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Unfallversicherung – Leistungsausschluss wegen Falschangaben in Schadensanzeige

Leistungsausschluss bei Unfallversicherung: Falsche Angaben in Schadensanzeige

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 6. Juli 2022 die Klage einer Unfallversicherungsnehmerin abgewiesen. Dies erfolgte aufgrund der Feststellung, dass bei der Schadensanzeige durch die Mutter der Klägerin Falschangaben über Alkoholkonsum und eine Blutprobe gemacht wurden. Der Versicherungsschutz wurde somit wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sowie aufgrund eines Risikoausschlusses bei alkoholbedingter Bewusstseinsstörung verweigert.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 92/21   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Gericht hat die Klage der Unfallversicherungsnehmerin gegen ihre Versicherung abgewiesen.
  2. Falschangaben in Schadensanzeige: Die Mutter der Klägerin hat beim Ausfüllen der Schadensanzeige falsche Angaben über Alkoholkonsum und die Entnahme einer Blutprobe gemacht.
  3. Alkoholkonsum: Es wurde festgestellt, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand, mit einem Blutalkoholwert von 1,4 Promille.
  4. Risikoausschluss aufgrund von Trunkenheit: Der Unfall wurde durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung verursacht, was einen Ausschluss vom Versicherungsschutz nach den Versicherungsbedingungen begründet.
  5. Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung: Die Klägerin wurde für die Falschangaben ihrer Mutter verantwortlich gemacht, was als vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gewertet wurde.
  6. Kein Anspruch auf Versicherungsleistungen: Aufgrund dieser Umstände besteht kein Anspruch der Klägerin auf die geltend gemachten Versicherungsleistungen.
  7. Kosten des Rechtsstreits: Die Klägerin muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
  8. Keine Revision zugelassen: Eine Revision gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.

Unfallversicherungen sind eine wichtige Absicherung für den Fall von persönlichen Schäden durch Unfälle. Doch was passiert, wenn die Schadensanzeige falsche Angaben enthält? Kann die Versicherung in diesem Fall Leistungen verweigern?

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Unfallversicherung die Leistungen verweigern kann, wenn die Schadensanzeige falsche Angaben enthält. In diesem konkreten Fall hatte die Mutter der Klägerin falsche Angaben über den Alkoholkonsum und die Entnahme einer Blutprobe gemacht. Das Gericht sah darin eine vorsätzliche Verletzung der Aufklärungsobliegenheit und wies die Klage ab.

Im weiteren Verlauf des Artikels werden wir uns genauer mit dem Urteil und den juristischen Hintergründen befassen.

Der Fall des Leistungsausschlusses bei Falschangaben in der Unfallversicherung

Im Zentrum dieses Falls steht die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken, die aufgrund von Falschangaben in der Schadensanzeige einen Leistungsausschluss in der Unfallversicherung bestätigte. Die Klägerin, eine Versicherungsnehmerin, erlitt im Dezember 2012 schwere Verletzungen in einem Autounfall. Eine spätere Blutprobe ergab einen Alkoholwert von 1,4 Promille. Trotzdem verneinte die Mutter der Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt ihre gesetzliche Betreuerin war, in der Schadensanzeige den Alkoholkonsum sowie die Blutentnahme.

Hintergründe des Unfalls und erste gerichtliche Auseinandersetzungen

Die Klägerin forderte nach dem Unfall Leistungen aus ihrer Unfallversicherung. Der Unfall ereignete sich in der Nacht auf den 29. Dezember 2012, als die Klägerin in einer Linkskurve von der Straße abkam und gegen einen Baum prallte, was zum Tod ihres Beifahrers und zu ihren schweren Verletzungen führte. Die Beklagte, die Versicherungsgesellschaft, lehnte die Leistungen unter Verweis auf eine erhebliche Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt ab. Daraufhin klagte die Klägerin auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen.

Die juristische Auseinandersetzung und das Urteil des Oberlandesgerichts

Das Landgericht Saarbrücken gab der Klage zunächst statt. Die Beklagte legte jedoch Berufung ein und das Oberlandesgericht Saarbrücken änderte das Urteil ab, indem es die Klage abwies. Das Gericht begründete seine Entscheidung mit der Annahme, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt unter Alkoholeinfluss stand und die Mutter der Klägerin Falschangaben in der Schadensanzeige gemacht hatte. Diese Falschangaben führten zu einem Leistungsausschluss.

Schlüsselargumente und Beweisführung im Gerichtsverfahren

Die Kernargumente des Gerichts bezogen sich auf den Nachweis der Alkoholisierung der Klägerin und die Falschangaben in der Schadensanzeige. Die gerichtliche Beweisführung stützte sich auf medizinische Gutachten und die Analyse des Unfallhergangs. Der Senat des Gerichts stellte fest, dass die Beklagte aufgrund des Risikoausschlusses und der vorsätzlichen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von der Leistungspflicht befreit war.

Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die Bedeutung von Wahrheitsgemäßheit in Schadensanzeigen und die Tragweite von Obliegenheitsverletzungen in Versicherungsverträgen. Das Urteil zeigt, wie entscheidend die korrekte Darstellung der Umstände eines Versicherungsfalls für die Leistungspflicht der Versicherungsgesellschaft ist. Das Gericht betonte die Relevanz des vertraglichen Risikoausschlusses und der Aufklärungspflichten, die in Unfallversicherungsverträgen verankert sind.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern beeinflussen Falschangaben in der Schadensanzeige, speziell bezüglich des Alkoholkonsums vor dem Unfall, die Leistungspflicht der Unfallversicherung?

Falschangaben in der Schadensanzeige, insbesondere in Bezug auf den Alkoholkonsum vor einem Unfall, können erhebliche Auswirkungen auf die Leistungspflicht der Unfallversicherung haben.

Wenn der Versicherungsnehmer falsche Angaben macht, kann der Versicherer unter Umständen vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall erhält der Kunde die einbezahlte Prämie nicht zurück, und der Versicherer muss keine Leistung erbringen. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer den Konsum von alkoholischen Getränken in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall in der Schadensanzeige unbeantwortet lässt.

In Bezug auf den Alkoholkonsum ist zu beachten, dass die Alkoholklausel in der privaten Unfallversicherung Bestand hat. Die Regelungen, wann Alkoholeinwirkung den Versicherer von der Leistung freistellt, gehen Hand in Hand mit der Kfz-Haftpflichtversicherung. Der bloße Konsum von Alkohol allein genügt jedoch nicht für einen Ausschluss der Versicherungsleistung. Der Unfall muss auf einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung beruhen.

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die versicherte Person an einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung litt, trägt der Versicherer. Es genügt grundsätzlich, wenn er sich auf einen im Ermittlungsverfahren festgestellten Blutalkoholkonzentrationswert beruft.

Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Versicherungsnehmer bei der Meldung eines Schadens ehrlich und genau sind, um mögliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was sind die spezifischen rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss in der privaten Unfallversicherung, insbesondere in Bezug auf Falschangaben bei der Schadensanzeige?

Die spezifischen rechtlichen Bedingungen und Voraussetzungen für einen Leistungsausschluss in der privaten Unfallversicherung variieren je nach den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags. Es gibt jedoch einige allgemeine Grundsätze und Ausschlusskriterien, die in vielen Verträgen zu finden sind.

Falschangaben bei der Schadensanzeige können schwerwiegende Konsequenzen haben. Wenn der Versicherer über Vorerkrankungen und andere Risiken nicht vollständig oder nicht richtig informiert wird, kann er den Vertrag rückwirkend anpassen, vom Vertrag zurücktreten oder den Vertrag kündigen oder anfechten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Einhaltung von Fristen. Leistungen für einen Unfall müssen innerhalb der in den Vertragsbedingungen festgelegten Fristen geltend gemacht werden. Andernfalls kann der Anspruch auf eine Leistung verloren gehen.

Es gibt auch spezifische Leistungsausschlüsse, die in den Bedingungen der Versicherung festgelegt sind. Beispielsweise sind Unfälle infolge von Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, einschließlich solcher, die durch Alkoholkonsum verursacht werden, in der Regel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Die genauen Promillegrenzen können jedoch je nach Versicherungsanbieter und Tarif variieren.

Ein weiterer Ausschlussgrund kann sein, wenn der Unfall im Zusammenhang mit einem strafgerichtlich anerkannten Verbrechen steht. Zudem sind bestimmte gesundheitliche Zustände, wie zum Beispiel eine Vorinvalidität, relevant für den Leistungsausschluss.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Leistungspflicht der privaten Unfallversicherung eine rechtzeitige ärztliche Invaliditätsfeststellung erfordert, aus der hervorgeht, dass die körperliche Beeinträchtigung auf einem bestimmten Unfall beruht.

