AG Köln – Az.: 138 C 221/16 – Urteil vom 26.07.2016
Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 575,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 79%, die Beklagte zu 21%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Gegenseite in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 04.07.2013 eine Wassersportversicherung für das Segelboot Q Gb.
In den Versicherungsbedingungen ist unter 3.2.2 vereinbart:
” Ferner auf Schäden an den Mästen und Spieren Bruch, Knicken oder Verbeulen, Reißen und Brechen von stehendem und laufendem Gut, sowie die hierdurch entstehenden Folgeschäden am eigenen Fahrzeug.”
Am 1.11.2015 wurde das Schiff beim Mastlegen dadurch beschädigt, dass sich der Mast in der Decksöffnung verkantete und dadurch das Deck beschädigt wurde. Zusätzlich stieß auch die Jump-Stay-Saling gegen den Kran und wurde entsprechend verbogen.
Der Kläger zeigte der Beklagte den Schaden unter dem 09.11.2015 an und legte einen Kostenvoranschlag bezogen auf die Schadensbeseitigungsmaßnahmen vor.
Mit Schreiben vom 23.12.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Kosten mit Ausnahme der Positionen 3) und 4) übernommen würden, da Reißen und Brechen von stehendem und laufendem Gut versichert seien. Dies gelte jedoch nicht für die Beschädigung des Decks.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auch im Bezug auf die Beschädigung des Decks eintrittspflichtig sei.
Nachdem der Kläger zunächst eine Feststellungsklage hinsichtlich der Kostenübernahmeverpflichtung der Beklagen hinsichtlich der Schäden und der Folgeschäden und vorgerichtlicher Anwaltskosten erhoben hatte, beantragt er nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.895,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2016 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist darauf, dass die Schäden am Deck nicht von der Versicherung gedeckt seien. Im Übrigen sei der Anspruch auch nicht begründet.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 575,00 Euro aus der zwischen den Parteien bestehenden Wassersportversicherung.
Insoweit hat die Beklagte die Positionen 1), 2) und 5) des Kostenvoranschlags der Fa. G. vom 11.12.2015 in Höhe von 575,00 EUR netto als versichert anerkannt, da die Beschädigung der Jumpstagspreize versichert ist.
Dies ist von der Beklagten auch noch einmal im Klageerwiderungsschriftsatz vom 21.06.2016 unter Ziff. 1. a) bestätigt worden.
Weitere Ansprüche stehen dem Kläger, wie in der mündlichen Verhandlung vom 05.07.2016 ausführlich erörtert, jedoch nicht zu.
Denn die Beschädigung des Decks durch den verkanten Mast stellt kein versichertes Risiko im Sinne der Bedingungen für die Sportboot-Kaskoversicherung (SKB) dar.

Nach der Ziffer 3.2.2 SKB sind lediglich Schäden an Masten und nicht Schäden durch Masten versichert. Auch aus der Formulierung dieses Abschnitts ” sowie die hierdurch entstehenden Folgeschäden am eigenen Fahrzeug” führt nicht zu einer Eintrittsverpflichtung der Beklagten. Denn aus der Formulierung “hierdurch” ist klargestellt und auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar, dass nur die durch die Schäden an den genannten Gegenständen entstehenden Folgeschäden versichert sind. Dass der Mast selbst einen Schaden hatte und sich dieser bei dem Vorfall ausgewirkt hat, hat der Kläger nicht vorgetragen. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die eine solche Annahme tragen könnten.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286, 288 BGB. Zinsen konnten erst ab Stellung des Antrages in der mündlichen Verhandlung zuerkannt werden, da vorher eine Rechtshängigkeit nicht vorlag. Auch vorgerichtliche Anwaltskosten wären nicht erstattungsfähig, da kein Verzug der Beklagten zum Zeitpunkt der Einschaltung der Prozessbevollmächtigten des Klägers dargetan ist.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711709 ZPO.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 ZPO.
Streitwert: 2.395,00