Der Versicherungsvertrag sei vielmehr auf der Grundlage der „Deckungsnote Wohngebäude“ vom 12.01.2010 geschlossen worden, die als Online-Antrag über die Streithelferin zu 1 eingereicht worden sei.
Diese Deckungsnote wies gegenüber dem Antragsformular vom 07.01.2010 u.a. folgende Abweichungen auf:
„Anzahl Garagen: 0
Anzahl Vorschäden: 1
Höhe Vorschäden: 250
War das Versicherungsgrundstück in den vergangenen zehn Jahren von Elementarschäden bedroht: nein
Überschwemmung: nein
In welchem Jahr hat die Bedrohung stattgefunden? (nicht ausgefüllt)
Schadenhöhe in EUR: (nicht ausgefüllt)
Schäden beseitigt: ja
Notizen: Bitte um Ei(n) schluss des Schwimmbecken(s) Nutzfläche 30 m²“
Mit Schreiben vom 20.06.2013 erklärte die D… AG namens und in Vollmacht des Versicherers die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Zur Begründung machte sie geltend, dass die ehemalige Versicherungsnehmerin bei Antragstellung am 12.01.2010 durch den sie vertretenden Versicherungsmakler die bestehenden Vorschäden verschwiegen habe. Bei Kenntnis des erheblichen Elementarvorschadens wäre eine Policierung nicht erfolgt, wie die Beteiligten auch gewusst hätten.
Der Kläger macht mit der vorliegenden Klage Aufwendungen zur Beseitigung des Hochwasserschadens in Höhe von ca. 125.000,00 EUR brutto als Neuwertschaden sowie einen Nutzungsausfallschaden geltend. Die Arbeiten seien bislang noch nicht fertiggestellt. Dem Kläger wurden mit Zuwendungsbescheid vom 21.10.2014 Aufbauhilfen in Höhe von 83.705,94 EUR mit der Maßgabe zugewandt, dass Leistungen auf Grund von Versicherungsverträgen vorrangig und vollständig in Anspruch genommen werden müssen.
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die Beklagte den Versicherungsvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten habe. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er ist der Ansicht, die Beklagte sei nicht zur Anfechtung berechtigt gewesen, da das Anfechtungsrecht nur dem Adressaten der Täuschung, hier der D… AG zustehe, nicht jedoch einem Dritten. Zudem sei die Beklagte auch wegen des Versichererwechsels nicht zur Anfechtung berechtigt. Sie habe den Versicherungsbestand ohne individuelle Risikoprüfung übernommen. Unabhängig hiervon könne auch nicht von einer arglistigen Täuschung ausgegangen werden. Er habe in dem Antrag vom 07.01.2010 alle gebotenen Angaben gegenüber der Streithelferin zu 2) gemacht. Deren Kenntnis müsse sich die Beklagte zurechnen lassen, weil beide Streithelferinnen in ganz erheblichem Maße in die Vertriebsorganisation des seinerzeitigen Versicherers eingebunden gewesen und damit zumindest auch in dessen Pflichtenkreis tätig geworden seien. Hierzu behauptet er, die D… AG habe keinen eigenen Vertrieb, sondern vertreibe das Produkt der „D…-Einfamilienhauskonzept“ über das Maklerportal der Streithelferin zu 1. Er behauptet ferner, der Antrag vom 7.1.2010 sei auch von der Streithelferin zu 2) über die Streithelferin zu 1) an die D… weitergeleitet worden und bei dieser auch eingegangen, was sich dem Versicherungsschein entnehmen lasse, der hierauf Bezug nehme. Er vertritt die Auffassung, die „Deckungsnote Wohngebäude“ sei demgegenüber schon deshalb nicht Vertragsgrundlage geworden, weil sie weder vom Vermittler noch vom Versicherungsnehmer unterzeichnet worden sei. Eine Falschbeantwortung von Antragsfragen ergebe sich aus der Deckungsnote nicht; dort werde nur nach einer Bedrohung des Versicherungsgrundstücks mit Elementarschäden gefragt. Das Grundstück sei jedoch nicht nur bedroht, sondern tatsächlich betroffen gewesen. Auch soweit in der Deckungsnote der Elementarvorschaden aus dem Jahr 2002 von 180.000 € nicht aufgeführt sei, lasse dies keinen Rückschluss auf eine Täuschungshandlung zu. Da zugleich die Frage nach einer Beseitigung der Schäden bejaht worden sei, habe sich insofern ein offensichtlicher Widerspruch ergeben, den der Versicherer durch eine Nachfrage hätte ausräumen müssen. Da eine solche Nachfrage hier nicht erfolgt sei, könne auch nicht von einer arglistigen Verletzung der Anzeigeobliegenheit ausgegangen werden. Gegen eine Täuschungsabsicht spreche überdies, dass der von ihm unterschriebene Antrag vom 07.01.2010 den Vorschaden aufführe. Eine Arglist der Vermittlerin sei ebenfalls nicht nachgewiesen.
Er beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 4. April 2017, Az. 3 O 3169/16,
1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, entsprechend des Versicherungsvertrages mit der Nr. …/…/… bedingungsgemäß Elementardeckung für das Wohngebäude G…, einschließlich der Nebengebäude und Nebenflächen (u.a. Garagen, Werkstatt, Pool, Außenanlagen) wegen des Hochwasserereignisses vom 2. Juni 2013 zu gewähren.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 35.687,64 (Leerstands- und Nutzungsausfallschaden) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2013 zu zahlen.
3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den vorgerichtlichen Kosten der Rechtsanwälte R… & L… in Höhe von 4.005,54 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K., S. und W.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2018 Bezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird im Übrigen auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere entspricht sie den §§ 517, 519, 520 ZPO. Sie ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Elementardeckung für das Hochwasserereignis vom 02.06.2013. Die Beklagte hat sich mit Schreiben der von ihr bevollmächtigten D… AG vom 20.06.2013 wirksam im Wege der Anfechtung nach §§ 22 VVG, 123 BGB von dem bestehenden Versicherungsvertrag gelöst.
1. Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag ist auf der Grundlage und mit dem Inhalt der von der Streithelferin zu 2 als Vermittlerin online erstellten Deckungsnote vom 12.01.2010 und nicht auf der Grundlage des Antrags vom 07.01.2010 zustande gekommen. Im Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat steht mit der für § 286 ZPO erforderlichen Gewissheit der folgende Sachverhalt fest:
a) Die Streithelferin zu 2 hat den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag vom 07.01.2010 weder bei der Streithelferin zu 1 noch direkt bei der D… AG eingereicht, sondern die Deckungsnote vom 12.01.2010 online mittels eines Softwareprogramms der Streithelferin zu 1 erstellt und die darin aufgeführten Antragsdaten über diese der D… AG übermittelt. Dies folgt indiziell bereits aus dem von der Beklagten vorgelegten Ausdruck der Deckungsnote, die zum einen den Namen der Streithelferin zu 2 als Vermittlerin mit ihrer bei der Streithelferin zu 1 hinterlegten Maklernummer aufführt und zum anderen in der Fußzeile den Hinweis auf eine Übermittlung über die Software der Streithelferin zu 1 enthält (“Softfair Sachlotse“). Auch der dem Kläger übersandte Versicherungsschein vom 15.01.2010 führt die Streithelferin zu 1 als betreuende Stelle auf, was dafür spricht, dass die Antragstellung online über die Streithelferin zu 1 erfolgte. Das Papier-Antragsformular vom 07.01.2010 enthält demgegenüber weder den Namen oder die Maklernummer der Streithelferin zu 2 noch einen Eingangsnachweis der Streithelferin zu 1). Abweichend hiervon weist der von der Streithelferin zu 2 in Papierform gestellte Versicherungsantrag für das auf dem gleichen Grundstück befindliche Mehrfamilienhaus, der unstreitig bei der Streithelferin zu 1 eingegangen ist und von dieser an die D… AG weitergeleitet wurde, auf der ersten Seite den Stempel der Streithelferin zu 1 und auf der dritten Seite die handschriftlich eingetragene Maklernummer der Streithelferin zu 2 auf (Anlage 4, Bl. 263 dA). Indizien, die dafür sprächen, dass gleichwohl der Antrag vom 07.01.2010 der D… zuging und von dieser fehlerhaft in die Deckungsnote und den Versicherungsschein übernommen wurde, ergeben sich auch bei einer Zusammenschau des Antrags vom 7.1.2010, der Deckungsnote vom 12.1.2010 und des Versicherungsscheins vom 15.1.2010 nicht. Vielmehr spricht insbesondere der Umstand, dass in der Deckungsnote unter „Notizen“ um Einschluss eines Schwimmbeckens in den Versicherungsschutz gebeten wird, für deren Erstellung durch die Streithelferin zu 2. Denn in dem Antragsformular vom 07.01.2010 wird ein solches Schwimmbecken nicht erwähnt. Kenntnis hiervon hatte allein die Streithelferin zu 2), wie sich aus dem von ihr zu den Sitzungsakten gereichten Beratungsprotokoll ergibt, direkten Kontakt zwischen dem Kläger und Mitarbeitern der Streithelferin zu 1) und der D… gab es nicht. Indiziell folgt hieraus, dass auch die übrigen Angaben in der Deckungsnote von der Streithelferin zu 2) stammen.
b) Dass der Versicherungsantrag nicht in Papierform über die Streithelferin zu 1 bei der D… AG eingereicht wurde, sondern die Streithelferin zu 2 die erforderlichen Antragsdaten selbst online über das Softwareprogramm „Softfair Sachlotse“ der Streithelferin zu 1 eingegeben und so die Deckungsnote erstellt hat, wird auch durch die Aussage der Zeugin S. bestätigt. Diese hat ausgesagt, in dem von der Streithelferin zu 1) betriebenen Maklerpool könne nur der jeweilige Makler mit einer Zugangskennung unter seiner individuellen Maklernummer Anträge eingeben und so Deckungsnoten erstellen. Auf dieses Login des Maklers habe auch die Streithelferin zu 1 keinen Zugriff. Dies wäre aber Voraussetzung gewesen, um einen vom Makler übersandten Papierantrag in eine Deckungsnote umzuwandeln. Der vom Kläger vorgetragene Geschehensablauf könne sich daher nicht so zugetragen haben. Ein eingehender Papierantrag wäre nämlich – weil technisch nicht möglich – auch im Jahr 2010 nicht in eine elektronische Deckungsnote umgewandelt, sondern von der Streithelferin zu 1 lediglich eingescannt und als PDF-Datei zur weiteren Bearbeitung für den Makler auf dessen elektronischem Konto hinterlegt worden. Zugleich wäre der eingescannte Antrag per Email an die D… AG versandt worden, die hieraus einen Versicherungsschein generiert und an die Streithelferin zu 1 zurückgesandt hätte. So sei hier jedoch nicht verfahren worden. Gegen die Einreichung in Papierform durch die Streithelferin zu 2) spreche auch, dass dann nach den im Jahr 2010 geltenden Abläufen zunächst eine Rückfrage an den Einreicher erfolgt wäre, weil bei Einfamilienhäusern ein Online-Antrag möglich und für den Makler mit einer höheren Provision verbunden gewesen sei. Anders sei dies bei Mehrfamilienhäusern gewesen. Der vom Kläger vorgelegte Antrag für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück gleichfalls gelegene Mehrfamilienhaus sei daher auch anders erfasst worden, mit einem Stempel der Streithelferin zu 1 an die D… AG weitergeleitet und der Originalantrag dann wieder an die Streithelferin zu 2 zurückgesandt worden.