Diese Informationen sind allgemeiner Natur und es ist immer ratsam, die spezifischen Bedingungen des eigenen Versicherungsvertrags zu überprüfen oder einen Fachmann zu konsultieren, um eine genaue und individuelle Beratung zu erhalten.

Welche Rolle spielt die Feststellung einer Vollinvalidität für den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung, und welche Fristen und formellen Voraussetzungen sind hierbei relevant?

Die Feststellung einer Vollinvalidität spielt eine entscheidende Rolle für den Anspruch auf Leistungen aus der Unfallversicherung. Vollinvalidität bezeichnet einen Invaliditätsgrad von 100% und kann sich aus einer einzigen schweren Verletzung ergeben oder aus dem Zusammentreffen mehrerer Verletzungen. Der Invaliditätsgrad ist maßgeblich für die Höhe der Entschädigung. Bei Vollinvalidität wird die vereinbarte Versicherungssumme in voller Höhe ausgezahlt.

Es gibt bestimmte formelle Voraussetzungen und Fristen, die erfüllt sein müssen, um Leistungen aus der Unfallversicherung zu erhalten. Zunächst muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und der Invalidität bestehen. Die Invalidität muss innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eintreten und durch einen Arzt schriftlich festgestellt werden. Darüber hinaus muss die Invalidität spätestens vor Ablauf einer Frist von weiteren drei Monaten, also innerhalb von 15 Monaten seit dem Unfallereignis, schriftlich ärztlich festgestellt werden. In manchen Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) kann eine andere Frist vereinbart sein, die genau geprüft und beachtet werden muss.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass die Frist zur Geltendmachung der Invalidität eine Ausschlussfrist ist. Das bedeutet, dass der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 15 Monaten (gemäß AUB 2014 Ziffer 2.1.1.3 und AUB 2010 Ziffer 2.1.1.1) den Versicherer über die Invalidität informieren muss. In einigen Fällen können abweichende Fristen gelten, die bis zu 18 oder 24 Monate betragen können.

Die Höhe der Leistung kann auch durch eine Progression beeinflusst werden. Bei einer Progression von beispielsweise 500% erhält das Unfallopfer bei Vollinvalidität das Fünffache der Grundsumme.

Es ist wichtig, dass der Versicherungsnehmer den Unfall unverzüglich dem Versicherer meldet. Unverzüglich bedeutet „ohne schuldhaftes Zögern“.

Bitte beachten Sie, dass die genauen Bedingungen und Fristen von den spezifischen Bedingungen des jeweiligen Versicherungsvertrags abhängen können. Es ist daher ratsam, den eigenen Versicherungsvertrag sorgfältig zu prüfen oder einen Fachmann zu konsultieren, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen und Fristen korrekt eingehalten werden.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 92/21 – Urteil vom 06.07.2022

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. September 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 80/17 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 465.000,- Euro festgesetzt

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung. Zwischen den Parteien besteht seit 1. März 2009 unter der Versicherungsnummer … ein Unfallversicherungsvertrag („Unfall Aktiv-Schutz“, Bl. 52 GA). Versichert ist u.a. eine Invaliditätsleistung mit einer Grundsumme von ursprünglich 40.000,- Euro, einer Dynamik von 6 Prozent und einer Progression „1000 Prozent PLUS“, die Versicherungssumme bei Vollinvalidität betrug ursprünglich 400.000,- Euro, bei Vollinvalidität erhöhte sie sich um 100.000,- Euro; seit dem 1. März 2012 betrug die Grundsumme 48.500,- Euro, die Leistung bei Vollinvalidität 485.000,- Euro (Bl. 100 GA). Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Unfall-Versicherungsbedingungen UN 9005 (AUB 2008, Bl. 54 ff. GA) und die Besonderen Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invaliditätsstaffel 1000 % (Progression 1000 % PLUS) – UN 4171 (Bl. 57 GA) zugrunde.

In der Nacht auf den 29. Dezember 2012 zu einer nicht sicher feststellbaren Uhrzeit, jedenfalls aber vor 2h50 Uhr, verunfallte die Klägerin mit dem Pkw ihres damaligen Lebensgefährten, indem sie auf der L 339 vor dem Ortseingang von R. in einer Linkskurve von der Fahrbahn abkam, ins Schleudern geriet und mit der Beifahrerseite gegen einen am linken Straßenrand befindlichen einzelnen Baum prallte. Ihr auf dem Beifahrersitz sitzender Lebensgefährte verstarb. Die Klägerin erlitt bei dem Unfall multiple, lebensbedrohliche Verletzungen, u.a. ein Schädel-Hirn-Trauma 3. Grades. Alkoholgeruch an der Unfallstelle wurde durch das Rettungspersonal zwar bei dem Beifahrer, nicht jedoch bei der Klägerin wahrgenommen. Nach dem Unfall wurde die Klägerin zunächst in das Klinikum S. verbracht, wo sie sich bis zum 19. Februar 2013 in stationärer Behandlung befand (Bl. 7 GA); weitere stationäre Behandlungen schlossen sich an, die Mutter der Klägerin wurde zu ihrer gesetzlichen Betreuerin bestellt. Im Rahmen der notfallmäßigen Aufnahme wurde der Klägerin im Klinikum S. um 4h30 Uhr eine Blutprobe entnommen und daraus der Ethanolspiegel bestimmt. Ausweislich des Laborberichts des Labors … MVZ S. GmbH vom 29. Dezember 2012 betrug dieser 1,4 Promille (Bl. 71 GA). Mit Schadensanzeige vom 17. Januar 2013 zeigte die Mutter der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreuerin der Beklagten den Versicherungsfall an (Bl. 82 ff. GA). Eine in dem Schadensanzeigeformular enthalten Frage, ob die verletzte Person in den letzten 24 Stunden vor dem Unfall Alkohol zu sich genommen habe, verneinte sie darin ebenso wie die weitere Frage, ob eine Blutprobe entnommen worden sei. Das Formular enthielt u.a. einen Hinweis auf die im Falle eines Dauerschadens zu beachtenden Fristen sowie einen Hinweis auf „Ihre Pflichten nach dem Versicherungsfall und Folgen bei deren Verletzung – Mitteilung nach § 28 Abs. 4 VVG“. Mit Schreiben vom 6. August 2013 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die Invalidität innerhalb von 15 Monaten, also bis zum 29. März 2014, von einem Arzt schriftlich festgestellt werden müsse, da sie ansonsten ihren Anspruch auf Zahlung verliere (Bl. 85 GA). In einem Schreiben vom 3. Februar 2014 nahm der damalige Prozessbevollmächtigten der Klägerin Bezug auf die der Beklagten vorliegenden ärztlichen Berichte des Dr. med. R. G. und des Dipl.-Psychologen D. S. und teilte mit, dass eine wesentliche Besserung des Zustandes der Klägerin nicht zu erwarten sei (Bl. 117 GA). Die Beklagte leistete vorgerichtlich Abschlagszahlungen in Höhe von insgesamt 120.000,- Euro, wobei die zeitlich letzte Zahlung von 30.000,- Euro im März 2014 unter Rückforderungsvorbehalt erfolgte. Am 19. Januar 2016 übersandte das Klinikum S. der Beklagten einen ärztlichen Bericht, aus welchem sich u.a. ein Hinweis auf die BAK der Klägerin von 1,4 Promille aufgrund der am Unfalltag entnommenen Blutprobe ergab (Bl. 69 GA). Mit Schreiben an den damaligen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 29. März 2016 lehnte die Beklagte daraufhin weitere Leistungen unter Hinweis auf eine erhebliche Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt ab und forderte die bereits geleisteten Entschädigungszahlungen zurück (Bl. 90 GA). Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 forderte die Klägerin die Beklagte vergeblich zur Zahlung weiterer Entschädigung binnen 14 Tagen auf (Bl. 14 GA). Ein gegen die Klägerin eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung – 62 Js (StA) 2/13 der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – wurde gemäß § 153 Abs. 1 StPO mit Zustimmung des Gerichts eingestellt.

