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Kaskoversicherung – Indizien für vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahl

Kaskoversicherung zahlt nicht: Indizien für vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahl

Das Landgericht Bochum wies die Klage eines Versicherten gegen seine Kaskoversicherung ab. Es bestanden erhebliche Zweifel an der Echtheit des behaupteten Fahrzeugteilediebstahls, gestützt auf technische Beweise und Sachverständigengutachten, die nahelegten, dass der Diebstahl vorgetäuscht wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-4 O 228/21    >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das Gericht lehnte den Anspruch des Klägers auf Zahlungen aus seiner Teilkaskoversicherung ab.
  2. Vorwurf des vorgetäuschten Diebstahls: Die Versicherung und das Gericht zweifelten die Echtheit des gemeldeten Fahrzeugteilediebstahls an.
  3. Technische Beweise: Fehlerspeichereinträge im Fahrzeug wiesen darauf hin, dass die behaupteten Diebstähle zu einem früheren Zeitpunkt erfolgten.
  4. Sachverständigengutachten: Ein Gutachten unterstützte die These, dass die entwendeten Komponenten bereits vor dem angegebenen Tatzeitraum ausgebaut wurden.
  5. Widersprüche im Klagevortrag: Details im Klagevortrag des Versicherten stimmten nicht mit den technischen Beweisen überein.
  6. Kein Anspruch auf Zinsen oder Anwaltskosten: Mangels Hauptforderung entfiel auch der Anspruch auf Zinsen und Anwaltskosten.
  7. Beweisführung des Gerichts: Das Gericht stützte sich auf Zeugenaussagen und das Sachverständigengutachten.
  8. Bedeutung der „Safelock-Funktion“: Die Funktion des Fahrzeugs, die ein Eindringen nach dem Einschlagen der Scheibe verhindern würde, spielte eine Rolle bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit des behaupteten Diebstahls.

Kaskoversicherung und Betrugsfälle: Ein juristisches Dilemma

In der Welt des Versicherungsrechts stehen oft komplexe Fälle im Fokus, bei denen es um beträchtliche finanzielle Interessen und die Glaubwürdigkeit der Beteiligten geht. Ein besonders interessanter Bereich ist die Kaskoversicherung, speziell wenn es um den Verdacht des vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls geht. Solche Fälle stellen nicht nur für die Versicherungen, sondern auch für die Gerichte eine Herausforderung dar, da es um die Aufklärung komplexer Sachverhalte und die Bewertung von Sachverständigengutachten geht.

Die zentrale Frage ist hier oft, ob ein Schadenfall, der zu einer finanziellen Forderung gegenüber der Versicherung führt, tatsächlich eingetreten ist oder ob es sich um einen Betrugsversuch handelt. Dabei spielen technische Beweise, wie Fehlerprotokolle aus der Fahrzeugelektronik, eine entscheidende Rolle. Diese können Aufschluss darüber geben, ob Teile eines Fahrzeugs tatsächlich gestohlen wurden oder ob der Schadenfall möglicherweise konstruiert wurde. Die Entscheidung des Gerichts, wie im Fall des Landgerichts Bochum, bei dem die Klage abgewiesen wurde, beruht auf einer genauen Prüfung aller Umstände, inklusive der Schadenshöhe und der Beweiskraft des Sachverständigengutachtens.

Der nachfolgende Text wird einen Einblick in einen solchen Fall geben, bei dem die Grenzen zwischen Wahrheit und Täuschung im Zentrum des juristischen Interesses stehen. Erleben Sie, wie das Gericht zu seinem Urteil kommt und welche Faktoren dabei eine Rolle spielen.

Der Fall des behaupteten Fahrzeugdiebstahls und die Kaskoversicherung

Im Mittelpunkt des Falles, der vor dem Landgericht Bochum verhandelt wurde, stand die Klage eines Versicherten gegen seine Kaskoversicherung. Der Kläger behauptete, dass sein Fahrzeug, ein Audi A6 Avant 3.0 TDI, Opfer eines Teilediebstahls geworden sei. Die Beklagte, die Versicherungsgesellschaft, zog jedoch die Echtheit des Diebstahls in Zweifel und lehnte die Schadensregulierung ab. Daraufhin entspann sich ein juristischer Streit, der schließlich vor Gericht endete.

