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Auslandsreise-Krankenversicherung – Anspruchsausschluss bei Wohnsitz im Ausland

LG Hamburg, Az.: 332 O 257/15, Urteil vom 11.12.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Auslandsreise-Krankenversicherung mit der Beklagten.

Der Kläger unterhielt für sich und seine Ehefrau vom 14.01.2008 bis zum 13.01.2015 bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. 4…3 eine Auslandsreise-Krankenversicherung nach Tarif RKJ 05.

Neben seinem Hauptwohnsitz in Deutschland unterhielt der Kläger einen weiteren Wohnsitz auf Ibiza (Spanien). Die vereinbarten AVB/RKJ 05 (im Folgenden: „AVB“) sahen in § 1 Abs. 1 und 4 AVB vor, dass Versicherungsschutz für versicherte Personen besteht, die sich im Rahmen einer Reise nur vorübergehend im Ausland aufhalten und Ausland in diesem Sinne nicht das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland ist sowie das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat.

Für den Zeitraum vom 12.05.2014 bis 22.05.2014 buchte der Kläger mit seiner Tennismannschaft einen Pauschalurlaub auf Mallorca. Während dieses Aufenthalts erlitt der Kläger am 18.05.2014 einen Herzinfarkt, infolge dessen er dort stationär im Krankenhaus behandelt wurde. Insgesamt entstanden hierdurch Kosten in Höhe von 40.733,57 EUR, von denen die gesetzliche Krankenversicherung des Klägers 7.460,62 EUR übernahm, so dass insoweit ein Betrag in Höhe von 33.312,95 EUR offen ist. Für den durch seine Ehefrau begleitenden Rückflug des Klägers sind weitere 1.457,34 EUR zusätzlich entstanden.

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte habe für die vorgenannten Kosten jedenfalls nach § 61 VVG i. V. m. § 6 Abs. 1, 4 und 5 VVG einzustehen. Hierzu behauptet er, der Kläger habe sich anlässlich mit Schreiben vom 24.05.2012 geltend gemachter Rückforderungsansprüche der Beklagten für bereits erstattete Heilbehandlungskosten wegen eines Bandscheibenvorfalls auf Ibiza am 06.08.2012 an den Generalvertreter der Beklagten in B. Herrn B. S. gewandt, um sich nach dem genauen Umfang seines Versicherungsschutzes zu erkundigen. Dieser habe ihm vor dem Hintergrund der Mitteilung, dass weitere Reisen nach Ibiza und Restspanien beabsichtigt seien, mitgeteilt, dass die Auslandsreise-Krankenversicherung lediglich dann nicht greife, wenn sich der Kläger in seinem Ferienhaus auf Ibiza aufhalte. Sofern sich der Kläger nicht auf Ibiza aufhalte, bestehe hingegen Versicherungsschutz in Spanien. Hierauf habe sich der Kläger verlassen, als er die Reise nach Mallorca im Mai 2014 unternommen habe.

Der zeitgleich vor dem Landgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 332 O 399/13 geführte Rückforderungsprozess der Beklagten habe nicht dazu geführt, dass der Kläger nicht auf die Angaben des Zeugen S. habe vertrauen dürfen. Nichts anderes gelte aufgrund der mündlichen Verhandlung im Vorprozess am 15.04.2014, in welchem die Wirksamkeit und Maßgeblichkeit des vereinbarten § 1 Abs. 1 und 4 der AVB/RKJ 05 angenommen worden sei. Denn es habe sich dort ja nur um eine vorläufige Rechtsauffassung des Gerichts gehandelt und ein Urteil sei zum Zeitpunkt des Reiseantritts noch nicht ergangen. Der Kläger habe daher nach wie vor auf die Aussage des Zeugen S. vertraut. Erst nach Bekanntgabe des Urteils habe der Kläger Gewissheit darüber gehabt, dass sein Versicherungsschutz bei der Beklagten lückenhaft sei. Ein etwaiges Mitverschulden des Klägers sei jedenfalls nicht mit 100 % zu bewerten. Dies gelte jedenfalls vor dem Hintergrund, dass für die Beklagte ein situationsbedingter Beratungsanlass dahingehend bestanden habe, den Kläger über die Versicherungslücke aufzuklären, die sich aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 ergeben habe.

