Skip to content

Unfallversicherung – Anforderungen an ärztliche Invaliditätsfeststellung

OLG München – Az.: 25 U 620/11 – Urteil vom 17.01.2012

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 23.12.2010 – Az. 10V O 6518/08 – wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des je zu vollstreckenden Betrages leisten.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

I.

Die Kläger begehren als Erben des am 25.05.2007 verstorbenen Josef-Peter R. von der Beklagten Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung des Verstorbenen. Die Zahlung der vereinbarten Invaliditätssumme von 375.802,– EUR soll teils an die Kläger, teils an den Nebenintervenienten, der Sozialhilfeleistungen für Herrn R. erbracht hatte, erfolgen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang als zulässig und begründet erachtet. Auf die Entscheidungsgründe wird ebenfalls Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie eine Aufhebung des Urteils und Klageabweisung erreichen will.

Die Beklagte rügt mit der Berufungsbegründung, dass das Landgericht zu Unrecht einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen angenommen habe (Ziffern 1 und 2 der Berufungsbegründung), das Erstgericht die Verfristung der Schadensmeldung gemäß § 10 GUB verkannt habe (Ziffer 3 der Berufungsbegründung), das Landgericht die Frage der Verjährung gemäß § 15 GUB bzw. § 12 VVG a.F. falsch gesehen habe (Ziffer 4 der Berufungsbegründung), die Verjährung des Anspruchs gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. unzutreffend verneint worden sei (Ziffer 5 der Berufungsbegründung), sowie dass das Erstgericht mit der Anwendung von § 287 ZPO die Beweislast bzw. den Beweismaßstab betreffend der Anspruchsvoraussetzungen unrichtig gesehen bzw. angewandt habe (Ziffer 6 der Berufungsbegründung).

Im Einzelnen wird auf die Berufungsbegründung vom 24.03.2011 (Bl. 200/204 d.A.) und bezüglich der Verjährungsfrage (Ziffer 4 der Berufungsbegründung) zusätzlich auf den Schriftsatz vom 02.09.2011 (Bl. 238/249 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des Landgerichts München II vom 23.12.2010 wird aufgehoben.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger und der Nebenintervenient beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Kläger und der Nebenintervenient halten das angefochtene Urteil in allen beanstandeten Punkten für richtig. Auf die Berufungserwiderung des Klägers vom 06.06.2011 (Blatt 210/213 d.A.) mit Klarstellung durch Schriftsatz vom 27.06.2011 (Blatt 231 d.A.) und auf die Berufungserwiderung des Nebenintervenienten vom 09.06.2011 (Blatt 214/230 d.A.) wird verwiesen. Ergänzend wird zur Frage der Verjährung (Ziffer 4 der Berufungsbegründung) auf den Schriftsatz des Nebenintervenienten vom 07.12.2011 (Blatt 256/275 d.A.) verwiesen.

Der Senat hat zunächst eine Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt und am 20.07.2011 einen entsprechenden Hinweis erlassen, auf den Bezug genommen wird (Blatt 232/236 d.A.). Nachdem die Beklagte diesem Hinweis im Hinblick auf die Verjährungsfrage (Ziffer 4 der Berufungsbegründung) entgegengetreten war, hat der Senat Termin anberaumt. Mit Verfügung des Vorsitzenden vom 10.01.2012 (Bl. 276/277 d.A.) ist ein weiterer Hinweis zur Verjährungsproblematik und zugehörigen Problemkreisen erfolgt. Auf diesen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 (Blatt 278/281 d.A.) wird ebenfalls Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht begründet. Das ausführlich und sorgfältig begründete Urteil des Landgerichts München II beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 513 Abs. 1 ZPO, noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. Die von der Berufung erhobenen Einwendungen greifen sämtlich nicht durch. Im Einzelnen:

1. Zu Ziffer 1) der Berufungsbegründung:

Die Berufung der Beklagten darauf, dass die Außenbandruptur beim Badmintonspielen kein Unfallereignis im Sinne der streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen (GUB 95, Anlage B 1) darstelle, stellt ein unzulässiges neues Verteidigungsmittel in zweiter Instanz gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO dar. Die Klägerin zu 1) hatte bereits im Beiblatt zur Unfall-Schadenanzeige vom 10.10.2002 (Anlage K 5) geschildert, dass sie zusammen mit ihrem Mann am 01.10.01 beim Badmintonspielen gewesen sei. Ihr Mann sei kurz vor Beendigung des Spieles umgeknickt und der linke Knöchel ziemlich schnell angeschwollen. Im Schreiben vom 09.05.2003 (Anlage K 7) monierte die Beklagte zwar zunächst, dass damit ein Unfallereignis im Sinne der vertraglichen Vereinbarungen nicht dargelegt sei. Ein entsprechender Einwand wurde prozessual aber nicht erhoben, ein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen am 01.10.2001 war vielmehr unstreitig, wie die Berufungserwiderung zu Recht hervorhebt (siehe insbesondere erstinstanzlicher Schriftsatz der Beklagten vom 23.08.2010, Seite 2, Bl. 147 d.A.). Da dieser Punkt durch die Beklagtenseite ersichtlich nicht problematisiert wurde, waren die Kläger auch nicht gehalten, das Unfallereignis selbst näher zu schildern.

Ein Unfallereignis im Sinne der Versicherungsbedingungen ist schließlich trotz des knappen Vorbringens rechtlich anzunehmen. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 20.07.2011 hierzu wird Bezug genommen.

2. Zu Ziffer 2) der Berufungsbegründung:

Das Urteil des Landgerichts ist auch insoweit zutreffend, als es die Außenbandruptur beim Badmintonspielen am 01.10.2001 als Unfallereignis angesehen hat und nicht erst das Zusammenbrechen des Herrn R. im Badezimmer am 14.11.2001.

Die Unfall-Schadensanzeige der Klägerin zu 1) vom 10.10.2002 (Anlage K 4) ist zusammen mit dem zugehörigen Beiblatt (Anlage K 5) auszulegen. Darin schildert die Klägerin zu 1), dass sie als Ursache des Zusammenbruchs ihres Mannes und seiner Folgen den am 01.10.01 beim Badmintonspielen zugezogenen Außenbandabriss annimmt, und erhebt ersichtlich deshalb Ansprüche gegenüber dem Unfallversicherer. Wie schon das Schreiben der Beklagten vom 09.05.2003 (Anlage K 7) mit Betreff: „Ereignis vom 01.10.2001“ zeigt, hat die Beklagte dies auch zutreffend so verstanden.

3. Zu Ziffer 3) der Berufungsbegründung:

Das Landgericht hat auch entgegen der Behauptung der Berufung zu Recht angenommen, dass die Klägerin mit der Schadensmeldung vom 10.10.2002 (Anlagen K 4/K 5) die Frist nach § 10 Abs. 2 GUB 95 eingehalten hat. Die Rüge verkennt den Regelungsinhalt des § 10 Abs. 2 GUB 95 i.V.m. § 7 Abs. 1 (1) Abs. 2 GUB 95 bezüglich der Frist für die Geltendmachung, was sich schon aus dem Wortlaut der Vorschriften ergibt. Zwar muss die Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein, geltendgemacht muss sie erst vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten sein. Diese Frist von insgesamt 15 Monaten hat die Klägerin eingehalten, wie schon das Landgericht in den Entscheidungsgründen (unter Ziffer I.8. der Entscheidungsgründe) zutreffend dargestellt hat.

Soweit die Versicherungsbedingungen in den genannten Vorschriften vorsehen, dass binnen dieser Ausschlussfrist von 15 Monaten neben der Geltendmachung auch die Feststellung der Invalidität durch einen Arzt erfolgen muss, ist das Landgericht (ebenfalls unter Ziffer I.8.) zwar zu Unrecht offenbar davon ausgegangen, dass dafür eine ärztliche Feststellung allein der Invalidität – hier des Wachkomas von Herrn R. – ausreicht, was spätestens bei Erstellung des Privatgutachtens des Dr. S. im Februar 2003 der Fall war, möglicherweise auch schon in dafür beigezogenen Arztberichten aus November und Dezember 2001 bzw. aus Mai 2002. Dieser Ausgangspunkt ist aber nicht zutreffend.