Diese Angaben der Zeugin S. zu den bei der Streithelferin zu 1 im Jahr 2010 herrschenden Abläufen sind überzeugend und glaubhaft. Die Zeugin ist zwar erst seit Ende September 2010 bei der Streithelferin zu 1 tätig. Ihre Aussage über die seit ihrem Eintritt bestehenden Abläufe lässt jedoch mit hinreichender Sicherheit auch auf die zum Antragszeitpunkt im Januar 2010 geltende Bearbeitungsroutine schließen, da sie zum einen unmittelbar nach ihrem Eintritt als Serviceberaterin tätig war und in die maßgeblichen Abläufe eingearbeitet wurde und zum anderen auch bekundete, dass sich diese ihrem Eindruck nach gegenüber Januar 2010 zumindest nicht deutlich geändert hätten. Die Bekundungen der Zeugin, die mit ihrer sicheren Aussage einen glaubwürdigen Eindruck beim Senat hinterließ, sind in sich stimmig und werden durch die vorliegenden Unterlagen bestätigt. Die Maklerkennung der Streithelferin zu 2 ist auf der vorliegenden Deckungsnote abgedruckt, ferner das Datum und die Uhrzeit (12 Std-Anzeige). Eine Dateneingabe durch Mitarbeiter der Streithelferin zu 1 ist schon deshalb ausgeschlossen, da nur der Makler die Daten über seinen kennwortgeschützten Login eintragen kann. Zudem hätte die Streithelferin zu 1 nach Einschätzung der Zeugin S. seinerzeit gar nicht über eine für eine Bearbeitung von Anträgen erforderliche Mitarbeiterzahl verfügt. Schließlich wäre nach den von der Zeugin geschilderten Abläufen eine Einreichung in Papierform auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich die Streithelferin zu 2) bei im Wesentlichen gleichem Arbeitsaufwand mit einer geringeren Provision hätte bescheiden müssen. Dass tatsächlich ein Papierantrag für das auf dem streitgegenständlichen Grundstück gelegene Mehrfamilienhaus bei der Streithelferin zu 1) eingegangen ist, hat die Zeugin glaubhaft mit unterschiedlichen Abläufen bei Ein- und Mehrfamilienhäusern erläutert.
Auch nachträgliche Veränderungen, die den Rückschluss auf eine eigenständige Bearbeitung durch die Streithelferin zu 1) zuließen, sind nicht erfolgt. Die als Anlage K 12 vorgelegte Deckungsnote stimmt vielmehr inhaltlich mit derjenigen überein, die als Anlage einer automatisch generierten Email der Streithelferin zu 1 an die D… AG vom 12.01.2010 (Bl. 426 dA, 24 Std.-Anzeige) versandt wurde. Diese hat der Zeuge W. in der mündlichen Verhandlung vom 27.02.2018 überreicht; sie belegt die seitens der Beklagten behauptete unveränderte Weiterleitung an die D… AG. Andere Unterlagen zur Weitergabe eines Antrags zum streitgegenständlichen Versicherungsobjekt hat der Zeuge im Bestandsführungssystem der D… AG nicht feststellen können.
Für unglaubhaft hält der Senat demgegenüber die Aussage der als Zeugin vernommenen Streithelferin zu 2), sie habe den Antrag in Papierform weitergeleitet, weil es weder damals noch heute möglich gewesen sei, Vorschäden in das EDV-System „Softfair Sachlotse“ einzugeben. Die Zeugin S., die kein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, hat glaubhaft das Gegenteil ausgesagt. Der Umstand, dass sich in der mittels des Systems „Softfair Sachlotse“ erstellten Deckungsnote ein Eintrag zu einem Vorschaden findet, spricht zudem gegen die Bekundungen der Zeugin K.. Zudem wurde die Frage nach Elementarvorschäden nicht offengelassen, sondern mit „Nein“ beantwortet. Wenn die Eingabe eines Versicherungsantrages bei gleichzeitiger Angabe von Elementarvorschäden nicht möglich gewesen wäre, hätte es zumindest nahegelegen, die Frage nach Vorschäden wahrheitsgemäß mit „2“ und die Höhe mit „250“ und „180000“ zu beantworten.
Die Frage, ob die Angabe von Elementarvorschäden in das EDV-System der Streithelferin zu 1 nicht möglich gewesen wäre und das EDV-System in einem solchen Fall die Bearbeitung abgebrochen hätte, was der Kläger mit Schriftsatz vom 20.03.2018 behauptet hat, bedarf hier allerdings keiner Vertiefung. Entscheidend ist allein, ob dem streitgegenständlichen Versicherungsvertrag eine am 12.01.2010 von der Streithelferin zu 2 erstellte Deckungsnote zugrunde gelegen hat, in der sowohl die Frage nach Vorschäden als auch die Frage nach Elementarvorschäden wahrheitswidrig beantwortet wird. Dies hält der Senat indes im Anschluss an die Aussage der Zeugin S. für erwiesen. Die entgegenstehende Aussage der als Zeugin vernommenen Streithelferin zu 2) war von Erinnerungslücken geprägt und ist insofern nur teilweise ergiebig. Die Zeugin bekundete, heute keine Erinnerung an die seinerzeitigen Umstände der Antragstellung mehr zu haben. Wegen der von ihr behaupteten Schwierigkeiten, Vorschäden online einzutragen und wegen der in Papierform vorliegenden Antragsaufnahme zum Mehrfamilienhaus könne sie nur schlussfolgern, dass sie auch den hier streitgegenständlichen Antrag in Papierform übersandt habe. Ihre darin zum Ausdruck kommende Unsicherheit wird auch durch Änderungen ihres Vorbringens belegt. Während sie zunächst in der mündlichen Verhandlung am 26.09.2017 erklärte, sie habe „den Antrag“ mit einem Vorblatt versehen wohl per Email oder Fax weitergeleitet, bekundete sie, als Zeugin vernommen, sie habe „die Anträge“ „eingetütet“ und postalisch oder auch per Fax versandt, ohne jedoch ein Postausgangsbuch oder eine Fax-Kennung vorlegen zu können. Die Zeugin selbst hat überdies aufgrund der ihr gegenüber erfolgten Streitverkündung ein erhebliches Eigeninteresse an einem Obsiegen der Klägerseite, das ihre Glaubwürdigkeit erheblich schmälert. Mit ihren Behauptungen, die in Widerspruch zu den Erklärungen der Beklagten stehen, auf deren Seite sie dem Rechtsstreit beigetreten ist, kann sie zudem nach §§ 74 Abs. 1, 67 ZPO nicht gehört werden.
