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Transportversicherung – Versicherungsschutz für Messestand

Versicherungsstreit um gestohlenen Messestand-Camcorder geklärt

Das Gericht hat entschieden, dass die Klägerin Anspruch auf eine Versicherungsleistung für den Diebstahl eines Camcorders und eines Objektivs hat, trotz der Gegenargumente der Versicherungsgesellschaft bezüglich der Größe des Gegenstandes und der Beaufsichtigung am Messestand.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 9 O 137/15 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Zentrale Punkte aus dem Urteil:

  1. Anerkennung des Versicherungsanspruchs: Die Klägerin hat Anspruch auf eine Versicherungsleistung in Höhe von 10.856,80 Euro zuzüglich Zinsen.
  2. Definition des versicherten Gegenstandes: Der entwendete Camcorder mit Objektiv fällt nicht unter die Kategorie „wertvoller Gegenstand kleineren Formats“, weshalb er unter den Versicherungsschutz fällt.
  3. Beaufsichtigung des Ausstellungsstandes: Das Gericht erkannte an, dass der Ausstellungsstand ausreichend beaufsichtigt wurde, obwohl die Beklagte das Gegenteil behauptete.
  4. Selbstbeteiligung: Die Selbstbeteiligung von 2.500,00 Euro wurde vom Gesamtbetrag der Versicherungsleistung abgezogen.
  5. Berechnung der Versicherungsleistung: Die Berechnung basierte auf dem Fakturenwert der entwendeten Güter ohne Differenzierung zwischen Neuwert und Zeitwert.
  6. Zinsen auf Versicherungsleistung: Die Klägerin hat Anspruch auf Verzugszinsen seit dem Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch die Beklagte.
  7. Erstattung der Rechtsanwaltskosten: Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

In der Welt des Versicherungsrechts stellen sich oft Fragen nach dem Umfang und der Tragweite von Versicherungsleistungen. Ein besonderes Augenmerk liegt hierbei auf Fällen, in denen es um den Schutz von Gütern auf Messen und Ausstellungen geht. Solche Situationen werfen nicht selten komplexe rechtliche Fragen auf, etwa hinsichtlich der Definition und Abgrenzung versicherter Objekte, der Einhaltung von Sicherheits- und Aufsichtspflichten sowie der genauen Bewertung entstandener Schäden.

Messestand Versicherung
(Symbolfoto: r.classen /Shutterstock.com)

Diese Themenfelder sind besonders relevant, wenn es um hochwertige oder spezielle Ausstellungsgegenstände geht, deren Versicherungsschutz durch spezifische Klauseln in Versicherungsverträgen geregelt ist. Häufig diskutiert werden dabei Aspekte wie die korrekte Einordnung eines Gegenstandes als „wertvoll“ im Sinne der Versicherungsbedingungen oder die adäquate Beaufsichtigung von Messeständen. Solche Diskussionen können zu juristischen Auseinandersetzungen führen, in denen die Auslegung von Versicherungsbedingungen und die Erfüllung vertraglicher Obliegenheiten zentral stehen. Im Fokus steht dabei oft, ob und in welchem Umfang ein Versicherer zur Leistung verpflichtet ist, insbesondere wenn unterschiedliche Interpretationen über die Bedingungen und den Umfang des Versicherungsschutzes vorliegen.

Der Rechtsstreit um Versicherungsleistung für gestohlenen Messestand-Camcorder

Am Landgericht Wiesbaden wurde ein Fall verhandelt, der sich um die Transportversicherung und den Versicherungsschutz eines Messestandes drehte. Im Kern des Falls stand der Diebstahl eines hochwertigen Camcorders der Marke Sony und eines Zeiss-Objektivs während einer Messe in den Rhein-Main-Hallen in Wiesbaden. Die Klägerin, eine mitversicherte Gesellschaft, verlangte von der Beklagten, der Versicherungsgesellschaft, eine Versicherungsleistung von 10.856,80 Euro sowie die Übernahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten aufgrund dieses Diebstahls.

Die Bedingungen des Versicherungsvertrages und der Diebstahl

Im Detail umfasste der zwischen der Beklagten und einer Firma geschlossene Versicherungsvertrag vom 7. Mai 2008 Ausstellungsgüter, Stand- und Standausstattung, Verbrauchsgüter sowie persönliche Effekte des Ausstellungspersonals des Versicherungsnehmers. Entscheidend war die Klausel, die Versicherungsschutz gegen die Gefahren des Einbruchdiebstahls und Diebstahls gewährte, allerdings unter der Bedingung, dass die Ausstellungsgüter während des Auf- und Abbaus sowie der Besuchszeit ständig beaufsichtigt sind. Am 22. Mai 2012 kam es zur besagten Entwendung des Camcorders und des Objektivs, was die Klägerin als Versicherungsfall meldete.

