OLG Jena, Az.: 4 U 137/14, Urteil vom 20.05.2015
1. Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.10.2013, Az. 3 O 1852/09, werden zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 48 % und die Beklagte 52 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Erfurt ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.000,00 EUR (Übergangsleistung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 22.856,00 EUR (Invaliditätsleistung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 501,83 EUR (für ärztliches Privat-Gutachten) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 16.000,00 EUR (Invaliditätsleistung) nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2012 und ärztliche Gebühren in Höhe von 310,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.01.2012 zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung (nur) seinen erstinstanzlichen Antrag zu 1 weiter.
Er beantragt, das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 25.10.2013 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn (weitere) 15.000,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung ihren erstinstanzlichen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes abgesehen (§§ 540Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
II.
Beide Berufungen sind zulässig, haben in der Sache aber keinen Erfolg.
Das Landgericht hat zu Recht die Beklagte zur Zahlung von 16.000,00 EUR sowie 310,00 EUR verurteilt (dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten) und die Klage im Übrigen abgewiesen (dagegen richtet sich die Berufung des Klägers).
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Invaliditätsleistung gem. Ziff. 2.1.1.1 der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2007) – im Folgenden: AUB – in Höhe von 16.000,00 EUR aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.
a) Soweit die Beklagte auch in der Berufung das Unfallgeschehen bestreitet u.a. mit Verweis darauf, dass am 03.12.2008 bei der stationären Aufnahme des Klägers im Klinikum E kein Hinweis auf eine Krafteinwirkung an der Wade bzw. an der Kniekehle gefunden worden sei (Seite 2 der Berufungsbegründung), kann sie damit nicht gehört werden.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J und seiner mündlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.03.2015 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das Fehlen äußerlicher Verletzungsanzeichen der Feststellung, dass das Unfallgeschehen vom 27.11.2008 den Gefäßverschluss der rechten Arterie verursacht hat, nicht entgegensteht.
Der Sachverständige hat dies ausführlich und nachvollziehbar begründet. Er hat bei seiner Anhörung darauf hingewiesen, die praktische Erfahrung zeige, dass Gefäßverletzungen ohne äußerlich sichtbare Verletzungsanzeichen keineswegs selten seien. Es komme sogar vor, dass Knochenbrüche auftreten, ohne dass äußerliche Hautverletzungen sichtbar seien. Auf den Streitfall bezogen sei denkbar, dass bis zum Zeitpunkt der ärztlichen Wahrnehmung des Patienten nach dem behaupteten Unfallgeschehen eine etwaige anfänglich äußerlich sichtbare Verletzung bereits nicht mehr sichtbar gewesen sei, beispielsweise ein Hämatom vollständig abgeklungen gewesen sei. Der Sachverständige hat weiter überzeugend bekundet, dies sei aber keineswegs die einzige Erklärung für das Ausbleiben äußerlich sichtbarer Verletzungsanzeichen. Insoweit hat er nachvollziehbar und plausibel erläutert, bei dem vorstellbaren Geschehensablauf sei auch denkbar, dass die Muskulatur des Klägers, welche die Krafteinwirkung unvorbereitet getroffen habe, nicht angespannt gewesen sei, so dass auf diese Weise keine erhöhte Druckeinwirkung vorgelegen habe bzw. der Druck durch den Muskel abgefangen worden sei, was dazu geführt habe, dass eine Gefäßverletzung mit äußerlich sichtbaren Verletzungsanzeichen nicht zustande gekommen sei.
Der Sachverständige besitzt auch die fachliche Kompetenz zur Beantwortung der Beweisfrage. Die Beklagte verweist in ihrem Schriftsatz vom 04.05.2015 (Bd. III Bl. 529 f. d.A.) zwar zutreffend darauf, dass der Sachverständige – nach eigenem Bekunden (bei seiner Anhörung) – sich hinsichtlich der von ihm dargelegten Erfahrungen aus der Gefäßchirurgie mit einem Kollegen beraten habe. Dies begründet für sich allein jedoch keine Zweifel an der Fachkompetenz des Sachverständigen. Der Sachverständige Prof. Dr. J hat bei seiner Anhörung auf Nachfrage des Senatsvorsitzenden erklärt, er sei vormals als Chirurg tätig gewesen. Gegenwärtig sei er im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie tätig; er operiere nach wie vor Gefäße. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, warum seine Fachkompetenz für die Beantwortung der Beweisanfrage nicht ausreichen soll.
