Skip to content

Berufsunfähigkeits­versicherung – Anfechtung wegen arglistiger Täuschung

LG Siegen – Az.: 1 O 213/16 – Urteil vom 27.09.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage einer arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung.

Die Klägerin unterzeichnete einen Berufsunfähigkeitsversicherungsantrag bei der Beklagten, der von Herrn T (im Folgenden: Zeuge L) entgegengenommen wurde, der bei der Beklagten angestellt ist, wobei das Datum des Tages an dem die Unterschrift erfolgte zwischen den Parteien streitig ist.

Zunächst war zwischen den Parteien unstreitig, dass der Zeuge L an diesem Tag, dem 25.10.2013, mit der Klägerin den Fragebogen zu den Gesundheitsfragen durchging, wobei das Formular von dem Zeugen L ausgefüllt wurde.

Die Klägerin unterschrieb jedenfalls bei dem Besuch des Zeugen L die zu unterschreibenden Seiten des Antrags.

Insbesondere auf Seite 5 befindet sich ein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass bei einer falschen oder unvollständigen Beantwortung der Gesundheitsfragen auch ein nachträglicher Verlust des Versicherungsschutzes möglich ist.

Die im Antrag enthaltenen Gesundheitsfragen wurden sämtlich ohne jede Einschränkung verneint. Es wurde lediglich angegeben, dass in den letzten zwölf Monaten geraucht worden sei.

Wegen des genauen Inhaltes des Antrages wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 36 ff. d. A.) Bezug genommen.

Unstreitig litt die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt an einer Essstörung, Beschwerden im Knie, einem Hörverlust und an verschiedenen Allergien.

Der Klägerin wurde weiterhin eine Mitteilung über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht überreicht, deren Erhalt sie später durch ihre geleistete Unterschrift bestätigte.

Wegen des genauen Inhaltes dieser Mitteilung wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 55 d. A.) Bezug genommen.

Ende August beantragte die Klägerin aufgrund psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung.

Bei der Bearbeitung des angezeigten Versicherungsfalls am 25.09.2015 holte die Beklagte eine Auskunft der Krankenkasse der Klägerin sowie am 14.10.2015 von behandelnden Ärzten ein.

Mit Schreiben vom 21.10.2015 erklärte die Beklagte den Rücktritt vom Versicherungsvertrag mit der Begründung, dass die Klägerin Erkrankungen wegen denen sie schon vor Antragstellung am 25.10.2013 in Behandlung gewesen sei, nicht angegeben habe.

Wegen des konkreten Inhaltes dieses Schreibens wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 56 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 erklärte die Beklagte die Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung.

Angesichts der Art und Vielzahl der verschwiegenen Gesundheitsbeeinträchtigungen hätte die Beklagte bei L des wahren Gesundheitszustandes der Klägerin wegen des hohen Versicherungsrisikos den Vertrag niemals abgeschlossen. Hinsichtlich der Essstörungen wäre eine Zurückstellung eines Abschlusses von mindestens fünf Jahren erfolgt, in Hinblick auf die Allergien, Beschwerden in den Knien und des Hörverlust wäre eine besondere Ausschlussklausel erforderlich gewesen.

Die Klägerin behauptet, bei dem unstreitigen Gespräch mit dem Zeugen L seien ihr Vater sowie ihr Bruder anwesend gewesen.

Zunächst hat die Klägerin behauptet, sie habe den Zeugen L im Rahmen der Gesundheitsfragen darüber informiert, dass sie an Essstörungen, Beschwerden in den Knien, einem Hörverlust und verschiedenen Allergien leiden würde.

Es sei mit dem Zeugen L abgesprochen gewesen, dass dieser das bereits zuvor unterschriebene blanko Formular vervollständige und dabei die von ihr angegebenen Gesundheitseinschränkungen übernehme. Dies habe der Zeuge L jedoch nicht getan, was der Zeuge L auch gegenüber Herrn F2 (im folgenden Zeuge F) erklärt habe. Der Zeuge L habe in diesem Zusammenhang auch gesagt, dass er einen Fehler gemacht habe und diesen korrigieren werde.