c) Für widerlegt hält der Senat zudem die Behauptung des Klägers, möglicherweise sei es zu einer doppelten Antragstellung – im Papierwege und Online – gekommen und der Papierantrag sei bei der Streithelferin zu 1 fehlerhaft einem anderen Vertrag zugeordnet worden. Damit würde sich nicht erklären lassen, dass und aus welchem Grund die Streithelferin zu 2 unter dem 12.01.2010 nochmals eine Online-Einreichung mit erheblich fehlerhaften Angaben vorgenommen hat.
2. Die Antragstellung in Form einer Online erstellten Deckungsnote ist wirksam. Ohne Erfolg macht die Berufung demgegenüber geltend, weder der Kläger noch die Streithelferin zu 2 hätten die Deckungsnote unterschrieben. Der Versicherungsvertrag wird regelmäßig formlos nach den §§ 130 – 147 BGB geschlossen (vgl. Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 1 Rn. 18, 42 ff). Die Streithelferin zu 2 hat auftragsgemäß für den Kläger einen Antrag auf Abschluss einer Gebäudeversicherung bei der D… AG gestellt. Wie dem der Deckungsnote beigefügten Antragsdatenblatt vom 12.01.2010 zu entnehmen ist, bestätigte die Streithelferin zu 2 überdies bei Antragstellung, dass ihr sowohl ein unterschriebener Maklerauftrag als auch eine unterschriebene Deckungsnote vorliege. Mit der Übersendung des Versicherungsscheines hat die D… AG das Angebot der Versicherungsnehmerin auf Abschluss eines Versicherungsvertrages angenommen.
Da auf Seiten des Versicherers ausschließlich ein Antrag in Gestalt der Deckungsnote vom 12.01.2010 vorlag, konnte sich der Versicherungsschein vom 15.01.2010 seinem Erklärungsinhalt nach auch nur auf die Deckungsnote als „Antrag zur Wohngebäudeversicherung“ beziehen. Der Vertrag ist nach allgemeinen Grundsätzen auf der Grundlage dieses Antrags und der dementsprechenden Annahmeerklärung der Versicherung zustande gekommen.
3. Dass die Streithelferin zu 2 in der Deckungsnote den erheblichen Vorschaden aus der Überschwemmung 2002 verschwiegen hat, stellt eine arglistige Täuschung dar. Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2010, IV ZR 252/08 -, juris). Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Weiterhin muss die arglistige Täuschung für die Willenserklärung des Versicherers kausal geworden sein (BGH, aaO.). Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen zwar den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; denn einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen werde (vgl. BGH NJW 2011, 1213, 1214). Deshalb muss der Versicherer nachweisen, dass der Versicherungsnehmer mit Hilfe der Abgabe einer falschen Erklärung auf seinen Willen zum Vertragsschluss einwirken wollte, er sich also bewusst war, der Versicherer werde seinen Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Fragen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen. Da es sich bei diesem Bewusstsein des Versicherungsnehmers um eine innere Tatsache handelt, kann der Beweis meist nur durch Indizien geführt werden. Für ein solches Bewusstsein des Versicherungsnehmers spricht, wenn er Vorschäden in einem solchen Umfang verschweigt, die ihm offensichtlich als erheblich für das versicherte Risiko erscheinen mussten. Hiervon ist nach dem Inhalt der Deckungsnote auszugehen. Bereits der Umstand, dass der geringe Bagatell/-Sturmschaden angegeben, demgegenüber aber der weitaus höhere Schaden infolge des Hochwassers 2002 verschwiegen wurde, belegt für sich genommen schon die Unredlichkeit der Streithelferin zu 2, die unstreitig Kenntnis von diesem Vorschaden hatte. Da der erhebliche Überschwemmungsschaden weder bei den Vorschäden noch bei der Frage nach Elementarschäden angegeben wird, erscheint es ausgeschlossen, dass es beim Ausfüllen des Antrags zu einem Versehen gekommen ist oder die Frage falsch verstanden wurde, ob und von welchen Elementarschäden das Versicherungsgrundstück in den vergangenen 10 Jahren bedroht gewesen ist. Gegen ein Missverständnis aufgrund der Formulierung der Frage spricht zudem, dass die weiter unterhalb gestellte Frage nach einer Überschwemmung verneint wird, obwohl aufgrund des Überschwemmungsschadens im Jahr 2002 davon auszugehen war, dass auch zukünftig eine derartige Bedrohung besteht. Zudem ist hier auch auf den Erfahrungshintergrund der Streithelferin zu 2 abzustellen. Für sie als seit Jahren tätige Versicherungsmaklerin war es naheliegend, zumindest in diesem Zusammenhang den Überschwemmungsschaden von 2002 anzugeben, da die Frage erkennbar darauf abzielte, ein bestehendes Elementarschadenrisiko abzufragen. Es war im Jahr 2010 allgemein bekannt, dass die Neueindeckung eines Elementarschadenrisikos für ein vom Hochwasser 2002 in Sachsen betroffenes Grundstück schwierig und allenfalls mit einem erheblichen Prämienaufschlag möglich sein würde. Derartige Schwierigkeiten sind dem langjährig mit Versicherungssachen befassten Senat auch aus anderen Verfahren bekannt. Für das streitgegenständliche Grundstück ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass sich an dieser Einschätzung etwa durch vor dem im Jahre 2010 erfolgten Antrag durch Hochwasserschutzmaßnahmen etwas geändert hatte; dagegenspricht, dass 2013 erneut ein Hochwasserschaden eingetreten ist. Es liegt daher auf der Hand, dass die Streithelferin zu 2 falsche Angaben hinsichtlich der Elementarvorschäden in die Deckungsnote aufgenommen hat, um Einfluss auf die Entscheidung der Beklagten über die Antragsannahme zu nehmen.
