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Kfz-Kaskoversicherung – Niederschlags- und Spritzwasser – Nässeschaden an Pkw

Nässeschäden an Pkw: OLG Hamm lehnt Schadenersatzanspruch gegen Kfz-Kaskoversicherung ab

In dem Urteil des OLG Hamm, Az.: I-20 U 233/14, wird die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die Schadenersatz von ihrer Kfz-Kaskoversicherung für einen Nässeschaden an ihrem Pkw forderte. Der Schaden entstand durch eindringendes Wasser während eines Unwetters. Das Gericht entschied, dass der Schaden weder als Überschwemmungs- noch als Sturmschaden gemäß den Versicherungsbedingungen anzusehen ist. Die Klage wurde daher abgewiesen, da das eindringende Wasser nicht die Kriterien für eine Überschwemmung oder einen Sturmschaden erfüllt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-20 U 233/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Nässeschaden an einem Pkw durch Unwetter.
  2. Klägerin fordert Schadenersatz von der Kfz-Kaskoversicherung.
  3. Das Gericht lehnt die Einordnung als Überschwemmungs- oder Sturmschaden ab.
  4. Überschwemmung erfordert irregulären Wasserstand auf nicht genutztem Gelände.
  5. Ein Sturmschaden setzt die unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt voraus.
  6. Wasser gilt nicht als geworfener Gegenstand im Sinne der Versicherungsklausel.
  7. Berufung der Klägerin ohne Aussicht auf Erfolg.
  8. Entscheidung bestätigt die Auslegung der Versicherungsbedingungen.

Kfz-Kaskoversicherung: Wasserschäden durch Niederschlag und Spritzwasser

Wenn es um die Absicherung von Schäden am eigenen Auto geht, spielt die Kfz-Kaskoversicherung eine wichtige Rolle. Insbesondere bei Nässeschäden, die durch Niederschlag und Spritzwasser verursacht werden, ist es entscheidend, die richtige Versicherung abzuschließen. Dabei ist es wichtig, zwischen Teilkasko- und Vollkaskoversicherung zu unterscheiden. Während die Teilkaskoversicherung Schäden durch Naturgewalten wie Starkregen und Überschwemmungen abdeckt, bietet die Vollkaskoversicherung zusätzlich auch Schutz bei selbstverschuldeten Unfällen.

In solchen Fällen ist es jedoch nicht immer einfach, die Versicherungsleistungen in Anspruch zu nehmen. So entschied das OLG Hamm in einem Urteil, dass ein Nässeschaden an einem Pkw nicht als Überschwemmungs- oder Sturmschaden eingestuft werden kann, wenn das Wasser nicht auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und das Fahrzeug nicht überflutet wurde. In solchen Fällen ist es wichtig, die genauen Versicherungsbedingungen zu kennen und im Zweifelsfall rechtlichen Rat einzuholen. Im weiteren Verlauf dieses Artikels werden wir das genannte Urteil genauer betrachten und die rechtlichen Herausforderungen bei der Durchsetzung von Versicherungsansprüchen bei Nässeschäden am Pkw beleuchten.

Nässeschäden und Kfz-Kaskoversicherung: Ein Fall vor dem OLG Hamm

Ein bemerkenswerter Rechtsfall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, beschäftigt sich mit der Fragestellung, inwiefern Nässeschäden an einem Pkw, die durch Niederschlags- und Spritzwasser entstanden sind, unter den Deckungsbereich einer Kfz-Kaskoversicherung fallen. Im Zentrum des Falls stand eine Klägerin, die Schadenersatz von ihrer Versicherung für Schäden an ihrem Pkw verlangte, die während eines Unwetters entstanden.

Der Rechtsstreit: Zwischen Überschwemmung und Sturmschaden

Die Klägerin argumentierte, dass die Schäden an ihrem Fahrzeug aufgrund eines Sturms der Windstärke 8 und der daraus resultierenden erheblichen Regenmengen entstanden seien. Diese hätten, so ihre Darstellung, zusätzlich gegen das Fahrzeug gedrückt, sodass Wasser in den Motorraum und das Fahrzeuginnere eingedrungen sei und dort zu einem elektrischen Defekt geführt habe. Ihrer Meinung nach seien dies die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Überschwemmung oder zumindest eines Sturmschadens. Sie bezog sich dabei auf ihre Teilkaskoversicherung.