Streitpunkt: Auslegung des Versicherungsvertrages und Beaufsichtigung des Standes

Ein wesentlicher Streitpunkt war die Interpretation des Versicherungsvertrages hinsichtlich der Größe und Art der versicherten Gegenstände. Die Beklagte argumentierte, dass der entwendete Camcorder aufgrund seiner Größe nicht unter die versicherten Gegenstände falle. Ferner stellte die Beklagte die ausreichende Beaufsichtigung des Messestandes infrage, was eine zentrale Voraussetzung für den Versicherungsschutz darstellte. Die Klägerin hingegen behauptete, dass der Stand durchgehend besetzt gewesen sei und dass der Camcorder nicht als Gegenstand kleineren Formatesgelte.

Urteilsfindung und Auslegung durch das LG Wiesbaden

Das Gericht entschied überwiegend zugunsten der Klägerin. Es stellte fest, dass der Camcorder und das Objektiv unter die versicherten Güter fielen und nicht als Gegenstände kleineren Formates anzusehen waren. Bezüglich der Beaufsichtigung des Messestandes folgte das Gericht der Argumentation der Klägerin, dass eine ständige Beaufsichtigung stattgefunden habe. Es wurde festgestellt, dass auch bei angenommener ausreichender Beaufsichtigung ein Diebstahl nicht sofort auffallen muss.

Konklusion: Urteil und seine Implikationen für das Versicherungsrecht

Das LG Wiesbaden verurteilte die Beklagte zur Zahlung der geforderten Summe sowie zur Übernahme der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten der Klägerin. Dieses Urteil hebt die Bedeutung einer genauen Auslegung der Versicherungsbedingungen und der Umstände eines jeden Einzelfalles hervor. Es betont auch die Notwendigkeit einer angemessenen Beaufsichtigung von Messeständen, um den Versicherungsschutz zu gewährleisten, und zeigt auf, wie komplex die Beurteilung von Versicherungsansprüchen im Kontext von Messeveranstaltungen sein kann.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Was versteht man unter „Versicherungsschutz“ im Kontext einer Transportversicherung?

Erklärung Text…


Das vorliegende Urteil

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 137/15 – Urteil vom 17.12.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.856,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2013 zu zahlen und die Klägerin bezüglich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer beauftragten Prozessbevollmächtigten, in Höhe von 958,19 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt gegenüber der Beklagten aufgrund eines Versicherungsvertrages die Zahlung von 10.856,80 Euro nebst Zinsen wegen des Diebstahls eines Camcorders sowie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro.

Die Klägerin ist in einen Versicherungsvertrag vom 07.05.2008 (Anlage K 1), der zwischen der Beklagten und einer Firma … GmbH als Transportversicherung geschlossen wurde, als mitversicherte Gesellschaft einbezogen. Der Versicherungsschutz dieses Versicherungsvertrages vom 07.05.2008 bezieht sich auch auf die Firma …, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist. Dem Versicherungsvertrag liegen ausweislich der Aufzählung auf Seite 4 des Versicherungsvertrages zahlreiche Versicherungsbedingungen zugrunde. Insoweit wird auf den Inhalt des Versicherungsvertrages verwiesen. Nach Ziffer 16.1 des Versicherungsvertrages sind bei Ausstellungen und Messen versichert: Ausstellungsgüter, Stand und Standausstattung, Verbrauchsgüter sowie persönliche Effekte des Ausstellungspersonals des Versicherungsnehmers. Unter der Überschrift „Beaufsichtigung und Bewachung“ zu der Ziffer 16.5 des Versicherungsvertrages heißt es wörtlich:

„Versicherungsschutz gegen die Gefahren des Einbruchdiebstahls, Diebstahls und sonstigen Abhandenkommens besteht unabhängig von besonders vereinbarten Sicherungen nur dann, wenn die Ausstellungsgüter während des Auf- und Abbaus des Ausstellungsstandes und der Besuchszeit bis zur Schließung der Hallen durch den Versicherungsnehmer, den Versicherten und/oder deren Angestellte ständig beaufsichtigt sind und wenn während der Nachtzeit die Ausstellungshallen bewacht sind. Diese Vorkehrungen gelten sinngemäß auch für versichertes Ausstellungsgut auf dem Freigelände.“

