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Leistungsfreiheit aufgrund von Obliegenheitspflichtverletzungen des Versicherungsnehmers

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 157/18 – Urteil vom 15.02.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Hausratsversicherungsvertrag aufgrund eines Leitungswasserschadens in dem versicherten Gebäude des Klägers.

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks xxxxxx.

Für dieses Gebäude unterhielt der Kläger bei der Beklagten einen Wohngebäudeversicherungsvertrag in Form der SV MehrfamilienhausPolice unter der Versicherungsschein-Nummer xxxxxx. In den Vertrag mit einbezogen waren die Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden „xxxxxx“).

§ 14 Ziff. 2.2 und 2.3 sowie 5.1 der SVMP 2008 sahen folgende Regelung vor:

„[Der Versicherungsnehmer hat …]

2.2. nicht genutzte Gebäude oder Gebäudeteile genügend häufig zu kontrollieren und dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

2.3. in der kalten Jahreszeit alle Gebäude und Gebäudeteile zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren oder dort alle wasserführenden Anlagen und Einrichtungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten.

5.1 Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit dieses § 14 vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.“

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vertrages und der Versicherungsbedingungen wird auf die vorgelegte Kopien in dem Anlagenkonvolut K 1 (Bl. 6 ff. d. A.) verwiesen.

Im Januar 2017 ereignete sich ein Wasserschaden in dem Versicherungsobjekt dergestalt, dass es im Heizungsraum im Erdgeschoss frostbedingt zum Platzen eines Heizungsrohres kam. Mehrere Wasserleitungen sowie die Wasseruhr im Heizungskeller platzten auf, der Heizkessel wurde komplett zerstört. An den geplatzten Stellen trat Wasser aus.

Nachdem der Kläger den Schaden bei der Beklagten anzeigte und auf Nachfrage weitere Angaben machte, verweigerte die Beklagte eine Regulierung ihrerseits. Auch nach erneuter Aufforderung zur Schadensregulierung durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers verblieb die Beklagte bei ihrer Auffassung, dass sie von einer etwaigen Leistungspflicht befreit sei, weil der Kläger ihr den Leerstand der Wohnung in gröbst fahrlässiger Weise nicht angezeigt habe. Auf die vorgelegten Kopien in den Anlagen K 4 bis K 11 (Bl. 46 ff. d. A.) wird hinsichtlich der Einzelheiten der vorgerichtlichen Korrespondenz verwiesen.

Der Kläger behauptet, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses die Wohnung im Erdgeschoss des Versicherungsobjekts von Mietern bewohnt gewesen sei. Dort habe zunächst eine Wohngemeinschaft von drei Personen bestanden, wobei zwei Personen kurz vor dem Schadensereignis ausgezogen seien, sodass der verbleibende Mieter, Herr xxx jedenfalls zwei Zimmer genutzt habe. Er habe sein eigenes und ein weiteres Zimmer, welches er zu diesem Zeitpunkt renoviert habe, weiter beheizt. Da die Wasserhähne zur Regelung des Heizungswasserzugangs zu den Wohnungen geöffnet gewesen seien, habe sich in den Leitungen kein stehendes Wasser befunden. Eine separate Absperrmöglichkeit der Leitung für einzelne Zimmer habe nicht bestanden, da es sich um ein einheitliches Heizkreissystem für das gesamte Gebäude handele.

Der Zeuge xxxxx habe für den Kläger in der Wohnung Hausmeisterarbeiten verrichtet und regelmäßig nach dem Rechten geschaut. Das Verhalten der Mieter sei dem Kläger jedoch nicht zuzurechnen.

Der Wasserschaden habe zunächst dazu geführt, dass große Teile des Erdgeschosses unter Wasser gestanden, und das Untergeschoss weitestgehend unbewohnbar geworden sei. Böden und Wände der Erdgeschosswohnung seien komplett durchfeuchtet gewesen, im Heizungsraum habe das Wasser mindestens 50 cm hoch gestanden. Aufgrund der Regulierungsverweigerung sei eine Sanierung unterblieben, sodass zwischenzeitlich auch eine großflächige Schimmelbildung im gesamten Haus eingetreten sei. Auf die als Anlage zum Schriftsatz vom 10.12.2018 vorgelegten Lichtbilder (im Anlagenband) wird verwiesen. Während zunächst die Durchführung von Trocknungsarbeiten ausgereicht hätten, sei nunmehr eine Komplettsanierung des Erdgeschosses erforderlich.

