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Betriebsschließungsversicherung – Covid 19 – abschließende Auflistung von Krankheiten

LG Flensburg – Az.: 4 O 131/20 – Urteil vom 12.02.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Beklagten hinsichtlich seiner Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger macht Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung geltend.

Der Kläger betreibt in M, …straße …, ein Hotel und Restaurant. Für dieses schloss sein Vater eine Betriebsschließungsversicherung ab gemäß dem Versicherungsschein vom 20.04.1993 (Anlage K 1, Bl. 6 d. A.), die vom Kläger gemäß dem Nachtrag zum Versicherungsschein vom 04.05.2001 (Anlage K 2, Bl. 7 d. A.) übernommen wurde. In das Vertragsverhältnis einbezogen wurden die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die Versicherung von Betrieben gegen Schäden infolge von Seuchengefahr (AVB-BS), Stand 1997 (Anlage K 3, Bl. 8 ff. d. A.).

Diese AVB-BS 1997 enthalten in § 1 auszugsweise folgende Regelung:

1.

Der Versicherer gewährt Versicherungsschutz für den Fall, dass von der zuständigen Behörde

a)

der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird. Als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbot erhalten; (…)

2.

Seuchen sind die im Folgenden aufgeführten – nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen – Krankheiten: (…)

Es folgt eine Auflistung von Krankheiten.

Am 17.03.2020 erließ die Schleswig-Holsteinische Landesregierung eine Landesverordnung zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Corona-Virus, die in § 3 bestimmte, dass Gaststätten im Sinne von § 1 des Gaststättengesetzes zu schließen sind und diese Betriebe nur Leistungen im Rahmen eines Außer-Haus-Verkaufes für den täglichen Bedarf nach telefonischer und elektronischer Bestellung erbringen dürfen. Hotels wurde es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienten, waren zu schließen.

Der Kläger behauptet, er habe aufgrund dieser Landesverordnung seinen Hotel- und Restaurantbetrieb ab dem 18.03.2020 bis zum 18.05.2020 geschlossen. Sein Hotel beherberge ausschließlich Touristen, keine Geschäftsreisenden. Er habe in der Schließungszeit auch keinen Außer-Haus-Verkauf betrieben. Der Kläger macht im Wege der Teilklage Versicherungsleistungen für die ersten vier Schließungstage geltend und meint, der Beklagte sei aufgrund des Versicherungsvertrages zur Leistung verpflichtet. § 1 AVB-BS 1997 sei als dynamischer Verweis auf das Bundes-Seuchengesetz bzw. das Infektionsschutzgesetz auszulegen, versichert seien Schäden durch solche Seuchen, die zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls vom Gesetzgeber als Seuchen definiert seien. Sollte die Bestimmung anders auszulegen sein, sei sie intransparent und überraschend.

Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.135,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2020 sowie nicht anrechenbare vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, die Aufzählung versicherter Krankheiten in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 sei abschließend. Außerdem beziehe sich der Versicherungsschutz nur auf eine Betriebsschließung aufgrund betriebsinterner Gefahren. Die Landesverordnung vom 17.03.2020 sei unwirksam, der Kläger könne nur seinen tatsächlichen Schaden geltend machen und müsse sich dabei staatliche Entschädigungsleistungen anrechnen lassen.

Wegen der Einzelheiten der zitierten Schriftstücke wird auf die angegebenen Fundstellen in der Akte verwiesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist als Teilklage zulässig. Der Kläger hat denjenigen Teil seiner (vermeintlichen) Gesamtforderung, der Gegenstand der Klage sein soll, dadurch eindeutig abgegrenzt, dass er erklärt hat, eine Entschädigung für die ersten vier Schließungstage geltend zu machen, also für den Zeitraum 18. – 21.03.2020.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag bietet von vorneherein keinen Versicherungsschutz für den Fall einer Betriebsschließung aufgrund des neuartigen Corona-Virus. Auf die weiteren zwischen den Parteien streitigen Punkte (Vorliegen einer vollständigen Betriebsschließung, Wirksamkeit der Landesverordnung vom 17.03.2020, Erfordernis einer betriebsinternen Gefahr, Summen- oder Schadensversicherung, Anrechnung von Ansprüchen des Klägers auf staatliche Leistungen) kommt es deshalb nicht mehr an.

