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Unfallversicherung: Haftungsausschluss für Bandscheibenschäden

OLG Hamm, Az.: I-20 U 89/16, Urteil vom 10.05.2017

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.04.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger macht Rentenansprüche aus seiner bei der Beklagten genommen Unfallversicherung geltend.

Er habe am 18.10.2013 eine ihm beim Herausheben aus einem über Kopfhöhe befindlichen Regal entgegen rutschende Tischplatte aus Massivholz mit 80-100 kg Gewicht von sich weggedrückt und sei nunmehr wegen dabei vor allem eingetretener Bandscheibenvorfälle zu 100 % invalide.

Unfallversicherung: Haftungsausschluss für Bandscheibenschäden
Symbolfoto: Eraxion/Bigstock

Das Landgericht hat die Klägerin – auf die entsprechende Rüge der Beklagten – mit der Begründung abgewiesen, dass keine fristgemäße ärztliche Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens erfolgt sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrages, der konkreten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Münster (GA 147-155) verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er die Verletzung materiellen Rechts sowie Rechtsfehler bei der Tatsachenfeststellung durch das Landgericht rügt und sein erstinstanzliches Klagebegehren – unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens – weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an eine andere Abteilung des Landgerichts Münster zurückzuweisen; hilfsweise die Beklagte unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 10.12.2015 zu verurteilen, an ihn eine monatliche Rente in Höhe von 1.150,00 EUR, beginnend mit Oktober 2013, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Werktag eines jeden Monats, zu zahlen und ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt – unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens – die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in dieser Instanz wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. Diese, insbesondere die schriftsätzlichen Einwendungen des Klägers gegen das vom Senat eingeholte Sachverständigengutachten, sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. Q vom 14.12.2016, auf das Bezug genommen wird. Zudem hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erläutert. Insoweit wird auf den Berichterstattervermerk vom 24.03.2017 (GA 277 f.) verwiesen. Schließlich wird auf die die Sitzungsniederschrift vom 24.03.2017 (GA 275 f.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zurecht abgewiesen.

Dem Kläger stehen der geltend gemachte Rentenanspruch gemäß § 1 Satz 1 VVG in Verbindung mit dem Versicherungsvertrag sowie mit Ziff. 1.2 oder 1.3 AUB sowie Ziff. 3.1.1, 3.1.2, 3.1.3 AUB (GA 10-20) und damit auch die geltend gemachten Nebenforderungen nicht zu.

Soweit der Kläger vorliegend eine Invalidität aufgrund von Bandscheibenschädigungen geltend macht, greift jedenfalls der Haftungsausschluss der Ziff. 4.2.1 Satz 1 Var. 1 AUB für Gesundheitsschäden an Bandscheiben, da der Kläger nicht im Sinne des Satzes 2 beweisen konnte, dass der vom Kläger behauptete Unfall im Sinne der Ziff. 2 AUB überwiegende Ursache für die Gesundheitsschädigung an der Bandscheibe ist.

Insoweit hat der Sachverständige bereits schriftlich (Gutachten vom 14.12.2016 Seite 17-21) und vor allem zuletzt mündlich (Berichterstattervermerk vom 24.03.2017 Seite 1, GA 277) überzeugend ausgeführt, dass die Beeinträchtigungen des Klägers nicht auf eine Bandscheibenverletzung aufgrund des vom Kläger geschilderten Ereignisses zurückgeführt werden können. Die vor dem Ereignis und nach dem Ereignis gefertigten Bilder der Bandscheiben unterscheiden sich dazu nicht hinreichend, so dass der konkrete Einwirkungsmechanismus nicht nur abstrakt, sondern auch konkret ungeeignet war, eine zusätzliche Bandscheibenverletzung hervorzurufen, die Ursache für die Beeinträchtigungen des Klägers ist.

Dies entspricht auch den Feststellungen des für die Berufsgenossenschaft tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. S2 vom 12.03.2015 (Anl. K7, GA 93-108, dort insbesondere unter „Ad 4.1 und „Ad 4.2“) sowie dem MRT-Befund vom 20.12.2013 jedenfalls bezüglich des Segments L 4/5 (GA 74).