Der Sachverständige hat – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht von sich aus einen weiteren Gutachter bestellt (vgl. § 407a Abs. 2 ZPO). Auch die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (Beschluss vom 16. September 2014 – VI ZR 118/13) führt zu keiner anderen Beurteilung. Dort hat der BGH entschieden, dass die Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert, dass einer gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweise zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Beteiligten vorher äußern konnten. Wenn der vom Gericht ernannte Sachverständige die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens nicht offen legt, kann nicht nur das Gericht seiner Pflicht aus § 286 ZPO, Gutachten gerichtlicher Sachverständiger sorgfältig und kritisch zu würdigen, nicht nachkommen, sondern verletzt die Verwertung dieses Gutachtens auch das Recht der Partei auf rechtliches Gehör, da es einer Verhinderung des Vortrags zu entscheidungserheblichen Punkten gleich kommt, wenn der Partei nicht die Gelegenheit gegeben wird, sich mit allen Grundlagen des Gutachtens kritisch auseinanderzusetzen (BGH, Beschluss vom 16. September 2014 – VI ZR 118/13 –, Rn. 6, juris). Im Streitfall hat der Sachverständige Prof. Dr. J die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen seines Gutachtens offen legt. Dabei ist nicht ersichtlich, dass er sich in seiner auf den Streitfall bezogenen Begutachtung auf Äußerungen seines Kollegen stützt. Die von ihm erwähnten Äußerungen eines Kollegen betreffen offenbar nur den allgemeinen Hinweis zu Beginn seiner mündlichen Ausführungen dahin, die praktische Erfahrung zeige, dass Gefäßverletzungen ohne äußerlich sichtbare Verletzungsanzeichen keineswegs selten seien, und es komme sogar vor, dass Knochenbrüche auftreten, ohne dass äußerliche Hautverletzungen sichtbar seien.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg rügen, ein biomechanisches Gutachten zur Beantwortung der Frage, welche Krafteinwirkungen auf den Körper des Klägers stattgefunden haben, sei einzuholen, weil der Sachverständige Prof. Dr. J seine Kompetenz überschritten habe mit der Feststellung, der geschilderte Unfallhergang habe nicht zu einer äußeren Hautverletzung führen müssen. Zutreffend ist, dass der Sachverständige weder die Kräfte, welche auf den Körper des Klägers einwirkten, noch die Struktur der Tür kennt. Der Sachverständige hat seiner Begutachtung aber bereits zugrunde gelegt, dass eine scharfkantige Tür mit erheblicher Kraft gegen das Bein eingewirkt hat. Der Sachverständige Prof. Dr. J hat bei seiner Anhörung nachvollziehbar ausgeführt, er gehe aus fachlicher Sicht davon aus, dass sich der Unfall so abgespielt habe, dass die relativ geringflächige Türkante gegen die Muskulatur des Beines des Klägers gedrückt worden sei und der Kläger plausibler Weise versucht habe, durch eine Ausweichbewegung dieser Krafteinwirkung entgegenzuwirken. Jedenfalls sei die Krafteinwirkung über die Muskulatur auf das Gefäß hin erfolgt. Weiter hat der Sachverständige Prof. Dr. J ausgeführt, es erscheine denkbar, dass die relativ scharfkantige Tür über die Muskulatur zunächst einen Druck auf das Gefäß ausgeübt habe, welches dann seinerseits gegen den Knochen gedrückt worden sei und als Folge dessen der weiteren Druckeinwirkung nicht mehr habe ausweichen können. Das solchermaßen fixierte Gefäß sei dann möglicherweise auch durch zusätzliche Einwirkung einer durch den Kläger selbst vorgenommenen Bewegung einer Belastung ausgesetzt gewesen, welche dann letztlich zu der Verletzung möglicherweise in Gestalt einer Reißbewegung geführt habe.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte in ihrer Berufung auch gegen die Feststellung des Landgerichts, die eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Sprunggelenks sei auf die Gefäßverletzung zurückzuführen (Seite 3 der Berufungsbegründung).
