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Wohngebäudeversicherung: Leistungskürzung bei unterbliebener Entleerung und Sperrung von Wasserleitungen

LG Essen, Az.: 9 O 305/09, Urteil vom 15.07.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Wohngebäudeversicherung: Leistungskürzung bei unterbliebener Entleerung und Sperrung von Wasserleitungen
Symbolfoto: Zazamaza/Bigstock

Der Kläger erwarb im Jahr 2008 ein Dreifamilienhaus auf der T-Straße 135 in F. Für diese Immobilie unterhält er bei der Beklagten seit dem 02.01.2009 eine Wohngebäudeversicherung, die u.a. als versicherte Gefahren Leitungswasserschäden umfasst. Die Immobilie ist zum gleitenden Neuwert versichert; die Versicherungssumme beläuft sich auf 50.000,- €. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Versicherungsschein vom 15.01.2009 (Bl. 5 d.A., Anlage K 1) verwiesen. Bestandteil des Versicherungsvertrages sind die „H Wohngebäudeversicherungsbedingungen“ (VGB 94); diese lauten auszugsweise:

„§ 9 Nicht versicherte Sachen und Schäden

(…)

3. Der Versicherungsschutz gegen Leitungswasser, Rohrbruch und Frost (…) erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden

a) an versicherten Sachen, solange das versicherte Gebäude noch nicht bezugsfertig oder wegen Umbauarbeiten für seinen Zweck nicht mehr benutzbar ist.

§ 11 Sicherheitsvorschriften

1. Der Versicherungsnehmer hat

(…)

c) nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

d) in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2. Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, so ist der Versicherer (…) leistungsfrei.“

Der Kläger führte nach Erwerb der Immobilie eine Kernsanierung in Eigenleistung durch; die Sanierungsarbeiten erstreckten sich bis in den Januar 2009. Zu diesem Zeitpunkt war die Heizungsanlage im Gebäude noch nicht vollständig installiert und daher noch nicht in Betrieb.

Im Januar 2009 war u.a. die Stadt F von einer Frostperiode betroffen. In der Region, in der die Immobilie des Klägers liegt, wurden folgende Tiefsttemperaturen erreicht:

01.01.2009 – 7 ° C

02.01.2009 – 7 ° C

03.01.2009 – 11 ° C

04.01.2009 – 1 ° C

05.01.2009 – 10 ° C

06.01.2009 – 20 ° C

07.01.2009 – 21 ° C

08.01.2009 – 15 ° C

09.01.2009 – 18 ° C

10.01.2009 – 16 ° C

11.01.2009 – 10 ° C

Seit dem 11.01.2009 stiegen die Temperaturen wieder an; am 12.01.2009 lagen sie im Höchstbereich bei + 7 ° C und in den Folgetagen ständig über 0 ° C; lediglich am 15.01. und 16.01.2009 sanken die Temperaturen nachts nochmals auf – 1 ° C. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Beklagten vorgelegte Wetterauskunft der F Weather Consult GmbH (Bl. 85 ff. d.A., Anlage B 7) Bezug genommen.

Im vorgenannten Zeitraum während und nach der Frostperiode waren die wasserführenden Anlagen des Gebäudes im Bereich des Kellers und des Erdgeschosses weder entleert noch durchgehend abgesperrt.

Am 20.01.2009 kam es im Keller des Hauses zu einem Zerbersten der Frischwasserzuleitung; infolge dieses Rohrbruches breitete sich Wasser bis zu einer Höhe von 1 Meter in den Kellerräumlichkeiten aus.

Der Kläger zeigte der Beklagten den Schadensfall telefonisch am 20.01.2009 an. Am Folgetag führte der Schadensregulierer der Beklagten, der Zeuge L1, einen Ortstermin durch und beauftragte sodann den Zeugen L2 mit weiteren Ermittlungen zur Schadensursache. Der Zeuge L2 erstellte für die Beklagte unter dem 02.02.2009 ein schriftliches Gutachten (Bl. 79 ff. d.A., Anlage B 5), in dem er zu dem Ergebnis kommt, dass es sich bei dem Rohrbruch um einen Frostschaden handele.