In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ihren Vortrag aus der Klageschrift dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr behauptet, der Zeuge L habe ihr nur einen blanko Antrag zum Unterschreiben vorgelegt und ihr gesagt, dass er den gesamten Vertrag später ausfüllen werde. Insbesondere seien ihr keine Gesundheitsfragen vorgelesen worden, sie habe dem Zeugen L in diesem Zusammenhang aber auch nicht über die ihr bekannten Krankheiten und Behandlungen informiert. Sie habe gedacht, der Zeuge L wisse jedenfalls über die Essstörung Bescheid, der er, was unstreitig ist, den in diesem Zusammenhang von ihr eingereichten Antrag auf Krankenhaustagegeld angenommen und an ihre Versicherung weitergeleitet habe.

Nach der Durchführung der Beweisaufnahme hat die Klägerin ihren Vortrag aus der Klageschrift erneut dahingehend abgeändert, dass sie nunmehr behaupte, die Antragstellung, die unstreitig vom 25.10.2016 datiert, sei nicht an diesem Datum von ihr unterschrieben worden. Vielmehr habe sie nur einen auf dieses Datum datierten Vertrag unterschrieben.

Die Klägerin ist der Ansicht, eine Täuschung läge nicht vor, da sich die Beklagte die Kenntnis des Zeugen Y zurechnen lassen müsse.

Die Beklagte habe sie auch nicht ausreichend über die Rechtsfolgen von falschen Angaben und das Rücktrittsrecht bei fehlenden Angaben informiert.

Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der zwischen den Parteien bestehende Versicherungsvertrag zur Vers.-Nr. …567-3 über eine Berufsunfähigkeitsversicherung fortbesteht und nicht durch Rücktritt oder Anfechtung erloschen ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge L habe die Gesundheitsfragen aus dem Laptop heraus im Einzelnen wörtlich vorgelesen und die Klägerin die Gesundheitsfragen zugleich habe mitlesen können. Wobei dieser Vortrag bis zur mündlichen Verhandlung, in der die Klägerin ihren bisherigen Vortrag vollständig abgeändert hat, unstreitig gewesen ist.

Der Zeuge L habe die Antworten entsprechend der von der Klägerin gemachten Angaben eingetragen. Insbesondere habe die Klägerin keine weitergehenden Angaben als die eingetragenen Antworten gemacht. Nach dem Ausfüllen des Antragsformulars sei dieses ausgefüllt ausgedruckt worden und der Klägerin vorgelegt worden. Die Klägerin habe das Antragsformular und die dort beantworteten Gesundheitsfragen erneut gelesen und sodann unterzeichnet.

Das Antragsgespräch habe der Zeuge L allein mit der Klägerin geführt.

Sie ist der Ansicht, dass bereits aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag einen Blankoantrag unterschrieben habe, die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T, Fritz F und F2. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30.08.2017 (Bl. 104 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Versicherungsvertrag zur Vers.-Nr. …567-3 über eine Berufsunfähigkeitsversicherung zwischen den Parteien ist erloschen.

1.

Die Beklagte ist mit dem Schreiben vom 21.10.2015 wegen schuldhafter Anzeigepflichtverletzung der Klägerin mit befreiender Wirkung von dem Versicherungsvertrag gemäß § 19 Abs. 2 VVG zurückgetreten.

a.

Die Klägerin hat gegen die ihr bis zum Vertragsschluss obliegende Anzeigepflicht verstoßen, da sie gefahrerhebliche Umstände i.S.d. § 19 Abs. 1 VVG verschwiegen hat.

Die Anzeigepflicht ist objektiv verletzt, wenn der Antragsteller trotz L der ihn treffenden Anzeigepflicht und des jeweiligen Gefahrumstands falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat. Ferner muss er den gefahrerheblichen Umstand kennen, d.h. er ist ihm bekannt geworden und ist in seinem Bewusstsein nach wie vor aktuell.

aa)

Der Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages der Klägerin ist objektiv falsch, da die Gesundheitsfragen unstreitig bis auf die Frage nach dem Rauchen mit „Nein“ beantwortet wurden, obwohl die Klägerin zu diesem Zeitpunkt unstreitig an einer Essstörung, Beschwerden im Knie, einem Hörverlust und an verschiedenen Allergien litt, was ihr auch bekannt war und was nach dem unbestritten gebliebenem Vortrag der Beklagten auch gefahrerhebliche Umstände sind, da insbesondere nach der Essstörung ausdrücklich in den Gesundheitsfragen gefragt wird.

