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Teilkaskoversicherungsvertrag – Wildschaden mit Hasen

Ein alltäglicher Wildunfall entwickelte sich für einen Autofahrer zum juristischen Albtraum. Seine Teilkasko-Versicherung weigerte sich zu zahlen – nicht wegen des Tieres, sondern wegen eines ungeklärten Vorschadens am Fahrzeug. War die alte Beschädigung am Wagen tatsächlich fachgerecht repariert worden? Diese Frage entschied am Ende über den gesamten Schadensersatz.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 C 262/17 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: AG Villingen-Schwenningen
  • Datum: 30.01.2018
  • Aktenzeichen: 7 C 262/17
  • Rechtsbereiche: StVG, BGB, VVG, Teilkaskoversicherungsvertrag

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Der Eigentümer des Fahrzeugs, der von seiner Teilkaskoversicherung Schadensersatz nach einem Wildschaden verlangte.
  • Beklagte: Die Teilkaskoversicherung, die die Zahlung des Schadensersatzes ablehnte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger meldete seiner Teilkaskoversicherung einen Wildschaden an seinem Pkw. An diesem Fahrzeug gab es bereits zuvor einen Schaden im selben Bereich. Der Kläger behauptete, der Vorschaden sei fachgerecht repariert gewesen.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging darum, ob der Versicherte nachweisen muss, dass ein Vorschaden vor dem neuen Schadensereignis vollständig behoben war. Entscheidend war, ob der fehlende Nachweis einen Anspruch auf Schadensersatz ausschließt, auch wenn ein neuer Schaden in diesem Bereich möglich wäre.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage des Versicherten wurde abgewiesen. Er muss die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
  • Begründung: Das Gericht wies die Klage ab, weil der Kläger nicht beweisen konnte, dass der geltend gemachte Schaden allein durch das neue Ereignis verursacht wurde. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass ein Vorschaden an derselben Stelle vor dem behaupteten Wildschaden fachgerecht beseitigt war. Aufgrund dieser fehlenden Beweisführung des Klägers konnte das Gericht den Anspruch nicht feststellen.

Der Fall vor Gericht


Teilkasko-Streit: AG Villingen-Schwenningen weist Klage wegen Wildschaden aufgrund unbewiesenen reparierten Vorschadens ab – Az. 7 C 262/17

Auto mit Schäden an der Front auf Landstraße, Fahrer neben, Hase auf Asphalt liegend
Auto-Kollision mit Hasen: Schäden an der Stoßstange bei Landstraßen-Unfall. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Ein alltäglicher Vorfall – die Kollision mit einem Wildtier – kann für Autofahrer komplizierte rechtliche Folgen haben, insbesondere wenn das Fahrzeug bereits zuvor Schäden aufwies. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hatte in einem solchen Fall zu entscheiden und fällte am 30. Januar 2018 ein Urteil (Az.: 7 C 262/17), das die Beweislast des Versicherungsnehmers bei Vorschäden klar in den Fokus rückt. Die Entscheidung verdeutlicht, dass der Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur eines Altschadens entscheidend für den Erfolg einer Schadensersatzforderung aus einer Teilkaskoversicherung sein kann.

Ausgangssituation: Gemeldeter Wildschaden an einem VW Passat mit unklarer Reparaturhistorie eines Vorschadens

Der Eigentümer eines VW Passat meldete seiner Teilkaskoversicherung einen Schaden, der sich am 27. Februar 2016 auf der Bundesstraße 33 zwischen Villingen-Schwenningen und Bad Dürrheim ereignet haben soll. Nach Angaben des Fahrzeughalters sei er mit einem Hasen kollidiert, als er versuchte, diesem auszuweichen. Dieser angebliche Wildschaden betraf die Frontpartie des Fahrzeugs. Brisant war dabei der Umstand, dass ebendieser Bereich des Pkw – die Frontmaske – bereits im Jahr 2013 beschädigt worden war.