3. Diejenigen Krankheiten, die als Seuchen im Sinne von § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 1997 einen Versicherungsfall auslösen könne, sind in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 abschließend aufgeführt. Die durch das neuartige Corona-Virus ausgelöste Erkrankung Covid-19 ist in dieser Auflistung nicht enthalten und deshalb vom Versicherungsschutz nicht umfasst.

a) Im Versicherungsschein vom 20.04.1993 (Anlage K 1) ist die Versicherung zwar zunächst pauschal als Betriebsschließungsversicherung (“BSV“) bezeichnet, im Nachtrag vom 04.05.2001 (Anlage K 2) heißt es zunächst umfassend: „Versichert ist der Betrieb des Versicherungsnehmers gegen Schließungsschäden infolge Seuchengefahr auf der Grundlage des Antrages.“ Schließlich bestimmt § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 1997, dass der Versicherer Versicherungsschutz für den Fall gewährt, „dass von der zuständigen Behörde der versicherte Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von Seuchen geschlossen wird.“

Diese jeweils umfassenden Formulierungen können aber bei einem verständigen Versicherungsnehmer von vornherein nicht die Vorstellung hervorrufen, er sei gegen jedwede Schließung seines Betriebes aufgrund einer Seuchengefahr versichert. Vielmehr bedürfen diese Bestimmungen gerade aufgrund ihres gleichsam uferlosen Wortlautes ersichtlich noch einer näheren Konkretisierung hinsichtlich der Frage, welche Erkrankungen eine Seuche im Sinne dieser Regelungen darstellen. Dieses gilt gerade auch deshalb, weil sie nicht einmal – anders als die vom Kläger als Anlage K 7 eingereichten AVB-BS 2019 des Beklagten, die unstreitig nicht Vertragsinhalt zwischen den Parteien geworden sind – auf das Bundesseuchengesetz bzw. das Infektionsschutzgesetz verweisen, sodass sie sich theoretisch sogar auch auf Tierseuchen beziehen könnten.

b) Die erforderliche Konkretisierung erfolgt dann in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 durch die Aufzählung derjenigen Krankheiten, die als Seuchen im Sinne der vorgenannten, allgemein formulierten Regelungen gelten sollen. Dabei bietet der Wortlaut: „Seuchen sind die im Folgenden aufgeführten Krankheiten: …“ keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Aufzählung nur beispielhaft und nicht abschließend sein könnte. Anders wiederum als in § 1 Nr. 2 AVB-BS 2019 (Anlage K 7) fehlen Wörter wie „insbesondere“ oder „namentlich“.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in Parenthese eingerückten Einschub:

„- nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen -“.

Dieser Einschub enthält lediglich die Information, dass es sich um solche Krankheiten handelt, die nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtig sind. Er kann aber nicht so verstanden werden, als sollten vom Versicherungsschutz grundsätzlich alle nach dem Bundes-Seuchengesetz meldepflichtigen Krankheiten umfasst sein.

Dieses ergibt sich zunächst schon von der sprachlichen Gestaltung her daraus, dass der Einschub durch die Gedankenstriche (Parenthese) vom sonstigen Text abgetrennt und damit aus dem laufenden Satz herausgelöst worden ist. Darin besteht wiederum ein entscheidender Unterschied zu der Formulierung in § 1 Nr. 2 AVB-BS 2019, in der die Bezugnahme auf die §§ 6 und 7 Infektionsschutzgesetz Teil des fortlaufenden Satzes ist.

Zudem wird nicht – wie in den AVB-BS 2019 – auf einzelne Paragraphen des Bundes-Seuchengesetzes verwiesen, die ihrerseits eine Auflistung der als Seuchen geltenden Krankheiten enthalten.

