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Vollkaskoversicherung – erforderliche Reparaturkosten bei Fahrzeugreparatur

Vollkasko und Reparaturkosten: Ein Urteil mit Tragweite

Die Vollkaskoversicherung spielt eine zentrale Rolle im Versicherungsrecht, insbesondere wenn es um die Deckung von Schäden an Fahrzeugen geht. Ein aktuelles Urteil des AG Kassel (Az.: 423 C 41/23) vom 12.09.2023 beleuchtet die Frage, welche Reparaturkosten von der Versicherung zu tragen sind und inwiefern Abrechnungsmodalitäten zwischen Werkstätten Einfluss auf die Erstattungsfähigkeit haben.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 423 C 41/23  >>>

Das Wichtigste in Kürze


  • Vollkaskoversicherung: Klärung der erforderlichen Reparaturkosten bei Fahrzeugreparatur.
  • AG Kassel: Klägerin fordert restliche Versicherungsleistungen aus einem Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag.
  • Streitpunkt: Klägerin und Beklagte uneinig über die Höhe der Reparaturkosten und die Abrechnung durch die Reparaturfirma.
  • Hauptargument Klägerin: Sie sollte nicht für mögliche Abrechnungsfehler der Reparaturfirma verantwortlich gemacht werden.
  • Hauptargument Beklagte: Einige Kosten, insbesondere Verbringungskosten, sind nicht notwendig und sollten nicht erstattet werden.
  • Gerichtliche Einschätzung: Kosten einer Fachwerkstatt-Rechnung sind in der Regel erstattungsfähig; Klägerin sollte nicht für mögliche Fehler der Rechnung verantwortlich gemacht werden.
  • Ergebnis: Klägerin hat Anspruch auf bestimmte Kosten, aber nicht alle; Beklagte muss teilweise zahlen.

Kern des Streitfalls

Vollkaskoversicherung - erforderliche Reparaturkosten bei Fahrzeugreparatur
Transparenz in der Vollkasko-Abrechnung: Ein Urteil stärkt die Rechte der Versicherungsnehmer. (Symbolfoto: Mr.Music /Shutterstock.com)

Die Klägerin forderte restliche Versicherungsleistungen aus einem Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag. Ein zentrales Argument war, dass die Firma C der Reparaturfirma A weniger Entgelt in Rechnung stellte als die Reparaturfirma A der Klägerin. Die Klägerin argumentierte, sie sei nicht verpflichtet, solche Differenzen in den Abrechnungen zu berücksichtigen. Ferner sollte sie nicht zur Abtretung von Ansprüchen gegenüber der Reparaturfirma A an die Beklagte verpflichtet sein.

Rechtliche Bewertung

Die Beklagte argumentierte, dass die Firma C für ihre Lackierarbeiten weniger abrechnet als die Reparaturfirma A ihren Kunden in Rechnung stellt. Daher sah die Beklagte sich nicht verpflichtet, diese Differenzen zu erstatten. Die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (AKB) besagen jedoch, dass die Versicherung die für die Reparatur erforderlichen Kosten zu tragen hat. Hierbei sind alle Kosten, die ein vernünftiger Versicherungsnehmer für eine vollständige und fachgerechte Reparatur aufwenden würde, zu berücksichtigen.

Urteilsbegründung

Das Gericht stellte fest, dass alle in der Rechnung vom 10.09.2021 aufgeführten Kosten, einschließlich der Verbringungskosten, als erforderlich im Sinne der AKB betrachtet werden müssen. Eine andere Interpretation würde bedeuten, dass die Klägerin faktisch in einen Versicherungsvertrag mit Sonderkonditionen gedrängt würde, was nicht der Fall war. Das Gericht betonte auch, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, Unregelmäßigkeiten in der Abrechnung kritisch zu überprüfen oder Recherchen anzustellen. Ihre Verpflichtung beschränkt sich darauf, die Beklagte bei der Durchsetzung von Regressansprüchen gegenüber einer Reparaturfirma zu unterstützen.

