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Voraussetzungen für eine Herabsetzung einer Prämienhöhe

Anzeige beim Versicherer

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 62/15 – Urteil vom 05.10.2016

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 01.12.2015 – 8 HK O 21/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.398,07 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten rückständige Versicherungsprämien.

Die Beklagte unterhält bei der Klägerin seit dem 01.03.2013 eine Rechtsschutzversicherung unter der Nummer … . Dieser Versicherung liegt der Antrag vom 17.08.2012 (Bl. 23 d.A.) zugrunde, der Immobilienrechtsschutz für das Objekt „… … in …“ betrifft, für das auf Beiblatt M des Antrages eine Jahresbruttomiete von 154.000,00 EUR angegeben war. Der Klägerin war bekannt, dass die Beklagte dieses Objekt erst erwerben wollte. In der Folgezeit gelang lediglich der Erwerb von zwei Wohnungen, so dass sich für dieses Objekt die Jahresbruttomiete – entgegen der Annahme bei Abgabe des Antrages – lediglich auf 8.400,00 EUR belief.

Im Versicherungsschein (Reproduktion Bl. 50 d.A.) war der monatliche Beitrag mit 1.279,62 EUR angegeben, die Jahresbruttomiete mit 154.000,00 EUR. Der Beitrag ist abhängig von der Jahresbruttomiete. Dem Versicherungsvertrag lagen die ARB 2011 zugrunde, die in § 11 A (2) wie folgt lauten:

„Tritt nach Vertragsschluss ein Umstand ein, der nach dem Tarif des Versicherers einen geringeren als den vereinbarten Beitrag rechtfertigt, kann der Versicherer vom Eintritt dieses Umstandes an nur noch den geringeren Beitrag verlangen. Zeigt der Versicherungsnehmer diesen Umstand dem Versicherer später als zwei Monate nach dessen Eintritt an, wird der Beitrag erst vom Eingang der Anzeige an herabgesetzt.“

Die erste Prämie für März 2013 in Höhe von 1.279,62 EUR bezahlte die Beklagte.

Den Monatsbeitrag für April 2013 bezahlte die Beklagte dagegen nicht. Eine Mahnung erfolgte durch die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2013 (Bl. 88 d.A.). Mit Schreiben vom 27.05.2013 (Bl. 89 d.A.) übersandte die Klägerin eine qualifizierte Mahnung nach § 38 Abs. 1 VVG. Eine weitere Mahnung erfolgte mit Schreiben vom 08.07.2013 (Bl. 91 d.A.).

Die Klägerin hat im Oktober 2013 durch Mahnbescheid die Beiträge für die Monate April bis August 2013 in Höhe von jeweils 1.279,62 EUR, abzüglich einer Gutschrift von 0,03 EUR, insgesamt 6.398,07 EUR von der Beklagten nebst Verzugskosten verlangt.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe sich erstmals mit Schreiben vom 10.01.2014 an die Klägerin gewandt und auf ein verringertes Risiko hingewiesen.

Die Beklagte hat behauptet, der Hauptverwaltung der Klägerin im April 2013 durch ein Schreiben die reduzierte Jahresbruttomiete mitgeteilt zu haben. Das Schreiben sei an die Zeugin C. zur Weiterleitung an die Hauptverwaltung übergeben worden.

Das Landgericht Saarbrücken hat die Klage durch Urteil vom 01.12.2015 – Az: 8 HK O 21/15 – abgewiesen, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass ihr die Verringerung der Mieteinnahmen später als zwei Monate nach Eintritt dieses Umstandes angezeigt worden sei. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

unter Abänderung des am 01.12.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken – 8 HK O 21/15 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.398,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit sowie 14,02 EUR Kontoführungsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil. Sie konkretisiert ihr Vorbringen aus der ersten Instanz und legt ein Schreiben vom 05.04.2013 (Blatt 151 der Akten) der Beklagten an die … Geschäftsstelle „C“ vor, in dem die verringerten Mieteinnahmen mitgeteilt werden und um Anpassung gebeten wird.

Dass die Zeugin C. eine … Geschäftsstelle im April 2013 betrieben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Der Senat hat die Zeugin C. im Termin vom 07.09.2016 vernommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte schuldet die vereinbarten Versicherungsprämien im Zeitraum von April bis August 2013 in Höhe von jeweils 1.279,62 EUR, abzüglich einer Gutschrift von 0,03 EUR, insgesamt 6.398,07 EUR nicht. Die Beklagte, die darlegungs- und beweisbelastet dafür war, dass sie der Klägerin den prämienreduzierenden Umstand der verringerten Jahresbruttomiete im April 2013 mitgeteilt hat, hat diesen Beweis geführt.

(1.)