Technische Beweise und Sachverständigengutachten als Wendepunkt

Ein zentraler Aspekt des Falles war das Gutachten eines Sachverständigen, das die Versicherung einholte, um die Schadenshöhe zu ermitteln. Laut diesem Gutachten waren die entwendeten Fahrzeugkomponenten bereits vor dem vom Kläger angegebenen Diebstahlszeitpunkt ausgebaut worden. Dieser Befund basierte auf den Daten des Fahrzeug-Fehlerspeichers. Diese technischen Beweise widersprachen der Darstellung des Klägers und deuteten darauf hin, dass der Diebstahl möglicherweise vorgetäuscht wurde.

Ungereimtheiten im Klagevortrag

Die Glaubwürdigkeit des Klägers wurde weiterhin durch Widersprüche in seiner Schilderung des Vorfalls in Frage gestellt. So behauptete er, dass die Diebe das Fahrzeug gewaltsam geöffnet hätten, was jedoch im Widerspruch zu den technischen Daten des Fahrzeugs stand, wie z.B. der „Safelock-Funktion“, die ein Öffnen der Türen nach dem Einschlagen der Scheibe verhindert hätte. Darüber hinaus wurden im Fahrzeug gespeicherte Daten, wie Kilometerstand und Motordrehzahlen, herangezogen, die zeigten, dass die behaupteten Diebstähle zu einem anderen Zeitpunkt stattgefunden haben mussten.

Urteil des LG Bochum: Klage abgewiesen

Das LG Bochum wies die Klage des Versicherten ab und stellte fest, dass die Beweise eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen vorgetäuschten Diebstahl darstellten. Die Entscheidung basierte auf der Gesamtheit der Beweise, einschließlich der technischen Daten und des Sachverständigengutachtens. Das Gericht erachtete die Darstellung des Klägers als unglaubwürdig und befand, dass keine Grundlage für einen Schadensersatzanspruch gegenüber der Versicherung bestand. Der Kläger wurde zudem verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

In diesem Fall zeigt sich, wie entscheidend technische Beweise und die detaillierte Analyse von Sachverständigengutachten in juristischen Auseinandersetzungen sein können. Das Urteil des LG Bochum unterstreicht die Bedeutung sorgfältiger Ermittlungen und kritischer Bewertung von Beweisen im Versicherungsrecht, insbesondere bei Verdachtsmomenten eines vorgetäuschten Fahrzeugdiebstahls.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Wie werden vorgetäuschte Fahrzeugdiebstähle rechtlich bewertet?

Vorgetäuschte Fahrzeugdiebstähle können in Deutschland sowohl zivil- als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.

Im Zivilrecht kann ein vorgetäuschter Fahrzeugdiebstahl zu einer Leistungsverweigerung durch die Kaskoversicherung führen. Die Versicherung kann die Leistungspflicht ablehnen, wenn sie den Verdacht hat, dass der Schaden vorgetäuscht wurde. In solchen Fällen konzentrieren sich die rechtlichen Fragen auf die Beweislast und die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Beweise. Wenn der Versicherungsnehmer den Diebstahl nicht ausreichend nachweisen kann, kann die Versicherung die Zahlung verweigern.

Im Strafrecht kann ein vorgetäuschter Fahrzeugdiebstahl als Betrug gewertet werden. Betrug ist in Deutschland nach § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden. Bei besonders schweren Fällen, etwa wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt, kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen.

Es ist zu erwähnen, dass die Beweislast in solchen Fällen oft eine Herausforderung darstellt. Die Versicherung oder die Strafverfolgungsbehörden müssen nachweisen, dass der Diebstahl tatsächlich vorgetäuscht wurde. Dies kann durch eine Kombination von Indizien, Zeugenaussagen und anderen Beweismitteln erreicht werden.

Bitte beachten Sie, dass dies eine allgemeine Erklärung ist und die genauen rechtlichen Konsequenzen von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängen können. Bei rechtlichen Fragen oder Problemen sollte immer ein Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Rechtsberatung in Anspruch genommen werden.