Die voraussichtlich notwendigen Kosten seien auf mindestens 76.272,82 Euro netto zu beziffern, wobei sich die Schadenshöhe tatsächlich nicht abschließend ermitteln lasse. Auf die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 26.09.2018 (Bl. 128 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Der Kläger beabsichtige auch die Durchführung der Reparaturarbeiten, sodass jedenfalls mit dem Anfall von Umsatzsteuer zu rechnen sei. Letzteres führe dazu, dass der Feststellungsantrag in dem Klageantrag zu 2) zulässig sei.

Mit Schriftsatz vom 26.09.2018 (BL. 129 d. A.) hat der Kläger eine Teilklagerücknahme in Höhe von 41.177,18 Euro erklärt, welcher die Beklagte ihrerseits mit Schriftsatz vom 23.11.2018 (Bl. 143 d. A.) ausdrücklich zugestimmt hat.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 76.272,82 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 18.11.2017 zu zahlen sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.858,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Kosten zu erstatten, die im Zusammenhang mit dem Wasserschadenereignis Mitte Januar 2017 im Haus xxx Marburg zukünftig entstehen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses die gesamte Wohnung im Erdgeschoss des Versicherungsobjekts unbewohnt gewesen sei. Dies habe sich bei dem Ortstermin am 02.02.2017, im Rahmen dessen der Außenregulierer der Beklagten eine Besichtigung durchgeführt habe, ergeben. Darüber hinaus sei die Wohnung auch nicht beheizt worden.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass eine etwaige Leistungspflicht ihrerseits aufgrund der Obliegenheitsverletzung des Klägers ausgeschlossen sei. Denn er habe vorsätzlich, wenigstens aber gröblichst fahrlässig gegen die vertragliche Sicherheitsvorschrift des § 14 SVMP 2008 verstoßen. Dies ergebe sich schon aus der Tatsache, dass die Wohnung im Erdgeschoss des Versicherungsobjekts zum Zeitpunkt des Schadensereignisses nicht bewohnt gewesen sei und der Kläger dennoch die wasserführenden Anlagen und Einrichtungen weder entleert und abgesperrt, noch kontrolliert habe. Dem Kläger sei positiv bekannt gewesen, dass die Wohnung im Erdgeschoss – jedenfalls teilweise – nicht bewohnt bzw. nicht beheizt gewesen sei. Der Kläger habe auch keine Vorsorge für eine genügende Beheizung des Objekts getroffen.

Ein Frostschaden wie der hier vorgefundene sei bei entsprechender Beheizung oder Entleerung der Leitungen ausgeschlossen.

Der Höhe nach sei ein etwaiger Anspruch auf notwendige Reparaturkosten beschränkt. Insoweit sei der Vortrag des Klägers unsubstantiiert, da nicht ersichtlich sei, welche Maßnahmen überhaupt schadensbedingt erforderlich wären. Das Schadensbild sei ohnehin schon dem Grunde nach nicht ausreichend dargetan. Die Beklagte kalkuliere die schadenbedingten Reparaturkosten in einer Größenordnung von maximal 17.500,00 Euro brutto zum Neuwert, wobei es insoweit vor der tatsächlichen Durchführung etwaiger Sanierungsmaßnahmen jedoch ohnehin lediglich auf den Zeitwert ankomme.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 02.01.2019 (Bl. 151 f. d. A.) das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet und die Schriftsatzschlussfrist auf den 06.02.2019 bestimmt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige schriftsätzliche Parteivorbringen nebst den vorgelegten Anlagen, auf das Sitzungsprotokoll vom 11.07.2018 (Bl. 94 ff. d. A.) und die darin enthaltenen Hinweise sowie die gerichtlichen Hinweise in den Beschlüssen vom 07.09.2018 (Bl. 115 ff. d. A.) und vom 02.01.2019 (Bl. 151 f. d. A.) verwiesen und Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Das Landgericht Wiesbaden ist gemäß §§ 12, 17 ZPO örtlich und gemäß § 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Der Kläger kann ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO hinsichtlich des Klageantrags zu 2) geltend machen, da ihm eine vollständige Bezifferung des Anspruchs der Höhe nach, sofern ein solcher denn dem Grunde nach bestehen sollte, derzeit unbestritten noch nicht möglich ist.

Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet, da ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aufgrund des streitgegenständlichen Schadensereignisses schon dem Grunde nach nicht besteht.

