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Unfallversicherung – Unfalltod infolge eines Sturzes bei Vorerkrankungen des Verstorbenen

LG München II, Az.: 10 O 3362/13, Urteil vom 07.10.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Todesfallentschädigung im Zusammenhang mit einer Unfallversicherung.

Unfallversicherung - Unfalltod infolge eines Sturzes bei Vorerkrankungen des Verstorbenen
Symbolfoto: Von wavebreakmedia /Shutterstock.com

Der am 05.08.2012 verstorbene Ehemann der Klägerin unterhielt bei der … Sachversicherungs-Aktiengesellschaft eine Unfallversicherung, welche eine Todesfallleistung in Höhe von 100.000,00 € zuzüglich Gewinnbeteiligung vorsah. Hinsichtlich des Versicherungsscheins wird insoweit auf die Anlage K 1 verwiesen. Voraussetzung für die Fälligkeit der Todesfallleistung ausweislich der Versicherungsbedingungen 2.8 (Anlage K 2) war, dass die versicherte Person infolge eines Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben ist.

Die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemanns trägt vor, dieser habe am 05.08.2012 gegen 7.30 Uhr in der Fachklinik … einen Unfall erlitten. Der Verstorbene sei gestürzt und habe dadurch ein Schädelhirntraume erlitten, welches zum Tod führte. Dementsprechend sei die Beklagte zur in der Höhe unstreitigen Todesfallleistung verpflichtet. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwalts kosten.

Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 110.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 23.02.2013 sowie weitere 2.118,44 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte bestreitet vorliegend einen Unfall als Todesursache und trägt in diesem Zusammenhang vor, aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen sei keinesfalls gesichert, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin am 05.08.2012 ein Schädelhirntrauma erlitten habe. Soweit die Klägerin ergänzend der Ansicht ist, die Beklagte habe die Prüfung verzögert bzw. eine Obduktion unterlassen, bestreitet dies die Beklagte. Nach Ansicht der Beklagten kämen aufgrund der zahlreichen Vorerkrankungen des Verstorbenen auch andere Ursachen als ein Sturz in Betracht.

Das Gericht hat mehrfach mündlich verhandelt und Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Dr. …, Dr. … sowie der Zeugin … . Insoweit wird auf die entsprechenden Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen. Darüber hinaus wurde ein schriftliches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 20.11.2014 sowie ein Ergänzungsgutachten vom 08.06.2015 erholt. Insoweit wird Bezug genommen auf die entsprechenden Gutachten.

Mit Beschluss der 10. Zivilkammer vom 24.01.2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 348 a Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf die ausgetauschten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus dem Streitwert. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach § 215 WG, die Klägerin hat ihren Wohnsitz im hiesigen Bezirk.

II.

Die zulässige Klage ist in vollem Umfang unbegründet, da der Klägerin der Nachweis eines unfallbedingten Todes ihres Ehemanns nicht zur Überzeugung des Gerichts gelungen ist. Die Beweislast für das Vorliegen des Versicherungsfalls trifft vorliegend die Klägerin als Erbin des Versicherungsnehmers.

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass es für den eigentlichen Vorfall vom 05.08.2012 keine unmittelbaren Zeugen gibt. Die Zeugin … die den verstorbenen Ehemann der Klägerin als zuständige Krankenschwester am Morgen des 05.08.2012 aufgefunden hat, berichtete, dieser sei im Bad gelegen und war ansprechbar. In der Folgezeit sei Herr … plötzlich weggesackt und sei nicht mehr ansprechbar gewesen. Sodann seien die Wiederbelebungsmaßnahmen in Gang gesetzt worden. Der ebenfalls vernommene Zeuge Dr. … der zuständige Notarzt des fraglichen Tages gab an, bei seinem Eintreffen sei Herr … bereits bewusstlos gewesen, es habe ein Herzkreislauf- und Atemstillstand vorgelegen.

Äußere Verletzungen seien nicht zu erkennen gewesen. Er habe dann die Todesbescheinigung ausgestellt und als Diagnose einen Sturz mit Schädelhirntrauma aufgenommen. Diese Diagnose habe er aus Schilderungen des Pflegepersonals entnommen. Ihm sei ein Sturzgeschehen mitgeteilt worden und er habe dann eine entsprechende Verdachtsdiagnose niedergelegt. Der Zeuge wies weiter darauf hin, dass der verstorbene Herr … zahlreiche Vorerkrankungen hatte, insbesondere eine gerade erst überstandene Lungenentzündung. Nähere Angaben zur Todesursache konnte auch der Zeuge Dr. … nicht machen. Auch die Zeugin Dr. … konnte keine äußeren Verletzungen feststellen.

Aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 20.11.2014 ergibt sich, dass ein Nachweis des Todes von Herrn … infolge eines Sturzes nicht zu führen sei. Ausweislich des Gutachtens kann die in der Todesbescheinigung vermerkte Todesursache „Schädelhirntrauma“ aus rechtsmedizinischer Sicht keinen zweifelsfreien Bestand haben, da keine äußerlichen oder inneren Verletzungen festgestellt wurden. Auch dieses Gutachten weist auf die zahlreichen Vorerkrankungen des verstorbenen Herrn … wie beispielsweise Parkinson, Diabetes sowie Herzkrankheit hin. Insoweit sei der Tod auch aus innerer krankhafter Ursache jederzeit erklärbar. Dieser könne auch ein Begleitphänomen einer akuten Schwäche darstellen.

Eine verzögerte Bearbeitung bzw. Verschleppung der Prüfung der Angelegenheit liegt, entgegen der Ansicht der Klägerin, im vorliegenden Fall nicht vor. Der Klägerin Ist zwar insoweit einzuräumen, dass ausweislich des Ergänzungsgutachtens vom 08.06.2015 eine zeitnahe Obduktion die Todesursache erbracht hätte und eine derartige Obduktion zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich ist. Die Beklagte war jedoch keinesfalls verpflichtet, eine entsprechende Obduktion anzuregen bzw. auch .selbst durchzuführen. Ausweislich Ziffer 7, der Versicherungsbedingungen ist zwar der Beklagten das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion vornehmen zu lassen, dies ändert jedoch nichts an der grundsätzlichen Beweislast des unfallbedingten Todes des Versicherungsnehmers. Eine Verpflichtung der Beklagten, auch im späteren Verlauf eine Obduktion vorzunehmen, ist daher im vorliegenden Fall abzulehnen. Im Übrigen hat die Beklagte, ebenso wie im Übrigen das Gericht, sich bemüht, entsprechende schriftliche Stellungnahmen des Zeugen Dr. … zu erhalten. Das Verhalten des Zeugen Dr. … der auch zwei Ladungen des Gerichts nicht Folge geleistet hat, kann insoweit der Beklagten nicht zugerechnet werden.

Nachdem ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen sowie ein darauf kausal beruhender Tod des Herrn … nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen ist, war die Klage mit der entsprechenden Kostenfolge insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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