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Anforderungen an qualifiziertes Mahnschreiben nach § 38 VVG

Versicherungsstreitigkeiten: Mutter erhält nach Tochter’s Unfalltod Teilauszahlung trotz Beitragsrückstand

Im Mittelpunkt des Urteils des Landgerichts Köln (Az.: 26 O 79/18) vom 19.09.2018 steht ein Versicherungsstreit zwischen einer Mutter und einer Versicherungsgesellschaft. Nach dem tragischen Unfalltod ihrer Tochter verlangt die Klägerin die Auszahlung der Todesfallsumme aus einer Unfallversicherung, die sie bei der Beklagten abgeschlossen hatte. Das Hauptproblem liegt in einem Beitragsrückstand und der Frage, ob die Versicherung trotzdem zur Leistung verpflichtet ist.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 26 O 79/18  >>>

Die Rolle des Beitragsrückstands

Die Versicherung hatte die Klägerin über einen Beitragsrückstand informiert und eine Frist zur Zahlung gesetzt. Nach Ablauf dieser Frist verstarb die Tochter der Klägerin. Die Versicherung lehnte die Auszahlung ab, da sie sich aufgrund des Beitragsrückstands als leistungsfrei ansah. Die Klägerin argumentierte, dass ihre Tochter als versicherte Person nicht über den Beitragsrückstand informiert wurde und das Mahnschreiben nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

Die Frage der qualifizierten Mahnung

Ein zentraler Streitpunkt war, ob die Mahnung der Versicherung den Anforderungen einer „qualifizierten Mahnung“ entsprach. Die Klägerin argumentierte, dass die Mahnung auch der versicherten Person hätte zugehen müssen und nicht nur dem Versicherungsnehmer. Zudem fehlte eine detaillierte Aufschlüsselung der rückständigen Beträge, was nach Ansicht der Klägerin erforderlich gewesen wäre.

Das Urteil: Teilerfolg für die Klägerin

Das Gericht entschied, dass die Klägerin Anspruch auf die Auszahlung der Todesfall-Leistung hat, jedoch nur in Höhe von 8.500 € und nicht den geforderten 12.500 €. Das Gericht stellte fest, dass die Mahnung zwar an die Klägerin als Versicherungsnehmerin gerichtet war, jedoch nicht die Anforderungen einer „qualifizierten Mahnung“ erfüllte, da eine detaillierte Aufschlüsselung der rückständigen Beträge fehlte.

Kein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten

Die Klägerin hatte auch die Erstattung von vorgerichtlichen Anwaltskosten gefordert. Diesen Anspruch wies das Gericht jedoch zurück, da die Klägerin nicht ausreichend nachweisen konnte, dass diese Kosten tatsächlich angefallen sind.

Falsch adressiertes Mahnschreiben: Ihr Recht auf Versicherungsleistungen

Das Urteil des Landgerichts Köln (Az.: 26 O 79/18) zeigt, dass die Anforderungen an ein qualifiziertes Mahnschreiben nach § 38 VVG nicht immer korrekt umgesetzt werden. Dies kann weitreichende Folgen für Ihre Ansprüche aus einer Versicherung haben, insbesondere wenn es um hohe Summen geht. Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden und unsicher sind, ob Ihr Versicherer die gesetzlichen Vorgaben eingehalten hat, sollten Sie nicht zögern, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Wir bieten eine Ersteinschätzung Ihrer Situation und beraten Sie anschließend umfassend zu Ihren rechtlichen Möglichkeiten. Nehmen Sie Kontakt mit uns auf, um Ihre Ansprüche zu sichern.

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Das vorliegende Urteil

Landgericht Köln – Az.: 26 O 79/18 – Urteil vom 19.09.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 68% und die Klägerin zu 32%.

Das Urteil ist vorläufig vollsteckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages  leistet.