Die Entscheidung des Landgerichts und die Berufung

Das Landgericht wies die Klage jedoch ab. Es stellte fest, dass der geltend gemachte Schaden weder als Überschwemmungs- noch als Sturmschaden anzusehen sei. Laut Gericht müsste für eine Überschwemmung Wasser auf einem sonst nicht genutzten Gelände erscheinen und dieses überfluten, was hier nicht der Fall war. Bezüglich des Sturmschadens führte das Gericht an, dass das Wasser nicht als Gegenstand angesehen werden könne, der durch den Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert worden sei. Die Klägerin hielt in ihrer Berufung an

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was deckt eine Kfz-Kaskoversicherung in Bezug auf Schäden durch Naturereignisse ab?

Eine Kfz-Kaskoversicherung deckt eine Vielzahl von Schäden ab, die durch Naturereignisse verursacht werden können. Die genaue Abdeckung kann je nach Versicherungsanbieter und gewähltem Tarif variieren, aber im Allgemeinen umfasst sie:

  • Hagelschäden: Schäden, die durch Hagel verursacht werden, sind in der Regel durch die Kaskoversicherung abgedeckt.
  • Sturmschäden: Schäden, die durch Stürme verursacht werden, sind ebenfalls durch die Kaskoversicherung abgedeckt.
  • Überschwemmungsschäden: Wenn Ihr Fahrzeug durch eine Überschwemmung beschädigt wird, deckt die Kaskoversicherung in der Regel die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz.
  • Schäden durch Schneedruck: Wenn beispielsweise starkes Schneefallgewicht ein Fahrzeug beschädigt, kann die Kaskoversicherung die Kosten für die Reparatur oder den Ersatz übernehmen.
  • Schäden durch Erdbeben, Erdrutsch und Erdsenkung: Diese Art von Schäden sind in der Regel durch die Kaskoversicherung abgedeckt, obwohl sie möglicherweise einen zusätzlichen Versicherungsschutz erfordern.
  • Schäden durch Brand oder Explosion: Diese Art von Schäden sind in der Regel durch die Kaskoversicherung abgedeckt.

Es ist zu beachten, dass die Kaskoversicherung in der Regel nicht für Schäden aufkommt, die durch den Fahrer selbst verursacht wurden, wie z.B. durch einen selbst verschuldeten Unfall. Darüber hinaus können bestimmte Bedingungen und Ausschlüsse gelten, und es ist immer ratsam, die genauen Bedingungen des Versicherungsvertrags zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der gewünschte Schutz gewährleistet ist.

Wie wird im Versicherungsrecht ein Überschwemmungsschaden definiert?

Im Versicherungsrecht wird eine Überschwemmung in der Regel definiert als die Überflutung von Grund und Boden mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser. Dies kann durch die Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch erhebliche Niederschläge verursacht werden. Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Definition je nach Versicherungsbedingungen variieren kann.

Einige Quellen weisen darauf hin, dass eine Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen in der Regel nur dann vorliegt, wenn das gesamte versicherte Grundstück mit Wasser bedeckt ist. Wenn nur Teile des Grundstücks oder Gebäudes überflutet werden, kann dies möglicherweise nicht als Überschwemmung im Sinne der Versicherungsbedingungen angesehen werden.

Es ist auch zu beachten, dass Schäden, die durch Sturmfluten verursacht werden, in der Regel nicht versicherbar sind.

Es wird empfohlen, die genauen Bedingungen und Definitionen in der eigenen Versicherungspolice zu überprüfen, um sicherzustellen, dass man vollständig über den Umfang des Versicherungsschutzes informiert ist.

Was ist unter einem Sturmschaden im Kontext der Kfz-Versicherung zu verstehen?

Unter einem Sturmschaden im Kontext der Kfz-Versicherung versteht man Schäden am Fahrzeug, die durch einen Sturm verursacht wurden. Laut Definition des Deutschen Wetterdienstes wird ein Sturm ab Windstärke acht eingestuft, was einer Windgeschwindigkeit von mindestens 62 Stundenkilometern entspricht. Schäden können beispielsweise durch umstürzende Bäume, herabfallende Äste oder wegfliegende Dachziegel entstehen.

Die Teilkaskoversicherung deckt in der Regel Sturmschäden am Auto ab, wobei viele Versicherungen die Übernahme von Schäden erst ab Windstärke 8 vorsehen. Einige Versicherer, wie die Allianz Direct, übernehmen Sturmschäden bereits ab Windstärke 7. Die Vollkaskoversicherung hingegen spielt die Windstärke keine Rolle, sie deckt Sturmschäden unabhängig von der Windstärke ab.