Bedeutung des Urteils

Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit von Transparenz und Klarheit in der Abrechnung von Reparaturkosten im Kontext der Vollkaskoversicherung. Es hebt hervor, dass Versicherungsnehmer nicht für Differenzen in den Abrechnungen zwischen Werkstätten verantwortlich gemacht werden können und dass sie nicht verpflichtet sind, jede Rechnungsposition kritisch zu überprüfen. Das Urteil stärkt somit die Rechte der Versicherungsnehmer und sorgt für Klarheit in der Abrechnungspraxis.

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Das vorliegende Urteil

AG Kassel – Az.: 423 C 41/23 – Urteil vom 12.09.2023

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 637,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin wegen möglicher Überhöhung der Rechnung der A, B, aus der Rechnung Nr. 40172520 vom 10.09.2021 an die Beklagte zu bezahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten i. H. v. 367,23 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 28 % und die Beklagte 72 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweiligen Gegenpartei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrte restliche Versicherungsleistungen aus einem Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag.

Die Klägerin ist Halterin eines Pkw BMW, erstmalig am 19.09.2011 zugelassen. Für dieses Fahrzeug unterhält sie bei der Beklagten eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 €. Am 05.09.2021 erlitt das Fahrzeug einen Schaden, den sie bei der A reparieren ließ. Mit Datum 10.09.2021 stellte diese dafür unter der Rechnungsnummer 40172520 insgesamt 2.356,01 € brutto in Rechnung. Aus der Rechnung lässt sich nicht entnehmen, dass die Lackierarbeiten von der A an die Firma C vergeben worden waren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anl. K2, Bl. 14 ff. d.A., Bezug genommen. Nachdem die Firma D im Auftrag der Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 2.206,01 € mit Frist zum 24.09.2021 aufgefordert hatte, regulierte die Beklagte nach Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 13.10.2021 hierauf einen Betrag i. H. v. 1.568,18 €. Mit der Klage verfolgt die Klägerin den Ausgleich des Differenzbetrages und die Freistellung von den ihr vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.206,01 € unter Ansatz einer 1,3-fachen Gebühr gemäß Nr. 2300 VVG zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Weiter hat sie zur Klärung der Frage des Umfanges ihres Versicherungsschutzes zunächst die Beklagte auch zur Auskunft über die Versicherungsbedingungen nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Anspruch genommen. Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte die entsprechenden Unterlagen vorgelegt; wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage VV2, Bl. 48 ff. d.A. Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, sie müsse sich nicht den Umstand entgegenhalten lassen, dass die Firma C gegenüber der A weniger Entgelt abgerechnet hatte (einschließlich der Verbringungskosten), als die A ihrerseits gegenüber der Klägerin in Rechnung gestellt hatte. Ansprüche der Klägerin gegen die A wegen einer etwaigen denkbaren fehlerhaften Rechnungsstellung bestünden nicht mit der Folge, dass die Klägerin auch nicht zur Abtretung solcher Ansprüche an die Beklagte verpflichtet sei, zumal sich die Beklagte auf § 86 VVG berufen könne.

Die Klägerin beantragt nach Erklärung der Hauptsache bezüglich der ursprünglich weitergehenden Klageanträge für erledigt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 637,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2021 zu zahlen sowie die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den Kosten der Inanspruchnahme ihrer Prozessbevollmächtigten i.H.v. 367,23 € freizustellen

Die Beklagte hat sich nach Anhörung gemäß § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO zur Teilerledigungserklärung der Klägerin nicht geäußert und beantragt im Übrigen, die Klage Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin wegen möglicher Überhöhung der Rechnung der A, B, aus der Rechnung Nr. 40172520 vom 10.09.2021 an die Beklagte abzuweisen.

Sie beruft sich darauf, dass gerichtsbekanntermaßen die Firma C für Ihre Lackierarbeiten gegenüber der A weniger abrechne, als Letztere gegenüber ihren Kunden und in deren Stundensätzen der Aufwand für die Verbringungskosten enthalten sei. Deswegen sei die Beklagte nicht verpflichtet, diese Beträge zu erstatten, da sie sich nicht als notwendige Reparaturkostenaufwendungen darstellten. Hilfsweise erklärt sie die Aufrechnung mit einem anteiligen Betrag von 80,00 € bezüglich der von der A in Rechnung gestellten und bezahlten Verbringungskosten.