Nach Ziffer 5.3.1 des Versicherungsvertrages ist in dem Versicherungsvertrag eine Selbstbeteiligung von 2.500,00 Euro vorgesehen. Nach Ziffer 8 des Versicherungsvertrages beläuft sich die Versicherungssumme auf den jeweiligen Wert des versicherten Gutes und ersetzt werden bei fakturierten Gütern der Fakturenwert und falls versichert Fracht, Zoll und alle sonstigen transportbedingten Kosten bis zum Bestimmungsort abzüglich der ersparten Kosten. Bei nicht fakturierten Gütern werden die Wiederherstellungskosten am Tage des Versicherungsfalls abzüglich der ersparten Kosten, jedoch nicht mehr als der Verkaufspreis am Tage des Versicherungsfalles ersetzt. Nach Ziffer 3.2 der in dem Versicherungsvertrag unstreitig einbezogenen DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 Besondere Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen (DTV-Güter 2000/2008 (Anlage K 4)) sind Gefahren und Schäden ausgeschlossen, die

„während der Ausstellung oder Messe bei wertvollen Gegenständen kleineren Formats (z.Bsp. Schmucksachen, Ferngläser, Fotoapparate, Kunstgegenstände) Schäden durch Abhandenkommen, nicht jedoch durch Einbruchdiebstahl und Raub“

entstehen. Weiter heißt es dort wörtlich:

„Dies gilt auch für zum Verkauf bzw. Verbrauch bestimmte Güter (z. Bsp. Werbeprospekte, Kataloge, Lebens- und Genussmittel)“.

Hinsichtlich der Ersatzleistung ist unter Ziffer 6.1.1 in den dortigen Bedingungen als Ersatzleistung bestimmt bei Verlust des Ausstellungs- oder Messegutes der Versicherungswert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die benannten Anlagen verwiesen.

Am 22.05.2012 kam es an einem Ausstellungsstand der Klägerin auf einer in den Rhein-Main-Hallen in Wiesbaden stattfindenden Messe zu einer Entwendung eines sich im Eigentum der Klägerin stehenden hochwertigen Camcorders der Marke Sony vom Typ PMW-F 3L einschließlich aufgeschraubten Objektiv der Marke Zeiss vom Typ Kompakt Prime 85MM/T 1,5. Der entwendete Camcorder hatte ohne Objektiv die Maße 151 x 189 x 210 mm. Hinsichtlich des Erscheinungsbildes und des Formates wird auf das offizielle Produktinformationsblatt der Firma Sony für den Camcorder (Anlage K 18) verwiesen. Dieser Camcorder hatte ausweislich einer Rechnung vom 09.02.2011 (Anlage K 5) einen Wert von 11.048,00 Euro, das Objektiv ausweislich der Rechnung vom 24.03.2011 (Anlage K 6) einen Wert von 2.308,80 Euro, zusammen mit den gewährten Rabatten mithin einen Wert von 13.356,80 Euro. Die Klägerin stellte zum damaligen Zeitpunkt auf ihrem Ausstellungsstand zahlreiche Camcorder-Modelle aus, die alle zu Vorführzwecken auf einem Stativ angebracht waren. Der Ausstellungsstand war von Messebeginn bis zum Messeende zumindest mit einer Person durchgehend besetzt. Am 24.05.2012 brachte die Mitarbeiterin der Klägerin, Frau …, die Entwendung des Camcorders einschließlich des Objektives bei der Polizei zur Anzeige. In der vorgelegten Bescheinigung über die Erstattung einer Anzeige (Anlage K 8) ist als Tatzeit Dienstag, der 22.05.2012 zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr dieses Tages angegeben. Gleichzeitig meldete die Klägerin gegenüber der Beklagten den Versicherungsfall zunächst telefonisch und anschließend schriftlich unter Vorlage der Rechnungen über den Camcorder einschließlich Objektiv sowie der Bescheinigung über die Erstattung der polizeilichen Anzeige an und begehrte Versicherungsschutz. Hierauf reagierte die Beklagte mit E-Mail vom 08.08.2012 und erbat weitere Informationen und Unterlagen. Zudem kündigte die Beklagte an, dass zur Prüfung des Versicherungsfalles die Einsicht in die Ermittlungsakte erforderlich sei, wobei darauf hingewiesen wurde, dass dies erst nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen möglich sei. Nachdem von der Beklagte weitere erbetene Informationen und Unterlagen durch die Klägerin überlassen wurden, wies die Beklagte mit E-Mail vom 31.10.2012 nochmals darauf hin, dass eine abschließende Bearbeitung erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen könne. Ein Angebot der Beklagten auf Zahlung eines Abgeltungsbetrages in Höhe von 5.000,00 Euro wies die Klägerin mit E-Mail vom 04.04.2013 zurück und forderte die Beklagte vielmehr auf, nunmehr die Ermittlungsakte anzufordern und einzusehen. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte lehnte die Beklagte sodann mit E-Mail vom 06.06.2013 den Versicherungsschutz mit der Begründung ab, dass es sich um keinen Gegenstand handele, der nach den besonderen Bedingungen aufgrund seiner Größe unter den Versicherungsschutz falle und zudem nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Versicherungsstand ständig beaufsichtigt worden sei. Zuletzt hielt die Beklagte an dieser Auffassung mit E-Mail vom 08.07.2013 fest. Die Klägerin beauftragte daraufhin ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche, die sodann die Beklagte zunächst mit anwaltlichem Schreiben vom 27.04.2015 zur Zahlung der Versicherungsleistung zzgl. Zinsen unter Fristsetzung bis zum 11.05.2015 aufforderten. Mit Schreiben vom 08.05.2015 hielt die Beklagte an ihrer ablehnenden Entscheidung fest und wies die Ansprüche der Klägerin zurück. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem entwendeten Camcorder mit Objektiv um keinen Gegenstand kleineren Formates im Sinne der besonderen Bedingungen DTV-Güter 2000/2008 handele und zudem sich die Beklagte hierauf nicht berufen könne, da die Versicherungssumme vor Beginn der Messe sogar in Kenntnis der versicherten Gegenstände erhöht worden sei und von Seiten der Beklagten man nicht mitgeteilt habe, dass die Beklagte die Auffassung vertrete, dass praktisch alle auf der Messe ausgestellten Gegenstände der Klägerin nicht unter den Versicherungsschutz fallen.