Auslandsreise-Krankenversicherung - Anspruchsausschluss bei Wohnsitz im Ausland
Symbolfoto: Rawf8/Bigstock

Zudem habe die Ehefrau des Klägers am 20.05.2014 um ca. 10.30 Uhr mit dem Zeugen S. telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn über den erlittenen Herzinfarkt des Klägers auf Mallorca unterrichtet. Inhaltlich sei es darum gegangen, dass die Beklagte sich zur Kostenübernahme bereit habe erklären sollen. Der Zeuge S. habe hierzu zunächst keine Auskunft erteilen können. Nach Rückfrage im Hause der Beklagten habe der Zeuge S. die Ehefrau des Klägers zurückgerufen, um dieser mitzuteilen, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihm zugesichert habe, dass die Beklagte aufgrund des bestehenden Versicherungsschutzes sämtliche Kosten tragen werde.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.770,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.03.2015 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Kausalität der bestrittenen Äußerungen des Vermittlers S. für das Unterlassen des Abschlusses einer weiteren Reise-Krankenversicherung. Der Kläger übersehe, dass in dem Vorverfahren unter dem Aktenzeichen 332 O 399/13 das Landgericht Hamburg im Termin vom 15.04.2014, also vier Wochen vor Antritt der Reise mit dem Tennisclub, deutlich gemacht habe, dass es die Rechtsauffassung der Beklagten teile, Spanien mithin nicht als Ausland im Sinne vom § 1 Abs. 4 der AVB anzusehen sei, der Kläger mithin keinen Versicherungsschutz besessen habe. Dem Kläger sei zudem spätestens mit dem als Anlage B 1 zur Akte gereichten Schreiben, welches die Beklagte mit Schreiben vom 04.01.2013 (Anlage B 2) noch einmal bekräftigt habe, bekannt, dass nach Ansicht der Beklagten Versicherungsschutz für den Kläger nicht in Spanien bestanden habe.

Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 persönlich angehört. Wegen des Inhalts seiner dortigen Einlassung wird auf das Sitzungsprotokoll vom gleichen Tage verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist der Sache nach unbegründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Zahlungsanspruch in Höhe von 34.770,29 EUR.

1.

Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nicht nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen zu.

Nach § 1 Abs. 1 der AVB besteht Versicherungsschutz nur für eine vorübergehende Reise im Ausland. Der Kläger hat sich jedoch nicht in diesem Sinne im Ausland aufgehalten, als er den Herzinfarkt auf Mallorca/Spanien erlitt. Denn nach § 1 Abs. 4 der AVB gilt als Ausland nicht das Staatsgebiet, in dem die versicherte Person einen Wohnsitz hat. Der Kläger hatte jedoch auf Ibiza/Spanien einen Wohnsitz, so dass Spanien für den Kläger insgesamt kein Ausland im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellte.

Die Parteien haben den bedingungsgemäßen Versicherungsschutz auch nicht durch das vom Kläger behauptete Gespräch mit dem Generalvertreter der Beklagten B. S. am 06.08.2012 einverständlich erweitert. Der Kläger behauptet insofern selbst lediglich, dass er sich bei dem Generalvertreter S. lediglich hinsichtlich des genauen Umfangs seines (vorhandenen) Versicherungsschutzes erkundigen haben wollen. In der behaupteten (falschen) Auskunft, wonach Versicherungsschutz für Restspanien (außer auf Ibiza) bestehe, wurde somit nicht der vorhandene Versicherungsschutz einverständlich erweitert, sondern „allenfalls“ eine unrichtige Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes für Restspanien (außer auf Ibiza) erteilt.