Die Klägerin, die angesichts ihrer Verletzungen zuletzt unwidersprochen von ihrer Vollinvalidität ausgegangen ist und am 20. April 2017 einen – später betragsmäßig reduzierten – Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe beim Landgericht Saarbrücken eingereicht hatte, hat nach antragsgemäßer Bewilligung am 25. Mai 2018 Klage auf Zahlung weiterer Versicherungsleistungen in Höhe von 465.000,- Euro nebst Zinsen seit 2. August 2016 sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 5.544,81 Euro erhoben. Sie hat die vertraglichen Voraussetzungen der Eintrittspflicht, insbesondere das Vorliegen einer fristgerechten ausreichenden ärztlichen Invaliditätsfeststellung für gegeben gehalten und in Abrede gestellt, zum Unfallzeitpunkt unter alkoholischer Beeinflussung gestanden zu haben. Die vorliegende Blutprobe, die eine BAK von 1,4 Promille ausweise, sei nicht „lege artis“ entnommen und ausgewertet worden und daher im Rechtsstreit nicht verwertbar. Es bestehe die Möglichkeit, dass Blutproben vertauscht worden seien, da im Unfallbericht ein falscher Unfallort angegeben worden sei. Auch eine Verunreinigung lasse sich nicht ausschließen. Die Beklagte, die ihre Eintrittspflicht zunächst auch wegen des Fehlens einer fristgemäßen Invaliditätsfeststellung in Abrede gestellt hatte, hat behauptet, der Versicherungsschutz sei gemäß Ziff. 5.1.1 AUB 2008 ausgeschlossen, da der Unfall durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung der Klägerin verursacht worden sei. Der in der Unfallnacht durch das Labor festgestellte Alkoholspiegel entspreche bei einer Ethanolbestimmung im Vollblut einer BAK von 1,325 Promille und bei einer Ethanolbestimmung im Serum einer BAK von 1,137 Promille; dies entspreche einer BAK zum Unfallzeitpunkt von mindestens 1,287 Promille. Die Auswertung der Blutprobe durch das Labor sei exakt nach wissenschaftlicher Methode erfolgt. Weil die Mutter der Klägerin in ihrer Eigenschaft als Betreuerin in der Schadensanzeige vom 17. Januar 2013 falsche Angaben gemacht, nämlich sowohl den Konsum von Alkohol durch ihre Tochter als auch die Entnahme einer Blutprobe verschwiegen habe, und dies der Klägerin zuzurechnen sei, sei sie auch wegen vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit von ihrer Leistungspflicht frei. Es sei davon auszugehen, dass der Mutter der Klägerin der neurologische Aufnahmebefund des Klinikums bekannt gewesen sei.

Das Landgericht hat die Mutter der Klägerin informatorisch angehört (Bl. 185 ff. GA), die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 62 Js (StA) 2/13 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und Beweis erhoben durch Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S. nebst Ergänzungsgutachten und mündlicher Erläuterung (Bl. 215 ff., 278 ff., 365 ff. GA); außerdem hat es den Sachverständigen Dipl.-Ing. H., der im Ermittlungsverfahren ein schriftliches Gutachten erstattet hatte, mündlich angehört (Bl. 367 ff. GA). Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 426 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat es die Beklagte antragsgemäß dazu verurteilt, an die Klägerin 465.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 2. August 2016 zu zahlen und die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 5.544,81 Euro durch Zahlung an ihren Prozessbevollmächtigten freizustellen. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Invaliditätsleistung folge aus dem Versicherungsvertrag, die formalen Voraussetzungen der Leistung, insbesondere die einer vollständigen Invalidität binnen Jahresfrist und einer fristgerechten Invaliditätsfeststellung in Gestalt des der Beklagten rechtzeitig übersandten Attests des Dr. G. vom 9. September 2013 lägen unzweifelhaft vor. Demgegenüber habe die Beklagte die Voraussetzungen des Risikoausschlusses aus Ziff. 5.1.1 AUB 2008 nicht beweisen können: Der aufgrund der im Klinikum Saarbrücken entnommenen Blutprobe mittels der ADH-Methode ermittelte Blutalkoholwert von 1,4 Promille rechtfertige als solcher nicht die Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit; auch könne im Rahmen der gebotenen freien Beweiswürdigung nicht von einer Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt von 1,1 Promille oder mehr ausgegangen werden und lägen weitere, unter diesen Umständen erforderliche individuelle Anzeichen einer Fahruntüchtigkeit der Klägern nicht vor. Für eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung der Klägerin bestünden keine Anhaltspunkte, nachdem nicht ersichtlich sei, dass ihre Mutter beim Ausfüllen der Schadensanzeige Kenntnis von der entnommenen Blutprobe oder des Alkoholgenusses der Klägerin gehabt habe.

Mit ihrer gegen dieses Urteil eingelegten Berufung wendet sich die Beklagte, die das Vertragsverhältnis und die formalen und materiellen Voraussetzungen des Anspruchs auf Invaliditätsleistung nunmehr ausdrücklich einräumt (Bl. 474 f. GA), gegen die Bejahung ihrer Leistungspflicht durch das Landgericht, insbesondere die Verneinung des in Ziff. 5.1.1 AUB 2008 enthaltenen Risikoausschlusses mit der Annahme, die Klägerin habe zum Unfallzeitpunkt nicht nachweislich eine BAK von mindestens 1,13 Promille aufgewiesen. Dass die Messung nicht richtlinienkonform erfolgt sei, mache sie nicht unverwertbar, sondern nötige zur freien Beweiswürdigung und stehe dabei insbesondere nicht der Überzeugung von einer BAK von mehr als 1,1 Promille entgegen. Davon abgesehen, lägen aber auch alkoholbedingte Fahrfehler der Klägerin vor, die vor dem Unfall ihr Fahrzeug in einer Linkskurve übersteuert und von der Fahrbahn weg gegen einen Baum gelenkt habe.

Die Beklagte beantragt (Bl. 473 GA), unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 20. September 2021, Az. 14 O 80/17, die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 451 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 7. November 2018 und 19. Mai 2021 (Bl. 185 ff., 364 ff. GA) sowie des Senats vom 15. Juni 2022 (Bl. 527 f. GA) verwiesen. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass er die Auffassung des Landgerichts zur Beurteilung des Risikoausschlusses und der Leistungsfreiheit nicht teilt, und die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 62 Js (StA) 2/13 – erneut beigezogen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Das Landgericht hat der Klage auf (weitere) Versicherungsleistungen zu Unrecht stattgegeben. Nach dem im Berufungsrechtzug zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand kann sich die Beklagte auf den in Ziff. 5.1.1 ihrer Versicherungsbedingungen (AUB 2008) enthaltenen Risikoausschluss berufen, der Unfälle der versicherten Person „durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen“, vom Umfang des Versicherungsschutzes ausnimmt und dessen Voraussetzungen hier nachweislich vorgelegen haben. Darüber hinaus ist die Beklagte aber auch wegen einer vorsätzlichen – sogar arglistigen – Verletzung der Aufklärungsobliegenheit anlässlich der Geltendmachung von Ansprüchen durch die als Betreuerin tätige Mutter der Klägerin von ihrer Leistungspflicht freigeworden.

1.

Als Rechtsgrundlage des geltend gemachten Anspruchs auf (weitere) Invaliditätsleistung kommt – wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend angenommen hat – hier nur der zwischen den Parteien bestehende Unfallversicherungsvertrag Nr. … in Betracht, aus dem der Klägerin, wie zuletzt von den Parteien übereinstimmend vorgetragen wurde, bei Vollinvalidität ein Betrag in Höhe von 485.000,- Euro (= 1000 Prozent der Grundsumme) zzgl. eines Erhöhungsbetrages von weiteren 100.000,- Euro zusteht (LGU, Seite 2). Der Eintritt eines Versicherungsfalles – hier: ein Unfall im Sinne von Ziff. 1.3 AUB 2008 – ist unstreitig, ebenso wie – zuletzt – auch die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte eine Invaliditätsleistung schuldet (Ziff. 2.1 AUB 2008). Bei der Klägerin besteht infolge des Unfalles eine bedingungsgemäße Vollinvalidität, die auch fristgemäß ärztlich festgestellt und bei der Beklagten geltend gemacht worden ist (Berufungsbegründung Seite 2 f. = Bl. 474 f. GA).

2.

