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Unfallversicherung – Begutachtung durch gerichtlichen Sachverständigen nach Ablauf von 3 Jahren

OLG Koblenz – Az.: 10 U 919/08 – Urteil vom 02.03.2012

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach vom 23. Juni 2008 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer Unfallversicherung.

Der Kläger hatte bei der N Versicherungs-AG unter der Versicherungsnummer … eine Unfallversicherung abgeschlossen. Im Jahre 2002 wurde der Versicherer von der Beklagten übernommen, die das Versicherungsverhältnis unter der Versicherungsnummer … weiterführt. Die versicherte Invaliditätssumme beträgt 80.000 DM, also 40.904 €. Neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbarten die Parteien, dass § 7 Abs. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen dahingehend erweitert wird, dass dann, wenn ein Unfall ohne Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen nach den Bemessungsgrundsätzen der Nrn. 2 und 3 zu einer Invalidität der versicherten Person von mindestens 80 % vor Vollendung des 50. Lebensjahres führt, die vierfache Invaliditätsleistung zu erbringen sei. Bezüglich einer weiteren Unfallversicherung, die eine Unfallrente gewährt, ist ein weiterer Rechtsstreit anderweitig anhängig.

Der im Juli 1964 geborene Kläger erlitt am 21.8.1999 bei Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit als Stuckateur einen Unfall, wobei er aus 7 m Höhe rückwärts kopfüber von einem Baugerüst fiel und auf die linke Schulter prallte. Nach gutachterlicher Beratung zahlte die Beklagte im Hinblick auf den Verlust der Funktionsfähigkeit des linken Arms unter Berücksichtigung des für den Verlust eines Arms im Schultergelenk vereinbarten festen Invaliditätsgrads von 70 % und der Bewertung der Beeinträchtigung des Klägers von 3/5 hiervon (= 42 %) an den Kläger 17.179,68 €.

Der Kläger hat vorgetragen: Tatsächlich sei bei ihm aufgrund des Unfalls eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, eine Invalidität, von 80 % dauerhaft eingetreten. Unter Berücksichtigung der Zahlung stehe ihm damit ein Restanspruch von 146.436,32 € zu. Im Übrigen habe die Beklagte ihm mit Schreiben vom 17. Juli 2002 mitgeteilt, dass die Unfallrente mit einem Invaliditätsgrad von 50 % gewährt werde.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine Invaliditätsleistung auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 80% aus dem Unfallversicherungsvertrag … in Höhe von 146.436,32 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.8.2002.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen: Sie sei bereits deshalb leistungsfrei, weil der Kläger die Untersuchung und Begutachtung durch von ihr beauftragte neurologische Sachverständige im Jahre 2001 verweigert habe. Darüber hinaus liege nur eine unfallbedingte Invalidität am linken Arm mit 1/8-Armwert (= 8,75 % der Versicherungssumme) und damit eine Überzahlung vor.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.

Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung dargelegt, dass ein höherer Invaliditätsgrad als von der Beklagten bereits durch Zahlungen reguliert nicht festgestellt werden könne, und dass der Kläger sich zur Begründung seines Anspruchs auch nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 17. Juli 2002 stützen könne. Wegen der Begründung des landgerichtlichen Urteils im Einzelnen wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Der Kläger trägt vor: Sämtliche bei ihm vorliegenden Schäden seien ausschließlich auf den Unfall vom 21.8.1999 adäquat kausal zurückzuführen. Gegenteiliges habe auch die Beklagte nicht behauptet. Die bei ihm aufgrund des Unfalls eingetretenen Beschädigungen hätten sich auf die normale körperliche und geistige Leistungsfähigkeit ausgewirkt und hätten diese in Höhe von mindestens 80 % eingeschränkt. Ein entsprechender Nachweis sei bereits durch die von ihm vorgelegten diversen Privatgutachten erbracht worden. Soweit die Beklagte und auch das Gericht darauf abstellten, dass die Privatgutachter die Begriffe „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ bzw. „Berufsunfähigkeit“ gebraucht hätten, und dass deshalb der Ansatz der Privatgutachten nicht die dauernde Einschränkung der gesamten allgemeinen körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit gewesen sei, so sei dies unzutreffend und lediglich Wortklauberei. Die Privatgutachten seien nicht von falschen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Der Begriff „Minderung der Erwerbsfähigkeit“ gelte für alle Sparten, also auch für die private Unfallversicherung.

