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Unfallversicherung – Versicherungsschutz für Fallschirmspringer

In der Welt der Versicherungen gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Deckung und der Schutz, den eine Police bietet, in Frage gestellt werden. Ein solcher Fall wurde vor dem AG Aschaffenburg verhandelt, bei dem es um die Frage ging, ob ein Fallschirmspringer im Rahmen seiner Ausbildung durch seine private Unfallversicherung geschützt war.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 130 C 234/17   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das AG Aschaffenburg hat entschieden, dass ein Fallschirmspringer, der während seiner Ausbildung einen Unfall hatte, keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung hat, da er nicht die erforderliche Lizenz zum Fallschirmspringen besaß.

  • Das Urteil wurde am 24.10.2017 vom AG Aschaffenburg gefällt.
  • Der Kläger hatte während seiner Ausbildung zum Fallschirmspringer einen Unfall.
  • Er forderte Leistungen aus seiner privaten Unfallversicherung.
  • Die Versicherung lehnte ab, da der Kläger nicht die erforderliche Lizenz zum Fallschirmspringen besaß.
  • Laut Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 sind solche Unfälle nur abgedeckt, wenn sie gegen einen Risikozuschlag ausdrücklich eingeschlossen werden.
  • Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die Interpretation des Wortes „benötigen“, was bedeutet, dass man eine Lizenz „besitzen muss“.
  • Es wurde betont, dass es entscheidend ist, dass das Fallschirmspringen nach deutschem Recht eine Lizenz erfordert.
  • Der Kläger wurde auch darauf hingewiesen, dass Fallschirmspringen nicht von seiner Versicherung abgedeckt ist.

Was ist vorgefallen? Der Unfall und die daraus resultierende Klage

Unfallversicherung für Fallschirmspringer
(Symbolfoto: Mauricio Graiki /Shutterstock.com)

Am 11.06.2016 erlitt ein Kläger während seiner Ausbildung zum Fallschirmspringer einen Unfall. In der Folge machte er Ansprüche auf Versicherungsleistungen geltend, die im Rahmen einer bei der Beklagten bestehenden privaten Unfallversicherung unter der Nummer 7.952.282/3/1/1 zur Tarifvariante Optimal abgeschlossen wurden.

Kern des Problems: Die rechtliche Herausforderung und Zusammenhänge

Das Hauptproblem in diesem Fall war die Interpretation der Versicherungsbedingungen. Laut Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 sind Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer, für die nach deutschem Recht eine Erlaubnis erforderlich ist, nur dann im Versicherungsschutz enthalten, wenn diese Unfälle gegen einen Risikozuschlag ausdrücklich eingeschlossen werden. Der Kläger verfügte jedoch nicht über eine solche Lizenz.

Es wurde argumentiert, dass ein Fallschirm als Luftfahrzeug bzw. Luftsportgerät gilt und der Kläger als „Führer“ dieses Luftfahrzeugs anzusehen war. Das rechtliche Dilemma bestand darin, ob der Kläger, obwohl er keine Lizenz besaß, dennoch Anspruch auf Versicherungsschutz hatte.

Gerichtsentscheidung: Das Urteil und seine Begründung

Das Gericht entschied, dass die Klage nicht begründet war. Die zulässige Klage wurde abgewiesen, da Ansprüche des Klägers aufgrund des Unfallereignisses vom 11.06.2016 aufgrund der Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 ausgeschlossen waren. Das Wort „benötigen“ in den Versicherungsbedingungen bedeutet, dass man eine Lizenz „besitzen muss“, nicht unbedingt, dass man sie tatsächlich besitzt. Daher war es entscheidend, dass das Fallschirmspringen nach deutschem Recht eine Lizenz erfordert, unabhängig davon, ob der Kläger tatsächlich eine solche Lizenz besaß oder nicht.