Sind im Versicherungsantrag objektiv falsche Angaben enthalten, obliegt es dem Versicherungsnehmer, in nachvollziehbarer Weise zu erklären, warum bestimmte Angaben im Versicherungsantrag nicht enthalten sind.

Bereits der neue Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung reicht nicht aus, um in nachvollziehbarer Weise zu erklären, warum der Antrag falsche Angaben enthält.

Wenn wie hier nämlich vorgetragen wird, der Vertreter der Beklagten haben den Vertrag falsch ausgefüllt, trifft den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast und dieser muss substantiiert, glaubhaft und in sich schlüssig behaupten, den Vertreter mündlich richtig informiert zu haben.

Dies ist entgegen des Vortrags der Klägerin nicht geschehen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.08.2017 hat die Klägerin nämlich nur vorgetragen, dass sie mit dem Zeugen L über nichts gesprochen habe und ihm auch keine Informationen über ihren Gesundheitszustand mitgeteilt habe. Sie habe nur den Vertrag unterschrieben.

Soweit die Klägerin vorträgt, der Zeuge L habe L von der Essstörung gehabt, weil er den Krankenhaustagegeldantrag zur Weiterleitung an die Versicherung zugesandt habe, ist dies kein ausreichender Vortrag, um von einer ausreichenden Information ausgehen zu können, wobei das Gericht auf diesen Umstand bereits direkt nach der mündlichen Anhörung hingewiesen hat. Es ist bereits nicht erkennbar, in welchem Umfang der Zeuge L durch Unterlagen von einem Krankenhaustagegeld informiert worden sein sollte. Es ist nämlich bereits nicht plausibel, dass sich der Zeuge L sämtliche Unterlagen seiner Kunden, die er nach seinen eigenen nachvollziehbaren Angaben nur weiterleitet, durchliest.

Soweit der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf den Hinweis vorgetragen hat, der Zeuge L sei gegebenenfalls bei privaten Gesprächen mit der Familie der Klägerin informiert worden, hat der Prozessbevollmächtigte selbst vorgetragen, dass dies nur eine pauschale Behauptung sei, da er keine näheren Informationen dazu habe. Im Übrigen würde dieser Vortrag an § 70 VVG, der über § 73 VVG auch für Angestellte der Beklagten gilt, scheitern, da solch ein privates Wissen nicht zugerechnet wird. Gründe warum privates Wissen, das nach den glaubhaften Angaben des Zeugen L, aufgrund der Tatsache, dass die Familie der Klägerin 8 Kinder habe, die alle über ihn versichert seien, bereits nicht parat war, sind weder behauptet worden, noch ersichtlich.

Im Übrigen hat die Klägerin bereits nicht vorgetragen, dass der Zeuge L über die Essstörung hinaus informiert worden sei. Vielmehr hat sie nur angegeben, dass sie nicht wisse, ob der Zeuge L gehabt habe. Soweit sie in diesem Zusammenhang angegeben hat, der Zeuge L habe sie mal gefragt, wie es ihr gehe, ist dieser Vortrag bereits viel zu pauschal, um von einer Information ausgehen zu können. Jedenfalls in Bezug auf die Beschwerden im Knie, den Hörverlust und die verschiedenen Allergien war also auch der Klägerin bewusst, dass der Zeuge L nicht informiert worden war.