Der Kläger macht weiterhin geltend, dass alle bei ihm vorliegenden Beeinträchtigungen körperlich und nicht psychisch bedingt seien. Er beruft sich auf die vorgerichtlich eingeholten Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen und macht weiterhin geltend, dass das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. A. oberflächlich und nicht nachvollziehbar sei. Hierfür beruft er sich weiterhin auf die von ihm eingeholten Stellungnahmen des Dr. B. und des Dr. C..

Er trägt weiter vor: Mit Schreiben vom 17. Juli 2002 habe die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben und die Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms entsprechend der Gliedertaxe mit 42 % festgesetzt und zwar ohne jeden Vorbehalt. Lediglich hinsichtlich der weiteren verbleibenden Beeinträchtigungen der körperlichen Leistungsfähigkeit habe noch eine weitere Untersuchung erfolgen sollen. Weitere Beweiserhebungen seitens der Beklagten und des Gerichts seien daher allenfalls – wenn überhaupt – nur insoweit statthaft gewesen, als es um die sonstigen Funktionsbeeinträchtigungen des Klägers (außer des linken Arms) gegangen sei. Die Einholung des Sachverständigengutachtens durch das Landgericht verstoße daher auch gegen den Versicherungsvertrag der Parteien.

Der Kläger rügt weiterhin die Beweiswürdigung des Landgerichts und macht eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör geltend, weil das Landgericht sich mit den von ihm vorgelegten Privatgutachten nicht auseinandergesetzt habe.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils, die Beklagte zu verurteilen, eine Invaliditätsleistung auf der Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers von 80% aus dem Unfallversicherungsvertrag … in Höhe von 146.436,32 € an den Kläger zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 17.8.2002.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist der Auffassung, dass der Kläger insoweit lediglich unbeachtliche Angriffe gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung vorbringe.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 21. Januar 2010 (Bl. 407 ff. d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. med. E. D. vom 19.6.2010 (Bl. 431 ff. d. A.) sowie das Ergänzungsgutachten vom 8.5.2011 (Bl. 565 d. A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger stehen weitere Versicherungsleistungen, soweit eine Invaliditätsentschädigung in Form einer Einmalzahlung in Rede steht, aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertrag über die Unfallversicherung mit der Versicherungsnummer früher…, jetzt … nicht zu. Er hat nicht nachgewiesen, dass bei ihm eine höhere Invalidität als 42 % vorliegt, so dass seine Ansprüche aus diesem Versicherungsvertrag seitens der Beklagten jedenfalls erfüllt sind.

Der Senat hat ein weiteres Sachverständigengutachten gemäß § 412 ZPO eingeholt und den Zustand des Klägers bezogen auf den Stichtag 21. August 2002 durch den Sachverständigen Prof. Dr. D. bewerten lassen. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass bezogen auf diesen Stichtag folgende körperliche Beeinträchtigungen des Klägers vorlagen, die auf den Unfall vom 21.8.1999 zurückzuführen sind:

Geringe Restparese des Nervus axillaris links mit entsprechender geringgradiger Kraftabschwächung und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Oberarms bei Zustand nach komplexer Oberarmfraktur links mit Nervus axillaris und Nervus suprascapularis Schaden sowie weiterhin: fixierter Torticollis der Halswirbelsäule mit hochgradiger Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule für die Flexion/Extension und mäßiggradiger Bewegungseinschränkung für die Rotation bei Zustand nach ligamentärer knöcherner Verletzung im Bereich der Kopfgelenksregion mit verbliebener atlanto-axialer Rotationsfehlstellung.

Die fortdauernde Beeinträchtigung des Klägers hat der Sachverständige Prof. Dr. D. bezüglich des linken Arms mit 1/8 Armwert oder einer Invalidität von 8,75 % bemessen. Für die Beeinträchtigungen im Bereich der Halswirbelsäule hat er einen Invaliditätsgrad auf Dauer mit 20 % angenommen und ist bezogen auf die Regelungen der AUB zu einer Gesamtinvalidität von 28,75 % gekommen.