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J und seiner mündlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.03.2015 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das festgestellte Kompartmentsyndrom als Folge des behaupteten Unfallgeschehens entstanden ist.
Der Sachverständige hat ausgeführt, er halte die Kausalität für wahrscheinlich. Er hat dies ausführlich und nachvollziehbar damit begründet, es sei zum einen denkbar, dass das Kompartmentsyndrom aufgrund einer bei dem Unfall erlittenen Muskeleinblutung entstanden sei. In diesem Fall hätte nicht zwingend eine äußerliche Verletzung erkennbar sein müssen. Das Kompartmentsyndrom entstehe durch Einblutung in die Muskelloge und müsse deshalb nicht von außen sichtbar sein. Kompartmentsyndrome könnten sogar auch ganz ohne Verletzungen entstehen. Der Sachverständige hat weiter darauf hingewiesen, denkbar sei auch, dass das Kompartmentsyndrom als Folge des operativen Eingriffs entstanden sei, wobei hinsichtlich der fachgerechten Durchführung dieses Eingriffs keine Bedenken bestünden. Letztlich könne zwar auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Kompartmentsyndrom bereits zuvor entstanden sei. Dies erscheine ihm allerdings vor dem Hintergrund, dass von keiner Altverletzung des Klägers berichtet worden sei, wenig wahrscheinlich, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass außer dem behandelten Kreuzbandriss auch aktenmäßig keine Vorerkrankung dokumentiert sei. Angesichts des Alters des Klägers stelle sich für ihn die Frage, welche andere Ursache als das hier diskutierte Unfallgeschehen für die Sprunggelenkverletzung in Betracht kommen sollte.
Dass der Unfall ursächlich war, hat der Sachverständige auf Vorhalt des Arztberichts (H Klinikum E GmbH) vom 20.01.2009, adressiert an die Beklagte, weiter plausibel erläutert. Er hat nachvollziehbar ausgeführt, die in dem Bericht ausgeführten Mutmaßungen zur Ursache des akuten Arterienverschlusses seien im Kontext zu dem Schreiben der H Privatkliniken GmbH vom 05.01.2009 zu verstehen. Dort sei berichtet, dass dem Patienten ein Trauma im Bereich der rechten Kniekehle einen Tag vor einem plötzlichen Schmerz in der Kniekehle erinnerlich sei. Es sei vorstellbar, dass es erst im Zusammenhang mit dem am nächsten Tag durchgeführten Spaziergang zu einer Muskeleinblutung gekommen sei, welche dann typischer Weise den von den Patienten verspürten Schmerz ausgelöst habe. Gegebenenfalls könne diese Einblutung auch zu einem Kribbelgefühl geführt haben. Jedenfalls würde es sich hierbei um Anzeichen eines beginnenden lokalen Kompartmentsyndroms handeln. Dieser Geschehensablauf könnte mit dem einen Tag zuvor stattgefundenen Trauma infolge des behaupteten Unfallgeschehens vereinbar sein. Dieser Geschehensablauf sei durchaus auch mit dem durch den Kläger geschilderten Wadenkrampf vereinbar.
2. Der Kläger hat gegen die Beklagte aber keinen Anspruch auf Übergangsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR (Berufung des Klägers).
Gemäß Ziff. 2.2.1.1 AUB ist Voraussetzung für die Übergangsleistung, dass die normale körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit der versicherten Person im beruflichen oder außerberuflichen Bereich unfallbedingt nach Ablauf von 6 Monaten vom Unfalltag an gerechnet und ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen noch um mindestens 50 % beeinträchtigt ist und diese Beeinträchtigung innerhalb der 6 Monate ununterbrochen bestanden hat.