Im Ergebnis nicht entscheidend ist der Umstand, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung unstreitig über einen ungefährdeten Versicherungsschutz verfügte, auch wenn dieser eine erheblich höhere Prämienzahlung bedeutete. Indes geht es hier nicht um ein originär arglistiges Verhalten des Klägers, sondern um ein dem Kläger zuzurechnendes arglistiges Verhalten seiner Versicherungsmaklerin, der Streithelferin zu 2. Ihre Arglist ist indiziell durch das Verschweigen des erheblichen Vorschadens belegt, dessen Angabe dazu geführt hätte, dass der seinerzeitige Gebäudeversicherer das Risiko nicht mit der vorliegenden Police versichert hätte.
Schließlich macht die Berufung auch ohne Erfolg geltend, dass die in der Deckungsnote gestellten Fragen nicht als Fragen des Versicherers im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 VVG anzusehen seien, da die Software durch eine Drittfirma entwickelt wurde und über die Streithelferin zu 1 der Streithelferin zu 2 zur Verfügung gestellt wurde. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Online-Antragsformular der Streithelferin zu 1 inhaltlich nicht mit Kenntnis und Billigung der D… AG als Produktgeberin entwickelt und den Vermittlern zur Verfügung gestellt wurde. Das Online-Antragsformular diente als Grundlage des Versicherungsvertrages, der auf den Antrag auch ausdrücklich Bezug nimmt.
4. Die von der Streitverkündeten zu 2 begangene arglistige Täuschung ist dem Kläger zuzurechnen, auch wenn der Kläger nicht selbst getäuscht und die Frage nach den Vorschäden zutreffend im Beratungsgespräch und in dem von der damaligen Versicherungsnehmerin unterschriebenen Versicherungsantrag vom 07.01.2010 beantwortet hat.
a) Eine arglistige Täuschung des Versicherers allein durch einen Makler – der nicht Dritter i.S. von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB ist – ist dem Versicherungsnehmer gemäß § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (BGH, Beschluss vom 12. März 2008 – IV ZR 330/06 -, Rn. 8, juris; BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13 -, BGHZ 200, 286-293, Rn. 22; OLG Köln, Urteil vom 02. März 2012 – 20 U 209/11 -, Rn. 39, juris).
Die Streitverkündete zu 2 hat den Versicherungsvertrag als Maklerin und nicht als Versicherungsagentin der Beklagten vermittelt und ist auch nicht als Dritte im Sinne von § 123 Abs. 2 BGB anzusehen. Übernimmt ein Vermittler mit Wissen und Wollen einer Vertragspartei Aufgaben, die typischerweise ihr obliegen, steht der Vermittler – unabhängig von seiner etwaigen Selbständigkeit und einer Tätigkeit auch für den Vertragspartner – in ihrem Lager, wird in ihrem Pflichtenkreis tätig und ist als ihre Hilfsperson zu betrachten (BGH, Urteil vom 11. Juli 2012 – IV ZR 164/11, BGHZ 194, 39 Rn. 51; BGH, Urteil vom 14. November 2000 – XI ZR 336/99, VersR 2001, 188 unter II 2; BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13 -, BGHZ 200, 286-293, Rn. 22). Denn der Versicherungsmakler ist auf Grund des mit dem Versicherungsnehmer zumindest konkludent abgeschlossenen Maklervertrages als Sachverwalter für ihn tätig. Von einer Tätigkeit der Streithelferin zu 2 als Maklerin für den Kläger ist auch hier auszugehen. Die Streithelferin hat den Kläger nach ihrem Vortrag zwar zunächst im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der E…-Versicherung betreut. Nachdem sie ihre Tätigkeit dort im Jahr 2008 beendet hatte, war sie aber nach ihrem Vortrag als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig, was auch durch den vom Kläger vorgelegten Auszug aus dem Gewerberegister belegt wird (Anlage K15). Der Kläger hat die Streithelferin zu 2 im Jahr 2010 zu Einsparungszwecken mit der Überprüfung seines gesamten Versicherungsbedarfs und der Wahrnehmung seiner Versicherungsangelegenheiten und derjenigen seiner Mutter beauftragt, die ihm ebenfalls eine Vollmacht hierzu erteilt hatte. Die Streithelferin zu 2 hat zunächst im Rahmen eines Beratungsgespräches die Bedürfnisse und Wünsche des Klägers, der an sie bereits mit einem konkreten Versicherungswunsch herangetreten war, ermittelt und sodann zusammen mit dem Kläger bei konkurrierenden Versicherungen nach den vom Kläger gewünschten kostengünstigeren Angeboten gesucht. Schon aufgrund dieses breitgefächerten und nicht auf einen einzelnen Versicherer beschränkten Tätigwerden ist mithin davon auszugehen, dass die Streithelferin zu 2)dem Versicherer als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Versicherungsinteressenten gegenüber getreten ist und demgemäß im Lager des Antragstellers und nicht des Versicherers stand (vgl. allgemein BGH, Urteil vom 19. September 2001 – IV ZR 235/00 -, Rn. 10, juris). Für seine Behauptung, die Streithelferin sei gleichwohl als Agentin der D… AG aufgetreten (zur Beweislast vgl. Senat, Urteil vom 22. November 2016 – 4 U 864/15 -, juris), ist der Kläger beweisfällig geblieben. Die von ihm bezeichneten BGH-Urteile finden auf die hier gegebene Fallkonstellation schon deswegen keine Anwendung, weil hier gerade keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die ein Tätigwerden der Streithelferinnen für die D… AG oder die von ihr als Assekuradeurin einbezogenen Versicherungsgesellschaften belegen könnten.