Der Senat folgt in vollem Umfang den Ausführungen des Sachverständigen, dessen Gutachten umfassend, nachvollziehbar, widerspruchsfrei und überzeugend ist. Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat sich ausgiebig mit allen ärztlichen Stellungnahmen auseinandergesetzt, die bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers seit dem Unfall angefertigt wurden. Er ist auf alle von einer der Parteien vorgerichtlich eingeholten privaten Sachverständigengutachten eingegangen und hat ausführlich begründet, warum diesen nicht gefolgt werden kann. Auch diese Ausführungen sind jeweils für sich genommen nicht nur nachvollziehbar, sondern auch überzeugend.

Dies gilt auch, soweit der Sachverständige zum Vorliegen des vom Kläger zusätzlich behaupteten chronischen Schmerzsyndroms Stellung genommen hat und nicht bestätigen konnte, dass bei dem Kläger ein chronisches Schmerzsyndrom auf dem Boden organischer Ursachen vorliegt. Soweit ein Schmerzsyndrom auf dem Boden organischer Ursachen in Rede steht, gehört auch dies in den Kompetenzbereich des Orthopäden und des Unfallchirurgen. Die hohe Sachkunde und Qualifikation des Sachverständigen Prof. Dr. D. ist dem Senat aufgrund einer Vielzahl von Sachverständigengutachten, die er für den Senat auch in Angelegenheiten der Unfallversicherung erstattet hat, bekannt. Sie wird auch aufgrund des umfassenden und sehr sorgfältig erstatteten Gutachtens für jeden Leser evident.

Die Einwendungen des Klägers zu dem Gutachten des Prof. Dr. D. sind nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens des gerichtlich beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. D. in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige Prof. Dr. D. hat auch zu diesen Einwendungen umfassend und überzeugend Stellung genommen. Der Senat folgt auch dieser Stellungnahme.

Soweit der Kläger im Rahmen seiner Einwendungen bemängelt, dass der Sachverständige Prof. Dr. D. sich maßgeblich auf das Gutachten des Professor Dr. F. mit einem Untersuchungsdatum vom 7. November 2002 stützt, ist das Vorgehen des Sachverständigen nicht zu beanstanden. Bei dem Gutachten des Prof. Dr. F. handelt es sich zum einen um die einzig brauchbare neurologische Untersuchung des Klägers, die zwar nicht innerhalb des Dreijahreszeitraums durchgeführt wurde, jedoch kurz nach Ablauf dieses Zeitraumes liegt. Dass eine frühere brauchbare neurologische Untersuchung des Klägers nicht vorgenommen werden konnte, hat dieser zu vertreten, da er mehrfach Untersuchungstermine bei anderen neurologischen Sachverständigen nicht wahrgenommen hat oder von der Beklagten vorgeschlagene Sachverständige abgelehnt hat. Die vom Kläger vorgelegten nervenfachärztlichen Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen des Arztes für Neurologie und Psychiatrie E. waren zu keiner Zeit und in keiner Weise geeignet, als Ausgangspunkt für die Begutachtung durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu dienen. Zum einen wurden sie zum Teil mehrere Monate vor Ablauf der Dreijahresfrist erstattet, zum anderen ergibt sich die von dem Sachverständigen Prof. Dr. F. festgestellte Nervenschädigung, die auch für den gerichtlich bestellten Sachverständigen Professor Dr. D. bezüglich des linken Arms die wesentliche verbleibende Beeinträchtigung darstellt, aus ihnen nicht. Darüber hinaus war die Beklagte – unabhängig davon, dass vorgerichtlich eingeholte Gutachten für keine der Parteien bindend sind – berechtigt, diese Gutachten und Stellungnahmen als unbrauchbar zurückzuweisen. Der Privatsachverständige E. ist – wie der Inhalt seiner Gutachten ersehen lässt – mit den Beurteilungskriterien der privaten Unfallversicherung offensichtlich nicht vertraut. So spricht er durchgängig davon, dass er die Folgen des Arbeitsunfalls im Hinblick auf die Berufsunfähigkeit beurteile und dass eine Berufsunfähigkeit von 100 % auf Dauer gegeben sei. Kriterium der privaten Unfallversicherung ist jedoch nicht die Berufsunfähigkeit, sondern vielmehr die allgemeine geistige und körperliche Leistungsfähigkeit, die weder mit einer Berufsunfähigkeit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung noch mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des sozialversicherungsrechtlichen Rentenrechts übereinstimmt.