Es ist zu beachten, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für Sturmschäden aufkommt. Nur wenn ein Dritter seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen ist und dadurch ein Schaden entstanden ist, könnte unter Umständen ein Anspruch gegenüber der Haftpflichtversicherung des Dritten bestehen. Im Schadensfall sollte man schnell handeln und die Kaskoversicherung informieren, um die entsprechenden Reparaturkosten oder den Wiederbeschaffungsaufwand geltend zu machen.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: I-20 U 233/14 – Beschluss vom 21.01.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Teilkaskoversicherung auf Erstattung von Schäden an ihrem Pkw C in Anspruch, die aufgrund von eindringendem Wasser bei einem Unwetter entstanden sein sollen.

Sie hat behauptet, am Schadentag habe Sturm der Windstärke 8 geherrscht und die erheblichen Regenmengen, die über ihrem Fahrzeug niedergegangen bzw. von der daneben liegenden Hauswand abgespritzt seien, zusätzlich gegen das Fahrzeug gedrückt, so dass das Wasser aus den Wasserkästen unterhalb der Scheibenwischer übergelaufen und in den Motorraum bzw. das Fahrzeuginnere eingedrungen sei und dort zu einem elektrischen Defekt geführt habe. Sie steht auf dem Standpunkt, damit seien die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Überschwemmung, zumindest aber die eines Sturmschadens gegeben. Für eine Überschwemmung genüge es nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers, wenn das Wasser nicht wie vorgesehen auf dem Fahrzeug habe ablaufen können. Auch die Hauswand, von der das Wasser abgespritzt sei, sei in diesem Sinne überschwemmt gewesen.

Daneben sei auch ein Sturmschaden gegeben, weil der Wind das Regenwasser und damit einen Gegenstand iSd von Ziffer A.2.2 Abs. 3 Satz 3 AKB 01.08 gegen das Auto geschleudert habe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte Schaden weder als Überschwemmungs- noch als Sturmschaden einzustufen sei. Für eine Überschwemmung müsse Wasser auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung treten und dieses überfluten. Das Fahrzeug als solches sei insofern nicht als Gelände anzusehen. Zudem sei das Fahrzeug auch nach dem Vortrag der Klägerin nicht überflutet worden, weil das Wasser über das Dach und die Windschutzscheibe und damit auf den vorgesehenen Wegen abgelaufen sei.

Ein versicherter Sturmschaden scheitere daran, dass nicht der Sturm, sondern das Wasser unmittelbar schadensursächlich geworden sei. Dabei sei das Wasser nicht als Gegenstand anzusehen, der durch den Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert worden sei. Regenwasser stelle mangels Abgrenzbarkeit weder eine Sache iSd § 90 BGB noch einen Gegenstand iSd Klausel dar.

Mit ihrer Berufung hält die Klägerin an ihrer erstinstanzlichen Argumentation fest. Sie meint, das Landgericht habe den Begriff „Gelände“ falsch ausgelegt, weil es sich dabei nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auch um die Fahrzeugoberfläche handeln könne. Außerdem stelle Regenwasser nach diesem Verständnis einen Gegenstand dar, der iSd Klausel durch den Sturm gegen das Fahrzeug geschleudert werden könne. Maßgeblich sei insoweit, dass Sachen iSd § 90 BGB fest, flüssig oder gasförmig sein könnten. Entscheidend sei die Abgrenzbarkeit. Diese sei bei Wasser gegeben, weil es in Behältern abgefüllt werden könne.

II.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die geltend gemachten Schäden weder auf einer bedingungsgemäßen Überschwemmung noch auf einem Sturm iSd Ziffer A.2.2 Abs. 3 AKB 01.08 beruhen.