Der Fahrzeughalter behauptete gegenüber seiner Versicherung, dieser Vorschaden aus dem Jahr 2013 an der Stoßstange sei vollständig und fachgerecht repariert worden. Zum Zeitpunkt des neuen, angeblichen Hasenunfalls habe somit kein „Altschaden“ mehr bestanden. Der nun geltend gemachte Schaden sei demnach ausschließlich auf die Kollision mit dem Hasen zurückzuführen. Darüber hinaus vertrat der Autobesitzer die Ansicht, eine Klausel in seinen Versicherungsbedingungen, die den Versicherungsschutz auf „Haarwildschäden“ beschränkte, sei überraschend und daher unwirksam. Die Versicherung, bei der der Teilkaskoversicherungsvertrag bestand, lehnte die Regulierung des Schadens jedoch ab, nachdem sie das Fahrzeug durch einen eigenen Sachverständigen hatte begutachten lassen. Daraufhin zog der Fahrzeughalter vor Gericht und forderte Schadensersatz in Höhe von 1.218,09 Euro zuzüglich Zinsen sowie die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.

Streitpunkte vor Gericht: Hasenkollision, Wirksamkeit der Haarwild-Klausel und der entscheidende Faktor des Vorschadens

Im Zentrum des Rechtsstreits standen mehrere Fragen. Zum einen ging es darum, ob der vom Fahrzeughalter geschilderte Zusammenstoß mit einem Hasen tatsächlich stattgefunden hatte. Zum anderen war die Wirksamkeit der sogenannten Haarwild-Klausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Teilkaskovertrags strittig. Diese Klausel begrenzt den Versicherungsschutz typischerweise auf Schäden durch bestimmte Tierarten, nämlich Haarwild gemäß Bundesjagdgesetz (z.B. Rehe, Hirsche, Wildschweine, Hasen, Füchse), und schließt Kollisionen mit anderen Tieren wie Vögeln oder Nutztieren oft aus. Der Fahrzeughalter argumentierte, diese Einschränkung sei für ihn als Versicherungsnehmer überraschend gewesen und daher unwirksam.

Die Versicherung hingegen bestritt nicht nur den Hergang des Unfalls, sondern legte den Fokus insbesondere auf den nicht ausreichend dokumentierten Vorschaden im Bereich der nun erneut beschädigten Frontmaske. Die Kernfrage, die das Gericht zu klären hatte, war somit, ob der Fahrzeughalter beweisen konnte, dass der alte Schaden von 2013 zum Zeitpunkt des neuen Ereignisses im Jahr 2016 vollständig und fachgerecht beseitigt war. Fehlte dieser Nachweis, stellte sich die Frage, ob der neue Schaden überhaupt oder in vollem Umfang ersatzpflichtig sein konnte, selbst wenn eine neue Beschädigung in diesem Bereich theoretisch möglich gewesen wäre.

Die Entscheidung des AG Villingen-Schwenningen: Klageabweisung mangels Beweis für fachgerechte Reparatur des Vorschadens

Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen wies die Klage des Fahrzeughalters vollständig ab. In seiner Entscheidung vom 30. Januar 2018 urteilte das Gericht, dass dem Autobesitzer kein Schadensersatzanspruch gegen seine Teilkaskoversicherung zustehe. Die Kosten des Rechtsstreits wurden dem Fahrzeughalter auferlegt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei dem Fahrzeughalter die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung abzuwenden. Der Streitwert wurde auf die geforderte Schadenssumme von 1.218,09 Euro festgesetzt.

Die Urteilsbegründung: Fehlender Nachweis der alleinigen Schadensverursachung durch den neuen Unfall im Fokus

In seiner Begründung führte das Gericht aus, dass die Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Ein Anspruch auf Schadensersatz aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1, 421 BGB, § 1 VVG) bestehe nicht.

Interessanterweise stellte das Gericht klar, dass für die Entscheidungsfindung zwei Aspekte unerheblich waren: Erstens, ob es tatsächlich zu dem vom Fahrzeughalter behaupteten Zusammenstoß mit einem Hasen gekommen war. Und zweitens, ob die in den Versicherungsbedingungen enthaltene Haarwild-Klausel wirksam war oder nicht. Diese Punkte mussten nicht abschließend geklärt werden, da ein anderer Faktor den Ausschlag gab.