Zu Recht geht das Landgericht vom Grundprinzip der Beweislastverteilung aus, nach dem jede Partei die Voraussetzungen einer ihr günstigen Norm zu behaupten und zu beweisen hat. Das führt dazu, dass auf der ersten Ebene der Anspruchsteller für die rechtserzeugenden Tatsachen seines Anspruchs beweispflichtig ist. Auf einer zweiten Ebene trägt derjenige, welcher sich auf Nichteintritt, Hemmung oder Untergang des an sich bestehenden Anspruchs beruft, die Beweislast für die rechtshindernden, rechtshemmenden oder rechtsvernichtenden Tatsachen. Auch den rechtsvernichtenden Tatsachen können vernichtungshindernde (rechtserhaltende) Tatsachen gegenübertreten, die wiederum zu einer auf der Gegenseite liegenden Beweislast führen (allgemein dazu: BGH, Urt. v. 13.11.1998 – V ZR 386/97 – NJW 1999, 352).

Damit ist allerdings keine Lösung für den vorliegenden Fall zu finden, denn die entscheidende Frage ist, ob der Eintritt der Verringerung der Jahresbruttomiete bereits die rechtsvernichtende Tatsache ist und die verspätete Anzeige die teilweise vernichtungshindernde Tatsache ist – wie es das Landgericht angenommen hat – oder ob zu der rechtsvernichtenden Tatsache, für die der Versicherungsnehmer beweisbelastet ist, nicht nur die Verringerung der Jahresbruttomiete gehört, sondern auch die Mitteilung dieses Umstandes gegenüber dem Versicherer.

Diese Frage ist durch Auslegung zu ermitteln. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs auszulegen. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen sind aus sich heraus zu interpretieren. In erster Linie ist vom Wortlaut der Klausel auszugehen. Der mit ihr verfolgte Zweck und ihr Sinnzusammenhang sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (BGH, Urt. v. 22.01.2014 – IV ZR 343/12 – VersR 2014, 371).

Die Auslegung darf nicht bei der ersten Überlegung enden, dass nach § 11 A (2) S. 1 ARB 2011 die Beitragsminderung lediglich an den Eintritt des entsprechenden Umstandes geknüpft und nachfolgend in S. 2 bestimmt ist, dass die Minderung erst vom Eingang der Anzeige an stattfindet, wenn die Anzeige später als zwei Monate nach dem Eintritt des Umstandes erfolgt. Ein solches Verständnis, welches S. 2 als vom Versicherer zu beweisende Ausnahme von S. 1 ansieht, berücksichtigt nicht den Umstand, dass der Versicherungsnehmer zur Anzeige verpflichtet und der Versicherer auf diese angewiesen ist (auch wenn § 11 ARB 2011 lediglich in Absatz 3 von einer Pflicht spricht). Dieser Umstand ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung klar, denn ohne Anzeige von veränderten Umständen erhält der Versicherer im Falle der Prämienerhöhung zu Unrecht eine zu geringe Prämie (und ist dem Insolvenzrisiko des Versicherungsnehmers ausgesetzt) und im Falle der Prämienherabsetzung wäre der Versicherer nicht vorhersehbaren Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt (siehe dazu auch Maier in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 11 ARB 2000 Rdn. 10). Es ist deshalb bei einem verständigen Leser davon auszugehen, dass er erkennt, dass S. 2 dem Versicherungsnehmer nur den Vorteil einer rückwirkenden Beitragsminderung bei einer verspäteten Anzeige bis zu zwei Monaten belässt (und dazu für diesen Zeitraum von maximal zwei Monaten von § 41 VVG abweicht), jedoch die spätere Anzeige als zwei Monate nach Eintritt des Umstandes nicht als Ausnahmefall bestimmt, den der Versicherer beweisen müsste.

Es ist außerdem zu beachten, dass der Schuldner für die Erfüllung einer in einem positiven Tun bestehenden Vertragspflicht nach allgemeinen Grundsätzen beweisbelastet ist. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn an die Nichterfüllung besondere Rechtsfolgen zugunsten des Gläubigers geknüpft sind. Auch in diesem Fall muss der Schuldner sich durch den Nachweis des geschuldeten positiven Tuns entlasten, und es kann nicht dem Gläubiger der negative Beweis der fehlenden Erfüllung auferlegt werden (BGH, Urt. v. 22.03.1984 – I ZR 40/82 – MDR 1985, 25).

Für die Anzeige, die der Versicherungsnehmer als Nebenpflicht schuldet, ist folglich er beweisbelastet. Da es bei einer Anzeige auch auf den Zugang beim Erklärungsgegner ankommt (§ 130 BGB), kommt außerdem der Grundsatz zur Anwendung, dass derjenige die Beweislast für den Zugang – und den Zeitpunkt – trägt, der sich auf die Anzeige beruft (Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl., § 16 ARB 2000 Rdn. 13).