T A T B E S T A N D :

Die Klägerin verlangt nach dem Tod ihrer Tochter T die Auszahlung einer Versicherungsleistung (Todesfallsumme) aus einer bei der Beklagten abgeschlossenen Unfallversicherung (Nr. #####).

Ausweislich des zugrundeliegenden Versicherungsscheins vom 20.7.2004 (Bl. 8 ff d.A.) ist die Klägerin die Versicherungsnehmerin, neben ihr war auch ihre Tochter versicherte Person. Gemäß Nachtrag vom 21.6.2017 (Bl. 12 f d.A.) betrug für die Tochter die Versicherungsleistung ab dem 10.7.2017 bei Tod 8.500,- € bei einer eingeräumten Bezugsberechtigung der gesetzlichen Erben.

Mit Schreiben vom 12.8.2017 (Bl. 48 f bzw. 76 f d.A.) teilte die Beklagte der Klägerin einen zu der Unfallversicherung bestehenden Beitragsrückstand für die Zeit vom 10.7.2017 bis 10.7.2018 in Höhe von 374,24 € zuzüglich Mahnkosten von 5,00 € mit und räumte eine Zahlungsfrist von 2 Wochen ein; ferner wies sie auf die Folgen eines Zahlungsverzugs nach § 38 VVG, nämlich die Leistungsfreiheit für einen Schadenfall, der nach Ablauf der Zahlungsfrist und während des noch bestehenden Verzugs eintritt, hin.

Am 15.9.2017 verstarb die Tochter der Klägerin.

Mit Schreiben vom 18.9.2017 (Bl. 15 d.A.) zeigte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Unfalltod an und meldete Ansprüche an, die von der Beklagten zunächst telefonisch abgelehnt wurden. Gegenüber einem anwaltlichen Forderungsschreiben vom 21.9.2017 (Bl. 16 f) lehnte die Beklagte Leistungen mit Schreiben vom 28.9.2017 (Bl. 50 d.A.) ab, weil wegen des bestehenden Beitragsrückstandes Leistungsfreiheit bestehe. Auch auf weitere Schreiben vom 2.11.2017 unter Fristsetzung zum 21.11.2017 und vom 17.11.2017 unter Hinweis auf die zuvor erfolgte Fristsetzung (Bl. 18 d.A.) wies die Beklagte Leistungsansprüche zurück, weil die gesetzte Zahlungsfrist abgelaufen sei und daher kein Versicherungsschutz bestehe; das qualifizierte Mahnschreiben müsse entgegen der von Klägerseite geäußerten Ansicht nicht der versicherten Person zugehen (Schreiben vom 13.11.2017 und 17.11.2017, Bl. 51 f d.A.).

Die Klägerin ist der Ansicht, mit Einritt des Todesfalles ihrer Tochter, die bei einem Autounfall verstorben sei, sei für sie als alleinige gesetzliche Erbin ein Anspruch auf Auszahlung der im Nachtrag ausgewiesenen Versicherungsleistung in Höhe von 12.500,- € entstanden. Zwar sei sie über einen versehentlich aufgelaufenen Beitragsrückstand informiert worden, der auch erst nach dem 15.9.2017 ausgeglichen worden sei, allerdings sei ihre Tochter als weitere versicherte Person von der Beklagten gerade nicht hierüber unterrichtet worden, weil das Mahnschreiben nur an sie, die Klägerin, als Versicherungsnehmerin gerichtet gewesen sei. Es sei aber erforderlich, auch die versicherte Person über einen Zahlungsrückstand und die damit verbundenen Gefahren zu unterrichten. Das Mahnschreiben erfülle überdies nicht die Anforderungen an ein qualifiziertes Mahnschreiben. Mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 17.8.2010 – 1-4U 2/10) sei zu fordern, dass in dem Mahnschreiben die rückständigen Beträge, die Zinsen und die Kosten im Einzelnen beziffert und bei zusammengefassten Versicherungsverträgen getrennt genannt würden, damit dem in Zahlungsschwierigkeiten geratenen Versicherungsnehmer ermöglicht werde zu entscheiden, welche Vertragsbestandteile er aufrecht erhalten wolle und welche nicht.