Soweit die Berufung die Streithelferin zu 1 als Versicherungsagentin der D… AG ansieht, steht dem bereits entgegen, dass sich diese ausschließlich auf die Weiterleitung von Anträgen beschränkt, selbst keine Versicherungsanträge aufnimmt und keine eigene Beratungstätigkeit von Versicherungskunden übernimmt, wie durch die Aussage der Zeugin S. bestätigt wird. Dementsprechend beschränkt sich eine etwaige Plausibilitätsprüfung der eingehenden Anträge durch die Streithelferin zu 1 auf die interne Verarbeitung der Anträge im Verhältnis zur Streithelferin zu 2 als dem Maklerpool angeschlossene Maklerin. Der Umstand, dass die Streithelferin zu 1 auf dem Versicherungsschein vom 15.01.2010 als betreuende Stelle aufgeführt wird, wurde nicht von der Streithelferin veranlasst, sondern geht – wie die Zeugin S. bekundete – allein auf die Versichererseite zurück. Dies lässt für sich genommen keine Rückschlüsse auf eine eigene Beratungstätigkeit der Streithelferin zu 1 gegenüber dem Versicherungskunden zu, die im übrigen auch im hier streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis durch keine sonstigen Anhaltspunkte belegt wird. Gegen eine Stellung als Versicherungsagentin spricht auch, dass die Streithelferin vertragliche Vereinbarungen mit über 50 Versicherern hat und die der Streithelferin zu 1 angeschlossenen Makler keine Verpflichtung hatten, Produkte der D… AG zu vertreiben. Soweit der Zeuge W. die Streithelferin zu 1 als „Vertriebspartnerin“ bezeichnet hat, besagt dies nur, dass sie in den Vertrieb der D…-Produkte eingebunden war, nicht aber, dass sie oder die Streithelferin zu 2 von der Beklagten bzw. der D… AG bevollmächtigt oder zur Entgegennahme von Erklärungen ermächtigt worden wäre. Nichts anderes lässt sich den von der Berufung angeführten Internetseiten entnehmen. Im Übrigen würde eine Stellung der Streithelferin zu 1 als für die D… AG tätige Versicherungsagentin auch nichts daran ändern, dass die Deckungsnote ausschließlich von der für den Kläger als Versicherungsmaklerin tätige Streithelferin zu 2 erstellt wurde, diese bei Beantwortung der Antragsfragen arglistig täuschte und die Streithelferin zu 1 die Deckungsnote vorliegend nur an die D… AG weiterleitete, ohne selbst inhaltliche Änderungen durchzuführen.
Unerheblich ist ferner, dass die Streithelferin zu 2 mittelbar über die Streithelferin zu 1 eine Provision für die Vermittlung der streitgegenständlichen Versicherung erhalten hat. Das allein begründet noch nicht die Stellung als Versicherungsagent (vgl. BGHZ 94, 356, 359). Ein eigenes wirtschaftliches Interesse des Vermittlers an Vertragsabschlüssen mit einem bestimmten Versicherer genügt nicht um anzunehmen, dass der Vermittler vom Versicherer mit dem Abschluss von Verträgen betraut sein muss (BGH, Beschluss vom 07. November 2007 – IV ZR 103/06 -, Rn. 8, juris). Vielmehr ist entscheidend, dass bei Anbahnung und Abschluss des Versicherungsverhältnisses eine klare Rollenverteilung bestand (BGH, Urteil vom 19. September 2001 – IV ZR 235/00 -, Rn. 11, juris). Hier war der D… AG bekannt, dass der Versicherungsvertrag von einem Makler vermittelt wurde.
b) Da ein Versicherungsmakler grundsätzlich im Lager des Versicherungsnehmers steht, muss sich der Versicherungsnehmer Anzeigepflichtverletzungen des Maklers selbst dann anrechnen lassen, wenn er die Fragen zutreffend beantwortet hat (OLG Düsseldorf Urteil vom 10. März 2017 – – I-4 U 191/15 – -, juris). Eine andere Beurteilung kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Versicherungsmakler – ggf. im Einzelfall – als Dritter im Sinne von § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB anzusehen ist, was zur Folge hätte, dass eine Anfechtung nur dann erfolgreich wäre, wenn der Versicherungsnehmer bzw. hier der Kläger die Täuschung des Versicherungsmaklers kannte oder kennen musste, was hier nicht festgestellt werden kann. Der Begriff des „Dritten“ wird grundsätzlich eng ausgelegt (st. Rspr. seit BGHZ 20, 36 = NJW 1956, 705; Überblick bei MüKo-BGB/Armbrüster, BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 64). Werden Erklärender oder Empfänger bei der Abgabe oder Entgegennahme der Willenserklärung rechtsgeschäftlich oder gesetzlich vertreten, so ist auch der Vertreter nicht Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 BGB (RGZ 101, 98; BGHZ 20, 36, 39; BGH Urt. vom 21. Juni 1974, V ZR 15/73, NJW 1974, 1505). Ein am Zustandekommen eines Vertrages Beteiligter ist dann nicht als Dritter anzusehen, wenn sein Verhalten dem des Anfechtungsgegners gleichzusetzen ist (vgl. BGHZ 33, 302; BGH Urt. vom 20. Juni 1962, V ZR 209/60, NJW 1962, 1907; Urt. vom 26. September 1962, VIII ZR 103/62, NJW 1961, 811; Urt. vom 5. April 1965, VIII ZR 182/63, MDR 1965, 653; Urt. vom 6. Juli 1978, III ZR 63/76, NJW 1978, 2144; Urt. vom 8. Februar 1979, III ZR 2/77, NJW 1979, 1593). Das gilt insbesondere für den vom Erklärungsempfänger beauftragten Verhandlungsführer oder Verhandlungsgehilfen, der wegen seiner engen Beziehungen zum Erklärungsempfänger als dessen Vertrauensperson oder Repräsentant auftritt (vgl. BGHZ 33, 302, 310; BGHZ 47, 224, 230). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung der Gesamtumstände und der Interessenlage festzustellen (st. Rspr., z.B. BGHZ 47, 224, 229; BGH Urteile vom 26. September 1962 – VIII ZR 113/62 = NJW 1962, 2195 = WM 1962, 1194 – und vom 8. Februar 1979 – III ZR 2/77 = NJW 1979, 1593 = WM 1979, 429 unter II3; BGH, Urteil vom 28. September 1988 – VIII ZR 160/87 -, Rn. 28, juris). Werden diese Maßstäbe an das Handeln und Auftreten der Streithelferin zu 2 oder der Streithelferin zu 1 angelegt, sind diese nicht als Dritte i.S.d. § 123 Abs. 2 Satz BGB anzusehen. Für die D… AG war nicht ersichtlich, dass die Streithelferinnen ihr gegenüber eine eigene Erklärung abgeben wollten. Sie ging davon aus, dass lediglich die Erklärung des Klägers weitergegeben werde und die Streithelferinnen insoweit als Boten tätig geworden sind. Denn ausweislich des der Deckungsnote anliegenden Datenblattes lag ein unterschriebener Maklerauftrag und eine vom Versicherungsnehmer unterschriebene Deckungsnote vor. Die Streithelferin zu 1 ist nur als „Vermittler“ eingetragen. Sämtliche Angaben in der Deckungsnote erschienen damit als eigene Erklärungen des Klägers, da für die D… AG auch sonst nicht erkennbar war, dass die Vermittlerin und nicht der Kläger eigene (unzutreffende) Angaben machte. Kommt es in solchen Fällen zu Falschangaben gegenüber dem Versicherer (und sei es auch nur durch den Makler), ist dies dem zukünftigen Versicherungsnehmer analog § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen (vgl. BGH, VersR 2008, 809). Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer dem Makler gegenüber zutreffende Angaben gemacht hat und von den unzutreffenden Angaben des Maklers gegenüber dem Versicherer keine Kenntnis besitzt (OLG Celle, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 8 U 253/12 -, Rn. 34, juris, OLG Düsseldorf, a.a.O.).
c) Die von der Berufung vertretene Ansicht, dass die aus einer fehlerhaften Informationsübermittlung resultierenden Risiken und insbesondere die Risiken aus der Onlineantragstellung der Versichererseite zur Last fallen müssten, rechtfertigt ein Abweichen von dieser gefestigten Rechtsprechung nicht. Vorliegend hat sich kein Informationsübermittlungsrisiko verwirklicht. Vielmehr hat die im Lager des Klägers stehende Streitverkündete zu 2 die Versichererseite bei der Antragstellung arglistig getäuscht und Fragen nicht entsprechend den zutreffenden Angaben des Klägers beantwortet. Sie hat damit gegen ihre Pflichten aus dem zugrundeliegenden Maklervertrag verstoßen, was nicht der Versichererseite zuzurechnen ist.
d) Die Ansicht der Berufung, die D… AG sei zu einer Nachfrage wegen offensichtlicher Widersprüche verpflichtet gewesen, verkennt, dass die Deckungsnote aus Sicht der D… AG und des Versicherers keine offensichtlichen Widersprüche aufwies. Solche ergeben sich auch nicht aus der Bejahung der Frage nach einer Beseitigung der Schäden. Denn die Antwort bezieht sich offensichtlich auf die Frage nach den zuvor genannten Vorschäden und deren Beseitigung.
5. Das Anfechtungsrecht stand nach den vorstehenden Erwägungen zunächst der von der D… AG bei Vertragsschluss vertretenen M… Verein Allgemeine Versicherungs AG zu. Für den Inhalt und die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes kommt es bei Willensmängeln, Kenntnis und Kennen müssen auf die Person des Vertreters an, § 166 Abs. 1 BGB. Die oben dargestellten Erwägungen greifen somit auch dann ein, wenn auf der Seite des Anfechtungsberechtigten ein Vertreter eingeschaltet war (vgl. Palandt-Ellenberger, BGB, 77. Aufl., § 143, Rn. 4) . Hier wurde die M… Verein Allgemeine Versicherungs-AG von der D… vertreten, die infolge des Verschweigens des erheblichen Vorschadens in der Deckungsnote zum Vertragsschluss veranlasst wurde. Hätte sie den Schaden gekannt, wäre es nicht zu dem Abschluss des Versicherungsvertrages gekommen, wie auch durch die Email der D… AG vom 04.06.2013 (Bl. 425 dA) belegt wird.
6. Dieses Anfechtungsrecht ist auf die Beklagte als Rechtsnachfolgerin des ursprünglichen Versicherers übergegangen. Weder durch den Wechsel des Versicherers am 31.03.2011 noch durch den Übergang des Vertrages auf den Kläger als Erwerber des Hausgrundstücks am 16.11.2012 ist das Anfechtungsrecht untergegangen.
a) Die Beklagte ist als Versicherer in den bestehenden Versicherungsvertrag vom 15.01.2010 an Stelle der M… Verein Allgemeine Versicherungs-AG eingetreten. Der Wechsel erfolgte rechtsgeschäftlich im Wege der Sonderrechtsnachfolge entsprechend den allgemeinen Vertragsbedingungen. Das Anfechtungsrecht ist in analoger Heranziehung der §§ 398 ff. und 414 ff. BGB auf die Beklagte als Vertragsübernehmerin übergegangen. Sie war demnach berechtigt, wegen einer Täuschung des Vertragspartners bei Vertragsschluss die Anfechtung zu erklären und den Vertrag dadurch rückwirkend nichtig werden zu lassen.