Nach ganz herrschender Rechtsprechung und Literatur sind an eine solche ärztliche Invaliditätsfeststellung, die Anspruchsvoraussetzung ist, zwar keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie braucht keinen bestimmten Invaliditätsgrad zu benennen und auch nicht auf einer qualifizierten Diagnose beruhen, nicht einmal sachlich richtig sein. Die Feststellung muss aber zumindest die dauernde Beeinträchtigung aufgrund eines Unfallereignisses feststellen, sich also auch auf die ärztlicherseits angenommene Ursache für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen erstrecken. Es muss darin festgestellt werden, dass das Unfallereignis für den Dauerschaden (mit-)ursächlich ist (vgl. BGH VersR 1997, 442; Prölls/Martin, VVG, 28. Aufl., Rn. 10 zu § 2 AUB 2008 m.w.N.). Eine ärztliche Feststellung, die das Unfallereignis als Ursache für das Wachkoma annimmt, lag vor dem Obduktionsbericht vom 09.07.2007 (Anlage K 3) nicht vor. Erst dort (vgl. Seite 11) ist ausgeführt, dass bei überschlagsmäßiger Bewertung davon auszugehen sei, dass infolge des 2001 erlittenen Unfalls es zu einer Beinvenenthrombose gekommen sei, die zu einer akuten Lungenembolie und damit zum anoxischen Schaden des Gehirns geführt habe.

Die als Anspruchsvoraussetzung erforderliche ärztliche Invaliditätsfeststellung im Sinne der Versicherungsbedingungen lag daher jedenfalls erst weit nach Ablauf der 15-Monatsfrist, nämlich im Jahr 2007 vor.

Das Landgericht hat aber zutreffend entschieden, dass sich die Beklagte auf die auch vom Landgericht (in geringerem Umfang) angenommene verfristete Vorlage der ärztlichen Bescheinigung vorliegend nicht berufen kann, da sie die Klägerin zu 1) pflichtwidrig nicht auf diese Frist hingewiesen und über sie belehrt hatte.

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts und der herrschenden Rechtsprechung und Literatur, dass jedenfalls bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der die Klägerin erkennbar belehrungsbedürftig war – da sie zwar mit der Schadensanzeige vom 10.10.2002 Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend gemacht und das Wachkoma sowie den von ihr angenommenen Ursachenzusammenhang mitgeteilt hatte, aber nicht die erforderliche ärztliche Bescheinigung darüber – sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf das Fristversäumnis berufen kann (vgl. auch Prölls/Martin, VVG, 28. Auflage, Rn. 7 zu § 7 AUB 94, Rn. 28 zu AUB 2008; 27. Auflage, Rn. 22 zu § 7 AUB 94). Da an die ärztliche Invaliditätsfeststellung wie oben ausgeführt keine hohen Anforderungen zu stellen sind, hätte die Klägerin zu 1) bei entsprechender Belehrung damals durchaus eine reelle Chance gehabt, binnen der verbleibenden Zeit bis Jahresende 2002 einen Arzt zu finden, der ihre Vermutung teilt.

4. Zu Ziffer 4) der Berufungsbegründung:

Auch diese Berufungsrüge hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Anspruch der Kläger nicht gemäß § 15 GUB 95, der § 12 Abs. 1 VVG a.F. entspricht, verjährt ist.

Nach diesen Regelungen verjähren die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann. Das Landgericht hat dazu zutreffend dargelegt, dass es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH VersR 2002, 698) für den Verjährungsbeginn nicht auf die Entstehung, sondern auf die Fälligkeit des Anspruchs ankommt, also Klage auf sofortige Leistung erhoben werden können muss. Geldleistungen des Versicherers sind erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig.