Die Klägerin beantragt die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 12.500,- € nebst 5% Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2017 zu zahlen,

2. an sie einen Betrag in Höhe von 958,19 € wegen vorgerichtlicher Kosten aus Anwaltsvergütung aus vorgerichtlicher Tätigkeit zu zahlen.

Ferner beantragt sie, die Sache der Kammer zur Übernahme vorzulegen und die aufgeworfene Rechtsfrage des Adressaten einer qualifizieren Mahnung vorab dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation in Form der Erbenstellung der Klägerin. Sie ist der Ansicht, sie sei nach der der Klägerin zugegangenen qualifizierten Mahnung gem. § 38 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Eine solche qualifizierte Mahnung sei nur an den Prämienschuldner, d.h. in der Regel an den Versicherungsnehmer, nicht aber an die versicherte Person zu richten. Ferner bestreitet sie ein unfallbedingtes Versterben mit Nichtwissen sowie die vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :

Für eine von der Klägerin beantragte Vorabentscheidung durch den Bundesgerichtshof bezüglich der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage des Adressaten eines qualifizierten Mahnschreibens fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die Voraussetzungen des § 348a Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO für eine Vorlage an die  Kammer zur Übernahme nach bereits erfolgter Übertragung auf den Einzelrichter (wesentliche Änderung der Prozesslage oder übereinstimmender Antrag der Parteien) sind nicht gegeben.

Die Klage ist teilweise begründet.

Die Klägerin kann die Auszahlung der Todesfall-Leistung verlangen, die ausweislich des von ihr selbst vorgelegten Nachtrags vom 21.6.2017 (Bl. 12 f d.A.) indes nicht 12.500,- € (wie bei ihr selbst) beträgt, sondern bezüglich der versicherten Tochter lediglich mit 8.500,- € versichert ist.

Die – von der Beklagten vorprozessual auch nicht in Abrede gestellte – Aktivlegitimation der Klägerin ergibt sich daraus, dass sie nach ihrem schlüssigen, auf das Bestreiten der Beklagten hin erfolgten Vortrag als alleiniger Elternteil Erbin der kinderlosen unverheirateten Tochter und aufgrund  der vertraglichen Vereinbarungen damit Bezugsberechtigte der Todesfall-Leistung ist. Dem ist die Beklagte sodann nicht mehr substantiiert entgegengetreten.

Auch ein – von der Beklagten ebenfalls vorprozessual nicht bezweifeltes – versichertes Unfallereignis hat die Klägerin mit ihrer Darlegung, dass die Tochter bei einem Autounfall ums Leben gekommen sei, hinreichend vorgetragen.

Eine Leistungsfreiheit der Beklagten ergibt sich nicht aus der der Klägerin unstreitig zugegangenen qualifizierten Mahnung vom 12.8.2017 und dem zum Schadentag noch bestehenden Rückstand (§ 38 Abs. 2 VVG i.V.m. Ziffern 12.3.1 bis 12.3.3 der einbezogenen AUB).