Weiterhin behauptet die Klägerin, dass der Ausstellungsstand von Messebeginn bis Messende nicht nur von dem eigenen Personal der Klägerin durchgehend mehrfach besetzt und beaufsichtigt worden sei, sondern auch die jeweiligen Produktmanager der Kamera- und Zubehörhersteller seien dort zugegen gewesen, um Interessenten die Handhabung der Kameras und deren Spezifikation zu erläutern. Zudem seien in den gesamten Messeräumlichkeiten Sicherheitsangestellte des Messeveranstalters anwesend gewesen, der auch eine Kameraüberwachung des Eingangsbereiches des Messegeländes installiert gehabt habe. Weiter behauptet die Klägerin hierzu, dass auf der Kamerainsel im Bereich ihres Messestandes insgesamt etwa 15 Kameras einschließlich Zubehör ausgestellt gewesen seien. Zur Beaufsichtigung der Kamerainsel und zu Vorführzwecken seien 5 bis 6 Mitarbeiter der Klägerin und etwa genauso viele Mitarbeiter der Herstellerfirmen an der Kamerainsel tätig gewesen. Die Kamerainsel sei durchgehend mit mehreren Personen besetzt gewesen, die die Kamerainsel beaufsichtigt und die Produkte vorgeführt hätten. Die Tatsache, dass vorliegend die Entwendung des Camcorders nicht sofort aufgefallen sei und daher im Rahmen der Diebstahlsanzeige nur eine Zeitspanne habe angegeben werden können, liege daran, dass die Camcorder nicht durchgehend auf den Stativen aufgebracht gewesen seien und mithin ein leeres Stativ nicht als etwas ungewöhnliches habe angesehen werden müssen. Zudem habe zunächst intensiv nach dem Verbleib des Camcorders gefahndet werden müssen, um abzuklären, ob dieser tatsächlich verschwunden war. Insoweit müsse berücksichtigt werden, dass die Camcorder auch zu Erläuterungs- und Vorführzwecken von einzelnen Mitarbeitern vom Stativ genommen und Interessenten gezeigt würden.