So nimmt die Rechtsprechung auch in anderen Fällen einer streitigen Anzeige an, dass ohne ausdrückliche Regelung im Vertrag die Parteien billigerweise keine nicht erkennbaren Rechtsnachteile für den Erklärungsempfänger vorsehen und ihm nicht den Beweis einer negativen Tatsache auferlegen wollen, der kaum zu erbringen ist, während der Beweis des Zugangs einer Anzeige bei einer entsprechenden Versendungsart ohne weiteres geführt werden kann (BGH, Urt. v. 26.11.2004 – V ZR 119/04 – MittBayNot 2005, 395).

Auch im Fall des § 1 Abs. 3 BUZ wird angenommen, dass der Versicherungsnehmer den Zugang der Anzeige zu beweisen hat (Benkel/Hirschberg, Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherung, 2.Aufl., § 1 BUZ 2008 Rdn. 30), auch wenn dort ebenfalls Rentenbeginn und Folge späterer Anzeige in zwei Sätzen formuliert sind.

(2.)

Diesen Beweis hat die Beklagte geführt. Nachdem sie ihren Vortrag erster Instanz korrigiert hat, dass die Zeugin C. eine Geschäftsstelle der Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin betrieben hat, ist die Klägerin diesem Vortrag und auch dem Hinweis des Senats im Beschluss vom 27.07.2016 nicht mehr entgegengetreten. Folglich kam es nach § 164 Abs. 3 BGB in Verbindung mit den §§ 69,73 VVG lediglich auf den Nachweis an, dass das von der Beklagten behauptete Schreiben vom 05.04.2013 der Zeugin C. zugegangen ist. Mit dem Zugang eines solchen Schreibens beim Vertreter ist dieses auch dem Versicherer, also der Klägerin zugegangen (§ 164 Abs. 3 BGB).

Nach der Vernehmung der Zeugin C. ist der Senat davon überzeugt, dass die Behauptung der Beklagten zutreffend ist. Die Zeugin hat auf Vorhalt bestätigt, dass das Schreiben vom 08.04.2014 (Blatt 30 der Akten) von ihr stammt. Auch wenn sie sich an die Vorgänge, die in diesem Schreiben erwähnt werden, nicht mehr konkret erinnern konnte, hat sie die Unterschrift und dieses Bestätigungsschreiben als ihres erkannt. An der Glaubhaftigkeit dieser Aussage bestand kein Zweifel. Es ist auch nachvollziehbar, dass sich die Zeugin nach mehr als zwei Jahren an die konkreten Vorgänge nicht mehr erinnern kann, zumal sich dieser Rechtsschutzantrag der Beklagten nicht in ihrem eigenen Bestand befand, sie sich aber andererseits an den Vorgang des Schreibens als solchen erinnert und ihre Unterschrift unter dem Bestätigungsschreiben erkennt.

Demgegenüber tritt auch der Umstand in den Hintergrund, dass die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, wie sie auf die drei Mahnungen durch die Klägerin mit Schreiben vom 18.04.2013 (Blatt 88 der Akten), vom 27.05.2013 (Blatt 89 der Akten) und vom 08.07.2013 (Blatt 91 der Akten) reagiert hat. Lediglich aus der Anlage B3 (Blatt 31 der Akten) ergibt sich eine angebliche Mitteilung an die Klägerin im Juni 2013. Dies kann schlicht auf Nachlässigkeit beruhen und ist kein Indiz, welches entscheidend gegen die Übersendung eines Hinweises im April 2013 gegenüber der Zeugin C. spricht, nachdem die Zeugin dies eindeutig bekundet hat.

Die Beklagte hat in der zweiten Instanz das Schreiben vom 05.04.2013 vorgelegt (Blatt 151 der Akten), von welchem sie behauptet, es der Zeugin C. übermittelt zu haben. Dafür dass dieses Schreiben im Nachhinein erstellt worden ist und die Zeugin C. nicht wahrheitsgemäß bekundet hat, gibt es keine Anhaltspunkte. Gegenbeweis hat die Klägerin auch nicht angeboten.

Da die Zeugin C. in ihrem Bestätigungsschreiben vom 08.04.2014, also noch relativ zeitnah zu April 2013, nicht nur auf die zutreffende Versicherungsscheinnummer Bezug genommen hat, sondern auch bestätigt hat, dass es in dem ihr übersandten Schreiben um die Änderung der Mieteinnahmen gegangen sei, hat die Beklagte dadurch auch nicht lediglich den Zugang irgendeines Schreibens gegenüber der Klägerin bewiesen, sondern vielmehr eine konkrete Mitteilung hinsichtlich der verringerten Mieteinnahmen gemäß § 11 A (2) ARB 2011. Dafür dass der Inhalt des damaligen Schreibens mit den heutigen Behauptungen der Beklagten übereinstimmt, brauchte die Beklagte keinen weiteren Beweis anzutreten, nachdem das Schreiben vom April 2013 im Einflussbereich der Klägerin verloren gegangen ist.

Folglich schuldete die Beklagte nur noch die reduzierte Prämie, und nicht die von der Klägerin geltend gemachten Prämien in Höhe der Klageforderung.

(4.)

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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