KG Berlin, Az.: 6 U 9/16, Beschluss vom 28.02.2017
Die Berufungen der Kläger gegen das Teil- und Schlussurteil der Zivilkammer 10 des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 2015 werden auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Berufungen waren durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Zu den rechtlichen Erwägungen des Senats wird auf den Beschluss vom 3. Januar 2017 verwiesen. Das weitere Vorbringen der Kläger führt zu keiner abweichenden Rechtsauffassung.
1) Soweit es um die Berufung der Klägerin geht, ist keine weitere Stellungnahme erfolgt.
2) Auch die Berufung des Klägers ist unbegründet. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelung in AVB Ratenschutz AU bleibt der Senat bei seiner Auffassung, dass die Klausel den Versicherungsnehmer nicht unangemessen benachteiligt. Die Klausel hat mit der abgelösten Regelung des § 12 Abs. 3 VVG aF nichts zu tun, denn dort ging es um den Verlust von Rechten aus einem Versicherungsvertrag nach erfolgter Leistungsablehnung mit hinreichender Belehrung. Die weitere Argumentation des Senats wird durch den nachgelassenen Schriftsatz des Klägers nicht in Frage gestellt. Es handelt sich bei der hier in Rede stehenden Bedingung auch nicht um eine Obliegenheit, sondern um eine Klausel mit dem Inhalt eines Risikoausschlusses. Der Versicherer will sich mit einem Sachverhalt, aus dem sich seine Leistungspflicht ergeben könnte, nicht befassen, wenn die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit erst mehr als sechs Monate nach ihrem Beginn erfolgt. Bezweckt wird eine zeitliche Begrenzung der Leistungspflicht des Versicherers.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 100, 708 Nr. 10, 713 ZPO.