Entscheidend war stattdessen, so das Gericht, dass der Fahrzeughalter nicht nachweisen konnte, dass der geltend gemachte Schaden allein durch den behaupteten Hasenschaden verursacht wurde. Es konnte nicht ausgeschlossen werden, dass der Schaden zumindest teilweise auf die bereits im Jahr 2013 erlittenen Vorschäden an der Frontmaske zurückzuführen war. Dieser fehlende Nachweis einer klaren Abgrenzung zwischen altem und neuem Schaden fiel dem Fahrzeughalter zur Last.

Kernproblem Beweislast: Der Fahrzeughalter muss die Reparatur des Vorschadens lückenlos belegen

Das Gericht stützte seine Argumentation maßgeblich auf die geltende Rechtsprechung zur Darlegungs- und Beweislast bei Vorschäden. Demnach liegt es in der Verantwortung des geschädigten Anspruchstellers – hier des Fahrzeughalters –, detailliert darzulegen und zu beweisen, dass ein Vorschaden im selben Bereich, in dem das Fahrzeug erneut beschädigt wurde, zum Unfallzeitpunkt ordnungsgemäß und vollständig beseitigt war. Das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des OLG Hamburg (Urteil vom 29.08.2013 – 14 U 57/13).

Ein substantiierter Vortrag zur fachgerechten Beseitigung von Vorschäden erfordert nach Ansicht der Gerichte mehr als nur die bloße Behauptung einer Reparatur. Notwendig ist eine detaillierte Schilderung der einzelnen durchgeführten Reparaturmaßnahmen. Dazu gehört auch die konkrete Benennung der verwendeten Ersatzteile und die Darlegung von Umständen, aus denen sich eine tatsächlich fachgerechte Reparatur ergibt. Eine pauschale Angabe reicht nicht aus. Hierzu zog das Gericht eine Entscheidung des LG Essen (Urteil vom 04.03.2015 – 5 O 107/14) heran.

Anforderungen an den Nachweis einer fachgerechten Reparatur: Bloße Behauptungen und Fahrtüchtigkeit genügen nicht

Das Gericht führte weiter aus, dass selbst Schäden, die theoretisch durch die letzte Kollision entstanden sein könnten – sogenannte kompatible Schäden –, nicht ersatzfähig sind, solange die Möglichkeit besteht, dass sie bereits durch einen nicht nachweislich reparierten Vorschaden verursacht wurden. Auch hier bezog sich das Gericht auf eine Entscheidung des OLG Hamburg (Urteil vom 28.03.2001 – 14 U 87/00).

Im vorliegenden Fall hatte der Fahrzeughalter lediglich pauschal vorgetragen, dass die Frontmaske durch das Ereignis im Jahr 2013 so beschädigt gewesen sei, dass sie ausgetauscht werden musste. Einen konkreten Beweis für die von ihm unsubstantiiert behauptete Reparatur, beispielsweise durch Rechnungen, detaillierte Werkstattberichte oder Fotos der Reparatur, hatte er jedoch nicht erbracht. Dieser Beweisantritt war nach Ansicht des Gerichts auch nicht entbehrlich.

Das Gericht machte deutlich, dass eine fachgerechte Reparatur nicht allein daraus gefolgert werden kann, dass das Fahrzeug nach dem Vorschaden von 2013 wieder fahrtüchtig war. Auch das äußere Erscheinungsbild eines reparierten Kraftfahrzeugs ist kein hinreichender Beweis für eine vollständige und fachgerechte Behebung des Schadens. Insbesondere dann, wenn der Anspruchsteller – wie hier unterstellt wurde, da der geltend gemachte Schaden auf Basis einer Reparatur mit fabrikneuen Originalersatzteilen berechnet wurde – die Kosten für fabrikneue Originalersatzteile für den neuen Schaden verlangt, muss er nachweisen, dass auch der Vorschaden unter Verwendung fabrikneuer Originalersatzteile behoben wurde. Dies lässt sich anhand des bloßen äußeren Erscheinungsbildes eines Fahrzeugs nicht feststellen. Verborgene Mängel oder die Verwendung von Gebrauchtteilen bei der Altreparatur könnten die Schadenshöhe des Neuschadens beeinflussen.