Soweit der Kläger seine Einwendungen im Hinblick auf das Vorliegen des von ihm behaupteten chronischen Schmerzsyndroms auf eine Bescheinigung des Heilpraktikers G. und der Physiotherapeutin H. stützt, datieren die entsprechenden Bestätigungen bereits aus den Jahren 1999, 2000 und 2001. Sie besagen nichts zum Gesundheitszustand des Klägers zum Ablauf der Dreijahresfrist am 21.8.2002. Überdies fehlt den genannten Personen die fachliche Kompetenz zur Diagnostizierung einer entsprechenden Erkrankung. Das ebenfalls vorgelegte ärztliche Attest des Dr. I. vom 8.11.2010 ist inhaltlich unergiebig, da es im Grunde genommen lediglich bestätigt, dass der Kläger sich in der Behandlung dieses Arztes befindet sowie einige Bemerkungen dazu, dass er seine berufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und welche Behandlungen bei ihm vorgenommen wurden, enthält.

Im Übrigen hat der Sachverständige Prof. Dr. D. verständlich und nachvollziehbar dargelegt, warum die Voraussetzungen für die Feststellung eines auf organischen Ursachen beruhenden chronischen Schmerzsyndroms nicht vorliegen. Der Senat folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Ergänzungsgutachten wonach die vorhandenen Schmerzen, soweit sie auf den Wirbelsäulenschaden zurückzuführen sind, bei der Bemessung der Invalidität für die Wirbelsäulenbeeinträchtigung mit enthalten sind. Soweit die Schmerzen psychisch bedingt sind, sind diese als psychische Reaktionen in der Unfallversicherung nicht mitversichert und damit bei der Invaliditätsbemessung nicht zu berücksichtigen.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht geboten, ein weiteres – neurologisches – Sachverständigengutachten einzuholen.

Aufgabe des neurologischen Sachverständigen ist zunächst die Befunderhebung, d.h. die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Nervenschädigung vorliegt. Dies ist eine Feststellung, die allein der Neurologe mit seinen besonderen Untersuchungsmethoden treffen kann. Angesichts des Umstandes, dass der Unfall des Klägers mehr als zwölf Jahre zurückliegt, und dass der Stichtag, auf den für die Feststellung der beim Kläger verbliebenen Körperschäden abzustellen ist, mehr als neun Jahre zurückliegt, kann eine jetzt durchgeführte neurologische Untersuchung ein verwertbares Ergebnis nicht mehr erbringen, da in der Zwischenzeit entweder Besserungen im Hinblick auf den zum Stichtag festzustellenden Zustand oder aber weitere Nervenschädigungen eingetreten sein können, was beides nicht berücksichtigt werden darf. Insoweit ist der Sachverständige Prof. Dr. D. zutreffend von der neurologischen Untersuchung des Dr. F., der den Kläger kurze Zeit nach Ablauf des Stichtages untersuchen konnte, ausgegangen, da dessen Befunde die einzig verwertbaren neurologischen Befunde sind, die zeitnah zum Stichtag für die endgültige Bewertung der Beeinträchtigung des Klägers erhoben wurden.