Als einzige Anspruchsgrundlage kommt § 1 S. 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag i.V.m. § 43 Ziff. 1.1 in Verbindung mit § 35 Ziff. 1, 4.3 der SVMP 2008 in Betracht.

Zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bestand zwischen den Parteien ein Wohngebäudeversicherungsvertrag, welcher unter anderem die Versicherung von Schäden durch Leitungswasser umfasste.

Ob ein Versicherungsfall in diesem Sinne eingetreten ist, ist zwischen den Parteien streitig. Dies kann jedoch dahinstehen, da ein daraus resultierender Anspruch des Klägers jedenfalls aufgrund einer Befreiung von der Leistungspflicht der Beklagten ausgeschlossen wäre.

Selbst wenn man nämlich die Tatsachenbehauptungen des Klägers hinsichtlich des Eintritts des Wasserschadens nach dessen Ursache, Art und Umfang als wahr unterstellen würde, lägen die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistungspflicht aufgrund schwerwiegender Obliegenheitsverletzung durch den Kläger im Sinne des § 14 Ziff. 2.3 der SVMP 2008 vor. Diese Regelung konstituiert die Obliegenheit des Versicherungsnehmers, also des Klägers, das versicherte Gebäude und Gebäudeteile in der kalten Jahreszeit zu beheizen und dies genügend häufig zu kontrollieren.

Zwar ist grundsätzlich die Beklagte für die objektive Obliegenheitsverletzung darlegungs- und beweisbelastet. Es ist allerdings Sache des Klägers, die von ihm getroffenen, der Beklagten naturgemäß unbekannten Maßnahmen zur Sicherung der ausreichenden Beheizung und Kontrolle substantiiert vorzutragen. Erst dann wäre die Beklagte gehalten, diesen Vortrag zu widerlegen (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, Vorbemerkungen zu § 284, Rn. 34; OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 – 12 U 137/06; NJOZ 2006, 4178, m. w. N.).

Insoweit reicht der Vortrag des Klägers nicht zu einer Entlastung seinerseits aus. Vielmehr sind die Voraussetzungen für eine Obliegenheitsverletzung durch den Kläger gemäß § 14 Ziff. 2.3 der SVMP 2008 erfüllt.

Die kalte Jahreszeit umfasst sämtliche Wintermonate, insbesondere auch den hier interessierenden Zeitraum Dezember 2016 und Januar 2017. Diese Regelung unterscheidet anders als die Regelung in § 14 Z. 2.2 nicht zwischen genutzten und nicht genutzten Gebäuden oder Gebäudeteilen, sodass sie selbst dann Geltung erlangt, wenn man mit dem Klägervortrag davon ausginge, dass die Wohnung im Erdgeschoss (jedenfalls teilweise) zum Zeitpunkt des Schadensereignisses bewohnt, also genutzt, wurde.

Daher kommt es insoweit nicht auf den strittigen Vortrag der Parteien zu der Wohnsituation in dem Versichertenobjekt zum Zeitpunkt des Schadensereignisses an. Eine Beweisaufnahme war dahingehend also nicht erforderlich.

Letztlich kann sogar dahinstehen, ob eine ausreichende bedingungsgemäße Beheizung vorlag. Es deutet zwar alles darauf hin, dass nicht angenommen werden kann, da ein zufrieren von Leitungen, das zu einem Schaden der hiesigen Art führt, wohl nur dann möglich ist, wenn in dem Raum über mehrere Tage hinweg Temperaturen deutlich unter dem Gefrierpunkt geherrscht haben. Denn nach der Darstellung des Klägers sollen von dem Schaden auch Leitungen betroffen sein, die warmes Wasser führten. Bis solche Leitungen im Inneren eines Raumes einfrieren und durch die Ausdehnung des Eises aufplatzen, dauert es nach allgemeiner Kenntnis jedenfalls länger als einen Tag. Deshalb muss davon ausgegangen werden, dass die Heizung über mehrere Tage hinweg außer Betrieb war (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 – 12 U 137/06; NJOZ 2006, 4178, m. w. N.).

Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, so dass es auch insoweit keiner Beweisaufnahme bedurfte, da jedenfalls die Kontrollobliegenheit des Klägers nicht eingehalten wurde. Diese Kontrollobliegenheit ergibt sich schon eigenständig aus den Versicherungsbedingungen und darüber hinaus notwendigerweise aus der Obliegenheit zur ausreichenden Beheizung, welche nur durch entsprechende Kontrolle gewährleistet werden kann.