Soweit das Landgericht die Voraussetzungen des Risikoausschlusses gemäß Ziff. 5.1.1 AUB 2008 verneint, greift die Berufung die diesbezüglichen Feststellungen mit Erfolg an. Wie im Senatstermin eingehend erörtert, hat die Beklagte bei korrekter Würdigung des Ergebnisses der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme und aller weiteren Umstände des vorliegenden Falles den ihr obliegenden Nachweis einer unfallursächlichen Geistes- oder Bewusstseinsstörung erbracht.

a)

Gemäß Ziff. 5.1.1 AUB 2008 besteht für Unfälle der versicherten Person durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit beruhen, kein Versicherungsschutz. Eine – vom Versicherer nach Maßgabe des § 286 ZPO zu beweisende – Bewusstseinsstörung im Sinne der Ausschlussklausel liegt vor, wenn der Versicherte alkoholbedingt in seiner Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit in einem solchen Maße beeinträchtigt ist, dass die Gefahrenlage, in die er sich begeben hat, von ihm nicht mehr beherrscht werden kann (BGH, Urteil vom 27. Februar 1985 – IVa ZR 96/83, VersR 1985, 583; Urteil vom 10. Oktober 1990 – IV ZR 231/89, VersR 1990, 1343; Senat, Urteil vom 21. Januar 2009 – 5 U 249/08-29, VersR 2009, 1109). Das setzt nicht den Eintritt völliger Bewusstlosigkeit voraus, es genügen vielmehr solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Versicherten, die die gebotene und erforderliche Reaktion auf die vorhandene Gefahrenlage nicht mehr zulassen (BGH, Urteil vom 24. September 2008 – IV ZR 219/07, VersR 2008, 1683; Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 5 U 45/16, RuS 2018, 317). Ist das der Fall, so ist das gewöhnliche Unfallrisiko in einem Umfang erhöht, dass der Unfallversicherer dafür nicht mehr einzustehen verspricht (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 – II ZR 177/56, VersR 1957, 509; Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 5 U 45/16, RuS 2018, 317; Grimm/Kloth, Unfallversicherung 6. Aufl., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 12).

aa)

Für Fälle der Trunkenheit im Straßenverkehr greift die Rechtsprechung – auch der Senat – seit langem auf die Grundsätze zurück, die zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit entwickelt worden sind. Ob ein Fahrzeugführer – wie hier die Klägerin – infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, ist eine Tatfrage, die der Tatrichter grundsätzlich in freier richterlicher Beweiswürdigung klären muss (BGH, Urteil vom 25. September 2002 – IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413). Allerdings unterliegt er dabei Einschränkungen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung medizinisch gesicherter Erfahrungssätze entwickelt hat. So ist – ungeachtet aller individuellen Unterschiede in der Alkoholtoleranz – ab einer ordnungsgemäß festgestellten Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille von dem zwingenden medizinischen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Kraftfahrer nicht mehr in der Lage war, sein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen (sog. absolute Fahruntauglichkeit: BGH, Beschluss vom 28. Juni 1990 – 4 StR 297/90, VersR 1990, 1177; vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 – IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413). Unterschreitet der Alkoholisierungsgrad dagegen den maßgeblichen Grenzwert, so bedarf es weiterer äußerer Anzeichen, um eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit als Voraussetzung einer bedingungsgemäßen Bewusstseinsstörung anzunehmen. Als solche kommen vor allem typischerweise alkoholbedingte Fahrfehler in Betracht, aber auch sonstige Ausfallerscheinungen (BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 – IVa ZR 193/86, VersR 1988, 733; Senat, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 U 1/14, ZfS 2015, 220; Beschluss vom 13. April 2005 – 5 W 91/05-22; zahlreiche Beispiele bei Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 30).

bb)

Bindungswirkung im vorbeschriebenen Sinne entfaltet die BAK-Bestimmung aber nur, wenn sie nach standardisierten Regeln getroffen worden ist, die einen hinreichend sicheren Ausschluss möglicher Mess- und Berechnungsfehler gewährleisten. Bei der Analyse einer Blutprobe muss deshalb das Messergebnis dem arithmetischen Mittelwert aus einer Mindestzahl voneinander unabhängiger Einzelmesswerte entnommen werden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 – IVa ZR 8/87, VersR 1988, 950; Urteil vom 25. September 2002 – IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413). Wurde diesen Anforderungen – wie hier – nicht genügt, folgt daraus allerdings kein generelles Beweisverwertungsverbot für solche Einzelmesswerte, das den Tatrichter von vornherein zwänge, die Augen davor zu verschließen, dass – wenngleich auf statistisch zu schmaler Basis – Alkohol im Blut des Betroffenen nachgewiesen worden ist (BGH, Urteil vom 25. September 2002 – IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413; zuvor auch Senat, Urteil vom 16. August 2000 – 5 U 721/99-49, ZfS 2000, 501; OLG Hamm, RuS 1995, 238; von BGH, Urteil vom 15. Juni 1988 – IVa ZR 8/87, VersR 1988, 950 insoweit noch offen gelassen). Vielmehr ist der Tatrichter hier zunächst lediglich an der Anwendung der von Medizin und Rechtsprechung erarbeiteten festen Beweisregeln für bestimmte Alkoholisierungsgrade (insbesondere des Grenzwertes von 1,1 Promille) gehindert mit der Folge, dass er die Frage der Alkoholisierung und der dadurch hervorgerufenen Ausfallerscheinungen unter Heranziehung aller Indizien in freier Beweiswürdigung klären muss (BGH, Urteil vom 25. September 2002 – IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413). Er muss also – zumeist mit sachverständiger Hilfe – danach fragen, welche Aussagekraft dem jeweiligen Messwert konkret zukommt. Im Regelfall wird es sich anbieten, danach zu fragen, in welcher Höhe und in welchem Umfang das zugrundeliegende Analyseverfahren Abweichungen erwarten lässt, um so eine statistisch abgesicherte Aussage über die Messgenauigkeit und den maximal erforderlichen Sicherheitsabschlag zu gewinnen (BGH, Urteil vom 25. September 2002 – IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413; vgl. auch Senat, Urteil vom 16. August 2000 – 5 U 721/99-49, ZfS 2000, 501; OLG Hamm, RuS 1995, 238; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 24).

b)

Hiervon ausgehend, bestehen bei sachgerechter Würdigung aller maßgeblichen Umstände jedoch keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die Klägerin vorliegend zum Unfallzeitpunkt infolge Alkoholgenusses nicht mehr in der Lage war, ihr Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, und dass der von ihr verursachte Unfall auf diesen Zustand zurückzuführen ist (§ 286 ZPO).

aa)

Auf Grundlage der erstinstanzlichen Beweisaufnahme steht zunächst fest, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalles – ganz erheblich – alkoholisiert war, wie auch das Landgericht, wenngleich unter der unzutreffenden Verwendung des hier nicht veranlassten Begriffs der „relativen Fahruntauglichkeit“ (LGU S. 11) in der Sache zutreffend annimmt. Denn die bei der Klägerin um 4h30, d.h. mindestens 2 Stunden nach dem Unfall, im Klinikum Saarbrücken entnommene Blutprobe wies einen Blutalkoholgehalt von 1,4 g/l auf (Bl. 71 GA), was unbeschadet ihres Charakters als bloßer Einzelmessung bei sachgerechter Beurteilung, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Abschlages für etwaige Messungenauigkeiten, die Annahme eines Blutalkoholgehaltes von mindestens 0,93 Promille im Zeitpunkt des Unfallereignisses rechtfertigt:

(1)

Daran, dass diese Blutprobe grundsätzlich verwertet werden kann, hat der Senat – unbeschadet der insoweit die höchstrichterlichen Vorgaben nicht korrekt erfassenden Rechtsausführungen des Sachverständigen, denen das Landgericht offenbar gefolgt ist – keine Zweifel. Wie der Sachverständige in seinem auf Antrag der Beklagten eingeholten Ergänzungsgutachten vom 23. März 2020 (Bl. 278 ff. GA) ausführt, ist das beprobende Labor gemäß DIN ISO EN 15189 akkreditiert und unterliegt einem sog. Qualitätsmanagement, auch wurden bei der angewandten Messmethode die einschlägigen Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (2008) berücksichtigt (Bl. 281 f. GA). Insbesondere im konkreten Fall wurden die Anforderungen der Richtlinie eingehalten, so dass, wie der Sachverständige zuletzt auch zweifelsfrei ausführt, von einer „sach- und fachgerechten Messung“ ausgegangen werden kann (Bl. 283 GA; vgl. zu diesem Kriterium auch schon Senat, Urteil vom 16. August 2000 – 5 U 721/99-49, ZfS 2000, 501). Vor diesem Hintergrund hat der Senat keinen Anlass für Bedenken hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung der Blutprobe. Auch die weiteren Einwände der Klägerin gegen die Verwertbarkeit der Blutprobe hat das Landgericht mit zutreffender, vom Senat geteilter Begründung verworfen. Anhaltspunkte dafür, dass die im Labor untersuchte Blutprobe nicht von der Klägerin stammte, insbesondere versehentlich vertauscht worden sein könnte, hat es nicht feststellen können und dies einwandfrei (§ 529 Abs. 1 ZPO; LGU, S. 11) damit begründet, dass für diesbezügliche – letzten Endes spekulativ gebliebene – Erwägungen der Klägerin unter Berücksichtigung insbesondere des dokumentierten Ablaufes und der weiteren Ausführungen des Sachverständigen, auch zu den Qualitätseigenschaften des Labors, keinerlei Anhaltspunkte bestünden. Entsprechendes gilt für die seitens der Klägerin geäußerten Vorbehalte bezüglich einer etwaigen Verunreinigung der Blutprobe, insbesondere durch Desinfektionsmittel, für die der Sachverständige keine Anhaltspunkte gesehen hat, wie das Landgericht unter Verweis auf entsprechende Ausführungen korrekt festhält; hieran ist der Senat im zweiten Rechtszug gebunden, zumal diese Feststellungen auch im Einklang mit der ganz herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung stehen, wonach die Verwendung alkoholbasierter Desinfektionsmittel in aller Regel keine Korrektur des festgestellten BAK-Wertes erfordert, weil dadurch bedingte (mögliche) Einwirkungen vernachlässigbar sind (vgl. OLG Hamm, VersR 1990, 514; RuS 1995, 238; OLG Frankfurt, RuS 2018, 488; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 25).