Selbst wenn der Zeuge L tatsächlich teilweise informiert gewesen wäre, hätte die Klägerin falsche Angaben und damit eine Täuschung bzw. eine Anzeigepflicht verletzt. Denn die Erklärungen in dem Versicherungsantrag sind der Klägerin zuzurechnen. Sie trägt selbst vor, dass sie den Antrag „blanko“ unterschrieben und nach ihrer Unterschrift nicht mehr angesehen habe. Wer aber eine Blanketturkunde mit seiner Unterschrift freiwillig aus der Hand gibt, muss den Inhalt gegenüber einem gutgläubigen Dritten – hier der Beklagten – sogar dann gegen sich gelten lassen, wenn die Blanketturkunde abredewidrig ausgefüllt wird (OLG Zweibrücken, VersR 2005, 1373, unter Hinweis auf: Palandt-Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 172 Rdnr. 5 m. w. N.; Langheid in: Langheid/Rixecker VVG § 19 Rn. 79; Armbrüster in: Prölss/Martin VVG § 19 Rn. 65). Aus diesem Grund kann auch dahinstehen, ob der in der mündlichen Verhandlung geänderte Vortrag der Klägerin, der Zeuge L habe ihr keine Fragen vorgelesen, zutreffend ist. Der Klägerin hätte nämlich bewusst sein müssen, dass bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung Fragen zur Gesundheit von Bedeutung sind. Wenn sie dann nur ihre Unterschrift leistet, ohne den Zeugen L, von dessen umfassender L ihres Gesundheitszustandes die Klägerin nicht ausgehen durfte, zu informieren, liegt eine Anzeigepflichtverletzung vor. Jede andere Betrachtung würde zu dem unbilligen Ergebnis führen, dass der eine Blankounterschrift leistende sich mit seiner bloßen Unwissenheit vor einer Anfechtung oder einem Rücktritt der Versicherung schützen könne. Insbesondere hatte die Klägerin die Möglichkeit von den im Antrag enthaltenen Gesundheitsfragen L zu nehmen. Nur weil die Klägerin sich entschieden hat, diese Kenntnismöglichkeit nicht zu nutzen, kann dies nicht zu ihren Gunsten gehen.

bb)

Der Klägerin ist es auch nicht gelungen, die Vermutung des § 19 Abs. 3 VVG zu widerlegen, dass sie die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat.

Die Klägerin hatte unstreitig L vom Vorliegen ihrer Krankheiten und den hieraus resultierenden Beeinträchtigungen. Ihr musste sich auch aufdrängen, dass die Angaben, nach denen teilweise in den Gesundheitsfragen auch gefragt werden, für die Beklagten erheblich sind. Es ist danach davon auszugehen, dass sie diese bei Antragstellung vorsätzlich nicht angegeben hat. Denn ein Versicherungsnehmer, der sowohl den gefahrerheblichen Umstand als auch die generelle Erheblichkeit für den Versicherer kennt, handelt regelmäßig vorsätzlich, wenn er nicht entlastende Umstände anführen kann. Kennt der Versicherungsnehmer den verschwiegenen Gefahrumstand und zeigt ihn dennoch nicht an, spricht dies für Vorsatz.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sie davon ausgegangen sei, der Zeuge L sein informiert gewesen, hat die Klägern dies nur bezüglich der Essstörung konkret vorgetragen. Aber auch wenn der Zeuge L tatsächlich entsprechende Krankenhausunterlagen an die Beklagte weitergeleitet hat, durfte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass der Zeuge L im konkreten Zeitpunkt sämtliche Krankheitsakten seiner Kunden parat hat. Dies ist bereits vor dem Hintergrund, dass der Zeuge L unstreitig nur für Vertragsabschlüsse zuständig war, nicht plausibel und leuchtet dem Gericht daher nicht ein.

cc)

Das Rücktrittsrecht ist auch nicht wegen § 19 Abs. 4 S. 1 VVG ausgeschlossen, da die Beklagte den Vertrag unstreitig bei L der verschwiegenen Angaben nicht mit der Klägerin geschlossen hätte.

dd)

Der Beklagten stand das Recht zum Rücktritt auch zu, da sie die Klägerin durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten wurde der Klägerin nämlich vor Unterschriftleistung jedenfalls eine separate Mitteilung nach § 19 Abs. 5 VVG über die Folgen einer Verletzung der gesetzlichen Anzeigepflicht übergeben, deren Erhalt die Klägerin durch ihre Unterschrift bestätigt hat, so dass ihr vor diesem Hintergrund pauschaler Vortrag, sie sein vom Zeugen L nicht mündlich informiert worden, unerheblich ist.