Dabei berücksichtigt das erkennende Gericht, dass die Kontrollobliegenheit nicht auf die Verhinderung eines etwaigen Schadens gerichtet ist, sondern lediglich auf die Verringerung des entsprechenden Risikos. Im Rahmen der Prüfung, ob die Kontrollobliegenheit ausreichend erfüllt oder verletzt wurde, hat der Tatrichter anhand der Umstände des Einzelfalls das jeweils erforderliche Kontrollintervallen zu bestimmen. Maßstab für eine genügend häufige Kontrolle der Beheizung ist dabei nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt, sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, regelmäßige Wartung, Zuverlässigkeit, Störanfälligkeit und Ähnliches (vgl. dazu OLG Celle, VersR 1984, 437 [438]) kontrolliert werden muss, um ein reibungsloses Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 25.6.2008 – IV ZR 233/06 (OLG Celle); NZM 2008, 781, beck-online).

Vorliegend bedarf es jedoch selbst dazu keiner Entscheidung, in welchem Intervall eine Kontrolle erforderlich gewesen wäre. Denn der Kläger trägt schon keine Tatsachenbehauptungen bzw. Anknüpfungspunkte dazu vor, in welchem Abstand bzw. ob überhaupt die Heizungsanlage in dem Versicherungsobjekt kontrolliert worden wäre. Diesbezüglich trägt er vor, dass er selbst die Heizungsanlage nicht kontrolliert habe. Herr Flohr habe für ihn in dem Gebäude nach dem Rechten gesehen. Ob damit auch eine Kontrolle der Heizungsanlage gemeint sein soll und eine solche auch tatsächlich durch Herrn xxx oder eine andere Person durchgeführt wurde, ergibt sich aus dieser Behauptung nicht. Erst recht ist weder dargetan, noch ersichtlich, was der Kläger mit der Behauptung meint, dass Herr xxx in „regelmäßigen“ Abständen nach dem Rechten gesehen habe. Der Kläger trägt nicht dazu vor, in welchen Intervallen eine – ebenfalls nicht behauptete – Kontrolle der Heizungsanlage durchgeführt worden sein soll, geschweige denn, weshalb dies eine genügend häufige Kontrolle im Sinne der Versicherungsbedingungen darstellen würde. Da der Kläger also weder dargelegt hat, dass die Heizungsanlage überhaupt jemals kontrolliert wurde, noch dass dies genügend häufig geschehen wäre, sind die Voraussetzungen für eine Obliegenheitsverletzung im Sinne von § 14 Ziff. 2.3 der SVMP 2008 erfüllt.

Die Beklagte hatte diese Aspekte bereits in der Klageerwiderung problematisiert. Darauf hat das Gericht dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, woraufhin dieser sich jedoch nicht zu dem Vorbringen erklärt hat. Dennoch hat das Gericht nochmals ausdrücklich auf bislang fehlenden Vortrag hinsichtlich der Regelungen in § 14 SVMP 2008 mit Beschluss vom 02.01.2019 (Bl. 151 f. d. A.) hingewiesen. Auch darauf vermochte der Kläger über unsubstantiiertes Vorbringen hinaus keinen konkreten Sachvertrag zu halten, der einer Beweisaufnahme zugänglich gewesen wäre.

Eine Kontrolle war auch nicht wegen einer etwaigen Vermietung der Wohnung – unterstellt eine solche lag im Zeitpunkt des Schadensereignisses noch vor – entbehrlich. Denn dann hätte der Kläger jedenfalls die Kontrolle der Heizungsanlage durch seinen Mieter in genügend häufigen Abständen sicherstellen und eine entsprechende Weisung gegenüber seinem Mieter erteilen müssen. Diesbezüglich fehlt es jedoch ebenfalls gänzlich an Tatsachenvortrag. Gleiches gilt für die Möglichkeit einer Entlastung durch technische Überwachungsvorkehrungen zur Sicherstellung einer ausreichenden Beheizung.

Die Verletzung der Obliegenheitsvorschriften erfolgte grob fahrlässig. Der Kläger muss sich insoweit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht grobe Fahrlässigkeit vorwerfen lassen, weil er in besonders hohem Maße das außer 8 gelassen hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Unbestritten herrschten zum Zeitpunkt des Schadensereignisses besonders kalter Außentemperaturen. Dadurch, dass der Kläger bei einer derartigen Temperaturentwicklung eine genügende Beheizung nicht durch eine Kontrolle seinerseits sichergestellt hat, hat er allgemein gültige Sicherheitsmaßnahmen außer 8 gelassen, deren Einhaltung sich selbst einem technischen Laien aufdrängen musste.