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat hinsichtlich des Zahlungsbegehrens nur eingeschränkt und hinsichtlich des Freistellungsbegehrens uneingeschränkt Erfolg.

Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vollkasko-Versicherungsvertrages kann die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der ihr von der A mit Rechnung vom 10.09.2021 berechneten Kosten verlangen.

Nach den allgemeinen Bedingungen für die Kfz Versicherung der Beklagten (AKB) zur Nummer A.2.6.2 hat die Beklagte im Falle der Beschädigung des versicherten Fahrzeuges die für die Reparatur erforderlichen Kosten zu bezahlen. Erforderlich sind in diesem Zusammenhang sämtliche Kosten, die ein verständiger und vernünftiger Versicherungsnehmer auch dann zur vollständigen und fachgerechten Beseitigung der eingetretenen Schäden aufwenden würde, wenn er nicht kaskoversichert wäre, die jedoch technisch zur Wiederherstellung notwendig sind (Stiefel/Maier/Meinecke, Kraftfahrtversicherung AKB 2015 Rdnr. 566). Dies bedeutet regelmäßig, dass die Kosten einer Reparaturrechnung einer Fachwerkstatt erstattungsfähig sind. Dabei kann vom Versicherungsnehmer nicht gefordert werden, dass er ohne konkreten Anlass Nachforschungen darüber anstellt, ob eine solche Rechnung fehlerhaft ist, etwa weil nicht angefallene Kosten Gegenstand der Rechnung sind o. ä..

Hier hat die Klägerin eine Fachwerkstatt aufgesucht. Die streitgegenständliche Rechnung vom 10.09.2021 bietet keinen Anlass dafür, dass die Klägerin als technische Laiin Anhalt hatte, bei einzelnen Rechnungspositionen gegenüber der Reparaturfirma A zu remonstrieren. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Verbringungskosten etwaig ohne Anlass für abgerechnet wurden. Insbesondere kann der Klägerin nicht angelastet werden, dass sie die Frage der etwaigen Einschaltung von Subunternehmern wie hier in Gestalt der Firma C nicht gegenüber der A aufgeworfen hatte. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die Einschaltung von Subunternehmern in der Praxis des Wirtschaftslebens hierzulande gängig ist und bei der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber dies folglich keine Rolle spielt. Hierbei handelt es sich um den Ausfluss der unternehmerischen Gestaltungsfreiheit des Auftragnehmers von Werkverträgen. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Klägerin diejenigen Kenntnisse zur Verfügung standen, die die Beklagte in anderweitigen Rechtsstreitigkeiten vor dem hiesigen Amtsgericht in Bezug auf das Zusammenwirken der Reparaturfirma A mit der Firma C gewonnen hatte. Mithin sind sämtliche in der Rechnung vom 10.09.2021 enthaltene Kostenposition einschließlich der Verbringungskosten als erforderlich im Sinne der Nummer A.2.6.2 der hier dem Vertragsverhältnis der Parteien zu Grunde liegenden AKB zu betrachten.

Ein anderes Ergebnis würde auch dazu führen, dass die Klägerin als Versicherungsnehmerin faktisch in ein Versicherungsvertragsverhältnis gedrängt würde, welches Sonderkonditionen zum Gegenstand hat, etwa hinsichtlich der Werkstattbindung wie in der hier nicht einschlägigen Nummer A.2.6.3 der AKB der Beklagten vorgesehen. Denn die Klägerin hätte dann keinerlei Vorteile aus einer solchen Abrede, da ein solcher Vertrag ausweislich des Versicherungsscheines Bl. 65 R f. d.A. gerade nicht geschlossen war und die Klägerin folglich auch nicht die entsprechende reduzierte Versicherungsprämie entrichtet hatte.