Das vorliegende Urteil

LG Bochum – Az.: I-4 O 228/21  – Urteil vom 29.03.2023

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Leistungen aus einer Kasko-Versicherung in Anspruch.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer … eine Kraftfahrtversicherung für das Fahrzeug Audi A6 Avant 3.0 TDI, amtliches Kennzeichen … unter Einschluss einer Teilkasko-Versicherung bei 150,00 € Selbstbeteiligung mit Versicherungsbeginn zum 24.10.2019. Einbezogen wurden die Allgemeine Versicherungsbedingungen Kfz-Versicherung (AKB) Stand 9.2019.

Im Oktober 2020 meldete der Kläger gegenüber der Beklagten einen Fahrzeugteilediebstahl. Die Staatsanwaltschaft Bochum leitete hierzu ein Ermittlungsverfahren unter dem Az.: 421 UJs 98/20 ein. Die Beklagte holte zur Ermittlung der Schadenshöhe ein Gutachten des Sachverständigen … vom 16.10.2020 ein, wonach sich die Netto-Reparaturkosten auf 5.720,80 € beliefen. Mit Schadensanzeige vom 21.10.2020 konkretisierte der Kläger seine Angaben. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien über weitere Informationen, insbesondere über den Erwerb sowie die Nachbesichtigung des versicherten Fahrzeugs. Zuletzt forderte der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 30.03.2021 sowie mit E-Mail vom 12.04.2021 unter Fristsetzung bis zum 19.04.2021 erfolglos zur Leistung auf.

Der Kläger behauptet, er habe am 04.10.2020 gegen 22:00 Uhr in B. die B. Straße in Fahrtrichtung W. befahren, um seinen Arbeitgeber, die Firma R., bei welcher er als Lkw-Fahrer beschäftigt sei, zum Zwecke einer Montagetour über die Woche zu erreichen. Kurz vor dem Kreuzungsbereich W. H. habe er einen Reifenschaden vorne rechts bemerkt und habe umgehend auf der rechts gelegenen Straße Auf’m Kamp angehalten und das versicherte Fahrzeug dort auf der rechten Seite Ecke B. Straße abgestellt. Er habe sich entschieden, den Pkw während der Montagezeit dort zu belassen und die weitere Vorgehensweise im Laufe der Montageabwesenheit zu veranlassen.

Am 07.10.2020 habe er einen Telefonanruf der B. Polizei mit der Mitteilung erhalten, dass in seinen Pkw eingebrochen und dieser zwecks Sicherung zur Firma … nach B. verbracht worden sei. Bei dem Einbruchdiebstahls seien aus dem Pkw u.a. der Digitaltacho, der Lenkrad-Airbag, das Display-Navi und das Klimabedienteil entwendet worden. Die Diebe hätten sich gewaltsam Zugriff auf diese Teile verschafft, indem sie das Seitenfenster der rechten vorderen Fahrzeugtür eingeschlagen hätten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.570,80 € nebst 5 % Punkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatzes seit dem 04.04.2021 nebst außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 627,13 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte stellt bereits die Aktivlegitimation in Abrede und zweifelt den Fahrzeugerwerb durch den Kläger an.

Im Übrigen macht sie insbesondere ein vorgetäuschtes Geschehen geltend und behauptet unter Berufung auf ein Privatgutachten des Sachverständigen … vom 18.04.2021 über die Auslesung der Fehlerspeicher, die Komponenten seien schon lange vor dem klägerseits angegebenen Zeitraum in aller Ruhe mit einem nachgewiesenen Schlüssel aus dem Fahrzeug ausgebaut worden. Anschließend sei das Fahrzeug mit einer eingeschlagenen Scheibe am vermeintlichen Tatort präsentiert worden, wobei zu diesem Zeitpunkt die angeblich entwendeten Komponenten gar nicht mehr im Fahrzeug vorhanden gewesen seien. Erste Einträge zum Ausbau der entwendeten Fahrzeugkomponenten seien bereits ab dem 23.09.2020 um 17:58 Uhr in der Elektronik des Fahrzeuges mit entsprechenden Fehlermeldungen hinterlegt; ein weiterer Zugriff mit einem Ausbau des Klimabedienteils sei schon am 03.10.2020 erfolgt. Bei der Eintragung dieses Fehlers sei auch die Zündung aktiviert gewesen und der Schlüssel habe sich am Fahrzeug befunden.