2.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auch nicht nach § 6 Abs. 5 VVG zu.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Generalvertreter der Beklagten S. dem Kläger tatsächlich am 06.08.2012 mitgeteilt habe, es bestehe lediglich für den Aufenthalt auf Ibiza kein Versicherungsschutz, sehr wohl aber für Restspanien.

Denn selbst wenn die Beklagte hierdurch zurechenbar ihre Beratungspflichten nach § 6 Abs. 1 und 4 VVG verletzt hätte, müsste sich der Kläger im Rahmen dieses geltend gemachten Schadensersatzanspruches ein Mitverschulden nach § 254 BGB anrechnen lassen, welches das Gericht mit 100 % bewertet. Dies beruht auf den folgenden Erwägungen:

Der Kläger hat positiv gewusst, dass er nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen keinen Versicherungsschutz in Gesamtspanien besitzt. Dies hat er während seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 08.12.2015 ausdrücklich bestätigt. Ihm sei aufgrund des Vorprozesses vor Antritt der streitgegenständlichen Reise im Mai 2014 klar gewesen, dass nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aufgrund seines Wohnsitzes auf Ibiza kein Versicherungsschutz für Gesamtspanien bestanden habe.

Aufgrund dieser Einlassung hat das Gericht bereits begründete Zweifel an der Kausalität der behaupteten Falschberatung des Generalvertreters der Beklagten S. an dem fehlenden Versicherungsschutz für Gesamtspanien aufgrund des Unterlassens des Abschlusses einer zusätzlichen Auslandsreise-Krankenversicherung.

Diese Zweifel können jedoch im Ergebnis dahinstehen, da es dem Kläger jedenfalls im Sinne des § 254 BGB vorzuwerfen ist, dass er sich jedenfalls der daraus folgenden zwingenden Erkenntnis verschlossen hat, dass die Auskunft des Generalbevollmächtigten der Beklagten S. hinsichtlich des Versicherungsschutzes für Restspanien unrichtig gewesen sein muss und er sich daher sogleich um einen weiteren Versicherungsschutz bemühen oder zumindest bei der Beklagten weitere Rückfrage halten muss. Welche Fehlvorstellung den Kläger dazu bewogen haben könnte, dass die Auskunft des Generalbevollmächtigten aus dem Jahr 2012 unverändert richtig sein könnte, erscheint dem Gericht ohnehin schon nicht nachvollziehbar.

Hinzu kommt, dass dem Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten erst Ende Januar 2014 die nur dreiseitige Anspruchsbegründung des Vorprozesses zugestellt wurde, aus der auch für einen Nichtjuristen klar verständlich hervorgeht, dass nach den Versicherungsbedingungen aufgrund des Wohnsitzes in Spanien kein Versicherungsschutz in Gesamtspanien besteht. In der Klageerwiderung des Klägers in dem Vorprozess vom 13.02.2014 und somit nur knapp 3 Monate vor dem Reiseantritt wird diese AVB-Regelung selbst auch nicht durch den Kläger bzw. seinen Prozessbevollmächtigten angegriffen, sondern sich gerade damit verteidigt, die Beklagte hätte auf den fehlenden Versicherungsschutz in Spanien aufgrund des Wohnsitzes des Klägers auf Ibiza hinweisen müssen. Zudem fand rund einen Monat vor Antritt der streitgegenständlichen Reise nach Mallorca am 15.04.2014 die mündliche Verhandlung im Vorprozess statt, in welcher die Rechtsverteidigung des Klägers insgesamt nach der damaligen Auffassung des Gerichts keine Aussicht auf Erfolg habe. Die gesamte Problematik war dem Kläger somit auch aktuell vor Antritt der Reise nach Mallorca vor Augen.