Fazit: Die Auswirkungen und Schlussfolgerungen des Urteils

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung einer klaren und präzisen Interpretation von Versicherungsbedingungen. Es zeigt, dass Versicherungsnehmer sich genau über die Bedingungen und den Umfang ihres Schutzes im Klaren sein sollten. In diesem Fall war der Kläger nicht ausreichend geschützt, da er die notwendige Lizenz nicht besaß, und die Versicherung hatte zuvor klargestellt, dass Fallschirmspringen nicht von seiner Police abgedeckt war. Dieser Fall dient als Erinnerung daran, dass es wichtig ist, die Feinheiten und Details von Versicherungspolicen zu verstehen und sicherzustellen, dass man im Falle eines Unfalls oder eines anderen unerwarteten Ereignisses ausreichend geschützt ist.

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Versicherungsschutz für Fallschirmspringer – kurz erklärt


Fallschirmspringen ist ein Extremsport, der besondere Risiken birgt. Daher ist es wichtig, sich über den passenden Versicherungsschutz zu informieren. Einige Versicherungen bieten spezielle Tarife oder Zusatzoptionen für Extremsportarten wie Fallschirmspringen an. Der Deutsche Fallschirmsport Verband bietet beispielsweise Informationen zu verschiedenen Versicherungsoptionen für Fallschirmspringer an. Es ist wichtig zu beachten, dass nicht alle Unfallversicherungen Schäden beim Fallschirmspringen abdecken, daher sollte man sich vorab genau über die Bedingungen und Konditionen informieren. Neben der Unfallversicherung kann auch eine Haftpflichtversicherung relevant sein, insbesondere wenn Dritte durch den Sprung geschädigt werden könnten.


§ Relevante Rechtsbereiche für dieses Urteil sind u.a.:


  • Versicherungsrecht: In diesem Fall geht es um Ansprüche aus einer privaten Unfallversicherung und die Auslegung von Versicherungsbedingungen. Die AUB 2008 (Allgemeine Unfallversicherungs-Bedingungen) und die darin enthaltene Ziffer 5.1.4 sind zentral für die Entscheidung des Gerichts.
  • Bürgerliches Recht (BGB): Die §§ 133 und 157 BGB, die die Auslegung von Willenserklärungen betreffen, werden herangezogen, um die Versicherungsbedingungen im Sinne des durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen.
  • Zivilprozessrecht (ZPO): Das Urteil bezieht sich auf verschiedene Vorschriften der ZPO, insbesondere § 313a Abs. 1 (abgekürzte Urteilsformel), § 91 Abs. 1 (Kostenentscheidung) und §§ 708 Nr. 11, 713 (vorläufige Vollstreckbarkeit). Es geht hier um die prozessualen Aspekte des Falles, wie die Entscheidung über die Kosten und die Vollstreckbarkeit des Urteils.


Das vorliegende Urteil

AG Aschaffenburg – Az.: 130 C 234/17 – Urteil vom 24.10.2017

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 507,00 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche auf Versicherungsleistung im Rahmen einer bei der Beklagten bestehenden privaten Unfallversicherung unter der Nummer 7.952.282/3/1/1 zur Tarifvariante Optimal aufgrund eines am 11.06.2016 erlittenen Unfalls des Klägers im Rahmen seiner Ausbildung zum Fallschirmspringer.

II. Die zulässige Klage ist nicht begründet, da Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aufgrund des Unfallereignisses vom 11.06.2016 aufgrund der Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 ausgeschlossen ist. Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 lautet: Unfälle der versicherten Person als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgerätführer), soweit sie nach deutschem Recht dafür eine Erlaubnis benötigt, sowie als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeugs sind im Versicherungsschutz nur enthalten, sofern diese Unfälle gegen einen Risikozuschlag ausdrücklich eingeschlossen werden. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger über eine entsprechende Lizenz nicht verfügt.

1. Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass ein Fallschirm und die Begrifflichkeit Luftfahrzeug bzw. Luftsportgerät fällt. Auch ist zwischen den Parteien im Ergebnis unstreitig, dass der Kläger als „Führer“ dieses Luftfahrzeugs bzw. Luftsportgeräts bei der Verwendung des Fallschirms anzusehen war.

2. Das Verständnis der vertraglichen Leistungsbeschreibung ergibt sich aus der Auslegung des vertraglichen Regelwerks, das grundsätzlich gem. §§ 133, § 157 BGB nach Treu und Glauben vom Verständnishorizont des jeweiligen Erklärungsempfängers auszulegen ist. Dabei sind die im streitgegenständlichen Vertrag von der Beklagten vorgegebenen Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Es kommt so auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83 juris, Rn. 14). Die Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren, wobei in erster Linie vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen ist (BGH, NJW 2011, 681 (681)). Der mit ihr verfolgte Zweck und der erkennbare Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, NJW 2011, 681 (681)).

3. Der Unfall am 11.06.2016 im Rahmen der Ausbildung des Klägers zum Fallschirmspringer war nicht von der streitgegenständlichen Unfallversicherung gedeckt; es liegt mithin kein Versicherungsfall vor. Soweit die Klägerseite argumentiert, der Wortlaut der Regelung der Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 beziehe sich ausschließlich auf Luftfahrzeugführer, die eine entsprechende Lizenz haben, so geht diese Interpretation fehl. Das Wort „benötigen“ bedeutet nach dem Wortsinn in diesem Zusammenhang „besitzen müssen“, nicht (tatsächlich) „besitzen“. Entscheidend ist demnach, dass die Ausübung des Fallschirmspringens nach deutschem Recht eine (gültige) Lizenz erfordert, nicht ob der Kläger über eine solche verfügte. Demnach ist unerheblich, ob der Kläger diese Lizenz im Zeitpunkt des Unfalls besaß oder nicht. Eine andere Interpretation scheidet daher bereits nach dem Wortsinn aus. Dies gilt um so mehr, da die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 28.04.2016 (vgl. Anlage B 1, Bl. 57 d.A.) explizit darauf hinwies, dass Fallschirmspringen nicht von seiner Versicherung gedeckt sei.

III. Mangels Hauptsacheanspruch steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zinsen bzw. Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 11, 713 ZPO.

? FAQ zum Urteil


  • Worum ging es in dem Urteil AG Aschaffenburg – Az.: 130 C 234/17? Das Urteil befasst sich mit Ansprüchen auf Versicherungsleistungen im Rahmen einer privaten Unfallversicherung, die aufgrund eines Unfallereignisses während der Ausbildung zum Fallschirmspringer entstanden sind.
  • Welche Rolle spielt die Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 in diesem Urteil? Die Ziffer 5.1.4 der AUB 2008 legt die Bedingungen für den Versicherungsschutz in Bezug auf Unfälle von versicherten Personen als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgerätführer fest.
  • Wie interpretiert das Gericht den Begriff „benötigen“ in diesem Kontext? Das Gericht interpretiert den Begriff „benötigen“ so, dass die versicherte Person eine gültige Erlaubnis nach deutschem Recht haben muss, um als Luftfahrzeugführer oder Luftsportgerätführer versichert zu sein.
  • Welche Grundlagen wurden bei der Auslegung der vertraglichen Leistungsbeschreibung herangezogen? Bei der Auslegung wurden die §§ 133, § 157 BGB herangezogen, die vorsehen, dass der Vertragstext nach Treu und Glauben im Sinne eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden muss. Dabei wurden auch der Wortlaut der Klausel sowie der verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang berücksichtigt.
  • Welche Konsequenzen ergeben sich aus diesem Urteil? Als Konsequenz aus dem Urteil wurde die Klage abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, und der Streitwert wurde auf 507,00 € festgesetzt. Der Kläger erhält somit keine Versicherungsleistungen aufgrund des Unfallereignisses während seiner Ausbildung zum Fallschirmspringer.

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