Selbst wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 VVG nicht vorliegen würde, könnte sich die Klägerin im konkreten Fall nicht darauf berufen. Sie hat sich nämlich dadurch, dass sie unstreitig alle Unterlagen erhalten und nach ihrem Vortrag blanko unterschrieben hat, selbst dem Risiko ausgesetzt, dass sie gegebenenfalls wichtige Informationen nicht gelesen hat und den Anschein erweckt, dass es ihr nicht wichtig sei. Dann ist es aber unbillig, dass sie sich im Nachhinein auf eine unterlassene oder nicht ausreichende Belehrung beruft.

ee)

Die nach § 21 VVG bei der Anwendung des Rücktrittsrechts nach § 19 VVG zwingend zu wahrende Monatsfrist des § 21 VVG ist von der Beklagten eingehalten worden. Die Monatsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, L erlangt.

Da die Beklagten unbestritten vorgetragen hat, dass sie von den gefahrerheblichen Umständen erst im Rahmen der Prüfung des Leistungsantrages der Klägerin vom 25.09.2015 erfahren hat und jedenfalls die Auskunft bei den Ärzte erst am 14.10.2015 stattfand, ist die Rücktrittserklärung vom 21.10.2015 jedenfalls innerhalb der Frist erfolgt, wobei eine Fristüberschreitung von der Klägerin bereits nicht vorgetragen wird.

2.

Selbst wenn kein wirksamer Rücktritt nach § 19 VVG vorliegen sollte, hat die Beklagten den Versicherungsvertrag mit der Klägerin auch wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten, so dass der Vertrag gem. gem. §§ 22 VVG, 142, 143, 123 BGB nichtig ist.

a)

Die Anfechtungserklärung der Beklagten erfolgte im Schriftsatz vom 30.06.2016.

b)

Es liegt eine arglistige Täuschung vor.

aa)

Die Klägerin hat unstreitig im Antrag objektiv falsche Angaben in Bezug auf anzeigepflichtig Umstände gemacht und nicht ausreichend dargelegt, dass sie den Zeugen L, der den Vertrag nach ihrem Vortrag eigenständig ausfüllen sollte, zuvor (mündlich) informiert habe. In diesem Fall reicht das unstreitige Antragsformular mit den objektiv falschen Angaben aus, um von einer Anzeigeobliegenheitsverletzung und damit einer Täuschung ausgehen zu können. Im Übrigen sind ihr sämtliche Angaben des Zeugen Y zurechnen, da bei einer Blankounterschrift vor dem Ausfüllen des Fragebogens durch den Vertreter und einer Falschbeantwortung dieses bei der späteren Ausfüllung der Risikofragen, eine dem Versicherungsnehmer zuzurechnende Falschbeantwortung vorliegt (Langheid, a.a.O.; Armbrüster, a.a.O., § 22, Rn. 26).

Da die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag dachte, dass der Zeuge L über ihre Essstörung Bescheid wisse, wusste sie auch, dass diese Informationen für die Klägerin wichtig waren und es sich dementsprechend um gefahrerhebliche Umstände handelt. Daher und unter Berücksichtigung der bereits genannten Gründe ist es unerheblich, ob der Klägerin die Gesundheitsfragen vorgelesen wurden. Denn eine Offenbarungspflicht besteht jedenfalls, wenn es wie hier um Umstände geht, die auch nach der Einschätzung des Versicherungsnehmers trotz des Unterbleibens diesbezüglicher Fragen gefahrerheblich sind (Armbrüster, a.a.O., Rn. 3 f.).

bb)