Dabei geht es dem Kläger im Übrigen ja auch nicht darum, dass in der damals maßgeblichen Fassung des Bundes-Seuchengesetzes von 1979, die der Kläger als Anlage K 15 eingereicht hat, in § 3 auch einzelne Krankheiten aufgeführt waren, die in der Aufzählung in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 nicht enthalten sind. Entscheidend ist vielmehr, dass § 3 Bundes-Seuchengesetz im Gegensatz zu den §§ 6, 7 Infektionsschutzgesetz keine Generalklauseln enthielt, die eine Anwendung des Gesetzes auch auf nicht ausdrücklich mit ihrem Namen aufgeführte Krankheiten ermöglichen konnte und unter die neuartig auftretende Erkrankungen unter Umständen subsumiert werden konnten.

d) Schließlich ergab auch der weitere Text der AVB-BS 1997 keinerlei Hinweise auf eine mögliche Unvollständigkeit der Auflistung in § 1 Nr. 2, wie sie bei den AVB-BS 2019 etwa daraus hergeleitet werden können, dass in § 1 Nr. 4 die Haftung des Versicherers für Prionenerkrankungen ausgeschlossen wird, obwohl solche in § 1 Nr. 2 gar nicht aufgelistet sind.

Insofern liegt die auf die Fassung der AVB-BS 2019 bezogene Argumentation des Klägers neben der Sache. Die AVB-BS 2019 können auch nicht etwa zur Interpretation und Auslegung der AVB-BS 1997 herangezogen werden, da nicht unterstellt werden kann, dass sie nach der Vorstellung der Beklagten mit der früheren Fassung inhaltlich identisch sein sollten. Vielmehr werden Versicherungsbedingungen regelmäßig dann neu gefasst, wenn sie vom Versicherer an veränderte rechtliche oder tatsächliche Umstände angepasst werden sollen. Im Einzelfall kann damit auch die Absicht einer Klarstellung gegenüber der bisherigen Fassung verbunden sein, dafür gibt es im vorliegenden Fall aber keine Anhaltspunkte. Die Beklagte hat vielmehr offenkundig 2019 die nunmehr aktuellen GDV-Musterbedingungen übernommen.

4. Die Begrenzung des Versicherungsschutzes auf die in § 1 Nr. 2 AVB-BS 1997 abschließend aufgezählten Krankheiten ist auch weder intransparent gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, noch überraschend gemäß § 305 c BGB.

a) Die Regelung ist transparent. Die zunächst umfassende Beschreibung des Versicherungsinhalts in § 1 Nr. 1 a) AVB-BS 1997 wird in der anschließenden Nr. 2 konkretisiert. Widersprüche oder Unklarheiten ergeben sich aufgrund des Wortlautes nicht. Vielmehr kann ein Versicherungsnehmer aus der Auflistung unmittelbar zweifelsfrei ersehen, im Hinblick auf welche als Seuche geltenden Krankheiten er Versicherungsschutz genießt, und diese Auflistung ggf. mit einer behördlichen Anordnung unmittelbar abgleichen.

b) Es ist auch jedem verständigen Versicherungsnehmer, erst recht aber einem geschäftserfahrenen Versicherungsnehmer, wie er bei einer Betriebsschließungsversicherung vorausgesetzt werden kann, generell geläufig, dass Versicherer nur genau definierte Risiken absichern. Nur so können die Risiken ja für sie kalkulierbar bleiben. Es stellt deshalb ein ganz gängiges Verfahren dar, dass in den jeweiligen Versicherungsbedingungen der Gegenstand der Versicherung zunächst allgemein umschrieben und anschließend konkretisiert wird, wie das auch hier geschehen ist.

So bietet bspw. eine Gebäude-Sturmversicherung grundsätzlich Schutz vor Sturmschäden an Gebäuden. Jeden verständigen Versicherungsnehmer ist aber klar, dass damit nicht jegliche, durch Windeinwirkung verursachte Schäden versichert sind, sondern, dass es sich eben um einen „Sturm“ handeln muss. Es ist für den Versicherungsnehmer deshalb nicht überraschend, wenn anschließend der Begriff des Sturmes in den Versicherungsbedingungen näher definiert wird, und zwar dahingehend, dass es sich um Wind von mindestens der Windstärke 8 handeln muss. Der Versicherungsnehmer kann von vornherein nicht erwarten, auch gegen Schäden durch geringere Windstärken versichert zu sein, selbst wenn aufgrund der besonderen baulichen Gegebenheiten seines Gebäudes bspw. auch schon ein Wind der Stärke 6 zu erheblichen Schäden führen kann.