(2)

Der Senat hält unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem eingeholten Sachverständigengutachten den Messwert von 1,4 Gramm Alkohol auch für ausreichend aussagekräftig, um daraus unter Berücksichtigung der sachverständig beurteilten Messgenauigkeit und eines nach den Umständen gebotenen Sicherheitsabschlages (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2002 – IV ZR 212/01, VersR 2002, 1413) die Überzeugung von einer erheblichen, die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt zu gewinnen.

(a)

Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S. in dessen Gutachten vom 16. Juli 2019, auf das sich das Landgericht maßgeblich stützt, muss dazu der gewonnene Wert zunächst durch 1,236 dividiert werden, um die Blutalkoholkonzentration in Promille zu errechnen, was im vorliegenden Fall zu einer BAK von 1,13 Promille im Entnahmezeitpunkt führt (Bl. 221 GA; LGU S. 9). Was die Zuverlässigkeit dieser Messung anbelangt, hat der Sachverständige in seinem Gutachten zunächst eingehend erläutert, dass aus rechtsmedizinischer Sicht die Analytik nach den Richtlinien für die Bestimmung von Blutalkohol, erarbeitet durch eine gemeinsame Kommission der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin, der Deutschen Gesellschaft für Verkehrsmedizin und der Deutschen Gesellschaft für Toxikologische und Forensische Chemie zu erfolgen hat, wonach die Prüfung auf Alkohol mit zwei differenten Verfahren in Doppelbestimmung durchgeführt werde, so dass ein Mittelwert aus vier Einzelwerten gebildet werden könne; zudem bestünden besondere Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung und die Qualitätskontrolle des Labors (Bl. 223 f. GA). Die vorliegende Messung unterscheide sich hiervon insoweit, als lediglich eine Einzelbestimmung durchgeführt und ein Einzelmesswert ermittelt worden sei. Aus den vom Labor überlassenen Angaben zur Qualitätssicherung folge indes, dass zweimal täglich eine Kontrolle auf je zwei Leveln durchgeführt werde und dass für den Größenordnungsbereich von 1,4 g/l am 18. Dezember 2012 um 19h03 bei einem Zielwert von 1,43 g/l ein Wert von 1,46 g/l gemessen worden sei, am 29. Dezember 2012 um 8h40 wiederum bei einem Zielwert von 1,43 g/l ein Wert von 1,47 g/l, mithin die als interne Kontrolle durchgeführten Einzelmessungen Abweichungen von weniger als 3 Prozent vom Alkoholgehalt der Kontrollösung aufwiesen (Bl. 224 f. GA). In seinem Ergänzungsgutachten vom 23. März 2020 hat der Sachverständige ergänzend ausgeführt, dass weitere Kontrollmessungen am 28. Dezember 2012 um 12h58 sowie am 29. Dezember 2012 um 8h40 bei einem Zielwert von jeweils 0,488 g/l jeweils einen Wert von 0,51 g/l ergeben hätten. Insgesamt seien im konkreten Fall die Anforderungen der Richtlinie hinsichtlich der internen und externen Qualitätssicherung als erfüllt anzusehen und „zumindest dahingehend“ – der Sachverständige vermochte sich offensichtlich bis zuletzt nicht von dem Gedanken einer „forensischen Unverwertbarkeit“ loszulösen – eine sach- und fachgerechte Messung anzunehmen.

(b)

Hiervon ausgehend, gelangt der Senat mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit zu der Erkenntnis, dass bei der Klägerin zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration in Höhe von zumindest 0,93 Promille vorgelegen hat. Denn der zum Zeitpunkt der Entnahme um 4h30 festgestellte Blutalkoholgehalt von 1,4 g/l, der nach den sachverständigen Ausführungen einer BAK von 1,13 Promille entspricht, bildet bei zutreffender Würdigung dieser Feststellungen und unter Vornahme eines angemessenen Sicherheitsabschlages, den der Senat in Anlehnung an die Rechtsprechung zum (strafrechtlichen) Nachweis der Tatzeit-BAK bei Fehlen einer Blutprobe – wohlwollend – mit 0,2 Promille bemisst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1986 – 4 StR 279/86, VRS 146, 363; Görlinger, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht 2. Aufl., § 316 Rn. 45), eine tragfähige Grundlage für diese Annahme. Daran, dass die Blutprobe ordnungsgemäß entnommen und analysiert wurde, bestehen auf der Grundlage der sachverständigen Ausführungen keine Zweifel; ebenso wenig, dass sich Abweichungen, freilich mit durchgehend leicht oberhalb der tatsächlichen Alkoholkonzentrationen liegenden Werten, nach sämtlichen internen Kontrollen stets im unteren einstelligen Prozentbereich bewegen, wobei der Sachverständige in seinem Ergänzungsgutachten auch noch ausführt, dass die zulässige Fehlergrenze für Ethanol bei einem Wert von mehr als 0,6 g/l bei 9 Prozent liege (Bl. 283 GA). Mit der Vornahme eines – diese Fehlertoleranz deutlich übersteigenden – Abschlages von 0,2 Promille, dem der strafrechtliche Zweifelssatz zugunsten des Täters zugrunde liegt, werden deshalb nach Ansicht des Senats etwaige Ungenauigkeiten, die aus dem hier angewandten Messverfahren möglicherweise resultieren, angemessen ausgeglichen. Weitergehende Korrekturen, insbesondere durch eine den körpereigenen Alkoholabbau berücksichtigende Rückrechnung, sind dagegen nicht veranlasst. Auch im Versicherungsrecht gelten die strafrechtlichen Rückrechnungsregeln erst ab Beendigung der zwei Stunden nach Trinkende abgeschlossenen Resorptionsphase (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 1990 – IV ZR 176/89, VersR 1990, 1268; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 – 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068). Insoweit muss hier jedoch zugrunde gelegt werden, dass sich der – über Notruf um 2h52 angezeigte – Unfall (vgl. Bl. 6 EA) zwar spätestens kurz vor diesem Zeitpunkt ereignet hat und die Möglichkeit eines Nachtrunkes angesichts des Zustandes der Bewusstlosigkeit, in dem sich die Klägerin seit dem Unfall befand, ausgeschlossen ist, der zwangsläufig davorliegende konkrete Zeitpunkt des Trinkendes aber nicht bekannt ist. Deshalb scheidet, wie das Landgericht zutreffend annimmt, eine weitergehende Rückrechnung im Streitfall aus. Nichtsdestotrotz steht aber aus den dargelegten Gründen ein Blutalkoholgehalt von 0,93 Promille als Mindestgehalt für den Unfallzeitpunkt außer Zweifel. Das begründet einen Umstand, unter dem anerkanntermaßen von einer bedingungsgemäßen „Trunkenheit“ gesprochen werden kann (vgl. auch Rixecker, in: Langheid/Rixecker, VVG 7. Aufl., § 178 Rn. 16).

bb)

Soweit danach zunächst zweifelsfrei eine erhebliche Alkoholisierung der Klägerin zum Unfallzeitpunkt vorlag, die allein allerdings nicht den unwiderleglichen Schluss auf ihre Fahruntauglichkeit zulässt, kommen im Streitfall erhebliche Fahrfehler dazu, die typischerweise durch Alkoholgenuss bedingt sind (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1988 – IVa ZR 193/86, VersR 1988, 734) und in der gebotenen Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass hinreichende Beweisanzeichen für eine Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols vorliegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Beweiskraft entsprechender Hinweise auf die Fahruntüchtigkeit mit zunehmend höherer Blutalkoholkonzentration sinken (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 1982 – 4 StR 43/82, BGHSt 31, 42; Senat, Urteil vom 22. November 2000 – 5 U 563/00-46, ZfS 2001, 214; Beschluss vom 13. April 2005 – 5 W 91/05-22; Grimm/Kloth, a.a.O., § Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 28).