Für die weitere Frage, ob die festgestellte Nervenschädigung zu einer Funktionsbeeinträchtigung der betroffenen Gliedmaßen geführt hat und wie diese auf der Nervenläsion beruhende Funktionsbeeinträchtigung im Rahmen der Unfallversicherung zu bewerten ist, d.h. zu welchem Grad an Invalidität sie geführt hat, ist nicht nur der Neurologe, sondern auch der Orthopäde und der Unfallchirurg sachkundig, da sie mit ihren Untersuchungsmethoden die Funktionsbeeinträchtigung als solche ohne weiteres auch in ihrem Umfang und Ausmaß feststellen können, auch wenn ihnen die konkrete Feststellung einer Nervenschädigung vielleicht nicht möglich ist. Da es jedoch zu ihrem Fachgebiet gehört, Funktionsbeeinträchtigungen im Zusammenwirken aller hierfür bestehenden Ursachen zu beurteilen, kommt ihnen für die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigung eine größere Kompetenz zu als dem Neurologen, der allenfalls den einen Ausschnitt der Nervenschädigung beurteilen kann. Es handelt sich hier um eine fachgebietsübergreifende Beurteilung, für die nicht allein der Angehörige eines bestimmten Fachgebiets sachkundig ist. Im Übrigen ist die Funktionsbeeinträchtigung eines Körperteils einheitlich unter Berücksichtigung aller zu ihr beitragenden Faktoren zu bewerten. Zudem trifft es nicht zu, dass der Sachverständige Prof. Dr. D. eine – für ihn fachfremde – neurologische Bewertung vorgenommen hätte. Er hat vielmehr unter Berücksichtigung der durch die Neurologen erhobenen Befunde eine eigenständige umfassende Bewertung der Funktionsbeeinträchtigung des linken Arms des Klägers vorgenommen. Dass er dabei auch die Bewertung des Gutachters Professor Dr. F. hat einfließen lassen und für zutreffend gehalten hat, macht sein Gutachten nicht unbrauchbar.

Auch im Hinblick auf das behauptete chronische Schmerzsyndrom ist ein weiteres – neurologisches – Gutachten nicht einzuholen. Die chronischen Schmerzen, soweit sie mit den körperlichen Beeinträchtigungen zusammenhängen, sind bei der bisherigen Invaliditätsbemessung berücksichtigt. Soweit der Kläger Kopfschmerzen geltend macht, ist allgemein bekannt, dass Kopfschmerzen im Zusammenhang mit einer Beeinträchtigung der Halswirbelsäule bestehen können. Soweit die chronischen Schmerzen im Übrigen nicht mit den festgestellten körperlichen Beeinträchtigungen in Zusammenhang stehen, können sie als auf psychischer Reaktion beruhend bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden, so dass bezüglich dieser Schmerzen ein weiteres Gutachten nicht einzuholen ist.

Weder das Landgericht noch der Senat waren an der Durchführung einer Beweisaufnahme und der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch einen vom gerichtlich bestellten Sachverständigen aufgrund des Schreibens der Beklagten 17. Juli 2002 betreffend die im vorliegenden Verfahren anspruchsbestimmende Unfallversicherung gehindert.

Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Invaliditätsentschädigung für den Kläger im Form eines Einmalbetrages, die nach einem Invaliditätsgrad von mindestens 80 % zu bemessen sein soll und die damit die im Schreiben vom 17. Juli 2002 genannten 42 % übersteigen soll. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens damit nicht gegen den zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag und insbesondere nicht gegen § 11 Nr. IV AUB 94. Vorliegend steht keine Neubemessung der Invalidität im Sinne dieser Vorschrift zur Debatte, es geht vielmehr um die noch nicht abschließend vorgenommene Erstbemessung. In diesem Rahmen muss sich der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Dreijahresfrist einer Begutachtung unterziehen, wenn auch in dem anzufertigen Gutachten nur solche Tatsachen verwertet werden dürfen, die bei Ablauf von drei Jahren vorlagen oder absehbar waren. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer seinen Anspruch aus dem Versicherungsvertrag gerichtlich geltend macht, weil der Versicherer seine Einstandspflicht verneint hat. Da für den beweispflichtigen Versicherungsnehmer dieser Beweis nicht durch vorgerichtlich eingeholte ärztliche Stellungnahmen und Privatgutachten geführt werden kann (wie noch auszuführen ist) sondern nur durch das Gutachten eines gerichtlich gemäß § 402 ZPO bestellten Sachverständigen, ist es selbstverständlich, dass er sich der Begutachtung unterziehen muss, wenn er nicht beweisfällig bleiben will. Ebenso selbstverständlich ist, dass das Gericht die angebotenen Beweise – soweit sie erheblich sind – einholen muss.