Die Klägerin hat die Beklagte auch arglistig getäuscht,

Die arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Falsche Angaben in einem Versicherungsantrag allein rechtfertigen dabei den Schluss auf eine arglistige Täuschung nicht; einen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung einer Antragsfrage immer und nur in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers einzuwirken, gibt es nicht. In subjektiver Hinsicht setzt die Annahme von Arglist vielmehr zusätzlich voraus, dass der Versicherungsnehmer erkennt und billigt, dass der Versicherer seinen Antrag bei L des wahren Sachverhalts gar nicht oder nur zu anderen Konditionen annehmen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung trägt zwar der Versicherer. Wenn jedoch feststeht, dass der Versicherungsnehmer objektiv die Unwahrheit gesagt hat, muss von ihm verlangt werden, plausible Gründe darzulegen, warum und wie es zu diesen Falschangaben gekommen ist (OLG Hamm, Beschluss vom 08. März 2017 – I-20 U 9/17 -, Rn. 21, juris).

Eine solche Plausibilisierung ist der Klägerin nicht gelungen, so dass es bei dem Grundsatz bleibt, dass beim Verschweigen des Versicherungsnehmers von gefahrerheblichen Umständen einer Berufsunfähigkeitsversicherung bei Antragstellung regelmäßig davon auszugehen ist, dass er mit der Abgabe dieser falschen Erklärung auf den Willen des Versicherers einwirken will und sich bewusst ist, dass der Versicherer, wüsste er von den (hier) verschwiegenen Behandlungen und Erkrankungen, seinen Antrag auf Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht oder nur mit für ihn nachteiligen Bedingungen annehmen würde.

Nach der Schilderung der Klägerin ist ihre Unterschrift auf dem Antragsformular vom 25.10.2015 zu vergleichen mit einer Erklärung „ins Blaue hinein“. Die Klägerin hat nämlich mit der Unterschrift eine eigene Erklärung zu den Gesundheitsfragen abgegeben, obwohl ihr der diesbezügliche Inhalt des Formulars zu diesem Zeitpunkt unbekannt war (vgl. OLG Frankfurt, VersR 2005, 1136). Insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach dem Vortrag der Klägerin der Zeuge U ihr gar nicht über etwaige Krankheiten informiert worden sei, durfte die Klägerin den Antrag nicht ohne ihn durchzulesen „blind“ unterzeichnet. Die Klägerin konnte daher im Zeitpunkt der Unterschrift gar nicht wissen, welche Angaben der Zeuge Y den Gesundheitsfragen machen würde. Gleichwohl hat die Klägerin den Vertrag unterschrieben und muss sich daher die Angaben des Zeugen Y rechnen lassen.

Aus den bereits genannten Gründen hat die Klägerin es daher auch für möglich gehalten, dass die noch einzutragenden Angaben falsch sein könnten, und somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Denn die von der Klägerin geschilderten Gründe, warum der Zeuge L über ihre gesundheitliche Vorgeschichte vollständig hätte informiert sein sollen, sind nicht plausibel. Nur weil Herr L bei der Familie der Klägerin gut bekannt war und einen Krankenhaustagegeldantrag für die Klägerin eingereicht hat, kann die Klägerin nicht ernsthaft angenommen haben, dass der Zeuge L auch nur eine annähernd korrekte Ausfüllung des Formulars habe vornehmen könne. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin selbst zugegeben hat, dass sie nicht wisse, ob der Zeuge L über die Essstörung hinaus L der anderen Krankheiten gehabt habe. Auch soweit die Klägerin vorgetragen hat, dass sich doch gar nicht habe wissen können, was in den Antrag alles reingehöre und dem Zeugen L vertraut habe, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Es ist nämlich eine Selbstverständlichkeit, dass beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerade die Krankheitsgeschichte wichtig ist und von erheblicher Bedeutung für den Abschluss ist. Der Klägerin, die kurz vor dem Einstieg in das Berufsleben stand, hätte dieser Umstand daher bewusst sein müssen. Dem Gericht will auch nicht einleuchten, warum nicht zumindest der über das Krankheitsbild informierte Vater der Klägerin, der bei dem Gespräch dabei gewesen sein soll und auch bei den Abschlüssen der Versicherung der anderen Kinder, nicht interveniert hat. Inwieweit sie dem Zeugen L, der nach ihrem Vortrag von ihr nicht über ihr Krankheitsbild informiert worden war, vertrauen konnte, ihm nicht bekannte Tatsachen anzugeben, erschließt sich bereits für das Gericht nicht. Auch vor dem Hintergrund, dass der Klägerin der Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung nach ihrem eigenen Vortrag wichtig war, ist nicht ersichtlich, warum sie dann nur eine Blankounterschrift geleistet haben will, ohne sich in irgendeiner Form über die Vertragsmodalitäten zu informieren. Wenn sie den Vertrag aber ohne zu lesen einfach nur unterschreibt, kann es ihr auf den Inhalt und die Angaben nicht angekommen sein, sondern sie wollte nur den Vertrag abschließen.