Nach dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. J und seiner mündlichen Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.03.2015 steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich jeweils zu weniger als 50 % beeinträchtigt war. Der Sachverständige hat dies ausführlich und nachvollziehbar auch unter Bezugnahme auf sein Ergänzungsgutachten vom 11.01.2013 begründet.
Der Umstand, dass der Sachverständige in der mündlichen Anhörung vor dem Senat zunächst darauf hingewiesen hat, in dem ihm vorliegenden Exemplar seines Gutachtens sei die auf Seite 3 formulierte Einschränkung „um weniger als 50 %“ so nicht enthalten, sondern bei ihm heiße es „mindestens 50 %“, führt – entgegen der Auffassung des Klägers (Schriftsatz vom 21.04.2015, Bd. III Bl. 523 f. d.A.) – zu keiner anderen Beurteilung. Der Sachverständige Prof. Dr. J hat diesen scheinbaren Widerspruch ohne Weiteres und zur Überzeugung des Senats aufgelöst, indem er nachvollziehbar und plausibel das Zustandekommen seiner gutachtlichen Ausführungen dargetan hat. Er hat ausgeführt, er habe sich seinerzeit erhebliche Gedanken darüber gemacht, wie eine mögliche Beeinträchtigung des Klägers zu quantifizieren sei, dies auch vor dem Hintergrund, dass die behandelnden Ärzte 100 % Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatten. Dabei habe er davon ausgehen müssen, dass im unmittelbaren Anwendungsbereich einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 100 % rechtlich nicht stattfinde, so dass dieser Wert nicht uneingeschränkt auf die hier vorliegende Problematik zu übertragen sei. Im konkreten Einzelfall habe er sich vor Augen geführt, aus welchen Einzelumständen sich die Beeinträchtigung des Klägers zusammensetze. Dabei sei er davon ausgegangen, dass zum beschriebenen Zeitpunkt eine zwingende Inanspruchnahme von Gehhilfen nicht beschrieben gewesen sei. Auf der anderen Seite habe er das hinkende Gangbild des Klägers und dessen Ursache in seine Erwägungen einbezogen, wobei auf den Kreuzbandriss und damit auf eine bezogen auf diesen Unfall unabhängige Ursache abzustellen gewesen sei. In Abwägung all dieser Gesichtspunkte sei er seinerzeit in der nochmaligen Nachbearbeitung der Endfassung des Gutachtens zu der in der Anhörung von ihm bestätigten Einschätzung gelangt, dass die Beeinträchtigung mit weniger als 50 % anzusiedeln gewesen sei.
Die vom Kläger vorgelegten Farbfotografien ändern – entgegen der Auffassung des Klägers (vgl. Schriftsatz des Klägers vom 28.04.2015, Bd. III Bl. 525 f. d.A.) – nichts an der Plausibilität der Feststellungen des Sachverständigen. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 31.03.2015 auf Vorhalt dieser Farbfotografien für den Senat nachvollziehbar und überzeugend erklärt, die dort erkennbaren Verletzungen bzw. Verletzungsfolgen seien nicht hinreichend spezifisch zur Einschätzung einer mindestens 50 %igen Beeinträchtigung im erörterten Sinne.
3. Den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von 310,00 EUR hat das Landgericht – entgegen der Auffassung der Beklagten – zu Recht zuerkannt, denn nach 9.1 AUB übernimmt die Beklagte die ärztlichen Gebühren, die dem Kläger zur Begründung des Leistungsanspruchs entstehen, bei Invalidität bis zu 1 % der versicherten Summe, bei Übergangsleistung bis zu 1 % der versicherten Summe (1 % von 160.000,00 EUR Versicherungssumme ergibt 1.600 EUR); die Beklagte trägt in der Berufung nichts gegen die Höhe vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Revisionsgründe (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen.