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Krankheitskostenversicherung – Zulässigkeit von Gesundheitsfragen

Gesundheitsfragen in der Krankheitskostenversicherung: Zulässigkeit und Täuschungsrisiko

In einem kürzlich ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 20 U 167/21) vom 21. Juli 2021, ging es um die Zulässigkeit von Gesundheitsfragen im Rahmen des Abschlusses einer Krankheitskostenversicherung und die Anfechtung eines solchen Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Kläger hatte in seinem Antrag Ende 2019 die Gesundheitsfragen unehrlich beantwortet, was zu einer rechtlichen Auseinandersetzung mit seinem Versicherer führte.

Direkt zum Urteil Az: 20 U 167/21 springen.

Gesundheitsfragen und arglistige Täuschung

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass die Fragen nach dem Gesundheitszustand bei der Antragstellung einer Krankheitskostenversicherung zulässig sind. Es handelt sich dabei um keine „unwirksamen Globalfragen“, sondern um erlaubte Anfragen, die darauf abzielen, das Risiko für den Versicherer zu bewerten. Im vorliegenden Fall waren diese Fragen darauf ausgerichtet, ob in den letzten drei Jahren gesundheitliche Beschwerden aufgetreten sind, die nicht ärztlich behandelt wurden oder ob es zu Behandlungen oder Untersuchungen durch Ärzte oder andere Heilberufler kam.

Folgen unklarer Gesundheitsfragen

Es wurde argumentiert, dass die Fragen zu allgemein und daher unzulässig seien, aber diese Argumentation wurde zurückgewiesen. Die Fragen wurden als klar und deutlich beurteilt, insbesondere im Hinblick auf die Anfragen zu Behandlungen oder Untersuchungen. Auch Behandlungen, bei denen keine Gesundheitsstörung festgestellt wurde, sollten angegeben werden. Die Annahme einer solchen Frage führt nicht zur Anerkennung einer spontanen Anzeigepflicht.

Auswirkungen der arglistigen Täuschung

Im Falle des Klägers, der bei der Beantwortung der Gesundheitsfragen arglistig getäuscht hatte, hat das Oberlandesgericht Hamm darauf hingewiesen, dass seine Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat und das ursprüngliche Urteil des Landgerichts Essen vom 21. April 2021 aufrechterhalten wurde. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt gemäß § 22 VVG unberührt, selbst wenn es Streit um die Zulässigkeit der Gesundheitsfragen gibt.

Mit dieser Entscheidung verdeutlicht das Gericht die ernsten Konsequenzen von falschen Angaben bei der Antragstellung einer Krankheitskostenversicherung und die zentrale Bedeutung der Wahrheitspflicht.


Das vorliegende Urteil

OLG Hamm – Az.: 20 U 167/21 – Beschluss vom 21.07.2021

I. wird der Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das am 21.04.2021 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen (§ 522 II ZPO).

II. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme, auch dazu, ob die Berufung aus Kostengründen zurückgenommen wird, innerhalb von 4 Wochen ab Zustellung.

Gründe

Krankheitskostenversicherung - Zulässigkeit von Gesundheitsfragen
(Symbolfoto: Ground Picture/Shutterstock.com)

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.

Zu Recht und mit zutreffenden Gründen, auf welche der Senat Bezug nimmt, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Der im Jahre 1970 geborene Kläger, von Beruf (..), hat bei Beantwortung der Gesundheitsfragen in seinem Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung Ende des Jahres 2019 arglistig getäuscht.

Die Angriffe der Berufung tragen nicht.

1.

Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nicht die Rüge des Klägers, dass die Gesundheitsfragen zu global und demnach unzulässig seien, im Streitfall von vornherein ins Leere geht. § 19 VVG gilt für den Rücktritt und die Kündigung. Vorliegend geht es aber um eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, welche nach § 22 VVG unberührt bleibt.

Hierauf kommt es aber letztlich nicht an.

Die Gesundheitsfragen waren nämlich nach ständiger Rechtsprechung insbesondere der Oberlandesgerichte zulässig und nicht etwa „unwirksame Globalfragen“ (vgl. etwa auch Karczewski, r+s 2012, 251 m.w.N.). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Versicherer fragt,

– ob in den letzten 3 Jahren Beschwerden … bestanden, die nicht ärztlich … behandelt wurden,

– ob in den letzten 3 Jahren nach Behandlungen/Untersuchungen durch Ärzte oder andere Heilberufler durchgeführt wurden und/oder sonstige Gesundheitsstörungen festgestellt wurden.

Die Fragen waren auch nicht unklar, erst recht nicht die Frage nach Behandlungen. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung („und/oder“), wodurch klargestellt wird, dass auch solche Behandlungen/Untersuchungen, bei denen keine „Gesundheitsstörung/Anomalie“ festgestellt wurden, anzugeben waren.

Es kann bei alledem nicht gesagt werden, die Zulassung einer solchen Frage komme der Anerkennung einer spontanen Anzeigepflicht gleich.

2.

Tatsächlich befand sich der Kläger, was diesem bekannt war, im erfragten Zeitraum in ärztlicher Behandlung eines Orthopäden. Zudem wurden Physiotherapiebehandlungen durchgeführt.

3.

Gefahrerheblichkeit liegt in der Tat auf der Hand.

Hierzu kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der Antrag bei wahrheitsgemäßer Beantwortung ebenso angenommen worden wäre oder aber nicht oder anders, sei es auch nur nach weiterer Prüfung.

Der Kläger hätte angeben müssen, dass er sich in ärztlicher Behandlung (u.a. mittels Spritzen und Akupunktur) mit der Diagnose von (jedenfalls) altersentsprechenden Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule befand und Krankengymnastik verordnet bekommen hatte. Es liegt ganz klar auf der Hand, dass die Beklagte bei solchen Angaben zu derartigen aktuellen Gesundheitserscheinungen den Antrag auf Abschluss einer Krankheitskostenversicherung nicht einfach – ohne nähere Prüfung, Ausschluss und Prämienerhöhung – angenommen hätte.

Auf die Gebührenermäßigung für den Fall der Berufungsrücknahme (KV Nr. 1222 GKG) wird hingewiesen.

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