Der Kläger ist entgegen seiner Auffassung darlegungs- und beweisbelastet dahingehend, dass die Obliegenheitsverletzung nicht grob fahrlässig wäre. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung in § 14 Ziff. 5.1 der SVMP 2008 sowie aus der gesetzlichen Regelung des §§ 28 Abs. 2 S. 2 VVG, an welche die Versicherungsbedingung angelehnt ist. Entlastendes Vorbringen im Sinne eines Kausalitätsgegenbeweises ist insoweit in den Schriftsätzen des Klägers und seinen sonstigen Erklärung im Prozess nicht enthalten gewesen.

Das Verschulden des Klägers liegt derart schwer, dass ein etwaiger Anspruch – unter Zurückstellung des Vorliegens der sonstigen Voraussetzungen – vollständig um 100 Prozent zu kürzen ist.

Denn die völlige Außerachtlassung jeglicher Kontrolle führt in ganz erheblichem Maße zu einem erhöhten Risiko des Heizungsausfalls in der kalten Jahreszeit. Der Kläger trägt selbst vor, dass zu dem hier streitgegenständlichen Zeitpunkt extrem kalte Temperaturen vorgeherrscht haben. Er trägt weiter selbst dazu vor, dass die Wohnsituation – unabhängig von dem hier streitigen Vorbringen – jedenfalls in gewissem Maße problematisch war. Dass er sich darauf verlassen hätte, dass etwaige Mieter die Wohnung ausreichend beheizen und dies genügend häufig kontrollieren, hat er nicht vorgetragen. In Anbetracht der Umstände kann auch davon ausgegangen werden, dass er sich gerade nicht darauf verlassen konnte. Dennoch hat der Kläger die Situation, welche aufgrund der Entfernung zu seinem eigenen Wohnort nicht mehr in seinem Einflussbereich lag, völlig sich selbst überlassen. Er musste davon ausgehen, dass jedenfalls ein erhebliches Risiko für einen Frostschaden bestand. Dies vollständig zu ignorieren erhöht das Maß der Schwere des Verschuldens des Klägers als Versicherungsnehmers derartig, dass eine Kürzung eines etwaigen Anspruchs um 100 Prozent angemessen ist.

§ 14 Ziff. 5.2 der SVMP 2008 steht der Leistungsfreiheit der Beklagten nicht entgegen. Der Kläger hat weder dargetan, noch wäre anderweitig ersichtlich, dass die Obliegenheitsverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder auf die Schadenshöhe – deren tatsächliches Vorliegen dahingestellt bleibt – gehabt hätte. Insoweit trägt er jedoch die Darlegungs- und Beweislast. Der Kläger hat insbesondere nicht dargetan, dass selbst bei hinreichender Kontrolle ein Ausfall der Heizung bzw. das Einfrieren der Leitungen nicht bemerkt worden wäre, und auch das Platzen der Leitungen, jedenfalls aber der Austritt des Wassers und die dadurch bedingten Beschädigungen nicht hätten verhindert werden können (OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.10.2006 – 12 U 137/06; NJOZ 2006, 4178).

Ob und in welchem Umfang dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, kann deshalb letztlich dahinstehen. Insoweit wäre allerdings jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden des Klägers aufgrund der Verletzung der Schadensminderungspflicht nach § 82 Abs. 1 VVG zu berücksichtigen. Insoweit wäre mindestens von einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung auszugehen, wobei der Kläger auch diesbezüglich zu seiner Entlastung gemäß § 82 Abs. 2 VVG darlegungs- und beweisbelastet wäre. Da ein Anspruch des Klägers jedoch bereits anderweitig ausgeschlossen ist, kam es auf diese Problematik nicht streitentscheidend an.

Ein Zinsanspruch scheitert bereits daran, dass einer Geldschuld der Beklagten im Sinne von § 288 Abs. 1 BGB nicht vorliegt.

Auch ein Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten ist aus diesen Gründen nicht gegeben.

Der Klageantrag zu 2) ist unter Bezugnahme auf obige Ausführungen ebenfalls unbegründet.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

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