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Hausratversicherung – Ausschluss für in einer Sammelgarage gelagerten Hausrat

AG München, Az.: 275 C 17874/16, Urteil vom 20.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert wird auf 1.333,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Erstattungsanspruch aus einer Hausratsversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratsversicherung unter der Versicherungsnummer … mit den Hausratsversicherungsbedingungen … . Darin heißt es u.a.:

§ 3 Versicherte Sachen und Schäden

Entschädigt werden Sachen, die durch…

2) Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat,…

zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solches Ereignisses abhanden kommen.

§ 5 Einbruchdiebstahl, Raub

1. Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb

a) in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels falscher Schlüssel oder anderer nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmter Werkzeuge eindringt;

ein Schlüssel ist falsch, wenn seine Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist;

Der Gebrauch falscher Schlüssel ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind;

b) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;

c) aus der verschlossenen Wohnung Sachen entwendet, nachdem er sich dort eingeschlichen oder verborgen gehalten hatte;

d) …

e) in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er auch außerhalb der Wohnung durch Einbruchdiebstahl oder Raum (wohl Raub) an sich gebracht hat;

f) in einem Raum eines Gebäudes mittels richtiger Schlüssel eindringt, die er – auch außerhalb der Wohnung – durch Raub oder ohne fahrlässiges Verhalten des berechtigten Besitzers durch >Diebstahl an sich gebracht hat….

§ 10 Versicherungsort

1. Versicherungsschutz besteht für versicherte Sachen innerhalb des Versicherungsortes.

Diese Beschränkungen gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört oder abhanden kommen. Unberührt bleibt jedoch § 9 Nr. 1a).

2. Versicherungsort ist die im Versicherungsvertrag bezeichnete Wohnung des Versicherungsnehmer. Zur Wohnung gehören auch die Räume in Nebengebäude auf demselben Grundstück.

Versicherungsschutz besteht auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden…..“

Der Kläger ist Mieter des Tiefgaragenstellplatzes Nr. … im Anwesen …

Die Tiefgarage in dem Anwesen ist eine Sammeltiefgarage mit ca. 100 Plätzen, wobei der Stellplatz des Klägers zusammen mit dem Stellplatz Nr. 200 des Herrn … als Doppelstellplatz mit Gitterstäben umzäunt und mit einem Doppeltor versehen ist. Am 29.10.2013 stellte der Kläger fest, dass die in der Garage gelagerten vier Winterreifen der Marke BMW, Alufelgen 225/50/R17 mit Runflat fehlten. Der Nachbar … bemerkte bereits am 24.10.2013 das Fehlen seiner Reifen. Beide stellten daher bei der Polizei Strafantrag gegen Unbekannt wegen Diebstahls. Vor Ort stellten die Ermittlungsbeamten fest, dass an die Umgrenzung der Tiefgaragenstellplätze eine Leiter eines Nachbarn gelehnt war. Zwischen den Gitterstäben der Umrandung der Tiefgaragenstellplätze und der Tiefgaragendecke befindet sich nach den polizeilichen Ermittlungen ein Freiraum von ca. 50 cm. Weiter stellten die Polizeibeamten fest, dass sich zwischen den Gitterstäben etliche Spinnweben befanden, die nach Einschätzung der Beamten bei einem Einstieg abgewischt worden wären. Darüber hinaus konnten die Beamten das versperrte Tor der Doppelgarage ohne Schlüssel von innen öffnen. Sie vermuteten, dass es sich um eine Notfallsicherung handelt und sehr wahrscheinlich auch von außen zu öffnen sei. Gegenüber der Polizei äußerte der Kläger, dass er die Tiefgarage im Sommer kaum aufsuche, da er sein Sommerauto auf der Straße abstelle und den Stellplatz zum Parken des Winterautos nutze. Mit Schreiben vom 05.11.2013 meldete der Kläger der Beklagten den Schaden. Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten reagierte der Kläger mit Mail vom 18.12.2016 und die Beklagte lehnte sodann mit Schreiben vom 03.04.2016 die Regulierung des Schadens ab. Mit Schreiben vom 30.12.2104 forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Schadensregulierung bis zum 20.02.2015 auf. Dies lehnte die Beklagte erneut mit Schreiben vom 30.04.2014 ab.