Darüber hinaus sei das behauptete Bild eines Einbruchs über das Einschlagen der Scheibe mit einem anschließenden Öffnen der Fahrzeugtüren nicht stimmig. Denn wenn das Fahrzeug ordnungsgemäß mit einem einmaligen Verriegeln verschlossen worden sei, hätten Täter nach einem Einschlagen der Seitenscheibe nicht mehr durch das Öffnen der Tür eindringen können, weil das Fahrzeug über die sogenannte „Safelock-Funktion“ verfüge.

Zudem macht die Beklagte geltend, dass der Kläger bei Antragstellung bewusst einen zu geringen Kilometerstand angegeben habe, um die von der jährlichen Laufleistung abhängige Versicherungsprämie zu drücken.

Schließlich beruft sich die Beklagte auch auf arglistige Obliegenheitsverletzungen gemäß § 28 Abs. 2 VVG.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin … sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Zeugen-Beweisaufnahme sowie wegen der Anhörung des Klägers gemäß § 141 ZPO wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.09.2021 (Bl. 341 ff. d.A.) Bezug genommen. Wegen des Ergebnisses der Begutachtung wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 29.12.2022 (Bl. 422 ff. d.A.) sowie wegen der mündlichen Anhörung des Sachverständigen auf das Sitzungsprotokoll vom 29.03.2023 nebst schriftlicher Anlagen zum mündlichen Gutachten. (Bl. 535 ff. d.A.) verwiesen.

Die Akte der Staatsanwaltschaft Bochum – Az.: 421 UJs 98/20 – wurde beigezogen und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.570,80 € aus der zwischen den Parteien bestehenden Teilkasko-Versicherung i.V.m. A.2.2.1., A.2.2.1.2a) AKB.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehen jedenfalls zur sicheren Überzeugung der Kammer Umstände fest, die mit der erforderlichen hinreichenden Wahrscheinlichkeit auf ein nur vorgetäuschtes Diebstahlsereignis schließen lassen. Ein erheblicher Verdacht für einen bloß vorgetäuschten Diebstahl wird auch dadurch begründet, dass durch das Auslesen von Fehlerspeichereinträgen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau der angeblich entwendeten Komponenten in der Fahrzeugelektronik nebst Begleitdaten gespeichert werden, nachgewiesen wird, dass der behauptete Versicherungsfall nicht wie behauptet stattgefunden hat.

Nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen … ist in der Zusammenschau mit sämtlichen sonstigen Umständen bewiesen, dass die streitgegenständlichen Komponenten bereits unter dem 23.09.2020 bzw. dem 03.10.2020 und damit außerhalb des vom Kläger angegebenen möglichen Tatzeitraums ausgebaut wurden.

Dies folgt aus den Fehlerspeicherprotokollen, wonach Fehlermeldungen hinsichtlich der streitgegenständlichen Komponenten unter dem 23.09.2020 zwischen 17:58:51 Uhr und 18:09:50 Uhr sowie unter dem 03.10.2020 zwischen 14:54:35 Uhr bis 15:12:39 Uhr mit einem Kilometerstand von 264.567 km gespeichert sind. Der Sachverständige hat aufgrund einer Vergleichsuntersuchung überzeugend festgestellt, dass die gespeicherten Fehlermeldungen prinzipiell eine hohe Belastbarkeit aufwiesen. Die Speicherung der Fehler erfolge sehr zuverlässig und es gebe keine Hinweise auf eventuell auftretende Fehler. Der Sachverständige hat ferner festgestellt, dass zu der Fehlermeldung vom 23.09.2020 auch eine Motordrehzahl von 796,5U/min eingetragen sei, so dass diese Fehlermeldung bei laufendem Motor entstanden sei.

Soweit der Sachverständige angemerkt hat, dass der tatsächliche Zeitpunkt insofern nicht mehr rekonstruiert werden könne, als die in den Fehlermeldungen gespeicherten Angaben zum Datum/zur Uhrzeit den Einstellungen der Borduhr entsprächen, die allerdings manuell verändert werden könne, so ergeben sich hieraus im Streitfall keine Unsicherheiten. Eine manuelle Veränderung der Einstellungen an der Borduhr hat der Kläger weder behauptet noch sind irgendwelche Anhaltspunkte hierfür ersichtlich.