Auf dieser Grundlage lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 04.02.2009 eine Schadensregulierung gegenüber dem Kläger ab, der die Beklagte zuletzt mit Schreiben vom 30.06.2009 – erfolglos – zur Zahlung aufforderte.

Der Kläger, der Inhaber eines Ausbau- und Sanierungsbetriebes ist, beziffert den ihm durch den Rohrbruch entstandenen Schaden unter Vorlage von drei – durch ihn selbst gefertigten – Kostenvoranschlägen vom 07.05.2009 (Bl. 9 ff. d.A., Anlagen K 3 bis K 5 zur Klageschrift) wie folgt:

Gebäudeschaden 20.798,86 € brutto

Schaden an Gebäudebestandteilen 6.186,79 € brutto

Aufräumarbeiten und Entsorgung 6.338,54 € brutto

Gesamtbetrag 33.324,19 € brutto

Der Kläger behauptet, er sei bereits im September 2008 in das Haus eingezogen und habe es gemeinsam mit seiner Ehefrau und dem seinerzeit 21jährigen Sohn im Erdgeschoss bewohnt. Der Kläger hat zunächst in der Klageschrift behauptet, er habe sich mit seiner Ehefrau über den 20.01.2009 urlaubsbedingt in Polen aufgehalten; sein Sohn sei währenddessen in dem Haus verblieben und habe die Kellerräume mindestens einmal täglich aufgesucht. Nunmehr behauptet der Kläger, er sei Ende Dezember 2008 in den Weihnachtsurlaub nach Polen gefahren und sei bereits wieder am 15./16.01.2009 zurückgekehrt. Am Morgen des 20.01.2009 habe er selbst die Kellerräume kontrolliert und habe keine Auffälligkeiten festgestellt. Am Nachmittag sei es sodann zum Rohrbruch gekommen, den er gegen 17 Uhr festgestellt habe. Der Kläger behauptet weiter, für den Rohrbruch sei ein Verarbeitungsfehler an einer Pressverbindung der Rohrleitung ursächlich. Es handele sich nicht um einen Frostschaden. Hierzu behauptet er, die Räumlichkeiten seien mit mobilen Gasstrahlheizern und mit den im Gebäude installierten Nachtspeichergeräten ausreichend beheizt worden. Zudem seien im gesamten Kellerbereich bereits Kunststoffisolierglasfenster eingebaut gewesen. Der Kläger behauptet ferner, die in den von ihm vorgelegten Kostenvoranschlägen ausgewiesenen Kosten seien zur Schadensbeseitigung erforderlich und angemessen.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.324,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass die Immobilie des Klägers zum Zeitpunkt des Schadensereignisses insbesondere wegen offener Stellen an den Außenwänden sowie wegen der – unstreitig – fehlenden Heizungsinstallation nicht bewohnbar gewesen sei und vom Kläger auch tatsächlich noch nicht zu Wohnzwecken genutzt worden sei. Bei dem Rohrbruch handele es sich um einen Frostschaden. Die Beklagte meint, aufgrund der vorstehenden Umstände sei sie leistungsfrei nach Maßgabe der §§ 9 Ziff. 3), 11 Ziff. 1 c) und d) VGB 94; das Verhalten des Klägers sei als vorsätzlich, jedenfalls aber als grob fahrlässig zu bewerten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q, L2 und L1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 13.07.2010 (Bl. 145 ff. d.A.) sowie auf das Gutachten vom 13.03.2011 (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Leistung einer Entschädigung für den streitgegenständlichen Leitungswasserschaden; ein solcher Anspruch ergibt sich namentlich nicht aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Wohngebäudeversicherungsvertrag. Die Beklagte war gem. § 11 Ziff. 1 d) VGB 94 i.V.m. § 28 Abs. 2 S. 2 VVG (in der ab dem 01.01.2008 geltenden Fassung) berechtigt, aufgrund einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers eine Leistungskürzung um 100 % vorzunehmen.

Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger seine Immobilie im hier maßgeblichen Zeitraum noch gar nicht bewohnt hat und die Beklagte insofern ihre Leistungsfreiheit bereits mit § 9 Ziff. 3 a) VGB 94 oder mit einer Obliegenheitsverletzung gem. § 11 Ziff. c) VGB 94 zu begründen vermag, kann dahinstehen. Der Kläger hat jedenfalls gegen die Obliegenheit zur Einhaltung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen gem. § 11 Ziff. 1 d) VGB 94 verstoßen.

Nach § 11 Ziff. 1 d) VGB 94 hat der Versicherungsnehmer in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

Der Kläger hat das Gebäude im Erdgeschoss- und Kellerbereich nicht ausreichend geheizt. Es ist unstreitig, dass die Heizungsanlage des Hauses mangels vollständiger Installation im Januar 2009 während der o.g. Frostperiode nicht in Betrieb war und dass der Kläger gleichwohl die wasserführenden Leitungen – zumindest in dem durch das spätere Schadensereignis betroffenen Bereich – nicht abgesperrt und entleert hat. Der Vortrag des Klägers, durch den Betrieb von mobilen Gasstrahlheizern sowie aufgrund der im Gebäude installierten Nachtspeichergeräte habe eine ausreichende Beheizung vorgelegen, ist unerheblich. Der Kläger hat hiermit nicht substantiiert die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen dargelegt. Es fehlen namentlich jegliche Angaben dazu, in welchem Umfang, mit welcher Heizleistung, in welchen Gebäudeteilen und in welchem Zeitraum die Beheizung durch die vom Kläger angeblich eingesetzten Heizgeräte erfolgt ist. Den Angaben des Klägers im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vom 13.07.2010, wonach „die Beheizung der Räume, soweit sie notwendig war, mittels beweglicher Geräte“ erfolgt sei, lässt nicht erkennen, dass gerade auch der Kellerbereich ausreichend beheizt worden ist.

In Ansehung dessen, dass es bereits an einer ausreichenden Beheizung fehlt, kommt es auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Kläger die in § 11 Ziff. 1 d) VGB 94 kumulativ genannte Kontrollpflicht erfüllt hat, nicht an.

Die Obliegenheitsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Zwar bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Vorsatz des Klägers. Allein aus dem Zugeständnis des Klägers, er habe „gewusst, dass die Heizungsanlage nicht in Betrieb war“ (vgl. Schriftsatz vom 18.03.2010, Bl. 117 f.A.), kann nicht zwingend auf einen Vorsatz im Sinne einer bewussten Entscheidung gegen die Erfüllung der Obliegenheit geschlossen werden. Es ist vielmehr zweifelhaft, ob der Kläger sich vor dem Schadensfall überhaupt Gedanken über seine Obliegenheiten im Verhältnis zur Beklagten gemacht hat. Der Kläger muss sich aber sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, weil er in besonders hohem Maße das außer Acht gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Unbestritten herrschten im Januar 2009 besonders kalte Außentemperaturen. Der Temperaturverlauf, wie er sich aus der von der Beklagten vorgelegten Wetterauskunft der F Weather Consult GmbH ergibt, ist unstreitig. Danach bewegten sich im Januar die Tiefsttemperaturen für einen Zeitraum von 11 Tagen durchgehend im Minusbereich; zeitweise wurden sogar – 21 ° C erreicht. Dadurch, dass der Kläger bei einer derartigen Temperaturentwicklung trotz fehlender Beheizung die wasserführenden Anlagen nicht entleert und abgesperrt hat, hat er allgemeingültige Sicherheitsmaßnahmen außer Acht gelassen, deren Einhaltung sich selbst technischen Laien – und erst recht dem fachkundigen Kläger – aufdrängen musste. Hierbei bedürfen die widersprüchlichen Angaben des Klägers über den Zeitpunkt seiner Urlaubsrückkehr aus Polen keiner näheren Würdigung. Selbst wenn der Kläger bereits am 15./16.01.2009 zurückgekehrt sein sollte, so ist ihm gleichwohl vorzuwerfen, dass er für die strenge Frostperiode, die vom 01.01. bis zum 11.01.2009 andauerte, keinerlei Vorkehrungen für eine beständige, ausreichende Beheizung getroffen hat.