Es kann im vorliegenden Verfahren dahingestellt bleiben, ob das Schreiben vom 17. Juli 2002 mit der Abrechnung des Armwertes von 42 % überhaupt ein Anerkenntnis darstellen kann, da Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich eine Invaliditätsentschädigung für den Kläger ist, die den von der Beklagten gezahlten Betrag für eine Gesamtinvalidität von 42 % übersteigt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das genannte Schreiben jedenfalls nicht den Inhalt, dass die Beklagte anerkannt habe, dass die Beeinträchtigung des linken Arms des Klägers allein aus orthopädischen Gründen mit 42 % zu bemessen sei, so dass weitere Gutachten lediglich noch dazu führen könnten, dass der Invaliditätsgrad des Arms aufgrund neurologischer Beeinträchtigungen sowie der Halswirbelsäule insgesamt sich nur noch steigern könnte. Im Zusammenhang mit diesem Schreiben sind die beiden weiteren Schreiben vom gleichen Tag, die ebenfalls die Invaliditätsentschädigung mit der Einmalzahlung betreffen, mit zu beachten. Aus diesen ergibt sich, dass bezüglich der Invalidität und der Brauchbarkeit der bisher eingeholten Gutachten noch Bedenken bestehen. Dieses Schreiben hindert jedenfalls die Tatsachenfeststellung aufgrund gerichtlich neu eingeholter Gutachten nicht. Soweit diese zu einer Invaliditätsbemessung von weniger als 42 % kommen, ist dies für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, da der Kläger einen Betrag in Höhe von 42 % bereits erhalten hat und im vorliegenden Verfahren Streitgegenstand nur eine weitergehende Invaliditätsfestsetzung und entsprechende weitere Zahlung ist.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist der ihm obliegende Beweis für den von ihm angenommenen höheren Grad der bei ihm aufgrund des Unfalls eingetretenen Invalidität nicht schon dadurch erbracht, dass verschiedene außergerichtlich entweder von ihm oder von der Beklagten beauftragte Sachverständige den von ihm erstrebten Invaliditätsgrad von mehr als 80 % bestätigt haben.

Bei Privatgutachten, welche die Parteien vorlegen können, handelt es sich um qualifizierten, substantiierten Parteivortrag. Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung ist jedoch nur das Sachverständigengutachten eines vom Gericht beauftragten neutralen Sachverständigen. Keine Partei kann deshalb den ihr obliegenden Beweis durch die Vorlage vorgerichtlich eingeholter Privatgutachten erbringen, und zwar auch dann nicht, wenn sie Gutachten vorlegt, welche der Gegner zwar eingeholt hat, an denen dieser aber nicht mehr festhalten will. Als Beweismittel verwertbar sind Privatgutachten nur dann, wenn beide Parteien damit einverstanden sind und der Verwertung als Beweismittel zustimmen. Als Parteivortrag sind die vorgerichtlich eingeholten Gutachten vom Gericht zur Kenntnis zu nehmen; sie sind dem gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls zur Kenntnis zu geben und dieser hat sich auch mit ihnen auseinanderzusetzen. Diesen Anforderungen ist der durch den Senat beauftragte Sachverständige Prof. Dr. D. vollumfänglich nachgekommen. Auch der Senat hat die Gutachten und sonstigen ärztlichen Stellungnahmen, die zu Gunsten des Klägers zu einer anderen Bewertung kommen als der gerichtlich bestellte Sachverständige Prof. Dr. D., zur Kenntnis genommen und im Vergleich mit dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. abgewogen. Der Senat hat die Privatgutachten insgesamt für nicht überzeugend erachtet, wobei hinzukommt, dass die Ersteller dieser Gutachten teilweise die besonderen Begrifflichkeit des Rechts der privaten Unfallversicherung nicht beachtet haben. Die vorgenommenen Bewertungen sind nicht nachvollziehbar begründet. Teilweise bestehen auch Bedenken hinsichtlich der Sachkunde des Gutachtenverfassers. So ist nicht ersichtlich, wie der Sachverständige Dr. B. als Radiologe besondere Sachkunde in der Bewertung orthopädischer und neurologischer Schädigungen erworben haben will. Hinzu kommt noch, dass die Stellungnahmen dieses Gutachters auch deshalb unbrauchbar sind, weil er dem Kläger eine Berufsunfähigkeit attestiert, auf die es vorliegend jedoch nicht ankommt. Auch die sehr umfangreichen Stellungnahmen des Orthopäden Dr. C. sind zur Beantwortung der vorliegenden Fragen nicht geeignet. Auch er beachtet nicht die Besonderheiten des Rechts der privaten Unfallversicherung. Zudem zeichnen sich seine Gutachten durch umfangreiche theoretische Darlegungen aus, die mit dem vorliegenden Sachverhalt nichts zu tun haben.