Dies bestreitet der Kläger im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 08.12.2015 auch gar nicht. Vielmehr hat er sich lediglich damit verteidigt, dass er erst mit dem Urteil vom 13.06.2014 und damit nach Beendigung der streitgegenständlichen Reise nach Mallorca sicher gewusst habe, dass kein Versicherungsschutz bestanden habe. Was der Kläger hiermit konkret meint, lässt sich bereits vor dem Hintergrund seiner Grundaussage nicht nachvollziehen, dass ihm schon aufgrund des Klageverfahrens an sich klar gewesen sei, dass nach den vereinbarten Versicherungsbedingungen aufgrund seines Wohnsitzes auf Ibiza kein Versicherungsschutz für Gesamtspanien bestanden habe. Aber selbst wenn die Parteien in dem Vorprozess ausdrücklich über die Frage des Versicherungsschutzes für Restspanien (außer auf Ibiza) gestritten hätten, hätte sich der Kläger spätestens nach der mündlichen Verhandlung vom 15.04.2014 in dem Vorprozess nicht mehr auf die entsprechende Auskunft des Generalvertreters S. verlassen dürfen und sich um zusätzlichen Versicherungsschutz bemühen müssen.

Der Umstand, dass sich der Kläger jedenfalls sehenden Auges der sich aufdrängenden und aktuell vorhandenen Erkenntnis verschlossen hat, dass die Auskunft des Generalvertreters S. zum Versicherungsschutz in Restspanien (außer auf Ibiza) unrichtig gewesen ist, da die Versicherungsbedingungen des Klägers dies gerade ausschließen, wiegt so schwer, dass der Mitverschuldensanteil nur mit 100 % bewertet werden kann. Demgegenüber kann auch nicht eingewandt werden, die Beklagte habe ihrerseits Beratungspflichten verletzt, indem sie den Kläger nicht darüber aufklärte, dass kein Versicherungsschutz für Restspanien besteht. Denn genau dies hat die Beklagte nicht nur durch das Schreiben vom 24.05.2012 (Anlage B 1) gemacht, sondern diesen Rechtsstandpunkt nochmals mit der Klage vom 19.11.2013 im Vorprozess vertieft.

3.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch schließlich auch nicht aufgrund eines Schuldanerkenntnisses der Beklagten nach Eintritt des Versicherungsfalls zu.

Der Kläger behauptet hierzu nunmehr erstmals in seinem letzten Schriftsatz vom 25.11.2015, dass die Ehefrau des Klägers am 20.05.2014 um ca. 10.30 Uhr mit dem Generalvertreter S. telefonisch Kontakt aufgenommen und ihn über den erlittenen Herzinfarkt des Klägers auf Mallorca unterrichtet habe, worauf dieser ihr nach Rückfrage im Hause der Beklagten mitgeteilt habe, dass ein Mitarbeiter der Beklagten ihm zugesichert habe, dass die Beklagte aufgrund des bestehenden Versicherungsschutzes sämtliche Kosten tragen werde.

Es erscheint fernliegend, aus dieser behaupteten Erklärung einen Rechtsbindungswillen der Beklagten gegenüber dem Kläger herleiten zu wollen. Es bleibt schon unklar, was die Beklagte damit konkret anerkennen wollte, etwa ihre Haftung dem Grunde oder der Höhe nach unabhängig oder abhängig von dem Nachweis des konkreten Versicherungsfalls und der diesbezüglichen Aufwendungen des Klägers. Dementsprechend erläutert der Kläger auch nicht, welche Rechtsfolgen er aus dieser Behauptung herleiten will.

Die vorstehenden Überlegungen können indessen dahinstehen, da der Kläger bereits nicht vorgetragen hat, dass die Ehefrau des Klägers insoweit im Auftrag und mit Vollmacht des Klägers als Versicherungsnehmer und versicherte Person aufgetreten ist und der Generalvertreter S. zur Abgabe derartiger Anerkenntnisse im Namen der Beklagten berechtigt gewesen ist.

II.

Mangels Erfolgs in der Hauptsache sind auch die geltend gemachten Nebenansprüche (Zinsen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) unbegründet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet seine Grundlagen in den § 709 ZPO.

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