Das – richtigerweise (s. Prölls/Martin-Reiff, VVG, 30. Aufl., § 38 Rn 12; Staudinger/Halm/Wendt-Thessinga, VVG 2. Aufl., § 38 Rn 10; jeweils mwN) nur an die Klägerin als Versicherungsnehmerin und nicht an die versicherte Person gerichtete – Mahnschreiben, das den gesamten Beitragsrückstand für die Unfallversicherung (374,24 €) und die Mahnkosten (5,00 €) angibt, beziffert damit zwar den rückständigen Betrag, nimmt aber eine weitere erforderliche Aufschlüsselung nicht vor, die vom Gesetz für einen „zusammengefassten Vertrag“ verlangt wird (§ 38 Abs. I Satz 2 Hs. 2 VVG). Insoweit wird zutreffend gefordert, dass bei Prämienrückständen aus verschiedenen Versicherungsverträgen bei demselben Versicherer diese gesondert ausgewiesen müssen, damit ein illiquider Versicherungsnehmer entscheiden könne, welche Versicherung er gegebenenfalls aufrecht erhalten will bzw. kann (OLG Hamm, Beschluss vom 22.9.1998 – 20 W 21/98; MüKo/VVG-Staudinger, 2. Aufl. 2016, § 38 Rn 5.; Reiff aaO. § 38 Rn 20; Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016). Der Entscheidung des OLG Hamm lag eine Konstellation zugrunde, in der sich die Prämienforderung aus einer Hausratversicherungsprämie und einer Glasversicherungsprämie zusammensetzte, mithin aus zwei unterschiedlichen Versicherungsverträgen. In der Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 17.8.2010 – I-4 U 2/10) handelte es sich um eine Krankenzusatzversicherung, in der mehrere Personen zu verschiedenen Tarifen versichert waren. Das Landgericht Köln (Urteil vom 24.9.1991 – 25 O 448/90) hat dies für die Zusammenfassung von Krankheitskosten- und Krankenhaustagegelversicherung einerseits und Krankentagegeldversicherung andererseits angenommen. Bedeutung hat dies regelmäßig überdies für Fälle in der Kraftfahrzeugversicherung, in der häufig Haftpflicht- und Kaskoversicherungen zusammengeführt werden; erst recht ist eine getrennte Ausweisung geboten, wenn es sich um mehrere rechtlich selbständige Versicherungsverträge mit verschiedenen Versicherungsscheinen handelt (HK-VVG/Karczewksi, § 38 Rn 7). Entsprechendes muss auch für den vorliegenden Fall gelten, in dem es zwar nur um einen einzigen Unfallversicherungsvertrag der Klägerin als Versicherungsnehmerin geht. Da dieser aber neben ihr selbst auch die Tochter als weitere versicherte Person einschließt und insoweit eine eigenständige Unfallversicherung auf fremde Rechnung darstellt, werden damit unterschiedliche gedeckte Risiken (Unfälle der jeweiligen Personen) zusammengefasst, bezüglich derer für die (Beitrags-)Schuldteile differenziert werden muss (vgl. Rixecker aaO.). Auch hier muss der Versicherungsnehmer im Zweifel entscheiden können, welches Risiko weiter versichert sein soll oder nicht. Auf eine differenzierte Bezifferung der auf die beiden versicherten Personen entfallenden Beitragsanteile kann auch dann nicht verzichtet werden, wenn der Betrag feststeht, etwa weil er sich – wie hier bezüglich der Prämien bezüglich der beiden versicherten Personen – aus dem Versicherungsschein bzw. dem aktuellen Nachtrag ergibt, weil das Gesetz aus Gründen der Warnung des Versicherungsnehmers ausdrücklich eine erneute Bezifferung der rückständigen Beträge verlangt (Rixecker aaO.)

Der Zinsanspruch besteht unter Verzugsgesichtspunkten in der gesetzlichen Höhe ab dem geltend gemachten Zeitpunkt zum Ablauf der gesetzten Frist zum 21.11.2017.

Ersatz von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Entgegen dem Beklagtenvortrag, mit dem der Anfall, die Berechnung und der Ausgleich außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten sowie die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf eine möglicherweise bestehende Rechtsschutzversicherung  bestritten worden sind, hat die Klägerin lediglich ohne weitere Angabe oder einen Nachweis vorgetragen, dass die außergerichtlichen Anwaltskosten angefallen, berechnet und ausgeglichen worden seien, so dass ihr Vortrag gänzlich unsubstantiiert geblieben ist; ohne dass ein weiterer gerichtlicher Hinweis veranlasst war.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 I, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Streitwert: 12.500,00 €

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