(1)

Nach den erstinstanzlich getroffenen Feststellungen, die sich im Wesentlichen auf das im Verhandlungstermin erstattete verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen H. stützen, der im Auftrag der Staatsanwaltschaft am Unfalltag Spuren gesichert und seine Feststellungen in einem schriftlichen Bericht (Bl. 64 ff. EA = Bl. 60 ff. GA) festgehalten hatte, und der auch dem Senat seit vielen Jahren als fachkompetenter Sachverständiger für Verkehrsunfallfragen bekannt ist, ereignete sich der Unfall auf der L 339 ca. 150 Meter vor dem Ortseingang R. im Verlauf einer scharfen, durch entsprechende Warnzeichen deutlich markierten Linkskurve (Lichtbilder Bl. 66 ff. EA). Schon vor der Gefahrenstelle ist die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen auf 70 km/h abgesenkt, in Höhe der Unfallstelle erfolgt eine weitere Beschränkung auf 50 km/h (Bl. 368 GA). Zum Unfallverlauf führte der Sachverständige aus, dass die Klägerin nach Befahren der Linkskurve das Fahrzeug übersteuerte, so dass dieses in eine Drehbewegung entgegen dem Uhrzeigersinn eintrat und in der Folge quer über die Fahrbahn und über den linken Fahrbahnrand hinaus mit der rechten Fahrzeugflanke gegen einen dort – isoliert – stehenden Straßenbaum schleuderte. In der Annährung waren im rechtsseitigen Bereich der Fahrbahn weder Drift- noch Schleuderspuren noch Bremsspuren erkennbar; erst nach einer gewissen Schrägstellung nach einer Drehphase entgegen dem Uhrzeigersinn waren auf der Fahrbahnoberfläche vor der Überquerung des linken Fahrbahnrandes Schleuderspuren festzustellen (Bl. 78 f. EA). Rein aus dem Schadensbild und ohne weitergehende unfallanalytische Betrachtung könne auf eine Aufprallgeschwindigkeit von 70 bis 80 km/h geschlossen werden. Zur Annährungsgeschwindigkeit konnte der Gutachter nur sagen, dass das Fahrzeug durch die Schleuderbewegung, die erstmals in der Kurve nach einer gewissen Schrägstellung nach einer Drehphase durch entsprechende Schleuderspuren auf der Fahrbahn festzustellen war, das Fahrzeug jedenfalls an Geschwindigkeit verloren habe (Bl. 78 f. EA; Bl. 368 GA).

(2)

Dieser Unfallhergang, der auf Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens feststeht und den auch die Klägerin nicht in Zweifel zieht, ist jedoch vernünftigerweise nur durch deren Alkoholisierung zu erklären. Folglich sind bereits deshalb zusätzliche Fahrfehler zu verzeichnen, die den Schluss auf eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit rechtfertigen. Kommt nämlich ein – wie hier – alkoholisierter Fahrer ohne ersichtlichen Grund bei einfachen Verkehrssituationen von der Fahrbahn ab, so spricht dies durchgreifend für einen durch Fahruntüchtigkeit infolge Alkohols bedingten Unfall; insbesondere sprechen das zu späte Erkennen einer – wie hier: gut markierten und daher nicht zu übersehenden – Kurve und die Fehleinschätzung von Kurvenverlauf und -radius für eine alkoholbedingte Fehleinschätzung (vgl. Senat, Beschluss vom 13. April 2005 – 5 W 91/05-22; Knappmann, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 20; Grimm/Kloth, a.a.O, Ziff. 5 AUB Rn. 30; vgl. auch OGH Wien, RuS 2020, 290). Dass die Kurve unter gewöhnlichen Umständen zu meistern war, hat der Sachverständige ausdrücklich bekräftigt, indem er ergänzte, diese könne – unbeschadet der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 70 km/h – von einem geübten Fahrer durchaus mit ca. 100 km/h befahren werden (Bl. 368 GA). Gegen die Annahme eines alkoholtypischen Fahrfehlers spricht unter diesen Umständen auch nicht, dass – worauf die Klägerin abstellen will – zu schnelles Fahren als solches im allgemeinen als noch nicht hinreichend alkoholtypisch angesehen wird (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1985 – IVa ZR 111/83, VersR 1985, 779; OLG Naumburg, VersR 2005, 1573; OLG Celle, VersR 1997, 820; OLG Hamm, ZfS 1997, 264; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 20). Denn nach den erwähnten Ausführungen des Sachverständigen beruhte die fehlende Bewältigung der Kurve gerade nicht – allein – auf überhöhter Geschwindigkeit, und es existiert hier angesichts des festgestellten Ablaufes auch keine andere lebensnahe Erklärung für das ungebremste Einfahren in den auf 70 km/h beschränkten, als solchen erkennbaren Gefahrenbereich als diejenige der alkoholbedingten Enthemmung und der damit einhergehenden Verkennung von Risiken (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 – 5 U 45/16, RuS 2018, 317; OLG Düsseldorf, RuS 2008, 9; OLG Naumburg, VersR 2005, 1233). Das gilt im Übrigen erst recht, wenn – worüber die Parteien streiten – die Fahrbahn entsprechend der auf den Unfallbericht aus der Ermittlungsakte (Bl. 8 EA) gestützten Behauptung der Klägerin „nass“ gewesen und es zu diesem Zeitpunkt noch genieselt haben sollte (vgl. aber auch die abweichenden Feststellungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Begutachtung um 4h00, Bl. 370 GA), weil unter diesen Umständen eine vorsichtigere Fahrweise an der erkennbar als Gefahrenstelle markierten Kurve erst recht angezeigt gewesen wäre.

(3)

Gründe, die die Überzeugung von einem alkoholbedingten Fahrfehler der Klägerin erschüttern könnten, liegen bei sachgerechter Beurteilung aller Umstände des vorliegenden Falles nicht vor. Hinweise auf unfallursächliche technische Mängel waren zum Zeitpunkt der Gutachtenstellung nicht festzustellen, weshalb der Sachverständige die Unfallursache eindeutig nicht im Wirkungsbereich des Fahrzeuges, sondern im Handlungsbereich der Fahrer hin gesehen hat (Bl. 78 EA). Auch existieren keine Anhaltspunkte für andere – von der Klägerin substanzlos ins Blaue behauptete – äußere Einflüsse, etwa einen Wildwechsel oder – so zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht in den Raum gestellt – einem aus einem nahen Feldweg ausfahrenden Fahrzeug. Der Sachverständige vermochte keine Hinweise auf solche äußeren Umstände festzustellen (Bl. 78 EA). Andererseits waren nach seinen Ausführungen in Annäherung an die Unfallstelle im rechtsseitigen Fahrbahnbereich weder Schleuder-, noch Drift- oder Bremsspuren festzustellen (Bl. 79 EA; Bl. 368 GA), vielmehr wies die – nach seinen Feststellungen grobkörnige – Fahrbahn erstmals nach Schrägstellung und Drehphase vor dem linksseitigen Bankett Schleuderspuren auf, so dass für eine Reaktion der Klägerin auf einen äußeren Einfluss im fließenden Verkehr keinerlei objektive, ernsthafte Anhaltspunkte existieren. Dass ganz allgemein eine dahingehende, theoretisch denkbare Möglichkeit besteht, genügt nicht. Vielmehr lässt sich der Unfallverlauf, insbesondere der ersichtliche Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug erstmals im weiteren Verlauf der langgezogenen, mit überhöhter Geschwindigkeit befahrenen Linkskurve, wie ihn der Sachverständige feststellt, als einzig naheliegende Ursache weiterhin nur die alkoholbedingte Unfähigkeit der Klägerin erscheinen, das Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

cc)

Schließlich bestehen nach alldem auch keine Zweifel daran, dass der Unfall ursächlich auf der alkoholbedingten Bewusstseinstrübung beruhte, wie es die Ausschlussklausel weiterhin voraussetzt.