Keine Teilerstattung möglich: Unklarheit über Schadensanteile geht zulasten des Fahrzeughalters

Da der Fahrzeughalter den Nachweis einer vollständigen und fachgerechten Reparatur des Vorschadens schuldig blieb, konnte nach Auffassung des Gerichts auch nicht festgestellt werden, in welcher Höhe der nun sichtbare Schaden tatsächlich und ausschließlich durch das neue Ereignis – die angebliche Kollision mit dem Hasen – verursacht wurde. Folglich konnte der Fahrzeughalter auch keinen Ersatz für einen Teil des jetzt bestehenden Schadens verlangen. Die Unklarheit darüber, welcher Anteil des Gesamtschadens dem neuen Unfall und welcher möglicherweise noch dem alten, nicht nachweislich reparierten Schaden zuzuordnen ist, geht zulasten des beweisbelasteten Fahrzeughalters. Das Gericht verwies hierzu auf ein Urteil des LG Bremen (Urteil vom 11.11.2004 – 7 O 564/02). Der Fahrzeughalter ist somit beweisfällig geblieben.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens stützte das Gericht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergaben sich aus §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.

Fazit: Bedeutung der lückenlosen Dokumentation von Reparaturen bei Vorschäden für Versicherungsansprüche

Das Urteil des AG Villingen-Schwenningen unterstreicht die erhebliche Bedeutung einer sorgfältigen und lückenlosen Dokumentation von Reparaturen, insbesondere wenn Vorschäden im selben Bereich eines Fahrzeugs vorliegen, der später erneut beschädigt wird. Versicherungsnehmer, die Schadensersatz aus einer Teilkasko- oder auch Vollkaskoversicherung beanspruchen, müssen im Streitfall in der Lage sein, die vollständige und fachgerechte Beseitigung von Altschäden detailliert nachzuweisen. Bloße Behauptungen oder die allgemeine Fahrtüchtigkeit des Fahrzeugs reichen hierfür nicht aus. Rechnungen, Werkstattberichte, Fotos der Reparatur und idealerweise auch der Nachweis über die Art der verwendeten Ersatzteile (neu, gebraucht, Originalteil) sind unerlässlich, um die eigene Position im Schadensfall zu stärken und eine Abweisung der Ansprüche aufgrund unbewiesener Vorschadenreparatur zu vermeiden. Andernfalls laufen sie Gefahr, auf ihrem Schaden sitzen zu bleiben, selbst wenn der neue Unfallhergang an sich unstrittig wäre.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Autobesitzer, die nach einem Unfall Versicherungsleistungen beanspruchen, bei früheren Schäden am selben Fahrzeugteil die vollständige und fachgerechte Reparatur nachweisen müssen. Es reicht nicht aus, lediglich zu behaupten, dass ein Vorschaden beseitigt wurde – konkrete Belege wie Rechnungen, Werkstattberichte oder Fotos sind erforderlich. Die Beweislast liegt beim Versicherungsnehmer, und ohne ausreichende Dokumentation kann der Anspruch vollständig abgewiesen werden, selbst wenn ein neuer Unfall unstrittig ist. Diese Entscheidung verdeutlicht die Wichtigkeit sorgfältiger Dokumentation aller Fahrzeugreparaturen für künftige Versicherungsfälle.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche Tiere sind typischerweise durch eine Teilkaskoversicherung bei Wildschäden abgedeckt?

Bei Wildschäden, die durch eine Teilkaskoversicherung abgedeckt sind, kommt es ganz auf den genauen Wortlaut Ihres Versicherungsvertrags an. Üblicherweise beschränkt sich der Schutz jedoch auf Kollisionen mit „Haarwild“.

Dieser Begriff „Haarwild“ stammt ursprünglich aus dem deutschen Jagdgesetz. Er umfasst Tierarten, die per Gesetz zum Jagdrecht gehören und ein Fell haben (im Gegensatz zum Federwild wie Vögel). Typischerweise zählen dazu Tiere wie:

  • Rehe
  • Wildschweine
  • Füchse
  • Hasen
  • Marder

Wenn Sie also mit einem dieser Tiere zusammenstoßen, ist der Schaden an Ihrem Fahrzeug in der Regel durch die Teilkaskoversicherung abgedeckt, sofern Ihr Vertrag die Standardformulierung für Wildschäden verwendet.

Wichtig zu wissen ist, dass Zusammenstöße mit anderen Tieren oft nicht automatisch unter diesen Standard-Wildschaden fallen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Vögel
  • Hauskatzen oder -hunde
  • Nutztiere (wie Kühe, Pferde, Schafe)

Einige Versicherungsverträge können den Schutz allerdings erweitern und auch Kollisionen mit anderen Tieren abdecken. Für Sie ist es daher entscheidend, die Bedingungen in Ihrem individuellen Versicherungsvertrag genau zu prüfen, um zu erfahren, welche Tierarten im Schadenfall tatsächlich versichert sind.


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Was bedeutet „fachgerechte Reparatur“ eines Vorschadens im Zusammenhang mit einer Teilkaskoversicherung?

Eine „fachgerechte Reparatur“ bedeutet im Grunde, dass ein bereits vorhandener Schaden an Ihrem Fahrzeug so behoben wurde, dass er nicht mehr erkennbar ist und das betroffene Teil oder der betroffene Bereich wieder die ursprüngliche Beschaffenheit und Funktion aufweist. Stellen Sie sich vor, Ihr Auto hat einen Kratzer, und dieser wird so repariert, dass man nach der Reparatur nicht mehr sehen kann, dass dort ein Kratzer war. Das Fahrzeugteil ist optisch und technisch wieder in dem Zustand, als wäre der Schaden nie passiert.

Dies ist besonders wichtig, wenn ein und dasselbe Fahrzeugteil mehrfach beschädigt wird. Wenn beispielsweise eine Windschutzscheibe bereits einen kleinen Riss (Vorschaden) hatte, der nicht fachgerecht repariert wurde, und dann durch einen neuen Steinschlag (neuer Schaden) ein weiterer, versicherter Schaden entsteht, kann es für die Teilkaskoversicherung relevant sein, ob der erste Schaden korrekt behoben wurde.

Wenn Ihre Teilkaskoversicherung einen neuen Schaden regulieren soll, der ein bereits vorgeschädigtes Teil betrifft, kann die Frage aufkommen, ob der alte Schaden fachgerecht repariert war. Ist dies nicht der Fall, könnte die Versicherung die Leistung möglicherweise kürzen oder verweigern, da der Zustand des Teils vor dem neuen Schaden bereits durch den nicht fachgerecht reparierten Vorschaden beeinträchtigt war.

Im Zweifelsfall liegt die Beweislast bei Ihnen. Das bedeutet, Sie müssen nachweisen, dass der Vorschaden tatsächlich fachgerecht repariert wurde. Dies geschieht oft durch Rechnungen einer Werkstatt, die Art und Umfang der Reparatur dokumentieren, oder durch andere geeignete Nachweise, die zeigen, dass der Mangel vollständig und nach den Regeln der Technik beseitigt wurde. Eine reine „Notlösung“ oder eine optisch nicht perfekte Reparatur gilt in der Regel nicht als fachgerecht in diesem Sinne.


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Wie kann ich als Versicherungsnehmer den Nachweis einer fachgerechten Reparatur eines Vorschadens erbringen?

Wenn an Ihrem Fahrzeug bereits ein Schaden repariert wurde, ist es wichtig, diesen Nachweis für zukünftige Versicherungsfälle zur Hand zu haben. Dies dient dazu, gegenüber der Versicherung belegen zu können, dass ein früherer Schaden korrekt und vollständig behoben wurde.

Der üblichste und wichtigste Beleg hierfür ist die detaillierte Rechnung der Werkstatt, die die Reparatur durchgeführt hat. Idealerweise stammt diese Rechnung von einer Fachwerkstatt, da dies auf eine Reparatur nach den anerkannten Regeln der Technik hindeutet. Die Rechnung sollte genau auflisten, welche Arbeiten erledigt wurden und welche Teile ausgetauscht oder repariert wurden.

Zusätzlich zur Rechnung können weitere Dokumente als Nachweis dienen:

  • Fotos: Bilder vom Zustand des Fahrzeugs nach der Reparatur können die ordnungsgemäße Instandsetzung dokumentieren.
  • Reparaturbestätigung: Manche Werkstätten stellen eine separate Bestätigung über die Durchführung der Reparatur aus.
  • Gutachten: Wurde nach der Reparatur ein Gutachten erstellt, das den mangelfreien Zustand des Fahrzeugs bestätigt, ist dies ebenfalls ein starker Nachweis. Ein Gutachten wird von einem unabhängigen Sachverständigen erstellt.

Es ist von großer Bedeutung, dass Sie diese Unterlagen – die Reparaturrechnung, eventuelle Fotos oder Gutachtensorgfältig und dauerhaft aufbewahren. Im Falle eines neuen Schadens, der möglicherweise den Bereich des Vorschadens betrifft, sind diese Dokumente der zentrale Beleg, um die Qualität der früheren Reparatur nachzuweisen.


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Was passiert, wenn ein Vorschaden am Fahrzeug nicht fachgerecht repariert wurde und es zu einem erneuten Schaden in diesem Bereich kommt?

Wenn ein Fahrzeug bereits einen Schaden hatte, der nicht sachgemäß repariert wurde, und es kommt dann zu einem weiteren Schaden genau an dieser Stelle, kann das die Abwicklung mit der Versicherung erschweren.

Das Hauptproblem für die Versicherung ist in solchen Fällen, dass sie oft nicht eindeutig feststellen kann, welcher Teil des Schadens durch den neuen Unfall verursacht wurde und welcher Teil bereits vom alten, nicht behobenen oder schlecht reparierten Vorschaden herrührt.

Wegen dieser Unsicherheit kann die Versicherung die Zahlung für den Schaden ganz verweigern oder die Höhe der Leistung erheblich kürzen.

Grundsätzlich liegt es am Versicherungsnehmer, also der Person, die den Schaden meldet, zu beweisen, welcher Teil des Schadens tatsächlich neu ist und durch das aktuelle Ereignis entstanden ist. Kann dieser Nachweis nicht klar erbracht werden, weil alter und neuer Schaden im selben Bereich liegen und der Vorschaden nicht ordnungsgemäß behoben wurde, entsteht die beschriebene Schwierigkeit.

Daher ist eine fachgerechte Reparatur von Vorschäden nicht nur wichtig für den Wert und die Sicherheit des Fahrzeugs, sondern auch, um bei zukünftigen Schäden keine Probleme mit der Versicherungsleistung zu bekommen.


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Welche Rolle spielt die Beweislast im Streitfall mit der Teilkaskoversicherung bezüglich eines Wildschadens?

Wenn es nach einem Schaden, der durch ein Wildtier verursacht wurde, zum Streit mit Ihrer Teilkaskoversicherung kommt, spielt die Beweislast eine wichtige Rolle. Beweislast bedeutet, wer im Streitfall nachweisen muss, dass eine bestimmte Behauptung richtig ist.

Grundsätzlich gilt im Versicherungsrecht: Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis entstanden ist. Bei einem Wildschaden in der Teilkaskoversicherung bedeutet das für Sie: Sie müssen nachweisen, dass der Schaden an Ihrem Fahrzeug tatsächlich durch eine unmittelbare Kollision mit Haarwild entstanden ist. Zu Haarwild zählen zum Beispiel Rehe, Hirsche oder Wildschweine – also Tiere, die nach dem Jagdrecht zum Haarwild gehören.

Diesen Nachweis können Sie zum Beispiel durch Fotos des Unfallorts und des Tieres (falls möglich), Zeugenaussagen oder Spuren am Fahrzeug führen, die typisch für eine Wildkollision sind (z.B. Haare, Blut, Faserabdrücke).

Beweislast bei Vorschäden

Gab es an der beschädigten Stelle bereits einen Vorschaden, den Sie haben reparieren lassen? Dann müssen Sie im Streitfall unter Umständen auch nachweisen, dass dieser Vorschaden fachgerecht repariert wurde. Die Versicherung könnte sonst argumentieren, dass der Schaden nicht ausschließlich durch die Wildkollision entstanden ist oder dass die Reparatur nicht ausreichend war.

Wann muss die Versicherung beweisen?