Hinsichtlich des Wertes der entwendeten Gegenstände behauptet die Klägerin, dass es sich bei den benannten Beträgen um Einkaufskosten in Höhe von insgesamt 13.356,80 Euro gehandelt habe und diese Beträge auch den von ihr im Zeitpunkt des Diebstahls erzielbaren Verkaufserlös darstellten, da sie entsprechende Ausstellungsgräte zumindest zu ihren Einkaufskosten habe verkaufen können. Hierzu vertritt die Klägerin die Auffassung, dass es sich zudem um eine Neuwertversicherung handele. Ergänzend vertritt die Klägerin die Auffassung, dass zumindest unter Berücksichtigung des mitversicherten sogenannten imaginären Gewinns von 10% des Warenwertes, der versichert sei nach Ziffer 4.1 des Versicherungsscheines, die von der Beklagten zu erbringende Versicherungsleistung auch unter Berücksichtigung eines etwaigen Zeitwertabschlages der Höhe der fakturierten Rechnungsbeträge entspreche. Die Klageforderung setze sich aus dem Fakturenwert der beiden entwendeten Gegenstände in Höhe von 13.356,80 Euro abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 Euro zusammen, woraus sich der Klagebetrag in Höhe von 10.856,80 Euro ergebe. Zudem müsse die Beklagte auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Gesichtspunkt der verzögerten Leistung erstatten, welche sich auf 958,19 Euro belaufen würden. Insoweit wird auf die Berechnung ausweislich der Klageschrift verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

– an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 10.856,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.06.2013 zu zahlen,

– an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 958,19 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise, die Klägerin in dieser Höhe von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass aufgrund der E-Mail der Klägerin vom 11.09.2012 (Anlage B 1) davon ausgegangen werden könne, dass mindestens ein Mitarbeiter auf dem Messestand anwesend gewesen sei, als es zum Diebstahl des Camcorders einschließlich Objektiv gekommen sei. Hierin könne keine ordnungsgemäße ständige Beaufsichtigung des Messestandes gesehen werden. Eine Anwesenheit bloß eines Mitarbeiters, der zudem sich um Kundenvorführungen habe kümmern müssen, sei nicht ausreichend. Hierin könne keine ständige Beaufsichtigung im Sinne des Versicherungsvertrages gesehen werden. Dies folge auch daraus, dass die Klägerin einen Tatzeitraum zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr in der polizeilichen Strafanzeige angegeben habe. Weiterhin behauptet die Beklagte, dass im Zeitpunkt des Abhandenkommens des Camcorders nicht der der Klägerin in Rechnung gestellte Wert als Versicherungsleistung zugrunde gelegt werden könne, da der Zeitwert der Gegenstände im Zeitpunkt des Abhandenkommens geringer gewesen sei.