(1)

Ziff. 5.1.1 AUB schließt Unfälle im Zustand einer durch Alkohol verursachten Bewusstseinsstörung nur aus, wenn diese für den Unfall (adäquat) kausal war, wobei Mitursächlichkeit genügt (BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 – II ZR 177/56, VersR 1957, 509; Senat, Urteil vom 5. April 2006 – 5 U 633/05, ZfS 2006, 336; Knappmann in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 23). Die Beweislast für den Kausalzusammenhang liegt beim Versicherer; sind allerdings eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit und damit eine Bewusstseinsstörung des Versicherten festgestellt, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen Fahruntüchtigkeit und Unfall (BGH, Urteil vom 30. Oktober 1985 – IVa ZR 10/84, VersR 1986, 141; Senat, Urteil vom 21. Januar 2009 – 5 U 249/08-29, VersR 2009, 1109; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 29). Dieselben (Hilfs-)Tatsachen, aus denen auf die Bewusstseinsstörung des Versicherten geschlossen werden kann, können prinzipiell auch zum Beweis der Kausalität herangezogen werden (Senat, Urteil vom 30. Juli 2014 – 5 U 1/14, ZfS 2015, 220; OLG Köln, VersR 2013, 1166; Grimm, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 29). Dieser Anscheinsbeweis ist erst dann entkräftet, wenn der Versicherungsnehmer Umstände darlegt und ggf. beweist, aus denen sich die ernsthafte und nicht nur theoretische Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs ergibt (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – IV ZR 264/90, VersR 1991, 1367; Urteil vom 30. Oktober 1985 – IVa ZR 10/84, VersR 1986, 141; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 25). Dazu genügt nicht die allgemeine Möglichkeit, dass auch einem Nüchternen der Unfall hätte unterlaufen können (BGH, Urteil vom 24. 2. 1976 – VI ZR 61/75, VersR 1976, 729; Urteil vom 30. Oktober 1985 – IVa ZR 10/84, VersR 1986, 141; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juli 1957 – II ZR 177/56, VersR 1957, 509). Solche Fahrfehler gibt es nämlich nicht (Heß/Höke, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 30 Rn. 50). Vielmehr muss gerade im konkreten Fall die ernsthafte und nicht bloß theoretische Möglichkeit bestehen, dass der Unfall durch eine andere Ursache herbeigeführt worden ist, die auch ein nüchterner Fahrer nicht hätte vermeiden können, die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit mithin nicht ursächlich für das konkrete Unfallereignis war (vgl. OLG Naumburg, VersR 2005, 1233; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2001, 101; Knappmann, in: Prölss/Martin, a. a. O., Ziff. 5 AUB 2014 Rn. 25).

(2)

Dies zugrunde gelegt, ist der Beweis des ersten Anscheines, der für die Kausalität der unfallbedingten Fahruntüchtigkeit der Klägerin streitet, hier nicht erschüttert. Denn eine reale Möglichkeit eines abweichenden Geschehensverlaufs gibt es im Streitfall nicht, insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, die an dieser Stelle entsprechend gelten. Der objektive Unfallverlauf ist anschaulicher Ausdruck eines alkoholbedingt typischen Fehlverhaltens, für das es sonst keinen ernsthaften anderen Grund gibt. Weder bestehen Anhaltspunkte für äußere Einflüsse, noch für eine weitere Unfallalternative, die nicht mit der Trunkenheit der Fahrerin zu erklären ist und dafür spricht, dass sie die Gefahrenlage auch nüchtern nicht gemeistert hätte; insbesondere stellte die – deutlich gekennzeichnete, für jedermann gut erkennbare – Linkskurve, die der Sachverständige zwar in seinem schriftlichen Bericht als „scharfe Kurve“ bezeichnet hat, die nach seinen weiteren Ausführungen aber gut zu bewältigen ist, kein Hindernis dar, das die Klägerin auch ohne den Einfluss von Alkohol nicht hätte bewältigen können. Zu Recht verweist die Beklagte mit ihrer Berufung in diesem Zusammenhang darauf, dass auch der Umstand, dass es – nach den Worten des Sachverständigen – an dieser Stelle schon öfter zu Unfällen gekommen ist, nicht geeignet ist, den Beweis des ersten Anscheins zu erschüttern, zumal über den Grund und die Tragweite anderer Unfälle an dieser Stelle nichts dargelegt oder sonst ersichtlich ist (vgl. OLG Hamburg, VersR 1998, 1411; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2015 Rn. 32). Entsprechendes gilt für den – streitig gebliebenen – Straßenzustand zum Unfallzeitpunkt, der nach Darstellung der Klägerin wegen Nieselregens nass gewesen sein soll (vgl. Bl. 8 EA). Dass auch verkehrstüchtige Kraftfahrer bisweilen auf unsicherem Straßenbelag verunglücken und/oder wegen unangepasst überhöhten Tempos aus einer Kurve getragen werden, stellt die Kausalität des Alkohols nicht in Frage (vgl. OLG Frankfurt, RuS 1991, 107); vielmehr ist nach den Umständen davon auszugehen, dass die Klägerin ohne ihren vorherigen Alkoholgenuss allgemein vorsichtiger gefahren wäre und den Unfall dann auch unter dieser Prämisse vermieden hätte (vgl. OLG Naumburg, VersR 2005, 1233; Grimm/Kloth, a.a.O., Ziff. 5 AUB 2015 Rn. 32).

2.

Vermag sich die Beklagte mithin zu Recht auf die Voraussetzungen des Risikoausschlusses aus Ziff. 5.1.1 AUB 2008 zu berufen mit der Folge, dass ihre vertragliche Eintrittspflicht ausscheidet, so kommt im Streitfall hinzu, dass sie bei zutreffender Würdigung der Abläufe – auch – wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Aufklärungsobliegenheit von ihrer Leistungspflicht freigeworden ist (Ziff. 9.2 und 10 AUB 2008; § 28 Abs. 2 ff. VVG).

a)

Gemäß Ziff. 9.2 AUB 2008 war die Klägerin nach dem Unfall gehalten, die von der Beklagten übersandte Unfallanzeige wahrheitsgemäß auszufüllen und unverzüglich zurücksenden. Dieser Aufklärungsobliegenheit ist sie jedoch, entgegen der anderslautenden Auffassung des Landgerichts, im Streitfall nicht nachgekommen; denn ihre – zwischenzeitlich verstorbene – Mutter, die das Formular am 17. Januar 2013 in ihrer Eigenschaft als rechtliche Betreuerin der Klägerin ausfüllte und deren Erklärungen der Klägerin infolgedessen zuzurechnen sind (§§ 166, 1896, 1902 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 1994 – III ZR 175/93, NJW 1995, 1213; OLG Hamm, FamRZ 2021, 1586), hat die darin enthaltenen Fragen zum Alkoholkonsum am Unfalltag und zur Durchführung einer Blutprobe verneint. Beides entsprach nicht der Wahrheit und begründet eine objektive Verletzung der Aufklärungsobliegenheit.

aa)

Die Beklagte war berechtigt, diese Umstände zu erfragen. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2005 – IV ZR 307/04, VersR 2006, 258; Urteil vom 22. Oktober 2014 – IV ZR 242/13, VersR 2015, 45; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 7 ff.). Die hier erfragten Umstände waren sachdienlich, weil sie der Klärung der – durch den vertraglichen Risikoausschluss begrenzten – Eintrittspflicht der Beklagten dienten und diese deshalb ein nachvollziehbares Interesse an der Aufklärung sowohl eines etwaigen Alkoholkonsums der Klägerin als auch der Entnahme einer – dem Nachweis dienenden – Blutprobe hatte (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2002, 302; Knappmann, in: Prölss/Martin, a.a.O., Ziff. 7 AUB 2014 Rn. 7; impl. auch BGH, Urteil vom 2. Juni 1993 – IV ZR 72/92, BGHZ 122, 388).

bb)

Die Annahme des Landgerichts, es fehle an einer Falschbeantwortung der beiden Fragen, weil die Mutter der Klägerin weder von der Alkoholisierung ihrer Tochter, noch von der Vornahme der Blutprobe nachweislich Kenntnis gehabt habe, greift vorliegend zu kurz. Es trifft zwar zu, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat angeschlossen hat, schon der objektive Tatbestand der Verletzung einer Aufklärungsobliegenheit die – vom Versicherer zu beweisende – Kenntnis des Versicherungsnehmers von der anzugebenden Tatsache voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 252/05, VersR 2007, 389; Beschluss vom 12. Dezember 2007 – IV ZR 40/06, VersR 2008, 484; Urteil vom 16. September 2009 – IV ZR 246/08, VersR 2009, 1659; Senat, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511); ebenso, dass dabei in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Schadenanzeige durch einen anderen als den Versicherungsnehmer unterschrieben wird und keine eigene oder auf Weisung des Versicherungsnehmers gefertigte Erklärung (vgl. § 166 Abs. 2 BGB) vorliegt, grundsätzlich auf den Kenntnisstand des Wissenserklärungsvertreters abzustellen ist (§ 166 Abs. 1 BGB; OLG Köln, VersR 2003, 57; OLG Nürnberg, ZfS 1997, 378; OLG Hamm, RuS 1996, 129; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 157). Das Landgericht übersieht dabei jedoch, dass auch unter dieser Prämisse die Beantwortung der beiden Fragen durch die Mutter der Klägerin unrichtig war, weil sie vom Ablauf des Unfalltages keine gesicherten Kenntnisse hatte, wie aus ihrer zu Lebzeiten erfolgten Anhörung durch das Landgericht folgt (Bl. 186 GA), sie infolgedessen nicht über ausreichendes Wissen zu den erfragten Umständen verfügte und deshalb gehalten gewesen wäre, sich vor der Beantwortung der Fragen durch Erkundigung die entsprechende Kenntnis zu verschaffen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 34/92, BGHZ 122, 250 = VersR 1993, 828; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 29). Dass es ihr nicht gelungen war, den vorangegangenen Abend zu „rekonstruieren“, wusste sie erklärtermaßen, ebenso, dass ihr gesicherte Erkenntnisse zum weiteren Ablauf im Krankenhaus fehlten. Die schlichte Verneinung der ihr gestellten Fragen nach Alkoholkonsum und der Entnahme einer Blutprobe in dem Bewusstsein ihrer fehlenden Kenntnis des zugrundeliegenden Sachverhaltes stellte daher eine – objektive – Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, die sich die Klägerin zurechnen lassen muss.