Auch die Versicherung hat in bestimmten Fällen eine Beweislast. Möchte die Versicherung den Schaden nicht zahlen, weil sie der Meinung ist, der Schaden sei nicht durch ein versichertes Ereignis entstanden (z.B. durch ein anderes Tier als Haarwild oder eine Beschädigung ohne Kollision), dann muss die Versicherung dies beweisen.

Ebenso muss die Versicherung beweisen, wenn sie Ihnen vorwirft, gegen eine Obliegenheit verstoßen zu haben. Obliegenheiten sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer erfüllen müssen (z.B. den Schaden unverzüglich melden, den Schaden so gering wie möglich halten). Wenn die Versicherung behauptet, Sie hätten eine solche Pflicht verletzt und deshalb müsse der Schaden nicht oder nur teilweise gezahlt werden, muss die Versicherung dies nachweisen.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das im Wesentlichen, dass Sie zunächst in der Pflicht sind, den Hergang des Wildunfalls und die Ursache des Schadens glaubhaft darzulegen und zu beweisen. Die Versicherung kommt ins Spiel, wenn sie Argumente oder Beweise dafür hat, dass der Schaden aus anderen Gründen entstanden ist oder Sie Pflichten verletzt haben.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Teilkaskoversicherung

Die Teilkaskoversicherung ist eine freiwillige Kraftfahrzeugversicherung, die bestimmte Schäden am Fahrzeug abdeckt, die nicht durch einen selbstverschuldeten Unfall verursacht wurden. Dazu gehören unter anderem Schäden durch Diebstahl, Brand, Glasbruch und Wildunfälle (Wildschäden). Im Fall eines Wildunfalls ersetzt die Teilkaskoversicherung oft den Schaden, wenn die Kollision mit einem Tier des sogenannten „Haarwilds“ erfolgt ist. Wichtig ist, dass die Versicherung meist genau bestimmt, welche Tiere versichert sind, und der Umfang des Versicherungsschutzes in den Vertragsbedingungen geregelt ist.

Beispiel: Stößt ein Autofahrer mit einem Hasen zusammen und das Auto wird dabei an der Front beschädigt, übernimmt die Teilkaskoversicherung je nach Vertrag die Reparaturkosten.


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Wildschaden

Ein Wildschaden liegt vor, wenn ein Fahrzeug durch die Kollision mit einem wild lebenden Tier beschädigt wird. Im Versicherungsrecht bezieht sich der Begriff meist auf Zusammenstöße mit Wildtieren, die unter das Bundesjagdgesetz fallen und als „Haarwild“ gelten, beispielsweise Rehe, Wildschweine, Füchse oder Hasen. Wildschäden sind oft von der Teilkaskoversicherung gedeckt, jedoch abhängig von der Wirksamkeit und dem genauen Wortlaut der sogenannten Haarwild-Klausel im Versicherungsvertrag. Die Kollision mit anderen Tieren wie Vögeln oder Nutztieren ist dagegen meist ausgeschlossen.

Beispiel: Ein Autofahrer beschädigt die Stoßstange seines Fahrzeugs bei der Kollision mit einem Reh auf der Landstraße – diese Beschädigung kann als Wildschaden versichert sein.


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Vorschaden

Ein Vorschaden ist ein bereits vor einem neuen Schaden am Fahrzeug vorhandener, noch nicht vollständig oder fachgerecht reparierter Schaden. Im Versicherungsrecht ist der Vorschaden wichtig, weil er beim Nachweis eines neuen Schadens berücksichtigt werden muss: Der Versicherungsnehmer muss darlegen, dass der alte Schaden ordnungsgemäß beseitigt wurde, damit die Versicherung für den neuen Schaden aufkommt. Ohne diesen Nachweis kann die Versicherung die Zahlung verweigern oder kürzen, da unklar ist, welcher Anteil der Beschädigung tatsächlich neu ist.

Beispiel: Hat ein Pkw schon 2013 einen Kratzer an der Stoßstange erlitten, der nie richtig repariert wurde, und dieser Bereich wird 2016 erneut beschädigt, muss der Fahrzeughalter zeigen, dass der alte Schaden 2013 vollständig beseitigt wurde.