Soweit der Kläger eine mögliche Erklärung für die ausgelesenen Daten darin sucht, dass die Batterie vollständig entladen gewesen sei und er deshalb das Fahrzeug ca. zwei Wochen vor dem Schadensereignis nicht habe starten können, nachdem das Fahrzeug in den letzten vier Monaten vor dem 07.10.2020 weitestgehend in der Garage gestanden habe, so vermag er hiermit nicht durchzudringen. Der Sachverständige hat nämlich anlässlich seiner mündlichen Anhörung unmissverständlich ausgeführt, dass sich anhand der Daten bei der Fehlerauslesung auch feststellen lasse, ob es Probleme mit der Batterie gegeben habe. Der Sachverständige hatte hierzu vorab schriftliche Auswertungen vorgenommen, wonach in den letzten zehn Monaten vor dem behaupteten Ereignis in der Fahrzeugelektronik kein Hinweis enthalten sei, dass sich die Batterie entladen habe; bei der Fehlerauslesung im System des streitgegenständlichen Fahrzeugs habe sich der letzte diesbezüglich kritische Batteriezustand am 31.01.2018 belegen lassen.

Der Sachverständige hat ferner betont, dass zumindest zu dem Zeitpunkt der Fehlerauslesung durch den Privatsachverständigen … am 19.10.2020 die Uhr noch korrekt eingestellt gewesen sei, allerdings unter Beachtung einer Fehlertoleranz von 2 Stunden. Dies bedeute, dass dann, wenn tatsächlich durch Entladung der Batterie die Zeit zurückversetzt gewesen sei, diese bis zu diesem Zeitpunkt auch wieder manuell korrekt hätte eingestellt werden müssen. Bei einer vollständiger Entladung der Batterie oder bei einem Abklemmen werde die Uhrzeit automatisch auf 0:00 gesetzt wird und das Datum sozusagen eingefroren.

Die Ausführungen des Sachverständigen sind in sich schlüssig und auch für den technischen Laien gut nachvollziehbar. Er hat aufgrund der Fragestellungen des Klägers als Anlage zum mündlichen Gutachten eine schriftliche Auswertung vorgenommen, in welcher nachvollziehbar die Ausführungen zu einer möglichen Batterieentladung ablesbar sind. Die Kammer folgt insgesamt – nach eigener Überprüfung – den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen.

Nach dem Ergebnis des Gutachtens lassen sich damit Tatsachen feststellen, die mit dem vom Kläger geschilderten Geschehen nicht in Einklang zu bringen sind. Über die o.g. ausgelesenen Daten hinsichtlich des Ausbaus der streitgegenständlichen Komponenten hinaus ergibt sich ein weiterer erheblicher Umstand: Soweit beim Ausbau des Kombiinstruments auch eine Motordrehzahl ausgelesen werden konnte, bedeutet dies nämlich, dass der Ausbau bei laufendem Motor – also bei Vorhandensein eines Fahrzeugschlüssels – erfolgte, was dem Klagevortrag jedoch ebenfalls widerspricht, wonach die Täter durch das Einschlagen der Seitenscheibe in das Fahrzeug eingedrungen seien. Ein solcher Hergang ließe sich nicht plausibel erklären, wenn doch vor Ort ein Fahrzeugschlüssel vorhanden war.

Auch bei einer unterstellten manuellen Änderung der Uhreinstellung oder Batterieentleerung mit der Folge einer Zeitverschiebung ließe sich nicht erklären, wieso denn dann die Fahrten am 03.10. und 04.10.2020 im System zeitlich korrekt erfasst sind. Ebenso wenig ließe sich erklären, wie in einem Tatzeitraum von 3 Tagen vom 04.10.2020 bis zum 07.10.2020 Fahrzeugteile entwendet worden sein sollen, während doch ausweislich der Fehlerauslesung die Komponenten tatsächlich in 2 Arbeitsschritten in einem Zeitabstand von 10 Tagen entfernt worden sind.

Nach allem ergeben sich bereits aus den o.g. Umständen hinreichende Indizien, die mit der nach ständiger Rechtsprechung ausreichenden erheblichen Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass ein nur vorgetäuschter Fahrzeugteilediebstahl vorliegt.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zinsen und auf Zahlung außergerichtlicher Anwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 5.570,80 EUR festgesetzt.

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