Ergänzend behauptet die Beklagte, dass der Camcorder mit Objektiv nicht hätte entwendet werden können, wenn der Stand tatsächlich mit den von der Klägerin behaupteten Mitarbeitern der Klägerin und weiteren Mitarbeitern der Herstellerfirmen besetzt gewesen sei (Beweis: Sachverständigengutachten). Auch vertritt die Beklagte insoweit die Ansicht, dass sie hinsichtlich einer ungenügenden Beaufsichtigung der Messegegenstände hinreichend ihrer Darlegungslast nachgekommen sei, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass das Fehlen des Camcorders mit Objektiv hätte unmittelbar auffallen müssen und demgegenüber es der Klägerin offensichtlich erst drei Stunden später aufgefallen sei.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf den Vortrag in der Klageschrift, dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 02.10.2015, dem Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 21.10.2015 und 14.09.2015 verwiesen. Die Beklagte hat unter dem 11.12.2015 noch einen nicht nachgelassenen Schriftsatz zu Akte gereicht, auf den die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.12.2015 reagiert hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Der Klägerin als mitversicherte Gesellschaft steht ein Anspruch gegen die Beklagte wegen des Abhandenkommens des Camcorders vom Typ Sony PMW-F 3L und des Objektives vom Typ Zeiss Kompakt Prime 85 MMT 1,5 ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung unter Abzug der Selbstbeteiligung in Höhe von 2.500,00 Euro in Höhe von insgesamt 10.856,80 Euro zu. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass zwischen der Beklagten und der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der mitversicherten Gesellschaft, der Firma GmbH, versicherungsrechtliche Direktansprüche aufgrund der mit Versicherungsschein vom 07.05.2008 abgeschlossenen Transportversicherung unter Einbeziehung der versicherten Güter von Ausstellungen und Messen bestehen. Ausweislich der Sondervereinbarung des benannten Versicherungsvertrages, dort unter Ziffer 16 sind auch Ausstellungsgüter, Stand- und Standausstattung Gegenstand der Versicherung. Damit fallen der unstreitig im Eigentum der Klägerin stehende benannte Camcorder und das benannte Objektiv grundsätzlich unter die versicherten Güter des benannten Versicherungsvertrages. Der Umfang der Versicherung bezieht sich nach Ziffer 5.1 des Versicherungsscheins auf alle Gefahren nach den DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000/2008 „Volle Deckung“. Nach Ziffer 2 dieser besonderen DTV-Güterversicherungsbedingungen übernimmt die Beklagte als Versicherer alle Gefahren, denen die Güter während der Dauer der Versicherung ausgesetzt sind, sofern nichts anderes bestimmt ist. Damit ist, was zwischen den Parteien auch unstreitig ist, ein Diebstahl oder ein Abhandenkommen der versicherten Güter umfassend versichert. Zwischen den Parteien besteht auch kein Streit darüber, dass der Camcorder und das Objektiv am 09.02.2011 auf dem Messestand der Klägerin in den Rhein-Main-Hallen in Wiesbaden im Zeitraum zwischen 12.00 und 15.00 Uhr abhandengekommen ist. Damit ist grundsätzlich ein Versicherungsfall im Sinne des Versicherungsscheins und der darin einbezogenen besonderen Versicherungsbedingungen gegeben. Entgegen der Ansicht der Beklagten unterliegt der Camcorder und das Objektiv auch der Gruppe der versicherten Güter, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Camcorder mit aufgeschraubtem Objektiv ein wertvoller Gegenstand kleineren Formates im Sinne der Ziffer 3.2 der DTV-Güterversicherungsbedingungen 2000 in der Fassung 2008 besondere Bedingungen für die laufende Versicherung von Ausstellungen und Messen (Anlage K 4) darstellt. Zwischen den Parteien sind die äußeren Abmessungen des Camcorders und sein Erscheinungsbild, wie es sich aus dem Produktblatt des Herstellers ergibt, unstreitig. Auch ist unstreitig, dass auf diesem Camcorder zusätzlich noch ein Objektiv der benannten Marke und des benannten Typs aufgeschraubt oder aufgesteckt war. Hierdurch vergrößern sich noch die äußeren Abmessungen des Camcorders. Bei einem solchen Camcorder, der ein nicht unerhebliches Format hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass es sich um einen wertvollen Gegenstand kleineren Formats im Sinne der benannten besonderen Versicherungsbedingung handelt. Auch ist ein solcher Camcorder mit aufgestecktem oder aufgeschraubtem Objektiv nicht mit Gegenständen vergleichbar, die in der Versicherungsbedingung beispielhaft aufgezählt sind. Dort sind zum Beispiel zur Bestimmung, was unter wertvollen Gegenständen kleinere Formates zu verstehen ist, aufgeführt, dass dies etwa Schmucksachen, Ferngläser, Fotoapparate und Kunstgegenstände seien. Sinn und Zweck dieser Versicherungsbedingungen ist es, Gegenstände, die ohne Weiteres von dem Entwender eingesteckt werden können, vom versicherten Risiko auszuschließen. Zumindest aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, die zur Bestimmung einer Versicherungsbedingung heranzuziehen ist, sind vom Versicherungsschutz danach nur solche Gegenstände ausgeschlossen, die ein Entwender ohne Weiteres und ohne besonderes Aufsehen vom Ausstellungs- oder Messestand entwenden kann. Dies ist sicherlich bei einem Camcorder mit aufgeschraubtem bzw. aufgestecktem Objektiv unter Berücksichtigung der Außenmaße und des Erscheinungsbildes sowie der Art der Ausführung nicht gegeben. Einer Person, die beabsichtigt, einen solchen Camcorder mit Objektiv zu entwenden, kann diesen nicht einfach in eine Hosentasche oder Jackentasche stecken. Es bedarf vielmehr eines größeren Behältnisses. Die Ausschlussklausel zielt vielmehr auf kleinere einfach zu entwendende Gegenstände. Auch kann entgegen der Annahme der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass der hier entwendete Camcorder mit den Außenmaßen vergleichbar ist mit Schmucksachen, Ferngläsern und Fotoapparaten. Der Camcorder, bei dem es sich offensichtlich um ein professionelles Gerät handelt, ist deutlich größer als sonstige übliche Fotoapparate. Die Kunstgegenstände, die ebenfalls als Beispiel aufgeführt sind, sind nicht näher definiert. Es ist allerdings zu beachten, dass es sich bei dem Ausschluss um Gegenstände kleineren Formates handeln muss. Ein Camcorder mit den benannten Formaten zzgl. des Objektives stellt keinen Gegenstand eines kleineren Formates dar. Zumindest aus der Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers kann die entsprechende Versicherungsbedingung nicht im Sinne der Beklagten ausgelegt werden.

Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht aufgrund der Regelung in § 16.5 unter der Überschrift: „Beaufsichtigung und Bewachung“ ausgeschlossen. Auch insoweit kann aufgrund des Parteivortrages nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend der Versicherungsschutz mangels Beaufsichtigung der versicherten Güter nicht besteht. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Ausstellungsstand auch im Zeitpunkt der Entwendung des Camcorders und des Objektives zumindest mit einem Mitarbeiter der Klägerin besetzt war. Zwischen den Parteien ist lediglich streitig, wie viele weitere Mitarbeiter der Klägerin und Mitarbeiter der Herstellerfirmen zusätzlich noch dort zugegen waren. Die Beklagte übersieht, dass nach dem Versicherungsvertrag insbesondere der Bestimmung in Ziffer 16.5 des Versicherungsscheines die Klägerin nicht eine ständige Bewachung der einzelnen Ausstellungsgegenstände schuldete. Während der Messeöffnungszeiten schuldete die Klägerin insoweit nur die Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter. Eine Beaufsichtigung der Ausstellungsgüter ist jedoch im Hinblick auf die angegebene Anzahl der dort ausgestellten Ausstellungsstücke auch bei Besetzung des Ausstellungsstandes mit einer Person gegeben. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine Bewachung der Gegenstände nur außerhalb der Messeöffnungszeiten geschuldet war. Letztlich oblag es der Beklagten, vorliegend die Obliegenheitsverletzung, die in Ziffer 16.5 des Versicherungsvertrages geregelt ist, zu beweisen. Die Klägerin hat vorliegend substantiiert vorgetragen, den Messestand durch eine Vielzahl von Mitarbeitern und Mitarbeitern der Herstellerfirmen beaufsichtigt zu haben. Die Beklagte hat für die Behauptung des Gegenteils, dass der Messestand ausschließlich mit mindestens einer Person besetzt gewesen sei, keine geeigneten Beweismittel angeboten. Die Beklagte ist jedoch für die Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweispflichtig. Der angebotene Sachverständigenbeweis, dass eine Entwendung des Camcorders mit Objektiv bei einer entsprechenden Beaufsichtigung des Messestandes nicht über einen längeren Zeitraum hätte unbemerkt bleiben können, in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens, ist untauglich. Insoweit war vorliegend allein ausschlaggebend, ob der Messestand ausreichend mit Mitarbeitern besetzt war, die die Ausstellungsgegenstände beaufsichtigen. Es kann nach Ansicht des Gerichts nicht ausgeschlossen werden, dass auch bei einem hinreichend beaufsichtigten Messestand Ausstellungsgegenstände zunächst unbemerkt bei entsprechenden Handlungen des Entwenders entwendet werden. Auch ist es nicht zwingend, dass eine entsprechende Entwendung auf einem Messestand unmittelbar auffällt. Zudem kann aus der von der Beklagten benannten E-Mail der Klägerin nicht entnommen werden, dass der Messestand lediglich mit mindestens einer Person besetzt war. Vielmehr hat die Klägerin insoweit angegeben, dass der Messestand mindestens mit einer Person besetzt gewesen sei, was nicht ausschließt, dass der Messestand mit deutlich mehr Personen besetzt war.

Letztlich kam es hierauf nicht an, da das Gericht die Auffassung vertritt, dass ein Messestand auch mit einer Person als beaufsichtigt anzusehen ist, wenn dort die unstreitige Anzahl von Ausstellungsgegenständen, wie vorliegend vorgetragen, ausgestellt werden. Sinn und Zweck der Versicherung ist es gerade das Risiko abzudecken, dass trotz einer entsprechenden Beaufsichtigung Gegenstände entwendet werden. Soweit die Beklagte vorträgt, dass es einer Beaufsichtigung bedurft hätte, die eine Entwendung ausschließt, hätte es einer entsprechenden Versicherung mit einer Versicherungssumme von 3 Millionen Euro nicht bedurft.

Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Ausweislich der Ziffer 8.1 ist bei fakturierten Gütern der Fakturenwert als versicherter Wert des Gutes anzunehmen. Der Versicherungsvertrag nimmt insoweit keine Unterscheidung zwischen Neuwert und Zeitwert vor. Auch insoweit ist aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass vorliegend der Neuwert versichert ist. Eine andere Einschränkung enthält der Versicherungsvertrag nicht und Entsprechendes wurde von der Beklagten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung auch nicht substantiiert vorgetragen. Zudem war zu berücksichtigen, dass die Klägerin bei der Berechnung der Versicherungssumme bereits die ihr gewährten Rabatte umfänglich in Abzug gebracht hat. Auch ist die Beklagte der Behauptung der Klägerin, dass diese die Gegenstände auch noch im Zeitpunkt der Ausstellung zu ihren Einkaufspreisen hätte veräußern können, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten. Letztlich war zu berücksichtigen, dass ausweislich des Versicherungsvertrages auch ein imaginärer Gewinn von 10% mitversichert war und insoweit auf der Grundlage des ergänzenden klägerischen Vortrages, dem die Beklagte ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten ist, zumindest davon auszugehen ist, dass selbst bei Annahme eines Zeitwertes unter Berücksichtigung eines zehnprozentigen Aufschlages die fakturierten Beträge dem Wert des Versicherungsgegenstandes im Sinne des Versicherungsscheins darstellen, was wiederum zur Begründetheit der Klageforderung führt, da die Klägerin bereits den Selbstbehalt in Höhe von 2.500,00 Euro in Abzug gebracht hat. Der Klägerin steht mithin ein Anspruch auf Versicherungsleistung in Höhe der 10.856,80 Euro unter Berücksichtigung des fakturierten Wertes in Höhe von 13.356,80 Euro zu.

Der Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Die Beklagte befand sich spätestens mit ihrer Leistungsablehnung vom 06.06.2013 mit der Leistungserbringung ab dem 07.06.2013 in Verzug gemäß §§ 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug. Die Verzugszinsen waren daher ab dem 07.06.2013 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach § 288 Abs. 2 BGB zuzusprechen. Ein früherer Verzugszeitpunkt konnte nicht angenommen werden und soweit die Klägerin Verzugszinsen ab dem 06.06.2013 geltend gemacht hat, war die Klage bezüglich eines Tages des Verzugszeitraumes abzuweisen.

Weiterhin steht der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB zu. Die Klägervertreter sind unstreitig nach Eintritt des Verzuges am 07.06.2013 für die Kläger außergerichtlich gegenüber der Beklagten tätig geworden. Hierfür steht den Klägervertretern eine Geschäftsgebühr in Höhe einer 1,3 Gebühr aus einem Gegenstandswert von 10.856,80 Euro, mithin ein Betrag in Höhe von 785,20 Euro zzgl. der Pauschale für Post und Telekommunikation in Höhe von 20,00 Euro zu. Hieraus errechnet sich ein Nettobetrag an Rechtsanwaltskosten in Höhe von 805,20 Euro. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie die geltend gemachte 19%ige Umsatzsteuer nicht als Schaden geltend machen. Zudem ist diese Umsatzsteuer bisher nicht angefallen. Hieraus errechnet sich mithin ein Nettoforderungsbetrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ihre außergerichtliche Tätigkeit gegenüber der Klägerin in Höhe von 805,20 Euro. Da sich aus dem klägerischen Vortrag nicht ergibt, dass die Klägerin insoweit von ihren Rechtsanwälten bereits in Anspruch genommen wurde und diese ihr gegenüber eine durchsetzbare Rechnung nach dem RVG gestellt hätten sowie von der Klägerin die entsprechende Forderung bereits ausgeglichen wurde, steht der Klägerin insoweit nur ein Freistellungsanspruch zu. Die darüber hinausgehende Nebenforderung in Form des unbedingten Zahlungsanspruches einschließlich Zinsen war daher abzuweisen. Auch besteht hinsichtlich der geltend gemachten Verzugszinsen kein Freistellungsanspruch, da sich bisher die Klägerin gegenüber ihren Prozessbevollmächtigten hinsichtlich der Ausgleichung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in Verzug befindet. Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Der von der Beklagten nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2015 eingereichte Schriftsatz vom 11.12.2015, war nach § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen und gab auch keine Veranlassung, wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten.

 

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