b)

Dies geschah hier auch vorsätzlich, nämlich mit Wissen und Wollen in dem Bewusstsein der vertraglichen Obliegenheit. Für die Annahme von Vorsatz genügt es, dass der Versicherungsnehmer (bzw. – hier – sein Vertreter) den Obliegenheitsverstoß für möglich hält und ihn billigend in Kauf nimmt. Er muss die Merkmale der Obliegenheit im Kern kraft einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ kennen (Senat, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 188). Im Fall der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten ist diese Kenntnis im Allgemeinen jedoch anzunehmen, da nach allgemeiner Lebenserfahrung jeder Versicherungsnehmer weiß, dass er weder unmittelbar noch mittelbar die Feststellungen des Versicherers erschweren darf, sondern ihn nach besten Kräften bei der Aufklärung unterstützen muss (Senat, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 49). Im Streitfall bestehen am Vorsatz der Mutter der Klägerin keine Zweifel. Ausweislich ihrer erstinstanzlichen Anhörung (Bl. 186 GA) war ihr – wie schon näher ausgeführt wurde – bewusst, dass sie über die Geschehensabläufe im Vorfeld des Unfalles keine Kenntnis hatte: Weder wusste sie konkret, wie ihre Tochter den vorangegangenen Abend verbracht hatte, noch, wie es zu dem Unfall gekommen war, auch von der möglichen Entnahme einer Blutprobe hatte sie keine Kenntnis. Dass sie sich gleichwohl – subjektiv – davon überzeugt zeigte, dass ihre Tochter nichts getrunken habe, ist angesichts ihres Bewusstseins um die fehlende Kenntnis von der Tatsachengrundlage unerheblich. Indem sie die ihr gestellten Fragen schlicht – ins Blaue hinein – verneinte, obwohl sie richtigerweise zumindest hätte erklären müssen, diese nicht mit Sicherheit beantworten zu können, nahm sie die Falschangaben billigend in Kauf (vgl. zum Vorsatz in diesen Fällen auch schon Senat, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 U 6/06-1, VersR 2007, 532; Wandt, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 28 Rn. 226). Dies ist nach Maßgabe des § 166 Abs. 1 BGB der Klägerin zuzurechnen.

c)

Der Leistungsfreiheit der Beklagten steht § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht entgegen; danach bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Inwieweit diese Voraussetzungen hier in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten weiteren Beträge vorliegen, ist nicht entscheidungsrelevant. Der Klägerin ist der Kausalitätsgegenbeweis nämlich abgeschnitten, weil ihre Mutter, deren Falschangaben der Klägerin zuzurechnen sind, die Obliegenheit arglistig verletzt hat (§ 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).

aa)

Arglist verlangt, dass der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; Senat, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1452). Das ist vom Versicherer zu beweisen; dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Arglistig kann auch derjenige handeln, der – wie hier – einem anderen vorspiegelt, eine bestimmte Kenntnis von Vorgängen oder Umständen zu haben, diese Kenntnis aber in Wirklichkeit nicht hat, ebenso wie derjenige, der sich der ihm ohne weiteres möglichen und zumutbaren Erkenntnis der die Täuschung begründenden Umstände verschließt und das Fehlen derartiger Umstände blindlings erklärt. Dass ihm die Umstände tatsächlich nicht bekannt waren, ist unerheblich. Das arglistige Verhalten liegt gerade darin, dass dem Erklärenden, was ihm auch bewusst war, jegliche zur sachgemäßen Beantwortung erforderliche Kenntnis fehlte und er gleichwohl diesen Umstand gegenüber dem anderen Teil verschwieg (BGH, Urteil vom 8. Mai 1980 – IVa ZR 1/80, NJW 1980, 2460; Urteil vom 11. Mai 2001 – V ZR 14/00, NJW 2001, 2326; Senat, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511; Wandt in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 28 Rn. 310). Dabei genügt es, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können, er also dessen freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung unlauter beeinflusst; sowohl für das Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung als auch der nachteiligen Auswirkung für den Versicherer genügt bedingter Vorsatz, wenn Angaben ins Blaue hinein erfolgen (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511; KG, RuS 2015, 66; Armbrüster, in: Prölss/Martin a.a.O., § 28 Rn. 199; Wandt in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 28 Rn. 310; Rixecker, in: Langheid/Rixecker a.a.O., § 28 Rn. 104).

bb)

Danach liegen im Streitfall arglistige Falschangaben der Mutter der Klägerin vor, die diese sich entsprechend § 166 BGB zurechnen lassen muss. Unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere ihrer Angaben aus der zu Lebzeiten erfolgten Anhörung vor dem Landgericht, bestehen für den Senat keine Zweifel daran, dass diese die Fragen nach etwaigen Alkoholkonsum und einer Blutprobe bewusst ins Blaue hinein verneinte (§ 286 ZPO). Denn ihr war offensichtlich bewusst, nicht über die notwendige Kenntnis zur Beantwortung der Fragen zu verfügen. Konkrete Kenntnisse vom vorangegangenen Abend hatte sie nicht; sie wusste nur, dass ihre Tochter den Abend zumindest teilweise auf einer Weihnachtsfeier verbracht hatte, „genau“ habe sie das aber nicht „rekonstruieren“ können. Auch schilderte sie erkennbare, wenn auch in der Sache wenig nachvollziehbare Vorkehrungen der Teilnehmer, um auch nach evtl. Alkoholgenuss noch nach Hause zu gelangen. Von den Abläufen nach dem Unfall hatte sie nach Darstellung der Klägerin ebenfalls keine konkreten Kenntnisse. Bei dieser Sachlage musste ihr jedoch klar sein, dass sie die beiden Fragen in dem Schadensanzeigeformular nach Alkoholgenuss ihrer Tochter und der Entnahme einer Blutprobe nicht zuverlässig beantworten konnte und deren Verneinung mithin unrichtig war. Dass sie gleichwohl so verfuhr, ist unter diesen Umständen nur dadurch zu erklären, dass sie die weitere, zeitnahe Regulierung der Angelegenheit durch die Beklagte nicht gefährden wollte. Es liegt nämlich auf der Hand, dass eine Bejahung der Frage, aber auch – nur – die „ehrliche“ Angabe, hierzu gegenwärtig keine zuverlässigen Angaben machen zu können, die zeitnahe Befriedigung (vermeintlicher) Ansprüche gefährdet hätte. Selbst bei ehrlicher Überzeugung davon, dass ihre Tochter so etwas nicht mache, musste ihr klar sein, dass entsprechende Vorbehalte in ihrer Antwort Argwohn erregen und zu Verzögerungen bei der Regulierung führen würden. Andere plausible Erklärungen als diejenige, dass solche „Schwierigkeiten“ vermieden werden sollten, sind für ihr Verhalten unter den konkreten Umständen nicht erkennbar.

d)

Einer Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG bedurfte es im Hinblick auf die Arglist der Klägerin nicht (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511; Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; OLG Rostock, VersR 2020, 690). Davon abgesehen, ist diese vorliegend auch ordnungsgemäß erfolgt. Nach dem Gesetz hat der Versicherer den Versicherungsnehmer durch „gesonderte Mitteilung in Textform“ auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit hinzuweisen (zum Umfang der Hinweispflicht BGH, Urteil vom 4. April 2018 – IV ZR 104/17, VersR 2018, 532). Das ist hier mit der Schadensanzeige geschehen, die eine entsprechende – sachlich zutreffende – Unterrichtung enthielt und zulässigerweise gegenüber der Mutter der Klägerin als deren Betreuerin erfolgte (vgl. Senat, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 114). Mithin ist die Beklagte auch aus diesem Grunde leistungsfrei; die Klage musste deshalb auf ihre Berufung hin, unbeschadet des Eingreifens des Risikoausschlusses aus Ziff. 5.1.1 AUB 2008, auch deshalb abgewiesen werden.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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