AG Erfurt – Az.: 11 C 3067/11 – Urteil vom 18.04.2012
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung aus einem Versicherungsvertrag in Anspruch.
Die Parteien haben einen Vertrag über eine Kaskoversicherung geschlossen. Nach einem Verkehrsunfall hat der Kläger die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen. Die Beklagte hat auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens den Schaden reguliert. Dabei basiert die Kalkulation auf den von der Beklagten vorgegebenen Stundenverrechnungssätzen. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 25.10.2010 erklärt, das Fahrzeug in Eigenleistung zu reparieren. Der Kläger ist als Kfz-Sachverständiger tätig.
Der Kläger behauptet, aufgrund einer Reparaturkostenkalkulation nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt würden sich Kosten in Höhe von 7.440,53 EUR ergeben. Er ist der Meinung, dass er sich nicht auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt verweisen lassen müsse, da die Wartung seines Fahrzeuges regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt worden sei. Die Parteien hätten vorprozessual vereinbart, kein Sachverständigenverfahren durchzuführen.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 730,37 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.03.2011 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Sie wendet ein, der Kläger habe ein Sachverständigenverfahren gemäß § 14 AKB nicht durchgeführt. Der Anspruch sei daher nicht fällig. Sie ist der Meinung, der Kläger sei im Rahmen seiner Obliegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 AKB zur Schadensminderung verpflichtet und insoweit an die Weisungen der Beklagten gebunden. Aufgrund ihres Weisungsrechts könne die Beklagte die erforderlichen Reparaturkosten nach den durchschnittlichen Stundenverrechnungssätzen aller regionalen Fachwerkstätten durch ein Gutachten ermitteln lassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch zu. Die Klage ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger vorher das Sachverständigenverfahren nach § 14 AKB nicht beantragt hat. Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten steht dem Einwand entgegen. So haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 05.10.2011 erklärt, dass sie die Klage erheben werden, wenn die Beklagte den Einwand nach § 14 AKB nicht erhebt. Dazu hat sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 08.10.2011 nicht erklärt. Auf die Kosten eines weiteren außergerichtlichen Gutachtens kommt es hierbei nicht an. Darüber hinaus bestehen auch inhaltliche Bedenken zu dem Erfordernis eines Sachverständigenverfahrens nach § 14 AKB. Gegenstand des Sachverständigenverfahrens sind Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Schadens einschließlich der Feststellung des Wiederbeschaffungswertes oder über den Umfang der erforderlichen Wiederherstellungsarbeiten. Hierbei handelt es sich ausschließlich um technische Fragen, auf die es jedoch vorliegend nicht ankommt. Die Rechtsfrage, welche Stundenverrechnungssätze der Schadensregulierung durch den Versicherer zugrunde zu legen sind, liegt nicht im Aufgabenbereich des Sachverständigenausschusses.
Der Kläger ist aufgrund des Vollkaskoversicherungsvertrages nach den zugrundeliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen verpflichtet, gegenüber dem Versicherer alles zu tun, was zur Minderung des Schadens dienlich sein kann. Er hat dabei auch den Weisungen des Versicherers zu folgen. Dementsprechend kann eine Vollkaskoversicherung auch verlangen, dass der Versicherte den Schaden in einer Werkstatt reparieren lässt, die die durchschnittlichen Stundenverrechnungssätze zugrunde legt (AG Berlin-Mitte vom 11.11.2009, 110 C 3194/09 nach Juris). In Abgrenzung zu der herrschenden Rechtsprechung zum Schadensersatzrecht (BGH VI ZR 53/09 vom 20.10.2009 nach Juris) geht es bei der Kaskoversicherung nicht um Deckung für eine aus anderen Gründen bestehende Schadensersatzverpflichtung, sondern allein um eine vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung (Prölss Martin-Knappmann VVG 27. Aufl. § 13 AKB Rdnr. 17). Es kann vorliegend dahinstehen, ob sich der Versicherungsnehmer letztlich auch für den Fall einer Reparatur seines Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer auf eine freie Fachwerkstatt verweisen lassen muss. Dem Anspruch des Klägers liegt jedoch lediglich eine fiktive Kalkulation nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Dem Weisungsrecht der Beklagten steht nicht entgegen, dass der Kläger die Wartung seines Fahrzeuges regelmäßig in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführt hat, wenn er den Unfallschaden in Eigenleistung beheben lässt. Vielmehr kann dann auch von dem Kläger verlangt werden, dass er das Fahrzeug nicht in Eigenleistung repariert, sondern den Schaden in einer markengebundenen Fachwerkstatt beseitigen lässt. Auf die eigene Sach- und Fachkunde des Versicherungsnehmers kommt es dabei nicht an. Einem Versicherungsnehmer, der die Reparatur nicht von einer markengebundenen Fachwerkstatt ausführen lässt, ist es zumutbar, wenn der Versicherer die Schadensregulierung auf der Grundlage durchschnittlicher Stundenverrechnungssätze freier Fachwerkstätten vornimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihren Rechtsgrund in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.