Auf die gesetzlich nicht geregelte Vertragsübernahme finden die Vorschriften der §§ 398 ff. BGB und der §§ 414 ff. BGB analoge Anwendung (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 09. November 2004 – 7 U 30/04 -, juris m.w.N.). Sowohl § 398 BGB als auch § 414 BGB bestimmen, dass der Dritte (Übernehmer) an die Stelle des bisherigen Gläubigers bzw. Schuldners (Übertragender) tritt. Welche Einwendungen dem Übernehmer im Falle der Schuldübernahme zustehen, regelt für den Fall der Schuldübernahme § 417 BGB. Für den Bereich der Abtretung bestimmt § 404 BGB, welche Einwendungen der Schuldner dem neuen Gläubiger entgegen setzen kann. Die Vertragsübernahme ist dadurch gekennzeichnet, dass zwar eine Vertragspartei ausgetauscht wird, der Inhalt des Vertrages und seine rechtliche Beschaffenheit dagegen unberührt bleiben. Damit geht die Stellung als Vertragspartei unter Einschluss aller Rechte und Pflichten vom Ausscheidenden auf den Eintretenden über. Da das Schuldverhältnis insgesamt übergehen soll, gehen auch vertragsbezogene Gestaltungsrechte über wie das Anfechtungsrecht (so Staudinger/Rieble (2017) BGB § 414, Rn. 157, 161; Soergel-Schreiber, BGB, 13. Aufl., vor § 398 Rn. 5; a.A. Klimke, Die Vertragsübernahme [2010] 274). Das Anfechtungsrecht ist damit übertragbar (Soergel/Hefermehl, a.a.O., § 143 Rn 6 m.w.N.) und geht mit der umfassenden Sukzession in alle Rechte der ausgeschiedenen Vertragspartei auf den Eintretenden über. Demgegenüber wird vertreten, allein die ausscheidende Vertragspartei könne den Vertrag anfechten, da der Fehler (sei es durch Irrtum, sei es durch Drohung oder Täuschung) in der Person des Erklärenden aufgetreten sei. Der höchstpersönliche Charakter des Anfechtungsrechts stehe der Übertragbarkeit entgegen (vgl. Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 413 Rn. 5 a.E. mit Hinweis auf Larenz, BGB AT, § 34 VI). Dies ist nicht überzeugend, da das Anfechtungsrecht auch bei einer Vertragspartei entsteht, die vertreten wird (vgl. Palandt-Ellenberger a.a.O.) und bei der selbst eine Fehlvorstellung nicht direkt hervorgerufen wurde. Vorliegend ist überdies zu berücksichtigen, dass die D… AG hier als Assekuradeur tätig wurde, die nach § 17 AVB A die Versicherer beliebig im Pool untereinander austauschen durfte. Ein solcher Austausch ist für die an der Poolvereinbarung beteiligten Versicherer wirtschaftlich jedoch nur dann tragbar, wenn man sie als konkludent bevollmächtigt ansieht, nach Übernahme des Vertrages die dem vormaligen Versicherer zustehenden Anfechtungsrechte auszuüben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass mit der Auswechslung des Versicherers durch die D… AG das Anfechtungsrecht der ursprünglichen Versicherung gemäß §§ 398, 413 BGB zumindest konkludent mit abgetreten wurde (vgl. hierzu Palandt-Grüneberg, a.a.O). Aus § 413 BGB ergibt sich, dass auch andere Rechte als Forderungen grundsätzlich abtretbar sind.
Im vorliegenden Fall hat die durch die D… AG vertretene M… Verein Allgemeine Versicherungs-AG einen Versicherungsvertrag geschlossen, der auf der Grundlage der Angaben der Streithelferin zu 2 als Repräsentantin des Klägers geschlossen wurde. Hierdurch wurde der Inhalt des Versicherungsrisikos festgelegt und näher bestimmt, welches Risiko die Versicherung übernehmen wollte. Bei diesem versicherten Risiko handelt es sich um eine wesentliche, den Vertrag prägende Vertragspflicht. Hat die Versicherung dieses Risiko infolge einer arglistigen Täuschung falsch bewertet, ist der Vertrag selbst belastet. Dies ergibt sich hier bereits daraus, dass die jeweiligen Versicherungsscheine jeweils ausdrücklich den Versicherungsantrag als Vertragsgrundlage nennen und einbeziehen. Die D… AG hat auch bei Übernahme des Vertrages durch die Beklagte diese vertreten. Auch aus diesem Grund ist von einer Weiterwirkung der täuschungsbedingten Fehlvorstellung auf Seiten des Versicherers auszugehen.
b) Das Anfechtungsrecht ist auch nicht durch den Übergang des Versicherungsvertrages auf den Kläger als Erwerber des versicherten Grundstücks untergegangen. Nach § 95 VVG, § 18 Nr. 1 a) VGB 2008 tritt im Fall der Veräußerung der Erwerber an die Stelle des Versicherungsnehmers in die aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenen Rechte und Pflichten ein. Er muss den Vertrag daher so übernehmen wie er ursprünglich bestand. Es handelt sich um einen Fall des gesetzlichen Vertragsüberganges (vgl. Prölss/Martin-Armbrüster, VVG, 28. Aufl. § 95 Rn. 2). Der Übergang des Versicherungsverhältnisses auf den Kläger erfolgte in der „Rechtslage“, in der es sich zwischen der Voreigentümerin und der Beklagten im Zeitpunkt des Überganges befand (Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl. § 69 Anm. 64; Prölss/Martin VVG, 22. Aufl. § 69 Anm. 4; Wussow, Feuerversicherung, 2. Aufl., § 11 AFB Anm. 9; Bruck, Das Privatversicherungsrecht, S. 577; Kisch, Handbuch des Privatversicherungsrechts, Bd. III, S. 295; ferner RGZ 170, 285, 290). Eine Obliegenheitsverletzung des Veräußerers wird durch den Eigentümerwechsel nicht ungeschehen gemacht (BGH, Urteil vom 13. Januar 1982, a.a.O.). Die Beklagte konnte somit das ihr aufgrund einer dem Kläger zurechenbaren arglistigen Täuschung zustehende Anfechtungsrecht mit Schreiben vom 20.06.2013 noch wirksam ausüben.
III.
Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 97, § 101 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 543 Abs. 2 ZPO). Bei der Streitwertfestsetzung hat der Senat den Feststellungsantrag entsprechend dem dargelegten bisherigen Versicherungsschaden mit einem Abschlag von 20 % bewertet.