Auch lässt sich dem Versicherungsvertrag nicht entnehmen, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten die Verpflichtung hätte, etwaige Unregelmäßigkeiten bei der Abrechnung dem Grunde nach uneingeschränkt erstattungspflichtiger Schäden ohne Anlass die Berechtigung der einzelnen Rechnungspositionen kritisch zu überprüfen oder gar verdachtslos entsprechende Recherchen anzustellen.

Aus der Vertragstreuepflicht der Klägerin folgt lediglich die Verpflichtung, die Beklagte bei der Durchführung von Regressansprüchen gegenüber einer Reparaturfirma, die möglicherweise ungerechtfertigt Rechnungspositionen eingestellt hatte, in zumutbarer Weise zu unterstützen. Ungeachtet der Legalzession des § 86 VVG zählt dazu auch die Abtretung etwaiger Ansprüche, da auch in Ansehung dieser gesetzlichen Regelung nicht auszuschließen ist, dass im Einzelfall Ansprüche der Beklagten als Versicherungsunternehmen aus Gründen der Anspruchszuordnung nicht durchsetzbar sind. Da die Beklagte hier gegenüber der A letztlich eine bewusst fehlerhafte Abrechnung unterstellt, könnten auch deliktische Ansprüche in Betracht kommen, die nicht notwendigerweise gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergehen. Die daraus folgenden Unsicherheiten – mögen sie auch noch so gering sein – können durch die beklagtenseits geforderte Abtretung minimiert wenn nicht gar beseitigt werden. Eine solche Abtretung ist der Klägerin ohne weiteres zumutbar.

Da sich die Klägerin ausdrücklich gegen die geforderte Abtretung und den entsprechend formulierten Klagabweisungsantrag der Beklagten gestellt hat, unterliegt sie insoweit teilweise mit Ihrem Zahlungsbegehren.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich auch, dass die Beklagte mit ihrer Hilfsaufrechnung nicht durchzudringen vermag.

Die Entscheidung über die Zinsen beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB.

Unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten kann die Klägerin auch die Freistellung von den ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten als solche zweckentsprechender Rechtsverfolgung verlangen. Deren Abrechnung ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91a, 92 Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin den Rechtsstaat in der Hauptsache für erledigt erklärt hat und die Erledigungserklärung der Beklagten nach reaktionslos seit Zustellung mit Belehrung gem. § 91a Abs. 1 S. 2 ZPO als abgegeben gilt, hat das Gericht nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes insoweit über die Kosten zu entscheiden. Dies führt hinsichtlich dieses Teils des Rechtsstreits zur Kostenlast der Beklagten, da sie sich durch nachträgliche Erfüllung des Anspruches gleichsam in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, ohne dass Anhaltspunkte für ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO erkennbar wären. Insbesondere hat die Beklagte mit der Klageerwiderung zunächst uneingeschränkt die Klagabweisung begehrt.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.125,12 € festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 45 Abs. 3, 48 GKG. Das Auskunftsbegehren nebst Bekräftigungsantrag (Klageanträge zu 1 und 2) war gesondert zu bewerten, da es sich nicht um eine klassische Stufenklage im Sinne des § 254 ZPO handelt, weil nicht die Bezifferung des Anspruches (Klageantrag zu 3) in Rede stand, sondern allenfalls die Frage der Begründetheit des mit dem weiteren Klageantrag geltend gemachten und sofort bezifferten Anspruches, wobei die Bezifferung durch die erteilte Auskunft von vornherein keine Abänderung erfahren konnte. Die begehrte Auskunft über die Versicherungsbedingungen wird demzufolge auch über das im Zahlungsantrag der Klage definierte Streitverhältnis hinaus. Schließlich war ein Gebührenanteil von 207,29 € aus dem Freistellungsantrag zu berücksichtigen, wenn insoweit keinen und selbständigen Nebenforderung, sondern eine eigenständige Hauptforderung nach Ausgleich der entsprechenden zu Grunde liegenden Zahlungsforderung der Klägerin. Schließlich war die Hilfsaufrechnung der Beklagten mit einem Wert von 80,00 € zu berücksichtigen.

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