Der Kläger behauptet, die entwendeten Reifen hätten bei der Anschaffung im Jahr 2010 einen Preis von 2000 € gehabt; wegen des Zeitablaufes seien diese nun mit 2/3 des Anschaffungspreises von der Beklagten zu ersetzen. Der Kläger meint, bereits dem äußeren Bild nach handele es sich um einen Diebstahl, da auch die Reifen des Nachbarn entwendet worden seien. Begrifflich liege ein Einbruch vor; es genüge ein unerlaubtes Eindringen in ein Gebäude, von welchem denklogisch vorliegend ausgegangen werden müsse. Bei der Tiefgarage handle es sich begrifflich um einen Raum als umschlossener Teil eines Gebäudes. Durch die Umzäunung des Tiefgaragenstellplatzes liege ein weitere räumliche Eingrenzung vor. Ob der /die Täter über die Gitterstäbenumgrenzung geklettert seien oder sich über die Notfallsicherung Zugang zu dem Abteil verschafft hätten, sei versicherungstechnisch unerheblich. Damit sei ein Einbruchsdiebstahl plausibel und nachvollziehbar dargelegt. Im übrigen gehöre die Doppelgarage auch zum Versicherungsort iS von § 10 Nr.2 VHG 95.1. Der Platz Nr. 200 werden ausschließlich durch den Kläger genutzt. Eine gemeinschaftliche Nutzung mit dem Nachbar … erfolge nicht. Die beiden Plätze seien durch einen dunklen Markierungsstreifen sowie eine ziffernmäßige Bezeichnung räumlich voneinander getrennt. Die Wertung einer Entscheidung des AG Charlottenburg aus dem Jahre 1987 müsse auf den vorliegenden Fall ebenfalls angewandt werden und die entsprechende Versicherungsklausel bezüglich der Einschränkung des Versicherungsortes als überraschende und damit unwirksame Klausel gesehen werden. Die Beklagte schulde neben der Hauptforderung verzugsbedingt auch die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger beantragt zuletzt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.333,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.02.2015 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den vorgerichtliche Anwaltsgebühren in Höhe von 201,71 € zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass der klägerische Vortrag nicht schlüssig sei und dass im übrigen die Beklagte gem. § 10 der Versicherungsbedingungen nicht leistungspflichtig sei.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2016 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag.

Hausratversicherung - Ausschluss für in einer Sammelgarage gelagerten Hausrat
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Symbolfoto: bildlove/bigstock

Dem Kläger obliegt vorliegend die Darlegungs- und Beweislast für einen Einbruchdiebstahl. Es steht vorliegend jedoch nicht fest, auf welche Weise, die Autoreifen des Klägers aus der Garage abhanden gekommen sein sollen. Gegenüber der Polizei hat der Kläger angegeben, dass er die Garage im Sommer nicht aktiv nutzt, da er auf der Straße parkt und in der Garage das Winterauto parkt. Daher kann der Kläger weder genauere Angaben zum Zeitpunkt der Entwendung noch zur Art und Weise der Entwendung machen, da er über die äußeren Umstände keine Kenntnisse hat. Lediglich aufgrund der Angaben des Nachbarn besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Reifen zeitgleich zusammen mit den Reifen des Nachbarn entwendet worden sind. Wie der /die Täter in die räumlich abgetrennten Tiefgaragenstellplätze gelangt sein sollen, ist auch unklar. Die polizeilichen Ermittlungen geben keinen konkreten Sachverhalt an, sondern lassen verschiedene Varianten der Entwendungsmöglichkeiten zu.

Grundsätzlich befindet sich der Garagenstellplatz des Klägers in einer Sammelgarage mit über 100 Stellplätze, die nicht abgezäunt sind; außer den Autoreifen des Klägers und seines Nachbarn aus der mittels Gitterstäben abgetrennten Doppelgarage wurden von den offenen Autostellplätzen keine Autoreifen entwendet. Dies ist ungewöhnlich und seltsam.

Keine Feststellungen oder Aussagen haben die Polizei oder der Kläger dazu getroffen, dass das Garagentor mittels eines Schlüssels verschlossen war und nach dem Entwenden der Reifen offen stand oder angelehnt oder gar wieder verschlossen war. Aufbruchsspuren an dem Schloss des Garagentors hat die Polizei ebenfalls nicht festgestellt. Dass der/die Täter über die Gitterstäbe in die abgetrennte Garage eingestiegen sind, steht ebenfalls nicht fest. Die Polizei hat zwar eine an die Gitterstäbe außen angelehnte Leiter des Nachbarn vorgefunden; gleichzeitig hat aber die Polizei festgestellt, dass zwischen den Gitterstäben und der Decke Spinnweben vorhanden waren, die bei einem Einstieg jedenfalls abgewischt worden wären. Daher ist nach den Feststellungen der Polizei ein Einstieg in das Tiefgaragenabteil von oben unwahrscheinlich. Die Polizei hat weiter festgestellt, dass sich das verschlossene Garagentor von innen wohl aus Sicherheitsgründen ohne Schlüssel öffnen lässt und dass dies wahrscheinlich auch von außen möglich sei.