Soweit der Kläger erstinstanzlich beantragt hat, die Ärzte, die vorgerichtlich für eine der Parteien Gutachten erstattet oder die sonstige ärztliche Stellungnahmen abgegeben haben, als sachverständige Zeugen zu vernehmen, ist diesen Anträgen nicht stattzugeben. Der sachverständige Zeuge gemäß § 414 ZPO soll Tatsachen oder Zustände bekunden, für deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich ist. Ein sachverständiger Zeuge, der selbst Arzt ist, kann benannt werden und soll bekunden zu besonderen Befunden, die er im Rahmen seiner Untersuchung des Versicherungsnehmers festgestellt hat und die der gerichtlich bestellte Sachverständige bei seiner Untersuchung infolge des Zeitablaufs möglicherweise nicht mehr feststellen kann. Nicht in den Aussagebereich des sachverständigen Zeugen gehören von ihm gezogene Schlussfolgerungen oder Wertungen. Diese sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten. Der Kläger erstrebt mit der Benennung der verschiedenen Ärzte als sachverständigen Zeugen nicht die Einführung besonderer Befunde, die diese erhoben haben, sondern will auf diesem Wege die von diesen Ärzten getroffenen Wertungen bezüglich seines Gesundheitszustandes in beweismäßiger Form in das Verfahren einführen. Ausführungen zur Beurteilung der bei dem Kläger vorliegenden Beeinträchtigungen und Angaben eines Invaliditätsgrads gehören jedoch nicht in den Aussagebereich eines Zeugen, und zwar auch nicht eine sachverständigen Zeugen, sondern sind dem gerichtlich bestellten Sachverständigen vorbehalten.

Der Bestellung eines privat für eine Partei tätig gewesenen Gutachters zum Sachverständigen stünde zudem schon entgegen, dass diese seine Vortätigkeit zwangsläufig als Beeinträchtigung der gebotenen Neutralität einzustufen ist und ihn schon deshalb von gerichtlicher Bestellung ausschließt.

Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs es bei Unklarheiten aufgrund von Widersprüchen zwischen gutachterlichen Äußerungen eines gerichtlichen Sachverständigen und solchen eines Privatgutachters geboten ist, eine Ausräumung dieser Unklarheiten durch Anhörung und gegebenenfalls Gegenüberstellung des Gerichtssachverständigen und des Privatgutachters zu versuchen, äußerstenfalls auch ein neues gerichtliches Gutachten eines anderen Sachverständigen anzuordnen (vgl. BGH – IV ZR 190/08 -, VersR 2011 S. 552 m. w. Nachw.) kann der Senat, wie dargelegt, mit dem Landgericht vorliegend derartige Unklarheiten nicht feststellen. Zudem sieht er nicht, wie eine „Anhörung“ und „Gegenüberstellung“ des Privatgutachters anders als in der auch vorliegend dem Kläger eröffneten Weise bewerkstelligt werden kann, den Gutachter von sich aus im Termin zu stellen, wovon er keinen Gebrauch gemacht hat.

Da das Landgericht somit die Klage zu Recht abgewiesen hat, ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht gegeben sind.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 146.436,32 € festgesetzt.

 

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