Dementsprechend muss im vorliegenden Fall auch jedem verständigen Versicherungsnehmer klar sein, dass im Hinblick auf die Betriebsschließungsversicherung der Begriff der „Seuche“ vertraglich definiert werden muss.

c) Dabei wäre es zwar möglich, die Definition in der Weise vorzunehmen, dass als Seuchen im Sinne der Versicherungsbedingungen jeweils diejenigen Krankheiten gelten sollen, die nach der zum Zeitpunkt der behördlichen Schließungsanordnung maßgeblichen Gesetzesfassung nach dem Bundes-Seuchengesetz/Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind. Eine solche dynamische Verweisung auf die jeweils aktuelle Gesetzeslage würde dem Versicherungsnehmer umfassenden Versicherungsschutz gewährleisten und es den Vertragsparteien ersparen, bei Änderungen des Bundes-Seuchengesetzes/Infektionsschutzgesetzes durch die Aufnahme neuer oder die Streichung früher aufgeführter Krankheiten den Inhalt des Versicherungsvertrages anpassen zu müssen.

Entgegen der Auffassung des Klägers kann ein verständiger Versicherungsnehmer aber einen derartigen Vertragsinhalt nicht generell erwarten. Vielmehr entspricht es der Regel, dass nur bestimmte, bei Vertragsabschluss abschließend festgesetzte Risiken versichert werden, sodass seit Jahrzehnten bestehende Verträge aufgrund neuerer rechtlicher, technischer, medizinischer oder gesellschaftlicher Entwicklungen möglicherweise nicht mehr genau der aktuellen Gefahrenlage entsprechen und angepasst werden müssen.

Dieses entspricht dem auch für einen verständigen Versicherungsnehmer erkennbaren und nachvollziehbaren Interesse des Versicherers, das versicherte Risiko mathematisch einschätzen und danach die Prämien kalkulieren zu können. Ein Versicherungsnehmer kann vernünftigerweise nicht erwarten, für gleichbleibende Prämien einen sich unter Umständen dynamisch erheblich ausweitenden Versicherungsschutz zu erhalten, wenn das nicht ausdrücklich so vereinbart ist. Gerade das Beispiel der durch das neuartige Corona-Virus hervorgerufenen Covid-19-Erkrankungen zeigt ja, dass neuartige Seuchen zu Versicherungsschäden in einem Ausmaß führen können, mit denen aufgrund der Erfahrungen der vergangenen Jahrzehnte kein Versicherer rechnen konnte und die er demgemäß auch in seiner Prämienkalkulation nicht einpreisen konnte.

Auf der anderen Seite war natürlich die grundsätzliche Möglichkeit, dass neue Krankheiten auftreten und zu Schäden führen könnten, auch bei Vertragsabschluss 1993 schon bekannt, so gab es bspw. in den 1980er Jahren ja den Fall der durch das HIV-Virus hervorgerufenen Aids-Krankheit. Wenn sich ein Versicherungsnehmer in diesem Sinne dynamisch absichern wollte, dann konnte und musste er darauf achten, ob ihm ein Versicherer einen derartigen Schutz bot. Als Regelfall erwarten konnte er das aber nicht, vielmehr hätte es dazu entsprechender Hinweise in den Versicherungsbedingungen bedurft.

Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch grundlegend von demjenigen, der dem vom Kläger angeführten Urteil des Landgerichts München I (Anlage K 14) zugrunde lag. Nicht nur entsprachen die dortigen Versicherungsbedingungen den hiesigen AVB-BS 2019 und gerade nicht den AVB-BS 1997, sondern vor allem wurde dort der Versicherungsvertrag abgeschlossen, als Covid-19 bereits bekannt und Gegenstand der vorausgegangenen Beratungen des Versicherungsnehmers war. In einem solchen Fall mag es für den Versicherungsnehmer überraschend sein, dass sein Versicherungsschutz trotzdem Covid-19 nicht umfassen soll. Der hier vorliegende Fall liegt aber gänzlich anders.

5. Da dem Kläger schon die geltend gemachte Hauptforderung nicht zusteht, sind auch seine Nebenansprüche auf Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten unbegründet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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