Aus den bereits genannten Gründen hätte es der Klägerin auch bewusst sein müssen, dass für die Beklagte beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung Angaben zum Gesundheitszustand von erheblicher Bedeutung sind.

Bei der verschwiegenen Krankheiten handelt es sich auch zum Teil um Umstände, nach denen in den Gesundheitsfragen ausdrücklich gefragt werden, so dass die Klägerin Umstände verschwiegen hat, deren Gefahrerheblichkeit auf der Hand liegt.

Mithin hat es die Klägerin daher bewusst in Kauf genommen, dass die vom Zeugen L ausgefüllten Gesundheitsangaben falsch sein könnten und dass die Beklagte den Vertrag bei L zumindest nicht in dieser Form abgeschlossen hätte.

Die Gesamtschau des Verhaltens der Klägerin und der Umstände ergibt somit, dass das Verschweigen der Krankheiten arglistig geschehen ist.

c)

Dafür, dass hier ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der arglistigen Täuschung der Klägerin und dem streitgegenständlichen Vertragsabschluss besteht, spricht schon der Beweis des ersten. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Beklagte den Vertrag bei L der verschwiegenen Umstände nicht bzw. nicht so abgeschlossen hätte.

d)

Die Anfechtungsfrist gem. § 124 BGB ist durch die Anfechtungserklärung im Schriftsatz vom 30.06.2016 eingehalten worden.

e)

Der arglistig handelnde Versicherungsnehmer kann sich auch auf eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit durch den Versicherer nicht berufen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.03.2012, IV ZR 264/10, juris, Rn. 10).

3.

Auf die Zeugenaussagen kommt es daher nicht mehr an. Wobei das Gericht darauf hinweist, dass die Angaben der Klägerin, ihres Vaters und ihres Bruders vor dem Hintergrund, dass der vorgelegte Antrag bis auf die Unterschriften per Computer ausgefüllt wurde, nicht plausibel sind. Es will sich dem Gericht nicht erschließen, wie der Zeuge L ohne Mithilfe der Klägerin nach Leistung der Unterschrift den Vertrag am Computer hätte ausfüllen können. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass im Vertrag, der der erste Vertrag war, den nicht die Eltern für die Klägerin abgeschlossen haben sondern die Klägerin für sich, auch persönliche Daten enthält, die dem Zeugen L unmöglich ohne Nachfrage hätten bekannt sein können. Hierzu gehören der aktuelle Beruf, die im Todesfall bezugsberechtigte Person, die Kontoverbindung der Klägerin, die Körpergröße und das aktuelle Gewicht.

Im Ergebnis kann auch dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin nicht bereits aufgrund der Tatsache unschlüssig ist, dass sich ihr Sachvortrag aus der Klageschrift bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung und sogar darüber hinaus ohne plausiblen Grund mehrmals verändert hat und sich der aktuellen Beweislage angepasst hat.

4.

Soweit die Klägerin im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 18.09.2017 ihren Vortrag erneut dem Ergebnis der Beweisaufnahme anzupassen versucht, war dieser Vortrag bei der Entscheidung nicht zu berücksichtigen, § 296a S. 1 ZPO.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, S. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die Vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis 25.000,00 EUR festgesetzt, § 3 ZPO. Dies entspricht dem 3,5-facher Jahresbetrag abzüglich 50 %, da der tatsächliche Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht geklärt ist.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!