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Wohngebäudeversicherung – Versicherungsschutz für Whirlpool im Außenbereich des Gebäudes

LG Saarbrücken – Az.: 14 O 239/13 – Urteil vom 29.04.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird auf 5.332,98 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus der zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft … und … und der Beklagten unter der Versicherungsscheinnummer … bestehenden Gebäudeversicherung geltend. Versichert ist das Zweifamilienhaus in der … in …

Im Versicherungsschein heißt es:  „Versichert ist das Gebäude einschließlich Grund- und Kellermauern sowie Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“

Versicherungsschutz besteht unter anderem gegen Schäden durch Leitungswasser (Rohrbruch und Frost), wobei ein Selbstbehalt von 1.500,00 € für jeden Leitungswasserschaden als vereinbart gilt, soweit ein solcher in der Zeit vom 30.04.2011 bis zum 30.04.2013 eintritt.

Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (im Folgenden: VGB 2008) sowie weitere Klauseln zu Grunde.

Wohngebäudeversicherung - Versicherungsschutz für Whirlpool im Außenbereich des Gebäudes
Symbolfoto: Von Nadezda Murmakova /Shutterstock.com

Ziffer 1.2 VGB 2008 lautet:

„Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“

Ziffer 1.3 VGB 2008 lautet:

„Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.“

Zwischen dem Kläger und der Streitverkündeten besteht unter der Versicherungsscheinnummer … unter anderem eine Hausratsversicherung mit den versicherten Gefahren Leitungswasser (Rohrbruch und Frost).

Auf der Terrasse des zum versicherten Gebäude gehörenden Grundstücks steht ein Whirlpool. Der Whirlpool hat ohne Befüllung ein Eigengewicht von 300 kg und konnte nur mittels eines Krans auf der Terrasse aufgestellt und installiert werden. Er ist an Strom, Wasser und Abwasser fest angeschlossen und von daher nicht verrückbar.

Am 04.02.2012 soll es zu einem schweren Frostschaden am Whirlpool gekommen sein.

Der Beklagten wurde am 12.07.2012 gemeldet, dass am 04.06.2012 eine Firma … den Whirlpool Wiener Typ AM 10-2090 beim Kläger überprüft habe. Mehrere Rohrleitungen und Formstücke sowie Verteilerfittings und Düsen aus Kunststoff seien durch Einfrieren von Wasser geplatzt. Zur Reparatur müsse der Whirlpool zum Hersteller verbracht werden, die Reparaturkosten überstiegen den Neuwert.

Die Beklagte beauftragte sodann die …, namentlich den Schadensregulierer, Herrn …, mit der Überprüfung des Schadens.

Der Schadensregulierer führte am 27.07.2012 einen Ortstermin durch. Der Kläger teilte dem Zeugen bezüglich des Schadens mit, es habe eine Party gegeben, wobei der Whirlpool auf der Terrasse gefüllt gewesen sei. Man habe sodann aufgrund eines Unglücksfalls vergessen, den Whirlpool zu entleeren, es sei sodann zum Frostschaden gekommen bei Temperaturen von bis zu – 18 ° C. Hierbei sei der Whirlpool beschädigt worden.

Mit Schreiben vom 27.08.2012 teilte die Beklagte mit, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen der Wohngebäudeversicherung bestünde.

Die Streitverkündete hat mit Schreiben vom 28.08.2012 mitgeteilt, dass kein Versicherungsschutz im Rahmen der Hausratsversicherung bestünde, da es sich um ein Gebäudebestandteil handele.

Es legitimiert sich sodann mit Schreiben vom 03.01.2013 der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers und teilte der Beklagten mit, es handele sich nach seiner Auffassung um einen Gebäudebestandteil.

Der Kläger behauptet, der Miteigentümer habe ihn ermächtigt, den Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend zu machen.

Der Whirlpool sei aufgrund eines Stromausfalls irreparabel beschädigt worden. Durch die Anschaffung eins gleichwertigen Ersatzgeräts entstünden Kosten in Höhe von 6.832,98 €. Das Angebot der Firma … vom 16.07.2013 (Anlage K6) sei angemessen und ortsüblich. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.500,00 € errechne sich die Klageforderung.

Außerdem seien ihm vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € zu erstatten.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.332,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.01.2013 sowie vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Hilfsweise:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.332,98 € Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Höchst hilfsweise:

1. Festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. …, wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten …) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz auf Neuwertbasis Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu gewähren hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Rein hilfsweise:

1. Festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. …, wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten …) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz ab Klagezustellung zu zahlen.

Die Streitverkündete schließt sich den Anträgen des Klägers an.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung

Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei nicht aktiv legitimiert, sondern nur die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der angebliche Schaden am Whirlpool sei nicht vom Versicherungsschutz umfasst.

Der Kläger habe Sicherheitsvorschriften im Hinblick auf den Frost verletzt, was eine Leistungskürzung auf Null rechtfertige. Der Kläger habe dafür sorgen müssen, dass der Whirlpool entleert wird, eine ordnungsgemäße Beheizung stattfindet.

Die Neuwertspitze sei nicht fällig, da nur ein Kostenvoranschlag vorgelegt wurde.

Die Streitverkündete ist der Ansicht, bei dem Whirlpool handele es sich um einen Gebäudebestandteil, da er an Wasser und Abwasser angeschlossen sei. Dies sei vergleichbar mit einem Warmwasserspeicher.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die hilfsweise gestellten Feststellungsanträge sind zulässig. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach dieser Vorschrift das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, d. h. der aus einem konkreten Lebenssachverhalt entstandenen Rechtsbeziehungen von Personen zu Personen oder von Personen zu Sachen. Da die Parteien über ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis streiten, nämlich um die Frage, wann die Neuwertspitze fällig ist, sind diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn 4 mwN).

Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet das VVG in der derzeit geltenden Fassung Anwendung, weil der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 2008 eingetreten ist.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.332,98 € aus dem Gebäudeversicherungsvertrag.

Es kann dahinstehen, ob der Miteigentümer den Kläger ermächtigt hat, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen, denn ein solcher Anspruch besteht ohnehin nicht.

Zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft … (Kläger) und … und der Beklagten besteht unter der Versicherungsscheinnummer … ein Gebäudeversicherungsvertrag. Versichert ist das Zweifamilienhaus in der …, … Versicherungsschutz besteht unter anderem gegen Schäden durch Leitungswasser (Rohrbruch und Frost), wobei ein Selbstbehalt von 1.500,00 € für jeden Leitungswasserschaden als vereinbart gilt, soweit ein solcher in der Zeit vom 30.04.2011 bis zum 30.04.2013 eintritt. Dem Vertrag liegen die VGB 2008 sowie weitere Klauseln zu Grunde.

Im Versicherungsschein heißt es:

„Versichert ist das Gebäude einschließlich Grund- und Kellermauern sowie Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“

Bei dem Whirlpool handelt es sich zwar um Zubehör. Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird (§ 97 Abs. 1 BGB). Der Whirlpool dient dem Zweck des Grundstücks, nämlich seiner Nutzung und steht zu dem Grundstück in einem räumlichen Verhältnis, da er allein aufgrund seines Gewichts auf dem Grundstück ruht.

Bereits nach dem Versicherungsschein ist Zubehör aber nur versichert soweit es sich in dem Gebäude befindet – was unstreitig nicht der Fall ist – oder außen am Gebäude angebracht ist, was – gemäß den nachstehenden Ausführungen – ebenfalls nicht der Fall ist.

Erforderlich ist nach dem Versicherungsschein, dass der Whirlpool Gebäudebestandteil geworden ist. Dafür würde es ausreichen, dass er – etwa wie eine Markise – außen am Gebäude angebracht ist. Das ist unstreitig nicht der Fall.

Der Whirlpool wird – entgegen der Ansicht des Klägers – auch nicht dadurch zum Gebäudebestandteil, dass er an Strom, Wasser und Abwasser fest angeschlossen und von daher nicht verrückbar ist. Auch eine Gartenbewässerungsanlage kann an Wasser und Strom angeschlossen sein, ohne dass sie dadurch als Gebäudebestandteil anzusehen wäre. Entsprechendes gilt für einen Gartenschlauchwagen, der an Wasser angeschlossen sein kann, ohne dass er dadurch als Gebäudebestandteil anzusehen wäre oder einen Elektrorasenmäher wenn er dauerhaft am Strom angeschlossen ist.

Schließlich genügt der Anschluss des Whirlpools an ein Abwasserrohr auch nicht, um ihn als Gebäudebestandteil anzusehen, denn es ist noch nicht einmal vorgetragen, dass das Abwasserrohr selbst Gebäudebestandteil wäre.

Auch aus den Versicherungsbedingungen ergibt sich nichts anderes.

Ziffer 1.2 VGB 2008 lautet:

„Zubehör, das der Instandhaltung des versicherten Gebäudes oder dessen Nutzung zu Wohnzwecken dient, soweit es sich in dem Gebäude befindet oder außen am Gebäude angebracht ist.“

Ziffer 1.3 VGB 2008 lautet:

„Weiteres Zubehör sowie sonstige Grundstücksbestandteile auf dem Versicherungsgrundstück sind nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert.

Nach all dem handelt es sich um (Grundstücks-) Zubehör, welches gemäß Ziffer 1.3 VGB 2008 nur aufgrund besonderer Vereinbarung versichert ist. Eine solche besonderer Vereinbarung besteht unstreitig nicht.

Es kann dahinstehen, ob der Whirlpool wesentlicher Bestandteil des Grundstücks geworden ist. Zwar kann auch ein Ruhen des Whirlpools auf dem Grundstück aufgrund des Eigengewichts als Verbindung genügen. Daraus würde aber nur folgen, dass der Whirlpool dann als Grundstücksbestandteil anzusehen wäre (vgl. BGH Urteil vom 08.11.1982 – VII ZR 65/82), nicht dagegen, dass er als Gebäudebestandteil oder Zubehör im Rahmen der Gebäudeversicherung versichert wäre.

Demnach hat der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.332,98 € aus Versicherungsvertrag.

2. Der Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.332,98 € Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu zahlen, ist aus den gleichen Gründen unbegründet.

3. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. …, wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten …) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz auf Neuwertbasis Zug um Zug gegen Vorlage einer Rechnung über die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatz-Whirlpools zu gewähren hat, ist aus den gleichen Gründen unbegründet.

4. Der Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Beklagte dem Kläger aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr. …, wegen der aus dem Schadensereignis vom 04.02.2012 (Schadensnummer der Beklagten …) entstandenen Schadensersatzansprüche Versicherungsschutz zu gewähren hat, ist aus den gleichen Gründen unbegründet.

5. Da kein Anspruch in der Hauptsache besteht, kommt auch kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € in Betracht.

6. Der Zinsanspruch teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Nach all dem war die Klage abzuweisen.

7. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, diejenige über die Wertfestsetzung auf §§ 3, 4 Abs. 1 ZPO.

 

 

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