Die Obliegenheitsverletzung war auch ursächlich für den eingetretenen Versicherungsfall. Bei dem streitgegenständlichen Rohrbruch handelt es sich um einen Frostschaden. Dies folgt aus den eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q1, denen sich das Gericht anschließt. Der Sachverständige hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 13.03.2011 anhand der ihm zur Verfügung gestellten Fotodokumentation das an der geborstenen Rohrleitung zu konstatierende Schadensbild sorgfältig analysiert. Er hat anhand dessen die Behauptung des Klägers, wonach die Pressverbindung der Leitung fehlerhaft gewesen sei, eindeutig widerlegt. Hierzu hat er das Prinzip der Pressverbindung erläutert und die Spuren nebst Verformungen, die bei Herstellung einer ordnungsgemäßen Pressverbindung grundsätzlich entstehen, an der streitgegenständlichen Rohrleitung nachgewiesen. Unter Hinweis auf das Ausdehnungsverhalten gefrierenden Wassers hat der Sachverständige sodann erläutert, dass das Bersten der Pressverbindung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch Frosteinwirkung verursacht worden ist.

Einwendungen gegen die überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. Q1 hat der Kläger nicht erhoben. Die eindeutigen Feststellungen, an deren Richtigkeit das Gericht keinen Zweifel hat, werden nicht tangiert durch die Aussagen der Zeugen Q, L2 und L1. Die Zeugen haben nach Meldung des Schadensereignisses jeweils Ortstermine durchgeführt und die Rohrleitung in Augenschein genommen. Bei ihrer Vernehmung haben die Zeugen die von ihnen wahrgenommenen Einzelheiten des Schadensbildes mitgeteilt und auf dieser Grundlage lediglich Vermutungen zur Schadensursache geäußert.

Den nach Maßgabe des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG eröffneten Kausalitätsgegenbeweis hat der Kläger nicht zu führen vermocht. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger hat nichts dazu vorgetragen, dass auch bei pflichtgemäßem Beheizen des Erdgeschosses und des Kellerbereiches oder Absperrung und Leerung der wasserführenden Anlagen der streitgegenständliche Schaden eingetreten wäre.

Die vor diesem Hintergrund entsprechend der Schwere des Verschuldens des Klägers vorzunehmende Leistungskürzung ist zu Recht im Umfang von 100 % erfolgt. Dem Kläger ist nach den vorstehenden Ausführungen ein gravierender Verstoß gegen die vertraglich vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen vorzuwerfen. In Ansehung der Jahreszeit, der Temperaturentwicklung und der nicht nur kurzfristigen Abwesenheit des Klägers war die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts so groß, dass sich die fehlende Absperrung nebst Entleerung der Leitungen trotz fehlender Heizung als besondere Sorglosigkeit darstellt. Angesicht dessen wäre es nach Auffassung des Gerichts unangemessen, die Beklagte auch nur anteilig mit einer Entschädigungspflicht für den streitgegenständlichen Rohrbruch zu belasten.

Mangels berechtigter Hauptforderung gibt es auch für die vom Kläger geltend gemachte Zinsforderung keine rechtliche Grundlage.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 S. 2 ZPO.

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