Damit liefert der Kläger kein substantiiertes und überzeugendes Bild eines Einbruchdiebstahls gemäß den Versicherungsbedingungen der Beklagten.

Entgegen der Auffassung des Klägers spielt es keine Rolle, ob die Hausratsversicherung des ebenfalls geschädigten Nachbarn für die Autoreifen aufgekommen ist. Die Entscheidung der nicht namentlich bekannten Versicherung hat für das Gericht keinen Bindungswirkung und kann z.B. auch aus Kulanz erfolgt sein.

Doch selbst wenn dem Kläger der Nachweis eines Einbruchdiebstahls gelingen würde, müsste die Beklagte nicht einstehen, denn die Doppelgarage ist kein vom Versicherungsschutz umfasster Versicherungsort.

Gemäß § 10 der Versicherungsbedingungen besteht Versicherungsschutz auch in Garagen in der Nähe des Versicherungsortes, soweit sie ausschließlich vom Versicherungsnehmer odereiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person zu privaten Zwecken genutzt werden.

Damit besteht kein Versicherungsschutz für Garagenstellplätze, die nicht durch entsprechende Vorrichtungen, sondern nur durch eine Markierung abgetrennt sind. Ebenso wenig wird auch kein Schutz gewährt für die vorliegende abgetrennte Doppelgarage des Klägers, da der 2. Stellplatz nicht von ihm allein oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Person zu privaten Zwecken genutzt wird. Vielmehr haben durch den 2. Mieter, den anderweitig Geschädigten …, weitere, dem Kläger nicht bekannte Personen Zugang zu dem Garagenplatz; dieser verliert damit die auf den Kläger zugeschnittene Privatatmosphäre; in die Garage vom Kläger eingebrachte Dinge unterliegen durch die Doppelgarage nicht mehr allein dem Zugriff- und Verantwortungsbereich des Klägers.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die entsprechende Versicherungsklausel auch nicht überraschend gem. § 305 c BGB. Die Beklagte gewährt im Rahmen des Einbruchsschutzes Versicherungsschutz für den Hausrat des Klägers, soweit dieser sicherstellen kann, dass der Hausrat, zu dem grundsätzlich auch die Autoreifen gehören, seinem Einflussbereich, seiner Zugriffs- und Schutzmöglichkeit unterliegen. Bei Gegenstände, die in einer Sammelgarage wie bei Mehrfamilienhäuser üblich, liegen, haben eine nicht überschaubare Anzahl an Personen Zugang zu den Gegenständen; ein Schutz durch den Eigentümer ist nicht mehr gegeben; im Übrigen ist es nicht vorrangige Aufgabe der Sammelgaragen, Autos gegen Diebstahl zu schützen, sondern vor den Witterungseinflüssen, und ein geordnetes, platzsparendes Verwahren der Fahrzeuge zu bieten. Insofern ist die entsprechende Versicherungsklausel der Beklagten nicht überraschend. Würde man der klägerischen Ansicht folgen, dass auch Kraftfahrzeugzubehör, unstreitig grundsätzlich mitversicherter Hausrat, in offenen oder Dritten zugänglichen Garagenräumen von der Hausratversicherung gedeckt sei, würde jeder Hausrat eines Versicherungsvernehmers, der einem vom Versicherungsnehmer unkontrollierten Zugriff Dritter unterliegen kann, Versicherungsschutz genießen. Dies entspricht weder der Intention der Versicherungen noch den allgemeinen wertbildenden Vorstellungen der Versicherungsgemeinschaften und von Gesetzgebern. Der Schutz würde dann ins Unendliche laufen, da bei Anwendung der Auffassung des Klägers z.B. auch Hausrat auf einer zum Versicherungsort gehörenden Terrasse versichert sein müsste.

Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des AG Charlottenburg betrifft im Übrigen einen anderen Fall; dort wurde der Versicherungsschutz in den Bedingungen untersagt, weil die bauliche Einheit der Einzelgarage des Versicherungsnehmers mit der Wohnung nicht gegeben gewesen sein soll. Dies ist eine andere Konstellation als der vorliegende Fall. Die dortige Wertung kann nicht auf den streitgegenständlichen Fall angewandt werden.

Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO; der Streitwertbeschluss geht auf § 3 ZPO, § 63 Abs.2 GKG zurück.

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