Die Beklagte hat nun zwar im Ansatz berechtigt die weiteren Ausführungen des Landgerichts hierzu und auch den Senatshinweis vom 20.07.2011 mit gleichem Ergebnis, aber etwas anderer Argumentation, beanstandet. Insbesondere tritt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Fälligkeit regelmäßig dann auch ohne Rücksicht auf den Umfang der nötigen Erhebungen ein, wenn der Versicherer die Leistung umfassend und endgültig ablehnt. Dass das Ablehnungsschreiben der Beklagten vom 09.05.2003 (Anlage K 7) wohl als eine solche endgültige Leistungsablehnung zu bewerten ist, hat der Senat im Hinweis noch nicht berücksichtigt.

Doch auch bei Annahme einer solchen Leistungsablehnung war Verjährungsbeginn vorliegend nicht bereits Ende 2003, sondern erst Ende 2007. Denn auch die Beklagte geht zutreffend davon aus, dass nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere Urteil vom 27.02.2002, Az. IV ZR 238/00, VersR 2002, 472, die Fälligkeit des Anspruchs zunächst seine Entstehung voraussetzt – auch bei endgültiger Leistungsablehnung. Die Leistungsablehnung bewirkt nur, dass der dem Versicherer zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, dass ein noch gar nicht entstandener Anspruch fällig wird (BGH aaO, Rn. 10 bei juris).

In der Entscheidung des BGH ging es wie vorliegend um einen Anspruch auf Invaliditätsentschädigung. Dort fehlte es zur Zeit der Leistungsablehnung (1994) an der Anspruchsvoraussetzung der Kenntnis des Versicherungsnehmers von der objektiv vorliegenden fristgerechten ärztlichen Invaliditätsfeststellung (Rn. 9 bei juris). Der BGH nahm das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Klage auf sofortige Leistung erst 1995 für gegeben an, da die Klägerin erst dann wusste, dass unfallbedingte Invalidität eingetreten und ärztlich festgestellt worden war (Rn. 12 bei juris).

Hier fehlte es zur Zeit der Leistungsablehnung am 09.05.2003 an der Anspruchsvoraussetzung der ärztlichen Invaliditätsfeststellung gemäß § 10 Abs. 2, § 7 Abs. 1 GUB 95, vgl. oben unter Ziffer 3. Auch hier war daher der Anspruch zur Zeit der Leistungsablehnung noch gar nicht entstanden; die Verjährung konnte erst mit dem Obduktionsbericht und der Kenntnis der Kläger davon im Jahr 2007 beginnen.

Dass die Versäumung der 15-Monatsfrist für die ärztliche Feststellung den Klägern nicht entgegengehalten werden kann, wurde bereits oben unter Ziffer 3. dargelegt.

Der Beurteilung steht auch nicht das in der mündlichen Verhandlung diskutierte Argument der Beklagten entgegen, dass sie mit der Beauftragung des Gutachters Dr. S. der Beklagten die ärztliche Feststellung sozusagen abgenommen habe. Dieser Arzt sollte im Auftrag der Versicherung die Nachweisbarkeit des Ursachenzusammenhangs nach Aktenlage prüfen und konnte keinen Zusammenhang zum Unfall herstellen. Das bedeutet nicht, dass ein von der Klägerin zu 1) auf entsprechende Belehrung hin herangezogener Arzt mit entsprechend anderer Zielrichtung (vgl. oben unter 3.) ihr nicht die erforderliche Bestätigung ausgestellt hätte.