Dem stehen auch nicht die Arztberichte Dr. U vom 05.08.2014 (GA 23-25), vom 13.01.2015 (GA 141-145) sowie vom 13.04.2015 (GA 138-140) oder das Gutachten Dr. S vom 19.05.2014 (81-92) entgegen, da dort die maßgeblichen Fragen nicht ausreichend behandelt worden sind.

Gegen diese Feststellungen hat der Kläger innerhalb der ihm gewährten Stellungnahmefrist nach dem Senatstermin auch keine Einwendungen mehr erhoben.

Nach alledem stehen nicht einmal (unabhängig vom Haftungsausschluss der Ziff. 4.2.1 Satz 1 Var. 1, Satz 2 AUB) die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis im Sinne der Ziff. 1.2 oder 1.3 AUB und Unfallereignisfolge Bandscheibenschädigung, gemessen an § 286 ZPO, fest.

Der Kläger kann seine Invaliditätsansprüche aber auch nicht auf eine durch den Unfall hervorgerufene Osteochondrose mit Facettengelenksarthrose in allen Segmenten der Lendenwirbelsäule stützen.

a) Allerdings hat der Kläger insoweit gemessen an § 286 ZPO die haftungsbegründende Kausalität zwischen Unfallereignis und einer ersten Unfallereignisfolge erste Gesundheitsschädigung bewiesen.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen im Gutachten vom 14.12.2016 (Seite 20) und vor allem im Senatstermin (Berichterstattervermerk vom 24.03.2017 Seite 1, GA 277) ist sicher davon auszugehen, dass das behauptete und vom Kläger im Senatstermin erneut geschilderte Ereignis (starkes Hohlkreuz bei schneller Einwirkung auf den Körper) die bereits vor dem behaupteten Unfall bestehende Facettengelenksarthrose aktiviert hat; dies entspricht auch dem MRT-Befund vom 20.12.2013 (GA 74).

b) Entscheidend ist aber, dass nach den Ausführungen des Sachverständige im Senatstermin – und zuvor auch gemessen am Maßstab des § 287 ZPO – die haftungsausfüllende Kausalität zwischen dieser Unfallereignisfolge und der behaupteten Invalidität nicht feststeht.

Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt (Berichterstattervermerk vom 24.03.2017 Seite 1 f., GA 277 f.), dass mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Beeinträchtigungen nicht auf das geschilderte Ereignis und die erste Gesundheitsbeschädigung zurückzuführen sind. Denn es kommt zwar bei betroffenen Personen immer wieder zu einer Aktivierung einer Facettengelenksarthrose. Diese geht aber zu einem sehr hohen Anteil innerhalb von bis zu drei Monaten wieder weg. Dafür, dass dies auch hier der Fall gewesen ist, spricht, dass sich bildlich keine strukturellen Verletzungen aufgrund des behaupteten Unfalls feststellen lassen und sich die bereits im Jahr 2001 nahezu identisch zeigenden nicht altersgemäßen Symptome einfach altersgemäß fortentwickelt haben.

Es lässt sich mithin keinesfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass der Kläger mehr als nur das normale Schmerzbild im Hinblick auf seinen degenerativen, unfallunabhängig fortentwickelten Zustand aufweist. Dies entspricht erneut den Feststellungen des für die Berufsgenossenschaft tätig gewordenen Sachverständigen Prof. Dr. S2 vom 12.03.2015 (Anl. K7, GA 93-108).

Dem stehen auch nicht die Arztberichte Dr. U vom 05.08.2014 (Anl. K1, GA 23-25), vom 13.01.2015 (Anl. K8, GA 141-145) sowie vom 13.04.2015 (GA 138-140) oder das Gutachten Dr. S vom 19.05.2014 (Anl. K6, 81-92) entgegen, da dort die maßgeblichen Fragen nicht ausreichend behandelt worden sind.

Der Kläger hat auch gegen diese Feststellungen zuletzt innerhalb der ihm gewährten Stellungnahmefrist nach dem Senatstermin keine Einwendungen mehr erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 711 S. 1, S. 2, § 709 S. 2 ZPO.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Rechtssache weist weder grundsätzliche Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.

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