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Beweislast

Beweislast bedeutet, wer im Rechtsstreit die Pflicht hat, einen Sachverhalt nachzuweisen. Im Versicherungsrecht liegt die Beweislast grundsätzlich beim Versicherungsnehmer, wenn er Schadenersatzforderungen geltend macht. Konkret muss er nachweisen, dass der Schaden durch ein versichertes Ereignis entstand und – bei vorhandenen Vorschäden – dass diese Vorschäden fachgerecht repariert wurden. Kann der Versicherungsnehmer diesen Nachweis nicht erbringen, bleibt er beweisfällig und erhält keine oder eine reduzierte Versicherungsleistung.

Beispiel: Wer bei seiner Teilkaskoversicherung einen Schaden wegen einer Wildkollision geltend macht, muss beweisen, dass die Kollision tatsächlich stattgefunden hat und dass bestehende Vorschäden fachgerecht beseitigt wurden.


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fachgerechte Reparatur

Eine fachgerechte Reparatur ist eine ordnungsgemäße, vollständige und sachkundige Instandsetzung eines Schadens, bei der das Fahrzeugteil anschließend wieder die ursprüngliche Funktion und den ursprünglichen Zustand erreicht. Im Versicherungsrecht ist entscheidend, dass eine Reparatur so durchgeführt wird, dass ein etwaiger Vorschaden nicht mehr zu erkennen ist und keine Schäden mehr bestehen, die sich auf spätere Versicherungsansprüche auswirken könnten. Die fachgerechte Reparatur muss durch Belege wie detaillierte Rechnungen, Werkstattberichte oder Fotos nachgewiesen werden; rein äußerliche Faktoren wie Fahrtüchtigkeit reichen dafür nicht aus.

Beispiel: Wurde die Stoßstange nach einem Unfallschaden durch eine Fachwerkstatt mit neuen Originalteilen repariert und dokumentiert, gilt die Reparatur als fachgerecht und kann später als Nachweis gegenüber der Versicherung dienen.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt die Rechte und Pflichten aus Versicherungsverträgen, insbesondere die Voraussetzungen für den Anspruch auf Versicherungsleistungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bestimmt die Grundlage des Anspruchs aus der Teilkaskoversicherung und setzt klar, dass der Versicherungsnehmer die Voraussetzungen für die Leistungspflicht nachweisen muss.
  • Darlehens- und Beweislastgrundsätze bei Vorschäden (gerichtliche Rechtsprechung, z.B. OLG Hamburg 14 U 57/13): Der Versicherungsnehmer hat die Pflicht, die vollständige und fachgerechte Reparatur eines Vorschadens lückenlos zu beweisen, da sonst eine Abgrenzung zum neuen Schaden nicht möglich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht betonte, dass das Fehlen eines solchen Nachweises zum Scheitern des Schadensersatzanspruchs führt, da sonst unklar bleibt, welcher Schaden neu entstanden ist.
  • § 91 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Kostentragung bei Prozessführung, wonach die unterlegene Partei die Kosten des Verfahrens trägt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Kläger seine Ansprüche nicht belegen konnte, musste er die Prozesskosten tragen, was das Gericht für den Fall der Klageabweisung anwendete.
  • Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) und Wirksamkeit von Klauseln (vgl. BGH-Rechtsprechung zur Überraschenden Klauseln): Einschränkungen in Versicherungsverträgen, wie die Begrenzung auf „Haarwildschäden“, müssen klar und nicht überraschend sein, um wirksam zu sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hielt die Frage der Wirksamkeit der Haarwild-Klausel für unerheblich, da die Klage bereits an der Beweislast scheiterte.
  • § 823 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Begründet die Haftung für Schäden aus unerlaubten Handlungen, u.a. bei Schadensersatzpflicht. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Könnte theoretisch herangezogen werden, um Schadensersatzansprüche bei Fremdverschulden zu prüfen; hier jedoch aufgrund der fehlenden Abgrenzung von Vorschäden nicht entscheidend.
  • § 7 Absatz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG): Regelt die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr bei Unfällen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Relevant für die Haftungsgrundlagen im Falle einer Kollision; aufgrund der unklaren Ursache blieb dieser Punkt jedoch unerheblich für das Urteil.

Das vorliegende Urteil


AG Villingen-Schwenningen – Az.: 7 C 262/17 – Urteil vom 30.01.2018


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