1. Soweit die Klägerin meint, das Landgericht habe den Begriff des „Geländes“ falsch ausgelegt, verkennt sie, dass in Ziffer A.2.2 AKB 01.08 nicht von einem Gelände die Rede ist, sondern von der unmittelbaren Einwirkung u.a. einer „Überschwemmung“. Maßgeblich ist danach allein, wie dieser Begriff auszulegen ist, und dies richtet sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Unter einer Überschwemmung ist indes nach dem üblichem Sprachgebrauch, den ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei der Auslegung der Klausel anwenden wird, nicht schon jede starke Durchnässung oder Überflutung eines versicherten Fahrzeugs zu verstehen. Von einer Überschwemmung kann vielmehr erst dann die Rede sein, wenn das Wasser auf einem sonst nicht in Anspruch genommenen Gelände in Erscheinung tritt, wenn es also entweder sein gewöhnliches natürliches Gebiet wie etwa ein Flussbett oder einen Bachlauf verlassen hat oder wenn es nicht auf den Wegen abfließt, auf denen es natürlicher Weise abfließt bzw. die technisch für den Abfluss vorgesehen sind (vgl. Prölss/Martin/Knappmann, VVG 28. Aufl. 2010, Ziffer A.2.2 AKB 2008, Rn. 37, mit Verweis auf BGH, VersR 2006, 966, vgl. auch Senat, Beschl. v. 11.06.2014, 20 U 102/14, m.w.N.). Zum Überschwemmungsbegriff gehört damit ein irregulärer Wasserstand, der schadensursächlich wird (Senat, RuS 1992, 365, Juris-Rn. 7). Dies ist hier nicht der Fall. Nach dem von der Klägerin vorgetragenen Sachverhalt war das Gelände, auf dem das versicherte Fahrzeug abgestellt war, nicht irregulär von Wasser überflutet. Dass erhebliche Wassermengen auf dem Fahrzeug niedergingen und dort ggf. nicht wie vorgesehen, sondern über schadensträchtige Wege abfließen konnten, genügt für die Annahme eines Überschwemmungsschadens daher nicht, weil sich das Wasser nicht so ansammelte, dass es sich auf dem Gelände anstaute. Soweit die Klägerin meint, es genüge, wenn die Fahrzeugoberfläche überflutet werde, trägt sie im Übrigen -ganz unabhängig von Verstehenden- selbst nicht vor, dass sich auf dem Fahrzeug das Wasser derart anstaute, dass dort ein irregulärer Wasserstand entstand. Das Überlaufen der Wasserkästen genügt so in keinem Fall für die Annahme einer Überschwemmung.

2. Soweit die Klägerin außerdem daran festhält, dass ein Sturmschaden iSd Ziffer A.2.2 Abs. 3 Satz 3 AKB 01.08 eingetreten sei, weil mit dem Wasser ein Gegenstand iSd Klausel gegen das Fahrzeug geworfen worden sei, hat das Landgericht zutreffend darauf verwiesen, dass das Regen- bzw. Spritzwasser nicht als Gegenstand iSd Klausel anzusehen ist. Nach natürlichem Sprachgebrauch fehlt es beim Regenwasser schon an der Wurffähigkeit, die von Satz 3 der Klausel vorausgesetzt wird. Zwar weist die Klägerin richtig darauf hin, dass es für den Sachbegriff nicht darauf ankomme, in welchem Aggregatzustand sich ein Gegenstand befinde, sondern dass es auf die Abgrenzbarkeit ankomme. Maßgeblich für den Gegenstandsbegriff, d. h. dafür, ob eine Sache im Sinne der Klausel „geworfen“ werden könne, ist aber nicht allein die theoretische Abgrenzbarkeit, d. h. etwa das Einfüllen von Wasser in Behältnisse. Geworfen werden kann ein Gegenstand nur dann, wenn er tatsächlich abgegrenzt ist. Hier ist indessen das allein durch die Naturgewalten geformte Wasser gegen das Fahrzeug gedrückt worden – es geht nicht etwa um Wasserschäden durch auftreffende Wasserbeutel oder ähnliches. Zudem setzt die Annahme eines versicherten Sturmschadens die unmittelbare Einwirkung der Naturgewalt auf das Fahrzeug voraus. Daran fehlt es,  wenn nicht die Windkraft bzw. der vom Sturm bewegte Gegenstand iSd Satzes 3 als letzte Ursache zum Schaden führt, sondern eine Zwischenursache schadensursächlich wird. Schadensursache war hier nicht bereits der Umstand, dass – auch aufgrund der Windbewegungen – Wasser auf dem Fahrzeug auftraf, sondern nach Darstellung der Klägerin erst die angesichts der Wassermengen unzureichenden Abflussmöglichkeiten auf der Fahrzeugoberfläche, die zu einem Überlaufen des Wassers in den Motorraum und das Fahrzeuginnere führten. Damit ist ein Sturmschaden zu verneinen.

Die Berufung kann danach keinen Erfolg haben.

III.

Auf die Kostenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird verwiesen (KV-Nr. 1222).

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