5. Zu Ziffer 5) der Berufungsbegründung:

Das Landgericht hat zutreffend keine Verjährung gemäß § 12 Abs. 3 VVG a.F. auf das weiteren Ablehnungsschreiben vom 31.10.2007 (Anlage K 8) hin, dem Klägervertreter zugestellt am 05.11.2007, angenommen. Da der Vortrag des Klägervertreters, er habe bereits am 30.04.2008 unter Verwendung eines falschen Vordruckes einen Antrag auf Erlass des Mahnbescheides gestellt, der am 02.05.2008 beim Mahngericht einging und nach Monierung sofort korrigiert wurde, unstreitig war, ist der Ausgangspunkt der Berechnung des Landgerichts unter Ziffer I.5. der Entscheidungsgründe nicht zu beanstanden. Es hat daher zutreffend angenommen, dass die Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids gehemmt worden ist, obwohl diese erst am 05.06.2008 erfolgt ist.

Soweit die Beklagte mit der Berufung ein Ende der Hemmung gemäß § 204 BGB einwendet, übersieht sie, dass gemäß § 204 Abs. 2 BGB die Hemmung erst 6 Monate nach Beendigung des Verfahrens bzw. 6 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung endet. Nach dem Aktenausdruck des Mahngerichts erfolgte neben der im Tatbestand erwähnten Nachricht über den Gesamtwiderspruch an die Kläger vom 17.06.2008 am 16.06.2008 noch ein Zahlungseingang und es wurde das Verfahren am 26.11.2008 dem Rechtspfleger vorgelegt. Bereits am 09.12.2008 – also noch vor Ablauf von 6 Monaten – zahlte der Klägervertreter den Gerichtskostenvorschuss ein und beantragte Abgabe an das Streitgericht. Es kam daher zu keinem Ende der Hemmung durch Nichtbetreiben des Verfahrens.

Das Erstgericht hat die Klage auch zutreffend insoweit für zulässig gehalten, als der Nebenintervenient den Anspruch in Höhe von 244.766,85 EUR mit Bescheid vom 14.11.2008 auf sich übergeleitet hat. Die Kläger sind auch insoweit prozessführungsbefugt, da wegen der Überleitung vor Rechtshängigkeit beim Streitgericht zwar keine gesetzliche Prozessstandschaft gemäß § 265 Abs. 2 ZPO, aber die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 51, Rn. 32 ff.) vorliegen. Es ist sowohl eine Zustimmung oder Ermächtigung des Rechtsträgers gegeben als auch ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse der Prozessstandschafter. Dies hat bereits das Landgericht zutreffend festgestellt, der Nebenintervenient hat die Ermächtigung in der Berufungserwiderung vorsorglich ausdrücklich wiederholt. Dazu und zum schutzwürdigen Interesse wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in der Berufungserwiderung des Nebenintervenienten auf Seiten 4 bis 7 (Bl. 217/220 d.A.) Bezug genommen.

6. Zu Ziffer 6) der Berufungsbegründung:

Die Feststellung des Erstgerichts, dass die Invalidität des Herrn R. in Form des Wachkomas und das anschließende Versterben kausal auf das Unfallereignis vom 01.10.2001 zurückzuführen sind, ist nicht zu beanstanden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zeigt die Berufungsbegründung nicht auf, das Landgericht hat insbesondere zu Recht für diese Frage das Beweismaß des § 287 ZPO, nicht das des § 286 ZPO herangezogen.

Die in der Berufungsbegründung zitierte Entscheidung des BGH in NJW 1993, 201 stützt gerade die Auffassung des Landgerichts und nicht die der Berufung. Danach muss der Versicherungsnehmer den Vollbeweis nur für das Unfallereignis und die dadurch entstandene (primäre) Gesundheitsbeschädigung führen. Ob sein Tod oder seine Invalidität auf dieses Geschehen zurückzuführen sind, ist dagegen gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu beurteilen. Die Beklagte verkennt, dass die Gesundheitsbeschädigung in diesem Sinne die Außenbandruptur am linken Knöchel war und nicht erst die späteren schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Herrn R.

Auf dieser Grundlage ist die eigentliche Beweiswürdigung des Landgerichts nicht zu beanstanden.

III.

Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711.

2. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen dafür gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Senat folgt insbesondere in der Verjährungsfrage der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und beurteilt den konkreten Einzelfall nach diesem Maßstab.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!